Normen
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er sich auf die Zeiträume vom 1. Juli 1995 bis zum 20. August 1995 und vom 30. September 1995 bis zum 2. Oktober 1995 bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.580,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, dessen Dienstverhältnis am 31. Mai 1995 einvernehmlich beendet worden war, beantragte am 1. Juni 1995 Arbeitslosengeld. Bei der Abgabe des ihm ausgefolgten Antragsformulars gab er am 16. Juni 1995 niederschriftlich an, er besuche seit 6. Juni 1995 den Kurs "Elektrotechniker Fachteil zur Befähigungsprüfung" des Wirtschaftsförderungsinstitutes mit den Unterrichtszeiten täglich von Montag bis Freitag 7.45 Uhr bis 17.05 Uhr und fallweise samstags. Diese Ausbildung habe er nicht bereits während seines letzten Dienstverhältnisses besucht.
Mit Bescheid vom 4. Juli 1995 sprach das Arbeitsmarktservice Linz gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe "wegen Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung für den nachstehend angeführten Zeitraum:
010695 - 280695". Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel. In dem Zahlungs- und Verrechnungsauftrag, der dem Bescheid zugrundelag (nicht aber in dessen Ausfertigung) war als Ende der Anspruchsdauer bereits der 5. Juni 1995 angeführt.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 17. Juli1995 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers - ohne zeitliche Einschränkung - "gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 iVm § 12" AlVG "mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben". Begründend wurde nach einer Wiedergabe des Inhaltes anzuwendender Rechtsvorschriften ausgeführt, der Beschwerdeführer besuche "ab 060695 eine Ausbildung im WIFI".
Gegen diesen Bescheid, der ihm am 19. Juli 1995 zugestellt wurde, erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er verwies darauf, daß die Ausbildung am 30. Juni 1995 "in der ersten Etappe bereits abgeschlossen" worden sei. Die Kursanmeldung beinhalte zwar "eine geschlossene Kursdauer vom 6.6. bis 29.9.1995", aber auch "eine Kursfreistellung in der Zeit ab 1.7. - 20.8.95". Diese fast zweimonatige Unterbrechung könne nicht als einheitliche Kursdauer mitbewertet werden. Sie sei nicht mit Sommerferien eines Schülers oder Studenten gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer stehe "in dieser Zeit ... zur Vermittlung zur Verfügung" und habe sich daher am
3. oder 4. Juli 1995 beim Arbeitsmarktservice "als Arbeitssuchender nochmals in Erinnerung gebracht". Er habe aber ebensowenig vermittelt werden können wie vor dem 6. Juni 1995. Dies führe er aus, um seine "Arbeitswilligkeit während der Kursunterbrechungsphase unter Beweis zu stellen". Der Beschwerdeführer sei schon seit 1. Juni 1995 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis und habe die Zeit der Arbeitslosigkeit "zugunsten einer Entlastung des Arbeitsmarktservice durch die Teilnahme an einem WIFI-Kurs überbrückt". Hätte er dies nicht getan, so hätte ihm das Arbeitsmarktservice "schon ab 1. Juni 1995 eine Unterstützung zur Auszahlung bringen müssen". Daß der Kurs eine Fortsetzung finden "könnte", sei irrelevant. Es stehe nämlich nicht fest, daß er den Kurs, "sollte er im Herbst 95 fortgesetzt werden", weiterhin besuchen werde. Dies werde insbesondere dann nicht der Fall sein, wenn er zwischenzeitlich eine geeignete Arbeitsstelle finde. Es müsse aber auch "als fragwürdig bezeichnet werden", daß der WIFI-Kurs den Tatbestand des § 12 (Abs. 3 lit. f) AlVG erfülle. Es handle sich nicht um eine reguläre Schule oder um einen regulären geregelten Lehrgang, wie sie im Gesetz durch den Hinweis auf die Inskription als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt beispielsweise angeführt seien.
Dieses Berufungsvorbringen verband der Beschwerdeführer - abgesehen von einem Eventualantrag auf Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde erster Instanz - mit dem Antrag, den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, daß dem Beschwerdeführer die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes "beginnend ab 1.7.1995 bewilligt" werde.
