VwGH 2006/08/0217

VwGH2006/08/021725.4.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Mag. (FH) M in W, vertreten durch Dr. Tassilo Mayer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 9, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 4. April 2006, Zl. LGSW/Abt.3-AlV/05661/2006-570, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §24 idF 2003/I/071;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §47;
AVG §69;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §24 idF 2003/I/071;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §47;
AVG §69;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 161,63 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 17. Mai 2005 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Die Frage, ob er sich "in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum, usw.)" befinde, beantwortete er mit "ja" unter der Angabe eines "FH-Studiums".

Ebenfalls am 17. Mai 2005 gab der Beschwerdeführer vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu Protokoll, er absolviere seit 1. September 2004 ein Studium als ordentlicher Hörer an der Fachhochschule Burgenland. Das Ausmaß dieser Ausbildung betrage "0 Stunden pro Tag (Mo-Fr), und zwar nur Wochenende, sonst Fernstudium". Die Ausbildung werde der Beschwerdeführer voraussichtlich mit 30. September 2006 abschließen. Das letzte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers habe am 15. Mai 2005 geendet. Er habe dieses Dienstverhältnis nicht selbst zur Fortsetzung der oben angeführten Ausbildung freiwillig gelöst. Die Sachlage und die Bestimmungen des § 12 AlVG, insbesondere die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG, sind dem Beschwerdeführer laut der Niederschrift zur Kenntnis gebracht worden.

Am 2. Februar 2006 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe und gab bei der Frage nach einer Ausbildung an "Jus-Studium".

Am 15. Februar 2006 gab der Beschwerdeführer vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice niederschriftlich zu Protokoll, dass er seit Oktober 2005 als ordentlicher Hörer "in einem Fernstudium in Linz" inskribiert sei.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 17. Februar 2006 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes durch den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Jänner 2006 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen; gemäß § 25 Abs. 1 AlVG wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 4.734,27 verpflichtet.

