VwGH 2003/07/0137

VwGH2003/07/013711.12.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1.) des Dr. Friedrich S und 2.) der Bettina S, beide in N im Stubaital, beide vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 11. September 2003, Zl. LAS - 694/17-01, betreffend die Verwendung von Alpungs- und Behirtungsprämien (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft S, vertreten durch den Obmann), zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7 idF 1998/077;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7 idF 1998/077;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer sind Mitglieder der Agrargemeinschaft S (AG), der mitbeteiligten Partei.

In der Vollversammlung der AG vom 29. Jänner 1999 wurde einstimmig der Beschluss gefasst, dass sich die AG an einem Stromprojekt des Österreichischen Alpenvereines mit einem Gesamtbetrag von S 500.000,-- (EUR 36.336,42) beteilige.

Die AG fasste in einer Vollversammlung vom 8. August 2002 einen Beschluss über die "Verwendung der Behirtungsprämie zur Stromversorgung". Mit dem (im Instanzenzug ergangenen) Erkenntnis der belangten Behörde vom 26. September 2002 wurde dieser Vollversammlungsbeschluss auf Grund eines Einspruches der Beschwerdeführer aufgehoben, weil die Einladung zur Vollversammlung hinsichtlich der Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt einen irreführenden Eindruck erweckt hatte.

Die AG führte daraufhin am 16. November 2002 eine außerordentliche Vollversammlung durch, in welcher unter Tagesordnungspunkt 2 - "Beschlussfassung über die Verwendung der Alpungs- und Behirtungsprämien für die Jahre 2000 und 2001 zur Finanzierung der Stromkabel- und Transformatorkosten, welche nach Anteilen verrechnet werden" - folgender Beschluss gefasst wurde:

"37 Anteile stimmen dem TO-Pkt 2 zu. 27 Anteile stimmen dagegen. Der Erstbeschwerdeführer mit seinen 27 Anteilen spricht sich dagegen aus. Die anderen Mitglieder mit 37 Anteilen stimmen dem TO-Pkt 2 zu."

Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführer als Eigentümer der an der AG anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft EZ 90100 GB N Einspruch und begründeten diesen im Wesentlichen damit, dass genau derselbe bereits gefasste Beschluss mit Erkenntnis der belangten Behörde vom 26. September 2002 aufgehoben worden sei. Es lägen keine gemeinschaftlichen Nutzungen vor, weshalb sich der gefasste Beschluss als unrechtmäßig erweise. Die Finanzierung des Stromkabels und des Transformators werde nach Anteilen erfolgen, der Benützungsumfang sei hingegen nicht nach Anteilen geregelt, sondern für jedes Mitglied zu gleichen Konditionen möglich. Eine solche Vorgangsweise stelle für die Beschwerdeführer eine krasse Benachteiligung dar, da sie von den Kosten fast die Hälfte bezahlen müssten, hingegen bei der Benützung des Stroms die gleichen Bedingungen wie sämtliche anderen, mit weniger Anteilen berechtigten Mitglieder erhielten. Die Beschlussfassung bedeute weiters, dass auch zwei nicht an der AG beteiligte Betriebe in den Genuss des Strombezuges kämen und lediglich die Anschlussgebühren an die TIWAG zu bezahlen bräuchten, hingegen bei den Stromkabel- und Transformatorkosten keinen Beitrag leisten müssten. Es stelle eine krasse Ungleichbehandlung der einzelnen Mitglieder dar, wenn zwar die Lasten nach Anteilen übernommen werden müssten, sich der Nutzen jedoch nicht anteilig ergäbe, sondern zu gleichen Teilen gezogen werden könne. Die Verpflichtung zur Lastentragung nach Anteilen könne nur dann erfolgen, wenn ebenfalls die Nutzungen im Verhältnis der Anteile gegeben seien; dies entspräche auch dem § 34 TFLG 1996.

Die Agrarbehörde erster Instanz führte ein Ermittlungsverfahren durch, in dessen Rahmen der Obmann der AG darlegte, dass die Viehhaltung und die damit verbundene Milchwirtschaft mit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Flächen in direktem Zusammenhang stehe. Da es zur Ausübung bzw. zur Aufrechterhaltung der Vieh- und Milchwirtschaft dringend geboten sei, die als Stallungen und Unterkünfte für das Almpersonal dienenden Gebäude mit Strom zu versorgen, könne sehr wohl von einem gemeinschaftlichen Nutzen dieses Projektes ausgegangen werden. Zum Vorwurf, einzelne Mitglieder könnten mehr privaten Nutzen aus diesem Projekt ziehen als andere, sei zu bemerken, dass gerade die Beschwerdeführer am meisten von einer Stromversorgung der bestehenden Gebäude profitierten. Da die Beschwerdeführer im Unterschied zu anderen Mitgliedern die in ihrem Eigentum stehenden Almgebäude nicht nur als Stallungen bzw. Unterkunftsmöglichkeiten für Almpersonal benützten, sondern hauptsächlich die zu Ferienwohnungen ausgebauten bzw. erweiterten Almgebäude vermieteten, zögen diese vom geplanten Projekt den größten Nutzen. Der AG entstünden keine Einnahmen durch diese Vermietungen. Richtig sei, dass die Beschwerdeführer auf Grund der bestehenden Anteilsverhältnisse einen größeren finanziellen Anteil zur Realisierung des Projektes beitragen müssten, aber jedenfalls auch einen großen Vorteil (Vermietungen) hätten. Nach den im Regulierungsplan festgelegten Anteilsverhältnissen ergäbe sich nicht nur das Recht der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeinschaftsgebietes, sondern auch die Verpflichtung zur Übernahme der Tragung aller aus dem Gemeinschaftsverhältnis sich ergebenden Lasten. Das geplante Projekt diene in jedem Fall einer gemeinschaftlichen Nutzung.

