VwGH 2005/07/0036

VwGH2005/07/00361.6.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde 1. des JM und

2. des RM, beide in U, beide vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Hauptplatz 9, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 27. Jänner 2005, Zl. LAS-570/10-98, betreffend Beschwerde gegen einen Ausschussbeschluss (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft W-Alpe, vertreten durch den Obmann SB, xxxx U 48), zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mit Regulierungsplan vom 11. Mai 1964 regulierte Agrargemeinschaft W-Alpe, die mitbeteiligte Partei, ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 69 GB U, bestehend aus den Grundstücken 1575 und 1577 (W-Alpe). Die anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften gliedern sich in zwei Gruppen, nämlich zum einen in die "Nachbarschaft K-Berg" und in die "Nachbarschaft A, B und W".

Die mit Regulierungsplan vom 2. August 1962 regulierte Agrargemeinschaft Nachbarschaft A, B und W (auch Agrargemeinschaft A-B-W, in weiterer Folge AG ABW genannt) ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 27, zu deren Gutsbestand u.a. die Grundstücke 1566, 1571 und 1574 gehören. Das Grundstück Nr. 1574 ist die sogenannte G-Alpe, die als Weide für die Mitglieder der AG ABW zur Verfügung steht. Zusätzlich ist sie für die Vor- bzw. Nachweide der auf der W-Alpe sömmernden Tiere geeignet und - dies ist unstrittig - wurde in der Vergangenheit auch in dieser Weise genutzt.

Im Regulierungsplan der mitbeteiligten Partei vom 11. Mai 1964 wurde zu Gunsten der Stammsitzliegenschaften der Nachbarschaft K-Berg mit dem auf der W-Alpe übersommerten Vieh die Dienstbarkeit des Schneefluchtrechtes auf der G-Alpe neu eingeräumt und auch verbüchert.

Eine Besonderheit des vorliegenden Falles ist der Umstand, dass mit den Stammsitzliegenschaften der Nachbarschaft A-B-W sowohl Anteilsrechte an der mitbeteiligten Agrargemeinschaft als auch an der AG ABW verbunden sind. Dazu zählt auch die im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Stammsitzliegenschaft EZ. 82, die an der mitbeteiligten Agrargemeinschaft mit 2,5 Anteilrechten und an der AG ABW mit 5 Anteilrechten beanteilt ist.

Der Ausschuss der AG ABW beschloss am 10. Juni 2004, wenn der Wunsch der mitbeteiligten Agrargemeinschaft bestehe, dieser für das laufende Jahr die G-Alpe zur Bewirtschaftung zum Preis von EUR 2.000,-- zu überlassen. Der Auftrieb durch die mitbeteiligte Partei könne erst dann erfolgen, wenn der gesamte Betrag auf dem Konto der AG ABW eingegangen sei.

Gegen diesen Beschluss wurde vom Obmann der mitbeteiligten Partei und zweier weiterer Mitglieder, die alle auch Mitglied der AG ABW sind, Einspruch und nach dessen Abweisung mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 7. September 2004 Berufung erhoben.

Mit Erkenntnis der belangten Behörde vom 15. September 2004 wurden gegen diesen Beschluss erhobene Einsprüche als unbegründet abgewiesen.

Am 29. August 2004 fand eine Sitzung des Ausschusses der mitbeteiligten Partei statt. Auf der Tagesordnung stand unter Punkt 2 die "Berufung und Beschlussfassung über Forderung der AG ABW, laut Protokoll der AG ABW vom 10. Juni 2004. "

Aus dem Protokoll der Ausschusssitzung ergibt sich, dass der Obmann der AG ABW, der seinerseits Mitglied der mitbeteiligten Agrargemeinschaft ist, den Obmann der mitbeteiligten Partei verantwortlich machte, keine Ausschusssitzung zur Beweidung der G-Alpe einberufen zu haben und dass deshalb keine Einigung zwischen den Agrargemeinschaften zu Stande gekommen sei. Weiters stellte er fest, dass die mitbeteiligte Partei als solche an der AG ABW nicht beteiligt sei und daher seiner Auffassung nach ohne Beschluss der AG ABW kein Recht zur Beweidung der G-Alpe habe.

Dem Protokoll ist die Feststellung zu entnehmen, dass Pflegemaßnahmen und Verbesserungen der G-Alpe immer auf Kosten der mitbeteiligten Partei durchgeführt worden seien, ebenfalls die Umzäunung und Instandhaltung derselben. Der Zweitbeschwerdeführer, Obmannstellvertreter der AG ABW, habe selbst einige Jahre als Hilfshirte in der W-Alpe gearbeitet und müsse deshalb wissen, wie die Beweidung gehandhabt worden sei. Die Abstimmung über die Forderung zu Top 2 erbrachte folgendes Ergebnis: Drei Stimmen dagegen, eine Stimme dafür; damit war die Forderung der AG ABW mehrheitlich abgelehnt.