Schließlich bemängelte der Beschwerdeführer noch in einem Nachsatz, daß der erstinstanzliche Bescheid den "Zeitpunkt, für welchen die Zahlung abgelehnt wird", nicht nenne und dieser auch aus der Begründung nicht ersichtlich sei, zumal der Hinweis, der Beschwerdeführer besuche "ab dem 6.6.95" eine Ausbildung, "einen Zeitschluß" zu seinem Antrag, laut welchem "erst ab 1.7.95 eine Entgeltzahlung erfolgen" solle, nicht ermögliche.
Die der Berufung angeschlossene Anmeldebestätigung des Wirtschaftsförderungsinstitutes (die schon dem Arbeitsmarktsservice Linz vorgelegen hatte) nannte als "Termin" den Zeitraum "06.06.95 bis 29.09.95 jeweils Montag bis Freitag (fallweise Samstag) ganztägig; kursfrei: 1.7. bis 20.8.95" und (ohne Aufteilung auf die Zeiten vor und nach der Unterbrechung) einen Teilnahmebeitrag von S 22.600,--.
Mit Schreiben vom 16. August 1995 ersuchte die belangte Behörde das Wirtschaftsförderungsinstitut um Auskunft darüber, ob es sich bei dem Kurs "um einen - trotz Unterbrechung - geschlossenen Kurs" handle und welche Fächer gelehrt würden.
Hierauf antwortete das Wirtschaftsförderungsinstitut mit Schreiben vom 23. August 1995 wie folgt:
"Zu Ihrer Anfrage vom 16. August 1995 teilen wir Ihnen mit, daß es sich bei dieser Veranstaltung um einen Vorbereitungskurs auf die Befähigungsprüfung für Elektrotechniker handelt.
Der Unterricht ist von Montag bis Freitag und fallweise Samstag ganztägig. Der Kurs ist eine geschlossene Veranstaltung und stellt keine formelle Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung dar, er kann zur Gänze oder auch nur zum Teil vom Teilnehmer besucht werden. Für Absenzen gibt es keine wie immer geartete Sanktion. Es gibt auch keine verpflichtenden Zwischenprüfungen. Der 'Lehrplan' stellt lediglich ein Programm dar, um die Allgemein- und fachliche Weiterbildung möglichst zweckmäßig zu fördern. Er ist auch von keiner staatlichen Stelle - wie etwa bei den Schulen - vorgeschrieben."
Am 27. November 1995 legte der Beschwerdeführer die Kursbestätigung des Wirtschaftsförderungsinstitutes vom 29. September 1995 vor. Danach hatte er den Kurs "vom 06.06.95 bis 29.09.95 ... Kursfrei: 1.7. bis 20.8.95" besucht.
In einer Berufungsergänzung vom 29. November 1995 führte der Beschwerdeführer aus, er habe "einen insgesamt zehnwöchigen Kurs" beim Wirtschaftsförderungsinstitut besucht. Seine Lehrabschlußprüfung als Elektroinstallateur liege mehr als zehn Jahre zurück, weshalb er sich entschlossen habe, "einen Lehrkurs zur Erweiterung der fachlichen Bildung durch Vermittlung einer speziellen Berufs- und Fachausbildung in einer bestimmten Fertigkeit für ein sachlich umgrenztes Gebiet zu absolvieren". Kursgegenstände seien "u.a."
gewesen: "Kabelortsnetze, Freileitungsortsnetze, elektrische Energieerzeugungsanlagen, Wärmetechnik, Netzwerke für EDV-Anlagen, Fachkalkulation, Arbeitnehmer- und Umweltschutz sowie Unfallverhütung, Elektronik und Meßtechnik". Von diesen Gegenständen habe der Beschwerdeführer erst durch den Kurs Kenntnisse erlangt und diese stünden im direkten Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer erlernten Beruf. Der Besuch einzelner Lehrkurse zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung gelte gemäß § 12 Abs. 5 AlVG nicht als Beschäftigung, weshalb durch den "Besuch des bescheinigten Lehrkurses für die Dauer von zehn Wochen" zur Erweiterung der fachlichen Bildung des Beschwerdeführers keine Unterbrechung seiner Arbeitslosigkeit eingetreten sei. Der Beschwerdeführer wiederhole daher seinen Berufungsantrag und verweise auf das schon in der Berufung Vorgebrachte.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Jänner 1996 traf die belangte Behörde folgende Entscheidung:
"Der Berufung wird nicht stattgegeben. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld war gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 lit. f AlVG ab dem 6.6.1995 mangels Arbeitslosigkeit einzustellen."