Zum Vorwurf, dass auch zwei nicht an der AG beteiligte Betriebe in den Genuss des Strombezuges kämen, merkte der Obmann der AG an, dass bei einer finanziellen Beteiligung dieser Nichtmitglieder an den anfallenden Stromkabel- und Transformatorkosten jedenfalls ein beträchtlicher Vorteil für die AG zu sehen sei. Eine Ungleichbehandlung von Mitgliedern liege keinesfalls vor.

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 13. Jänner 2003 wurde der Einspruch der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Alpungs- und Behirtungsprämien für die Jahre 2000 und 2001 in Umsetzung der Vollversammlungsbeschlüsse vom 29. Jänner 1999 und vom 2. Februar 2001 zu Recht einbehalten worden seien. Dass die Kosten hiefür nach Anteilsrechten aufzubringen seien, entspreche der Bestimmung des § 34 Abs. 4 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74/1996 (TFLG 1996), wonach die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen seien. Auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführer die meisten Anteile an der AG hielten und diese nach den Angaben des Obmanns der AG auch von einer Stromversorgung am meisten profitierten, sehe die Agrarbehörde im gefassten Beschluss keine Verletzung von Gesetz, Regulierungsplan, Wirtschaftsplan oder Satzung und auch keine wesentliche Verletzung der Interessen der Einspruchswerber. Dass die Verrechnung der Stromkosten der erschlossenen Objekte der Agrargemeinschaftsmitglieder nach Fertigstellung des Stromprojektes nach dem tatsächlich verbrauchten Strom zu erfolgen habe, lasse sich jedenfalls durch den Einbau entsprechender Stromuhren bewerkstelligen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung und hielten fest, der selbe Beschluss sei mit Erkenntnis der belangten Behörde vom 26. September 2002 bereits behoben worden. Es sei unrichtig, dass die Beschwerdeführer durch die Vermietung der im Privateigentum stehenden Räumlichkeiten von der Stromversorgung am meisten profitierten. Richtig sei vielmehr, dass die Räumlichkeiten des Almgebäudes ausschließlich von den Beschwerdeführern selbst bzw. von ihrem Personal benützt würden. Unrichtig sei auch die Aussage des Obmannes, wonach die übrigen Mitglieder die in ihrem Eigentum stehenden Almgebäude als Unterkunftsmöglichkeiten für sich selber bzw. für das Personal nutzten; so benütze ein (namentlich genanntes) Mitglied sein Almgebäude ausschließlich zu Vermietungszwecken und lasse sein aufgetriebenes Vieh von einem anderem Mitglied mitbetreuen. Ebenso verhalte es sich auch bei anderen Mitgliedern. Die Behörde erster Instanz habe den Beschwerdeführern die Stellungnahme des Obmannes der AG nicht zur Kenntnis gebracht, weshalb diese in ihrem Recht auf Gehör verletzt seien. Bei der Beurteilung, wer bei der beabsichtigten Stromversorgung am meisten profitiere, sei nicht der Ist-Zustand ausschlaggebend, sondern dies sei danach zu beurteilen, welche Bedingungen durch den bekämpften Bescheid geschaffen würden; das hieße, dass jedes Mitglied über die selben Möglichkeiten hinsichtlich der "Höhe am Strom" verfügen könnte, aber bei den Anschaffungskosten nur einen geringen Beitrag zu leisten bräuchte. Die Verpflichtung zur Tragung der Lasten nach dem Verhältnis der Anteile könne jedoch nur dann greifen, wenn die Nutzung ebenfalls im Verhältnis der Anteile gegeben sei. Dies entspreche auch § 34 TFLG 1996. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sich zwei Nichtmitglieder an den Kosten beteiligten.