In seiner dagegen eingebrachten Berufung legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, er sei arbeitswillig und der Vermittlung zur Verfügung gestanden und habe zahlreiche Bewerbungsschreiben versendet und schlussendlich eine neue Anstellung ab 1. März 2006 gefunden. Die Inskription im Oktober am Institut für Fernunterricht in den Rechtswissenschaften sei zwar als ordentlicher Hörer erfolgt, stelle allerdings kein Studium im Sinne des § 12 AlVG dar, weil die Ausbildung an diesem Institut auf Personen zugeschnitten sei, die sich in einem Arbeitsverhältnis befänden, und die Beanspruchung durch eine Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften und nicht nach der konkret individuellen Art, wie der Auszubildende der Ausbildung obliege, zu beurteilen sei. Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ergebe sich durch die unselbständige Beschäftigung bei der X GmbH vom 1. September 2004 bis 15. Mai 2005 (36 Wochen). Das im Rahmen des Antrages auf Gewährung von Arbeitslosengeld bekannt gegebene berufsbegleitende Studium des Fachhochschul-Magisterstudienganges Internationales Weinmarketing an der Fachhochschule Burgenland habe der Beschwerdeführer am 17. September 2004 aufgenommen, womit eine Parallelität von 34 Wochen nachgewiesen sei, die über den geforderten 18 Wochen liege. Da die letzte Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom Dienstgeber gekündigt worden sei, erfülle der Beschwerdeführer alle Voraussetzungen im Sinne des § 12 Abs. 4 AlVG, um als Werkstudent zu gelten. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer am 26. September 2005 seine Exmatrikulation an der Fachhochschule Burgenland durchgeführt und gleich im Anschluss daran am Institut für Fernunterricht der Rechtswissenschaften ebenfalls als ordentlicher Hörer inskribiert. Ein Arbeitsloser müsse nicht demselben Studium parallel nachgegangen sein, dem er vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit unterlegen sei, wenn nur im Wesentlichen ununterbrochene Studien vorlägen. Da das Fernstudium der Rechtswissenschaften direkt an den berufsbegleitenden Fachhochschul-Magisterstudiengang angeschlossen habe, sei somit Parallelität der Beschäftigung und des Studiums im Sinne des § 12 Abs. 4 AlVG gegeben. Außerdem habe der Beschwerdeführer bereits ein berufsbegleitendes Fachhochschul-Studium in der Zeit von 1997 bis 2001 erfolgreich absolviert, was eindeutig für seine persönliche Fähigkeit der Vereinbarkeit von Berufstätigkeit mit einem Studium spreche.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das vom Beschwerdeführer am 17. Mai 2005 angegebene Fachhochschul-Studium sei seitens der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als für den Bezug des Arbeitslosengeldes "unschädlicher" Lehrgang eingestuft worden. Da das letzte Dienstverhältnis am 15. Mai 2005 geendet habe und das Jus-Studium erst mit Oktober 2005 begonnen worden sei, liege kein einziger Tag Parallelität vor. Der Bezug des Arbeitslosengeldes sei daher zu Unrecht erfolgt. Seiner Meldepflicht sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, da er das Jus-Studium erst am 2. Februar 2006 gemeldet habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte (gemeinsam mit jenen zu den hg. Verfahren Zlen. 2006/08/0215 und 0216) die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bereits seit 17. September 2004 parallel zu seiner Beschäftigung einem Studium nachgegangen. Er habe zwar den im Herbst 2005 vorgenommenen Studienwechsel dem Arbeitsmarktservice nicht mitgeteilt, es sei jedoch kein Umstand eingetreten, der zu einer Meldung im Sinne des § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet hätte. Auch das nunmehrige Studium sei als Fernstudium und als berufsbegleitende Ausbildung konzipiert und es unterliege daher hinsichtlich seiner Beurteilung, ob es einem Arbeitslosengeldbezug entgegen stehe, den gleichen Kriterien wie das unmittelbar vorangegangene Studium an der Fachhochschule Burgenland. Eine Meldepflichtverletzung sei daher nicht erfolgt. Darüber hinaus sei es zwar zutreffend, dass kein einziger Tag Parallelität des letzten Dienstverhältnisses mit dem Jus-Studium vorgelegen sei. Es schade aber nicht, wenn jenes Studium, dem der Arbeitslose nunmehr obliege, und jenes, welchem er vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nachgegangen sei, nicht ident seien, sondern es sich um mehrere, aber im Wesentlichen ununterbrochene Studien im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f bzw. § 12 Abs. 4 AlVG handelte. Die beiden Studien seien als Einheit zu sehen, sodass für das unmittelbar an das Erststudium anschließende Folgestudium überhaupt keine neuerliche Prüfung der Parallelität zwischen Beschäftigung und Studium hätte erfolgen dürfen. Seine Fähigkeit, einer beruflichen Tätigkeit und einem Studium parallel nachgehen zu können, habe der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 1997 bis 2001 bewiesen.

§ 12 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004

hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.

...

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

...

f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

...

(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt als arbeitslos, wer

1. während eines Zeitraumes von zwölf Monaten vor der Geltendmachung mindestens 39 Wochen, davon 26 Wochen durchgehend, oder mindestens die Hälfte der Ausbildungszeit, wenn diese kürzer als zwölf Monate ist, arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war,

2. zugleich dem Studium oder der praktischen Ausbildung nachgegangen ist und

3. die letzte Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht selbst zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst hat.

..."

§ 24 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 71/2003

lautet:

"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen."

Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

§ 50 AlVG in der hier maßgebenden Fassung

BGBl. I Nr. 179/1999 lautet auszugsweise:

"Anzeigen

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

..."

Die hier maßgebende Fassung des § 12 Abs. 4 AlVG geht auf die Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 zurück. In der genannten Bestimmung sind nunmehr eindeutig festgelegte Rahmenzeiträume, in denen Beschäftigung und gleichzeitiges Studium vorliegen müssen, vorgesehen. Der Gesetzgeber verlangt auch, dass ein bestimmter zeitlicher Nahebezug der Parallelität vor der Zuerkennung der Arbeitslosengeldes gegeben sein muss (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/08/0061).

