VwGH 2003/07/0006

VwGH2003/07/000624.4.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Josef K in H, vertreten durch Dr. Georg Legat, Rechtsanwalt in Wien I, Seilergasse 9/11, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 21. November 2002, Zl. LAS-727/11-02, betreffend Minderheitsbeschwerde gegen einen Vollversammlungsbeschluss (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft Hintertuxer Kuhalpe, vertreten durch den Obmann Martin K, dieser vertreten durch Dr. Johann Lutz, Rechtsanwalt in Innsbruck, Boznerplatz 1/IV), zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7;
VwGG §48 Abs3 Z2 impl;
VwGG §49 Abs1;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7;
VwGG §48 Abs3 Z2 impl;
VwGG §49 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Drei Mitglieder der Agrargemeinschaft Hintertuxer Kuhalpe (der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) wollen als "Stallgemeinschaft" einen Gemeinschaftsstall bauen, der zum Großteil auf einem in ihrem Eigentum befindlichen Grundstück errichtet werden soll. Zur Verwirklichung dieses Vorhabens soll jedoch auch eine Fläche aus dem Grundstück Nr. 1717/7 verwendet werden, das der mitbeteiligten Partei gehört.

Die Mitglieder der "Stallgemeinschaft" traten daher an die mitbeteiligte Partei mit dem Ersuchen heran, ihnen die zum Bau des Gemeinschaftsstalles erforderliche Fläche auf dem Grundstück Nr. 1717/7 zu verkaufen.

Die Vollversammlung der mitbeteiligten Partei beschloss am 17. Mai 2002, 395 m2 Grund aus ihrem Grundstück Nr. 1717/7 an die Mitglieder der Stallgemeinschaft zu verkaufen.

Für diesen Beschluss stimmten fünf Mitglieder der mitbeteiligten Partei, drei enthielten sich der Stimme. Der Beschwerdeführer stimmte gegen diesen Beschluss, was er damit begründete, dass der geplante Gemeinschaftsstall sein geplantes Hotel beeinträchtigen würde.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Vollversammlungsbeschluss der mitbeteiligten Partei vom 17. Mai 2002 Einspruch an das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (AB).

Mit Bescheid vom 26. August 2002 wies die AB den Einspruch als unbegründet ab.

In der Begründung heißt es, es sei zu prüfen gewesen, ob ein grober Verstoß gegen den Grundsatz der pfleglichen Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens vorliege, ein Verstoß gegen Gesetzes-, Regulierungs- und Satzungsbestimmungen gegeben sei und ob dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaftsmitglieder verletzt worden seien. Dies sei nicht der Fall. Es werde auf die Stellungnahme des landwirtschaftlichen Sachverständigen verwiesen, wonach die derzeit bestehenden Wirtschaftsgebäude der Mitglieder der "Stallgemeinschaft" im Ortskern von Hintertux schwierig zu bewirtschaften seien und aus Arbeits- und hygienischer Sicht nicht mehr dem heutigen Stand entsprächen, sodass durch die Errichtung eines Gemeinschaftsstalles eine sinnvolle Lösung gefunden werden solle. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige habe auch darauf hingewiesen, dass die Einleitung eines Teilungsverfahrens zur Errichtung von Hofstellen nach dem einstimmigen Beschluss aller Mitglieder der Agrargemeinschaft Hintertuxer Kuhalpe am 8. März 1994 gefasst worden sei. Es sei somit allen Mitgliedern der Agrargemeinschaft bekannt gewesen, dass auf den im Verfahren geschaffenen Abfindungsflächen landwirtschaftliche Hofstellen errichtet werden sollten, um den beengten Platzverhältnissen im Hintertuxer Dorfkern entgehen zu können. Die südlich an das vorgesehene Baugrundstück angrenzende Parzelle 1717/21 stelle die Abfindungsfläche des Beschwerdeführers dar, die südwestlich daran angrenzende Parzelle 1498/1 sei 1999, also über vier Jahre nach Erlassung des Einzelteilungsplanes der AB zum Teil in Fremdenverkehrsgebiet umgewandelt worden. Es werde deshalb festgestellt, dass die Errichtung des Gemeinschaftsgebäudes am beabsichtigten Standort zweckmäßig und der anhängige Grundkauf notwendig sei. Eine Verletzung von wesentlichen Interessen des Beschwerdeführers könne nicht erkannt werden. Wenn vom Beschwerdeführer vor allem eine Beeinträchtigung seines gewidmeten Hotelbereiches durch den Gemeinschaftsstall befürchtet werde, müsse doch darauf hingewiesen werden, dass diese Fläche erst etwa vier Jahre nach Erlassung des Einzelteilungsplanes zum Teil in Fremdenverkehrsgebiet umgewandelt worden und die zu erwartende Geruchsbelästigung insofern zu relativieren sei, weil der Mist laut Plan direkt unter das Gebäude, also im Keller zu liegen komme und zudem nach Inbetriebnahme des Gemeinschaftsstalles der etwa 35 m neben dem Badhotel K liegende landwirtschaftliche Betrieb der Familie K leer stehen werde. Dass durch den gefassten Beschluss gegen den satzungsgemäßen Zweck, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die bestmögliche und andauernde Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen, das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern, eingegriffen worden sei, sei vom Beschwerdeführer zudem nicht behauptet worden.