Zu Tagesordnungspunkt 3 wurde mehrheitlich beschlossen, an die AB einen Antrag auf Neuregulierung der G-Alpe und der daran bestehenden Weiderechte zu stellen.

Gegen die unter Top 2 und 3 gefassten Ausschussbeschlüsse vom 29. August 2004 wurde von den Beschwerdeführern sowie zwei weiteren Mitgliedern der mitbeteiligten Partei fristgerecht Einspruch erhoben. Der Zweitbeschwerdeführer als ehemaliger Kassier der mitbeteiligten Partei hielt fest, dass der Vorgänger immer beim Obmann der AG ABW alljährlich mündlich um Erlaubnis der Bewirtschaftung angefragt habe. Wieso dies der nunmehrige Obmann der Agrargemeinschaft unterlassen habe, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des unter Top 3 gefassten Beschlusses auf Regulierung der G-Alpe brachten die Beschwerdeführer vor, diese stünde im alleinigen Eigentum der AG ABW und für eine eventuelle Neuordnung der Bewirtschaftung sei auch ausschließlich diese zuständig.

Mit Bescheid der AB vom 19. November 2004 wurden die angefochtenen Beschlüsse des Ausschusses der mitbeteiligten Partei vom 10. Juni 2004 aufgehoben.

In der Begründung dieses Bescheides wird die fachliche Stellungnahme der Dienststelle "Agrartechnik und Agrarförderung L" des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 23. August 2004, die im mit Bescheid vom 15. September 2004 erledigten Einspruchsverfahren eingeholt worden war, wiedergegeben. Dieser Stellungnahme sei zusammenfassend zu entnehmen, dass das vom Ausschuss der AG ABW beschlossene Bewirtschaftungsentgelt durch die AG W-Alpe keine überhöhte Forderung darstelle und dieses Entgelt über Förderungen (Almprämie und Behirtungsprämie) und Grasgeld ausreichend abgedeckt sei. Zumal durch eine Verpachtung der G-Alpe an einen Außenstehenden die Winkler Alpe völlig entwertet würde und eine schon seit Jahren gepflogene Mitbeweidung durch die Agrargemeinschaft W-Alpe ausschließen würde, vertrete die Agrarbehörde die Ansicht, dass ein von der AG ABW beschlossenes Bewirtschaftungsentgelt von EUR 2.000,-- durch die AG W-Alpe nicht als erhöht bzw. als gerechtfertigt angesehen werden könne und durch den Beschluss, dieses Entgelt nicht leisten zu wollen, wesentliche Interessen der Einschreiter verletzt würden, zumal sich die Agrargemeinschaft einerseits der Gefahr gegen sie einzuleitender rechtlicher Schritte aussetze bzw. ihr künftighin die Beweidung der G-Alpe durch die AG ABW zB. durch die Verpachtung an einen Dritten unmöglich gemacht werden könnte.

Der zu Top 3 gefasste Beschluss auf Neuregulierung der W-Alpe betreffend Weidenutzung und Bewirtschaftung der G-Alpe sei aufzuheben, weil die G-Alpe zweifelsfrei im bücherlichen Eigentum der AG ABW stehe und das Eigentum an dieser Alm auch nicht von der AG W-Alpe im durchgeführten Regulierungsverfahren (vgl. Regulierungsplan vom 11.05.1964) geltend gemacht worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei, vertreten durch den Obmann, Berufung und brachte vor, dass sie auf Grundstück 1567 im Eigentum der Gemeinde U im Jahr 1980 eine Hirtenhütte errichtet habe. Die Altobmänner der mitbeteiligten Partei hätten nie um Erlaubnis zur Nutzung der beweidbaren Grundparzellen der G-Alpe angesucht. Die AMA-Fördergelder seien nicht über die AG ABW beantragt worden, was durch die Antragstellungen der mitbeteiligten Partei an die AMA und die Buchführung beweisbar sei. Bewirtschaftung, Nutzung und Pflege seien schon seit 1945 und insbesondere seit der Regulierung im Jahr 1962 immer friedlich und ohne Beanstandungen erfolgt. Daher bestehe auch eine erklärbare Rechtsgrundlage für Ersitzung und Antragstellung auf Neuregulierung. Somit werde die Ersitzung dieser Weideflächen für die mitbeteiligte Partei beantragt. Der Berufung angeschlossen wurde eine von drei früheren Obmännern der mitbeteiligten Parteien unterfertigte Bestätigung, dass sie niemals ein Ansuchen um Weide- und Bewirtschaftungserlaubnis an die AG ABW gestellt und auch die Förderung für das gesamte Weidegebiet selbst beantragt hätten.