Soweit der Beschwerdeführer daher auf ein Studium aus der Zeit von 1997 bis 2001 verweist, geht sein Beschwerdevorbringen ins Leere. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seines Studiums an der Fachhochschule Burgenland die nach § 12 Abs. 4 AlVG erforderliche Parallelität in zeitlicher Hinsicht nicht erfüllt. Es kann daher insofern dahingestellt bleiben, ob das Fachhochschul-Studium vom Arbeitsmarktservice zu Recht als kein Studium im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG gewertet wurde (vgl. dazu, dass auch ein Fachhochschul-Studienlehrgang eine Ausbildung im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann, das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2006, Zl. 2004/08/0062). Das Beschwerdevorbringen, dass es sich bei der Beurteilung der Parallelität im Sinne des § 12 Abs. 4 AlVG nicht ständig um ein und dasselbe Studium gehandelt haben muss (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, Zl. 96/08/0125), vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die von § 12 Abs. 4 AlVG in der hier maßgebenden Fassung verlangte Dauer der Parallelität von 39 Wochen jedenfalls fehlt.

Im Übrigen ist es zwar zutreffend, dass dann, wenn Ausbildungsvorschriften zeigen, dass ein Lehrgang auf Berufstätige zugeschnitten ist, ein derartiger Lehrgang nicht unter § 12 Abs. 3 lit. f AlVG zu subsumieren ist. Bei Beantwortung der Frage, ob ein Lehrgang für Berufstätige vorliegt, ist die zeitliche Inanspruchnahme durch den Lehrgang ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, ob diesem nach seiner Ausgestaltung eher Fortbildungscharakter zukommt und er sich gerade an in Beschäftigung stehende Personen wendet, sodass eine Teilnahme allenfalls auch unter Berücksichtigung des im allgemeinen pro Jahr zur Verfügung stehenden Urlaubs ohne Unterbrechung des Dienstverhältnisses möglich ist. Zu beurteilen ist ausschließlich, ob die zeitliche Inanspruchnahme durch einen solchen Lehrgang die Vermutung sachlich rechtfertigt, dass ein Teilnehmer an einem solchen Lehrgang dadurch dem Arbeitsmarkt überhaupt nicht zur Verfügung steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2001/08/0049, mwN). Nicht ausschlaggebend ist es hingegen, ob eine Anwesenheitspflicht bei einem Lehrgang vorliegt oder nicht (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2006, mwN).

Die Vermutung des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG, dass keine Arbeitslosigkeit im Sinne des AlVG vorliegt, bezieht sich jedenfalls auf den Besuch einer Hochschule und gilt dort nach dem Wortlaut des Gesetzes jedenfalls für ordentliche Hörer. Die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt ist daher, so wird vom Gesetz vermutet, bei ordentlichen Hörern einer Hochschule nicht gegeben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 2002, Zl. 99/08/0109, mwN, und vom 17. Dezember 2002, Zl. 98/08/0019, mwN). Es ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer als ordentlicher Hörer das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Linz betreibt. Dass es sich dabei um ein "Fernstudium" handelt, verschlägt nichts, weil, wie bereits oben ausgeführt, die Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen kein Kriterium des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG dargestellt (vgl. zu Fernstudien schon das hg. Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2005/08/0146).

Davon, dass der Beschwerdeführer als ordentlicher Hörer in Linz studiert, hat das Arbeitsmarktservice erst nachträglich (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2006/08/0004) Kenntnis erlangt.