Der Beschwerdeführer berief.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. November 2002 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

In der Begründung heißt es, die Stallgemeinschaft beabsichtige die Errichtung eines Gemeinschaftsstalles auf Grundstück Nr. 1717/19 der KG Tux im Eigentum des Johann M. Um das Vorhaben verwirklichen zu können, solle auf dem angrenzenden agrargemeinschaftlichen Grundstück 1717/7 ein Trennstück von 395 m2 erworben und mit Grundstück Nr. 1717/19 vereinigt werden. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. August 2002 sei dem Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Tux vom 15. April 2002 auf Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich des Grundstückes Nr. 1717/19 der KG Tux (Umwidmung von Freiland in Sonderfläche "Hofstelle - Gemeinschaftsstall mit 40 m2 Melker-Wohnung") die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt worden. Der Gutsbestand der mitbeteiligten Partei habe ein katastrales Flächenausmaß von 663,5748 ha, weshalb der Verkauf einer 395 m2 großen Grundfläche am Rand des Gemeinschaftsbesitzes nicht ins Gewicht falle. Ein Verstoß gegen Gesetz oder Regulierungsplan werde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und liege auch nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der Auffassung der belangten Behörde habe er im Verfahren sehr wohl Verstösse gegen Gesetz und Satzung geltend gemacht. Die agrargemeinschaftliche Willensbildung unterliege dem Sachlichkeitsgebot, welches verlange, dass die Agrargemeinschaft bei allen Maßnahmen die Agrargemeinschaftsmitglieder grundsätzlich gleich behandle. Der Beschwerdeführer habe Verstösse gegen Aufgaben und Zweck einer Agrargemeinschaft sowie gegen das Gleichheits- und Sachlichkeitsgebot vorgetragen. Der vom Beschwerdeführer angefochtene Vollversammlungsbeschluss der mitbeteiligten Partei entspreche weder dem Bewirtschaftungszweck der agrargemeinschaftlichen Grundstücke noch der Erfüllung und Sicherung der berechtigten Ansprüche des Beschwerdeführers als Mitglied der mitbeteiligten Partei. Aus den beschränkenden Vorschriften für die Teilung von Stammsitzliegenschaften einer Agrargemeinschaft ergebe sich ferner, dass die Nutzung und die Nutzungsmöglichkeit von Stammsitzliegenschaften der einzelnen Agrargemeinschafter angemessen zu berücksichtigen sei. Der Verkauf einer Teilfläche von ca. 395 m2 an die Stallgemeinschafter sei aber mit einer wesentlichen und nachhaltigen Beeinträchtigung von Nutzung und Nutzungsmöglichkeit der Bauparzelle 1498/1 des Beschwerdeführers verbunden. Der angefochtene Vollversammlungsbeschluss habe zum Zeitpunkt seiner Fassung am 17. Mai 2002 gegen die damals bestehende Flächenwidmung verstoßen. Der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren auch vorgebracht, dass es nicht beim Flächenbedarf von ca. 395 m2 bleiben werde. Außerdem werde für den beabsichtigten Teilflächenverkauf und dessen Hinzufügung zur projektierten Gemeinschaftsstallfläche eine Rodungsbewilligung erforderlich sein. Eine "derart flächenmäßig unsichere Verkaufszustimmung samt notwendiger Rodung bestehender Baumbestände" widerspreche dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung agrargemeinschaftlicher Grundstücke. Für die Errichtung und die Situierung des Gemeinschaftsstalles bestehe keine Bewirtschaftungsnotwendigkeit, weil jeder einzelne der drei Stallgemeinschafter seine Vieheinheiten in seinen bestehenden Hofstellen unterbringen könne. Es gebe auch eine andere zumutbare Alternative der Errichtung des Gemeinschaftsstalles. Durch die geplante Stallanlage komme es zu einer Beeinträchtigung des auf Parzelle 1498/1 vom Beschwerdeführer geplanten Hotelprojektes. Die Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, auf die sich die Erstbehörde gestützt habe, gingen von falschen Voraussetzungen aus. Es werde auch der Antrag gestellt, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des geänderten Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Tux zu stellen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 37 Abs. 7 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74 (TFLG 1996), hat über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Die Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

Eine Aufhebung des Beschlusses der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 17. Mai 2002 durch die Agrarbehörden hätte nur erfolgen dürfen, wenn dieser Beschluss

a) gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstieße und

b) dabei wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzt würden.