Begründend wurde nach einer Darstellung des Verfahrensganges und des Inhaltes von Rechtsvorschriften zunächst ausgeführt, der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe während des Zeitraumes, für den eine Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gebühre bzw. gewährt werde. Da der Beschwerdeführer eine solche Leistung erhalten habe, sei in seinem Fall "das Ruhen des Arbeitslosengeldes vom 1.6.1995 bis 28.6.1995 ausgesprochen" worden.
Daran anschließend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe "in der Zeit vom 6. bis 30.6.1995 und vom 21.8. bis 29.9.1995" jeweils von Montag bis Freitag ganztägig den Vorbereitungskurs auf die Befähigungsprüfung für Elektrotechniker besucht. Diesen Umstand würdigte die belangte Behörde wie folgt:
"Zwar stellt dieser Vorbereitungskurs keine formelle Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung dar, er konnte von Ihnen zur Gänze, aber auch nur zum Teil besucht werden, auch gibt es für Absenzen keine wie immer gearteten Sanktionen, jedoch ist dieser Lehrkurs als geregelter Lehrgang im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG zu qualifizieren, und zwar aufgrund der schultypischen Merkmale hinsichtlich Art und Intensität der Ausbildung (die Unterrichtsgegenstände laut Lehrplan, Übungseinheiten, die jeweils auf den ganzen Tag verteilt sind, breitgefächerte Wissensvermittlung und das gegebene Ausbildungsziel "Befähigungsprüfung für Elektrotechniker").
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 25.1.1994, Zl. 93/08/0269, dargelegt, daß die Ausbildung in einer Schule oder in einem (schulähnlichen) geregelten Lehrgang kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung bewirkt, daß der Betreffende solange einer Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice nicht zur Verfügung steht, als er in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällige bestehende Arbeitswilligkeit kann der Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren. Der Grund (und zugleich die Rechtfertigung) für diese unwiderlegliche Vermutung liegt darin, daß die übliche Arbeitszeit desjenigen, der sich - entsprechend dem Lehrplan (Studienplan) - einer solchen Ausbildung unterzieht, wegen der in Schulform organisierten Ausbildung vollständig oder doch überwiegend in Anspruch genommen wird und deshalb anzunehmen ist, daß er während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG, sondern an der Erreichung eines bestimmten Ausbildungszieles interessiert ist.
Laut Ihren eigenen Angaben und der Kursbestätigung vom 29.9.1995 haben Sie beide Kursteile (1. vom 6. - 30.6.1995, 2. vom 21.8. - 29.9.1995, 3. Ferien vom 1.7. - 20.8.1995) besucht.
Sie gelten daher während des Besuches der Ausbildung nicht als arbeitslos."
Weiters begründete die belangte Behörde, daß die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 AlVG für eine Ausnahme von den Rechtsfolgen des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG nicht erfüllt seien und der Kurs auch keine Maßnahme der Nach- und Umschulung im Sinne des § 12 Abs. 5 AlVG gewesen sei, weshalb der Beschwerdeführer "ab 6.6.1995 für die Ausbildungsdauer" nicht als arbeitslos gelte.
Zusammenfassend hielt die belangte Behörde fest, der Anspruch des Beschwerdeführers habe vom 1. Juni 1995 bis zum 5. Juni 1995 geruht und sei "ab 6.6.1995 wegen Kursbesuch mangels Arbeitslosigkeit einzustellen" gewesen.
Mit Bescheid vom 2. Februar 1996 hob das Arbeitsmarktservice Linz den Bescheid vom 4. Juli 1995, mit dem das Ruhen des Anspruches für die Zeit vom 1. Juni 1995 bis 28. Juni 1995 ausgesprochen worden war, gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen auf. Die Begründung hiefür enthielt den Satz, der Bescheid werde "abgeändert und das Ruhen ... für den Zeitraum 010695 - 050695 ausgesprochen".