Der Schutz, welchen § 24 AlVG der Partei vor einem willkürlichen Widerruf gewährter Geldleistungen gewähren soll, ersetzt in jenen Fällen, in denen eine Leistung ohne Erlassung eines Bescheides (§ 47 AlVG) antragsgemäß zuerkannt wurde, einerseits bis zu einem gewissen Grad die fehlende Rechtskraft, schließt aber andererseits nicht aus, dass auch eine rückwirkende Korrektur der Leistung ohne Bindung an die strengen Voraussetzungen des § 69 AVG zulässig ist. Als Minimum an Voraussetzungen für eine rückwirkende Korrektur der Leistung muss aber - im Sinne des Gesetzeswortlautes - gelten, dass sich der Widerrufsgrund - aus welchen Gründen immer - erst nachträglich herausgestellt hat. Von dieser Voraussetzung ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nur dann abzusehen, wenn zugleich ein Rückforderungsgrund im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG vorliegt: In jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber sogar die Rückforderung zuerkannter Leistungen erlaubt (also den Schutz des guten Glaubens nicht gewährt) und § 25 Abs. 1 AlVG für die Rückforderung des Überbezuges die Richtigstellung der Leistung (bis hin zum Widerruf) voraussetzt, muss nämlich der Widerruf jedenfalls auch dann zulässig sein, wenn ein Rückforderungsgrund vorliegt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. August 2004, Zl. 2004/08/0074).

Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennenmüssen, dass die Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2004, Zl. 2002/08/0137, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG, auf welche die belangte Behörde der Bescheidbegründung nach die Rückforderung gestützt hat, die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. auch dazu z. B. das zitierte hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2004, mwN).

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme des Jus-Studiums an der Universität Linz als ordentlicher Hörer nicht gemeldet hat. Die Voraussetzungen für einen Widerruf des Arbeitslosengeldes im Sinne des § 24 Abs. 2 AlVG sind daher erfüllt (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2006/08/0004). Daran ändert es auch nichts, dass das Arbeitsmarktservice in Kenntnis eines Fachhochschulstudiums des Beschwerdeführers gewesen ist. Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG werden ausdrücklich ordentliche Hörer einer Hochschule, Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt und sonstige Schulen oder geregelte Lehrgänge aufgezählt. Daher ist die Aufnahme jeder dieser Tätigkeiten nach § 50 AlVG dem Arbeitsmarktservice zu melden.

Dem Beschwerdeführer musste im Übrigen schon auf Grund der Niederschrift vom 17. Mai 2005, nach der er ausdrücklich über die Bestimmungen des § 12 AlVG in Kenntnis gesetzt wurde, bewusst sein, dass es von Bedeutung ist, welches konkrete Studium absolviert wird. Schließlich wurden von ihm anlässlich dieser Niederschrift auch detaillierte Angaben zum konkreten Studium verlangt. Auch auf Grund des Antragsformulars, das der Beschwerdeführer ausgefüllt hat, musste ihm bewusst sein, dass es auf die konkrete Ausbildung ankommt. Er hat nämlich nicht nur anzukreuzen gehabt, ob er eine Ausbildung absolviert, sondern es wird in diesem Antragsformular auch genau verlangt, dass angegeben wird, um welche konkrete Ausbildung es sich handelt.

Es liegt daher schon deshalb eine Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers vor. Auf die in seiner Sphäre liegenden Gründe, aus denen die Meldung unterblieben ist, kommt es dabei nicht an. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass eine Meldung nicht erforderlich gewesen sei, weil ja das Arbeitsmarktservice über sein Studium an der Fachhochschule bescheid gewusst habe, spielt daher keine Rolle. Es liegt im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers, wenn er eine Tatsache, die an sich zu melden wäre, nicht meldet. Die Motive für diese Nichtmeldung können ihn nicht entschuldigen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2004, mwN).

Der Widerruf des Arbeitslosengeldes und die Rückforderung der empfangenen Leistungen erfolgten daher zu Recht. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ersatz für Schriftsatzaufwand war im Hinblick auf die Verfahren zu Zlen. 2006/08/0215 und 0216 zu dritteln (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/08/0042, 0043).

Wien, am 25. April 2007

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