Beide Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen. Tatsächlich liegt aber keine der beiden Voraussetzungen vor.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen weder einen Verstoß gegen das TFLG 1996 oder den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung noch eine Verletzung seiner wesentlichen Interessen darzutun.

Ob die Flächenwidmung die Errichtung des Gemeinschaftsstalles ermöglicht und ob für die Errichtung dieses Gebäudes eine Rodungsbewilligung erforderlich ist, ist ohne Belang. Selbst wenn der Flächenwidmungsplan dem Vorhaben der "Stallgemeinschafter" entgegenstünde und für ihr Vorhaben eine Rodungsbewilligung erforderlich wäre, würde dies den Vollversammlungsbeschluss nicht gesetzwidrig machen, weil durch den Verkauf des Grundstücksteiles allein weder gegen den Flächenwidmungsplan noch gegen das Forstgesetz verstoßen wird.

Aus diesem Grund ist auch der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Tux für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, sodass die vom Beschwerdeführer beantragte Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof, diesen Flächenwidmungsplan auf seine Gesetzmäßigkeit zu überprüfen, nicht in Betracht kommt.

Der Beschwerdeführer ist auch nicht in der Lage, die Ausführungen der belangten Behörde zu widerlegen, dass der Verkauf einer am Rande des Gemeinschaftsbesitzes gelegenen, nur 395 m2 großen Grundfläche aus dem 663,5748 ha umfassenden Gemeinschaftsbesitz der mitbeteiligten Partei weder im Widerspruch zum Gebot der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung agrargemeinschaftlicher Grundstücke noch zum satzungsgemäßen Zweck der Agrargemeinschaft stehe. Dass Grundstücksverkäufe durch eine Agrargemeinschaft nicht von vornherein wegen Verstoßes gegen den Zweck der Agrargemeinschaft unzulässig sind, zeigt § 40 TFLG 1996, der eine Veräußerung agrargemeinschaftlicher Grundstücke für zulässig erklärt, wobei für den Verkauf von Grundstücken oder Grundstücksteilen mit einer Fläche von höchstens 2000 m2 sogar das Erfordernis der agrarbehördlichen Genehmigung und die damit verbundenen Einschränkungen für die Zulässigkeit des Verkaufes entfallen.

Ob der Stall für die Stallgemeinschafter notwendig ist und ob es Alternativprojekte gegeben hätte, ist unter dem Aspekt des § 37 Abs. 7 TFLG 1996 völlig bedeutungslos. Es gehen daher auch die Einwendungen gegen das von der AB ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ins Leere.

Worin der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot und den Gleichbehandlungsgrundsatz bestehen sollen, ist nicht ersichtlich.

Ebenso ohne Bedeutung ist es, ob der Gemeinschaftsstall allenfalls zu einer Beeinträchtigung eines vom Beschwerdeführer geplanten Hotels führt. Denn der vom Beschwerdeführer bekämpfte Beschluss betrifft nur den Verkauf einer Grundfläche aus dem agrargemeinschaftlichen Besitz, nicht aber die Errichtung des Gemeinschaftsstalles. Im Übrigen handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen um solche, die mit der Agrargemeinschaft nichts zu tun haben. § 37 Abs. 7 TFLG 1996 hat aber solche Interessen des Antragstellers im Auge, die aus seiner Mitgliedschaft in der Agrargemeinschaft resultieren.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Die mitbeteiligte Partei hat außer dem Schriftsatzaufwand für die Gegenschrift auch noch Schriftsatzaufwand für die Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung beantragt. Schriftsatzaufwand ist aber nur für die schriftliche Äußerung zur Beschwerde selbst vorgesehen, nicht aber für jene Schriftsätze, die allein zur Frage der aufschiebenden Wirkung Stellung nehmen

(vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 1992, 91/06/0232). Das diesbezügliche Mehrbegehren war daher abzuweisen.

Wien, am 24. April 2003

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