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. Jänner 1996 richtet sich die vorliegende, durch eine Replik auf die Gegenschrift ergänzte Beschwerde mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes "ersatzlos aufheben und feststellen, daß" der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes "in der Zeit ab 6.6.1995 bis 2.10.1995 zu Recht" besteht.
Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes "beginnend ab 1.7.1995" beantragt und den erstinstanzlichen Bescheid vom 17. Juli 1995 insoweit, als er sich auch auf die Zeit vor dem 1. Juli 1995 bezog, daher nicht bekämpft. Dadurch, daß die belangte Behörde über den Anspruch, den die Behörde erster Instanz (zumindest insoweit, wenn nicht schon ab dem 1. Juni 1995) rechtskräftig verneint hatte, auch für den Zeitraum vom 6. Juni 1995 bis zum 30. Juni 1995 ein weiteres Mal negativ (im Sinne einer Einstellung ab dem 6. Juni 1995) entschied, wurde der Beschwerdeführer aber nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, Zl. 93/08/0033).
2. Ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 20. August 1995 (die "kursfreie" Zeit) in seinen Rechten verletzt wurde, hängt zunächst davon ab, ob der Kursbesuch - dem nach Meinung der belangten Behörde auch die zwischen den beiden Kursteilen liegende Zeit zuzurechnen war - den Tatbestand des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG erfüllte. Diese Frage ist zunächst für den - vom Bescheid der belangten Behörde ebenfalls umfaßten - Zeitraum vom 21. August 1995 bis zum 29. September 1995 (Dauer des zweiten Kursteiles) zu untersuchen. Die Gründe, aus denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld im unangefochten gebliebenen Teil des erstinstanzlichen Bescheides für den Zeitraum vor dem 1. Juli 1995 rechtskräftig verneint wurde, sind dabei nicht bindend.
Zur der im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage nach der Umgestaltung der Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG durch die Novelle BGBl. Nr. 817/1993, aber vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in Ergänzung seiner Rechtsprechung zur Rechtslage vor der erwähnten Novelle die Ansicht, eine Arbeitslosigkeit ausschließende Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG sei nicht nur dann nicht gegeben, wenn es an den - im Erkenntnis vom 8. Juni 1993, Slg. Nr. 13.849/A näher dargestellten - inhaltlichen Erfordernissen für eine "Schulähnlichkeit" der Ausbildung fehle, sondern auch dann, wenn die Ausbildungsveranstaltung unter zeitlichen Gesichtspunkten in einer Weise auf Berufstätige zugeschnitten sei, durch die die Vermutung, der Auszubildende könne aufgrund seiner zeitlichen Beanspruchung durch die Ausbildung daneben nur ausnahmsweise ein Arbeitsverhältnis eingehen, nicht sachlich gerechtfertigt erschiene (vgl. dazu im einzelnen das Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, Zl. 96/08/0125). Der Verwaltungsgerichtshof folgt darin - auch in der Prämisse, unter einem "Studium" im Sinne des § 12 Abs. 4 AlVG sei nichts anderes zu verstehen als die in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG erwähnten Ausbildungsformen - dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1996, G 72/95 u.a. Im Erkenntnis vom 16. September 1997, Zl. 97/08/0097, hat der Verwaltungsgerichtshof die dargestellte, von ihm zur früheren Rechtslage nicht in dieser Deutlichkeit vertretene Ansicht auch außerhalb des Anwendungszusammenhanges des § 12 Abs. 4 AlVG seiner Entscheidung zugrunde gelegt und zum Ausdruck gebracht, daß es auf die inhaltliche "Schulähnlichkeit" der Ausbildungsveranstaltung nicht mehr ankomme (und die "Schulähnlichkeit" daher nicht schade), wenn die - abgesehen vom Fall des § 12 Abs. 4 AlVG - unwiderlegliche Vermutung des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG, der Teilnehmer an der Ausbildungsveranstaltung stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, schon wegen des zeitlichen Zuschnittes der Veranstaltung auf Berufstätige nicht sachlich gerechtfertigt wäre. Dabei wurde weiters klargestellt, daß ein derartiger Zuschnitt nicht nur vorliege, wenn die Veranstaltung außerhalb der üblichen Arbeitszeiten (etwa abends) stattfinde, sondern etwa auch dann, wenn ihr Besuch - sofern er nicht ohnehin durch den Dienstgeber gefördert wird - unter Berücksichtigung des im allgemeinen pro Jahr zustehenden Urlaubes ohne Unterbrechung des Dienstverhältnisses möglich sei.