Die belangte Behörde führte am 27. Jänner 2005 eine mündliche Verhandlung durch, gab mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gleichen Tag der Berufung Folge und änderte den Bescheid der AB vom 19. November 2004 dahingehend ab, dass der Einspruch u.a. der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Ausschusses der mitbeteiligten Partei vom 29. August 2004 zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 abgewiesen werde.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des § 37 Abs. 7 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetztes (TFLG 1996) begründete dies die belangte Behörde damit, dass sich die Begründung des Bescheides der AB zu Top 2 darauf beschränke, dass durch diesen wesentliche Interessen der Einspruchswerber verletzt würden. Die Frage, ob dieser Beschluss gegen eine der im § 37 Abs. 7 TFLG 1996 genannten Rechtsvorschriften verstoße, werde nicht erörtert. Hinsichtlich des Beschlusses zu Top 3 lasse die Begründung des angefochtenen Bescheides eine Auseinandersetzung sowohl mit der Frage der Rechtswidrigkeit als auch mit der Frage der Interessensverletzung vermissen. Die Voraussetzung, dass die beeinspruchten Ausschussbeschlüsse gegen eine der im § 37 Abs. 7 TFLG 1996 genannten Rechtsvorschriften verstießen, treffe nicht zu. In der Ablehnung der von der AG ABW erhobenen Forderung durch den Ausschuss der AG W-Alpe könne ein solcher Verstoß nicht erblickt werden, sondern bewege sich der Ausschuss damit im Rahmen der körperschaftlichen Autonomie, die der Körperschaft die Freiheit gebe, eine gegen sie erhobene Forderung anzuerkennen oder abzulehnen. Ob die von der AG ABW geltend gemachte Forderung auf ein Entgelt für die Weidenutzung auf der G-Alpe durch die AG W-Alpe dem Grunde und der Höhe nach zu Recht bestehe oder nicht, sei im aufsichtsbehördlichen Verfahren nach § 37 Abs. 7 TFLG 1996 nicht zu prüfen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei der angefochtene Bescheid insoferne bekämpft wird, als der Einspruch der Beschwerdeführer gegen den Beschluss Top 2 der mitbeteiligten Partei vom 29. August 2004 abgewiesen wurde.

Die Beschwerdeführer erachten sich als Mitglieder der mitbeteiligten Partei in ihrem in § 2 der Verwaltungssatzungen normierten Anspruch auf bestmögliche und nachhaltige Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und Vermögenschaften beschwert.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 1 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 77/1998 unterliegen die Agrargemeinschaften der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf

a) die Einhaltung dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie

b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.

Nach § 37 Abs. 6 TFLG 1996 sind Beschlüsse, die gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, von der Agrarbehörde aufzuheben. Drei Jahre nach der Beschlussfassung ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.

Gemäß § 37 Abs. 7 TFLG 1996 hat die Agrarbehörde über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

Der Ausschuss der mitbeteiligten Partei beschloss in der Sitzung vom 29. August 2004, einer "Forderung" der AG ABW vom 10. Juni 2004 nicht nachzukommen. Diese "Forderung" hatte darin bestanden, dass - wenn der Wunsch der mitbeteiligten Partei bestehe - der mitbeteiligten Partei für das laufende Jahr die G-Alpe zur Bewirtschaftung zum Preis von EUR 2.000,-- überlassen werde. Eine nähere Begründung für die Nichtzustimmung des Ausschusses der mitbeteiligten Partei zu dieser "Forderung" ergibt sich aus den Ausführungen der mitbeteiligten Partei in der Berufung vom 7. Dezember 2004. Demnach bestehe eine "erklärbare Rechtsgrundlage für eine Ersitzung". Der Ausschuss der mitbeteiligten Partei vertrat also mehrheitlich die Ansicht, die mitbeteiligte Agrargemeinschaft sei wegen eingetretener Ersitzung eines Weiderechtes auf fremdem Grund berechtigt, das Vieh auf der G-Alpe zu weiden, weshalb es nicht notwendig sei, diese Forderung der AG ABW anzunehmen, um weiterhin dort weiden zu können.

Vor diesem Hintergrund war der Ausschussbeschluss zu Top 2 an den für die Aufhebung eines Beschlusses relevanten Maßstäben des § 37 Abs. 7 TFLG 1996 zu messen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Aufhebung der Beschlüsse von Organen einer Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde nur dann erfolgen darf, wenn die Beschlüsse zum einen gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstößt und zum anderen dabei wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzt werden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. unter vielen die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2003, 2003/07/0006, und vom 11. Dezember 2003, 2003/07/0137).

Es ist nicht erkennbar, dass der genannte Beschluss gegen das TFLG 1996 oder den Wirtschaftsplan oder gegen den Regulierungsplan verstieße. Möglich wäre ein Verstoß gegen § 2 der Verwaltungssatzungen, wonach die Gemeinschaft den Zweck hat, ihre Grundstücke und Vermögenschaften bestmöglich und nachhaltig zu bewirtschaften, um die rechtmäßigen Ansprüche der Mitglieder zu befriedigen sowie den Gemeinschaftsbesitz zu erhalten und zu verbessern.

Um dies beurteilen zu können, muss man sich mit den Folgen des genannten Beschlusses auseinandersetzen.

Dazu ist vorweg zu bemerken, dass es - angesichts der von der belangten Behörde im Grundsatz zu Recht angesprochenen körperschaftlichen Autonomie von Agrargemeinschaften - nicht Aufgabe der Agrarbehörde ist, alle möglichen denkbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Beschlusses einer Agrargemeinschaft bzw. eines ihrer Organe in Erwägung zu ziehen und bei einem Einspruchsverfahren ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. In der Regel wird eine Grobprüfung dahin ausreichen, ob die naheliegenden (rechtlichen, faktischen und wirtschaftlichen) Folgen eines Beschlusses den Vorgaben des § 2 der Satzung entsprechen oder nicht.

Eine mögliche Folge des Beschlusses des Ausschusses liegt in der Unmöglichkeit, die G-Alpe weiterhin für die Vor- und Nachweide zu nutzen. Diese Nutzung betrifft aber nicht den Gemeinschaftsbesitz; den Mitgliedern stand auf diese Art der Nutzung kein aus ihrem Mitgliedschaftsrecht zur mitbeteiligten Partei erfließender Anspruch zu. § 2 der Verwaltungssatzungen kann durch diese mögliche Auswirkung nicht verletzt werden, stellt diese Bestimmung doch allein auf die optimale Bewirtschaftung des Gemeinschaftsbesitzes ab. Aus § 2 der Verwaltungssatzungen ist auch keine Verpflichtung abzuleiten, überhaupt Verträge mit Dritten über die Ausnutzung von - außerhalb der agrargemeinschaftlichen Grundstücke liegenden - Weideflächen abzuschließen.

Eine weitere mögliche Folge wäre - wie von der AB angedeutet - , dass sich die mitbeteiligte Partei im Falle der Ausübung der Weide auf der G-Alpe der Gefahr der Einleitung rechtlicher Schritte aussetze. Diese Folge steht aber mit dem gefassten Beschluss in keinem unmittelbaren Zusammenhang, sodass auch darauf kein Widerspruch zur genannten Satzungsbestimmung gegründet werden kann.

Im Ergebnis ist daher der belangten Behörde dahin gehend zuzustimmen, dass der gefasste Beschluss gegen keine der in § 37 Abs. 7 TFLG 1996 genannten Normen verstößt.

Angesichts dessen kann dahin stehen, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine Verletzung wesentlicher Interessen der Beschwerdeführer gegeben ist oder nicht. Zu diesem Thema wird aber bemerkt, dass angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführer - wie dargestellt - Mitglieder beider Agrargemeinschaften sind, ihnen als Mitglieder der AG ABW nach dem Regulierungsplan dieser Agrargemeinschaft das Recht zur Beweidung der G-Alpe unabhängig von ihrer Mitgliedschaft an der mitbeteiligten Partei zusteht. An dieser Berechtigung ändert auch der von ihnen beeinspruchte Beschluss des Ausschusses der mitbeteiligten Partei nichts. Die Beschwerdeführer sind unverändert berechtigt, im Rahmen ihrer Anteilsrechte an der AG ABW ihr Vieh auf der G-Alpe vor- bzw. nachweiden zu lassen.

Der von ihnen bekämpfte Beschluss berührte aber ihre Interessen als Mitglieder der AG ABW insofern, als dadurch Mehreinnahmen dieser Agrargemeinschaft in der Höhe von EUR 2000,-- verhindert wurden. Diese Interessen könnten die Beschwerdeführer aber in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der mitbeteiligten Agrargemeinschaft nicht erfolgreich geltend machen, weil das Gesetz im Zusammenhang mit einem Einspruchsverfahren gemäß § 37 Abs. 7 TFLG 1996 außerhalb der Nutzung der Anteilsrechte der betreffenden Agrargemeinschaft liegende Interessen, wie zB. wirtschaftliche Interessen als Mitglieder einer anderen Agrargemeinschaft, nicht schützt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.w

Wien, am 1. Juni 2006

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