Im vorliegenden Fall kommt es unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen Inanspruchnahme daher nicht nur darauf an, daß der vom Beschwerdeführer besuchte Kurs jeweils ganztägig innerhalb der üblichen Arbeitszeiten stattfand. Maßgebend ist vielmehr auch, daß seine Gesamtdauer bei Berücksichtigung beider Kursteile, die hier sachlich geboten erscheint, das nach den oben dargestellten Kriterien unschädliche Ausmaß jedenfalls überstieg.
Der belangten Behörde kann aber auch nicht widersprochen werden, wenn sie angesichts der vom Beschwerdeführer angegebenen Unterrichtsgegenstände und des Ausbildungszieles "Befähigungsprüfung für Elektrotechniker" - auch wenn diese Prüfung selbst nicht mehr Teil des Kurses und dessen Besuch keine formelle Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Prüfung war - im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof schon zur früheren Rechtslage entwickelten inhaltlichen Abgrenzungskriterien von einer breitgefächerten, nach Art und Intensität der Ausbildung schulähnlich organisierten Wissensvermittlung ausging. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die belangte Behörde hätte sich - wie in den mit den Erkenntnissen vom 8. Juni 1993, Slg. Nr. 13.849/A, und vom 21. März 1995, Zl. 94/08/0123 entschiedenen Fällen - nicht an Art und Intensität der Ausbildung, sondern nur an der ganztägigen Inanspruchnahme des Beschwerdeführers während des Kurses orientiert, trifft nicht zu. Der Schulähnlichkeit der Lehrveranstaltung steht auch nicht entgegen, daß es sich um eine fachspezifische Ausbildung handelte. Dieses Kriterium kann angesichts des alternativ auf die fachliche und auf die Allgemeinbildung abstellenden Wortlautes des § 12 Abs. 5 AlVG für die Abgrenzung zwischen "Lehrgängen" im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG und "Lehrkursen" im Sinne des fünften Absatzes der Bestimmung nicht ausschlaggebend sein. Wenn der Beschwerdeführer weiters rügt, die belangte Behörde habe das Vorliegen "berücksichtigungswürdiger Umstände" im Sinne des § 12 Abs. 4 AlVG nicht geprüft, so liegt dem die frühere, im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwendende Fassung dieser Bestimmung zugrunde.
Während des Zeitraumes vom 21. August 1995 bis zum 29. September 1995 war der Beschwerdeführer daher gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG nicht arbeitslos.
3. Die "kursfreie" Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 20. August 1995 ist dem nicht gleichzuhalten. Der Beschwerdeführer wäre während dieser Zeit weder an der Ausübung einer Beschäftigung zu den üblichen Arbeitszeiten gehindert gewesen, noch war er - was für die sachliche Rechtfertigung des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG nach dem bereits zitierten Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, Zl. 96/08/0125, ebenfalls eine Rolle spielt - während dieser Zeit daran gehindert, sich ohne zeitliche Einschränkungen der Arbeitsuche zu widmen. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, schon aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer bereits für den zweiten Kursteil angemeldet war, ergebe sich auch für die "kursfreie" Zeit das Vorliegen einer Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG. Dieses Argument, das auch im Falle jedes bloß einteiligen Kurses auf die Zeit zwischen der Anmeldung und dem Besuch des Kurses zutreffen würde, trägt dem Erfordernis der mit der gleichzeitigen Ausübung einer Beschäftigung nur ausnahmsweise vereinbaren zeitlichen Inanspruchnahme durch den Kursbesuch nicht Rechnung. Die mehrwöchige "kursfreie" Zeit zwischen den zwei von einander klar abgegrenzten Ausbildungsblöcken ist der Ausbildungszeit daher nicht zuzurechnen.
Dem ist zur Klarstellung hinzuzufügen, daß der Verwaltungsgerichtshof für die Hauptferien während eines Universitätsstudiums den gegenteiligen Standpunkt vertritt (während die Zeit der Hauptferien bei der Beurteilung einer "Parallelität" zwischen Ausbildung und Beschäftigung bei der Anwendung des § 12 Abs. 4 AlVG, jedenfalls in der Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, angesichts der Kriterien für das durch Auslegung ermittelte Mindestmaß der "Parallelität" nach dieser Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen ist; vgl. zu diesen Fragen das schon erwähnte Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, Zl. 96/08/0125; weiters die Erkenntnisse vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/08/0140, sowie vom 18. März 1997, Zl. 96/08/0146 und Zl. 96/08/0150). Dies ergibt sich aber aus dem Gewicht, das bei einem Universitätsstudium auf den Fortbestand der Immatrikulation zu legen ist (vgl. dazu im Zusammenhang mit § 12 Abs. 4 AlVG zuletzt das Erkenntnis vom 23. Juni 1998, Zl. 98/08/0042). Auf eine bloße Kursanmeldung von der Art der im vorliegenden Fall gegebenen ist dieser Gesichtspunkt nicht übertragbar.
Während der "kursfreien" Zeit war die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers daher nicht aus dem von der belangten Behörde herangezogenen Grund ausgeschlossen.
Einem Zuspruch von Arbeitslosengeld stand für diese Zeit auch nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift geltend macht - keinen neuen Antrag gestellt hatte. War der teilrechtskräftige Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend zu deuten, daß der Anspruch des Beschwerdeführers schon ab der Antragstellung bis zum 30. Juni 1995 nicht bestanden hatte, so konnte der Antrag vom 1. Juni 1995 für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 nicht schon deshalb abgewiesen werden, weil die Voraussetzungen für den Zuspruch von Arbeitslosengeld (abgesehen von der Frage des Ruhens) nicht schon im Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen waren (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 23. Juni 1998, Zl. 97/08/0553). Unter den Umständen des vorliegenden Falles konnte aber auch nach § 46 Abs. 5 AlVG in der anzuwendenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, weder eine neuerliche Geltendmachung des Anspruches noch eine persönliche Wiedermeldung erforderlich sein. Der Berufung des Beschwerdeführers wäre daher - unter den hier behandelten Gesichtspunkten - für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 20. August 1995 stattzugeben gewesen. In diese Zeit fällt im übrigen auch der vom Beschwerdeführer durch die Vorlage einer Urkunde bescheinigte, aber rechtlich - auch abgesehen vom Verstoß gegen das Neuerungsverbot - nicht ausschlaggebende Vermittlungsversuch des Arbeitsmarktservice Linz vom 31. Juli 1995.
4. Das im vorangegangenen Absatz Ausgeführte gilt im Hinblick auf die Kürze der Unterbrechung des Anspruches durch den Besuch des zweiten Kursteiles auch für die Tage zwischen dessen Beendigung und dem Beginn der (formlosen) Gewährung des Arbeitslosengeldes, also für den Zeitraum vom 30. September 1995 bis zum 2. Oktober 1995.
5. Auf die Zeit ab dem 3. Oktober 1995 ist der angefochtene Bescheid seiner Begründung nach (trotz des Fehlens der angesichts des Datums der Bescheiderlassung gebotenen klaren zeitlichen Abgrenzung im Spruch der Entscheidung) nicht zu beziehen. Dem trägt auch die Beschwerde mit der zeitlichen Begrenzung des - inhaltlich verfehlten, weil entgegen § 42 VwGG auf eine reformatorische Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof abzielenden - Beschwerdeantrages Rechnung.
Der angefochtene Bescheid war aus diesen Gründen in bezug auf die Zeiträume vom 1. Juli 1995 bis zum 20. August 1995 und vom 30. September 1995 bis zum 2. Oktober 1995 gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Ein gesonderter Ersatz von Schriftsatzaufwand für die Replik auf die Gegenschrift steht dem Beschwerdeführer danach nicht zu.
Wien, am 8. September 1998
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