In einer Stellungnahme zur Berufung führte der Obmann der AG aus, die von der Behörde erster Instanz getroffene Tatsachenfeststellung hinsichtlich der Vorteile aus einer Stromversorgung der bestehenden Gebäude sei richtig. Zum Unterschied zu anderen Agrargemeinschaftsmitgliedern benützten die Beschwerdeführer die in ihrem Eigentum stehenden Almgebäude nicht nur als Stallungen bzw. Unterkunftsmöglichkeiten für Almpersonal, sondern vermieteten diese Ferienwohnungen hauptsächlich an Gäste. Zum Einwand der Beschwerdeführer, ein weiteres Mitglied verwende sein Almgebäude ausschließlich zu Vermietungszwecken und lasse sein aufgetriebenes Vieh von einem anderen Mitglied betreuen, werde auf eine beiliegende Erklärung dieses Mitgliedes verwiesen, wonach diese Behauptungen unrichtig seien. Zum Genuss des Strombezuges durch zwei Nichtmitglieder sei anzumerken, dass sich diese beiden namentlich Genannten gegenüber der AG bereit erklärt hätten, sich an den Anschaffungskosten für das Stromkabel und den Transformator zu beteiligen, als Gegenleistung dafür wäre die Verlegung der für den Anschluss ihrer Gebäude notwendigen Stromkabel über die Grundstücke der AG zu dulden. Auf Grund dieser Bereitschaft zur Beteiligung an den Projektkosten könne von der Begründung einer Zwangsdienstbarkeit keine Rede sein und sei in der finanziellen Beteiligung der genannten Personen jedenfalls ein beträchtlicher Vorteil für die gesamte AG zu sehen. Auf Grund dieser Kostenbeteiligung läge keinesfalls eine Ungleichbehandlung von Mitgliedern vor und es würden auch keine wesentlichen Interessen von Mitgliedern verletzt, da die laufenden Kosten des Stromverbrauches jedenfalls selbst getragen werden müssten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. September 2003 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 37 Abs. 7 TFLG 1996 als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde fest, für die AG stehe der revidierte Regulierungsplan vom 21. März 1977, bestehend aus Haupturkunde, Wirtschaftsplan und Verwaltungssatzung in Geltung. Nach § 2 der Verwaltungssatzung habe die AG den Zweck, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die bestmögliche und andauernde Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen, das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern und zu diesem Zweck auch die erforderlichen gewerblichen Unternehmungen zu betreiben. Gemäß § 4 der Verwaltungssatzung seien die Organe der AG die Vollversammlung, der Obmann und der "Vorfahrer".

Nach Wiedergabe des § 37 Abs. 7 TFLG 1996 fuhr die belangte Behörde fort, die Aufhebung des von den Beschwerdeführern beeinspruchten Vollversammlungsbeschlusses setzte somit voraus, dass durch diesen Beschluss gegen das TFLG 1996 oder den Regulierungsplan verstoßen werde und dadurch wesentliche, in der Mitgliedschaft zur AG begründete Interessen der Beschwerdeführer verletzt würden. Beide Voraussetzungen müssten kumulativ gegeben sein. Bereits in der Vollversammlung der AG vom 29. Jänner 1999 sei einstimmig der Beschluss über die Beteiligung der AG am Stromprojekt des Österreichischen Alpenvereines gefasst worden; dieser Beschluss sei nicht angefochten worden. Inhaltlich bedeute dies, dass der Betrag von S 500.000,-- von den Mitgliedern der AG nach Anteilen aufzubringen und somit auch nach Anteilen zu leisten sei. Das Stromprojekt diene der Versorgung aller im Agrargemeinschaftsgebiet bestehenden Objekte, wie diese im Regulierungsplan aufgenommen seien. Alpungsprämien sollten und dürften ausschließlich zur Sicherung und Finanzierung des Almbetriebes verwendet werden. Die belangte Behörde schließe sich den Ausführungen der AB an, wonach mit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Flächen die Viehhaltung und die damit verbundene Milchwirtschaft in direktem Zusammenhang stünde und es zur Ausübung bzw. Aufrechterhaltung der Vieh- und Milchwirtschaft dringend notwendig erscheine, die Alpstallungen und Unterkünfte für das Almpersonal mit Strom zu versorgen. Das geplante Projekt diene somit einer gemeinschaftlichen Nutzung, weshalb die Finanzierung dieses Projektes aus Mitteln der AG nach Anteilen gerechtfertigt sei. Von der AG sei glaubhaft dargetan worden, dass auch zwei nicht an ihr beteiligte Betriebe einen Beitrag zu den Strom- und Transformatorkosten leisteten und dadurch insgesamt die Kosten für die AG wesentlich reduziert würden. Zusammenfassend vertrete die belangte Behörde die Auffassung, dass durch den bekämpften Beschluss weder gegen das Gesetz noch gegen den Regulierungsplan verstoßen und auch wesentliche Interessen der Beschwerdeführer nicht verletzt worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid "als Mitglieder der AG in ihrem Recht verletzt, dass sie als Mitglieder gleich behandelt werden und dass sowohl die gemeinschaftlichen Nutzungen als auch die gemeinschaftlichen Lasten nach dem Verhältnis der Anteile ausgemessen werden."

Nach Zitierung des § 34 Abs. 4 zweiter Satz TFLG 1996 führen die Beschwerdeführer aus, die ihnen zugefallenen Kosten von nahezu der Hälfte der Gesamtkosten stünden in keinem Verhältnis mit dem von ihnen erreichten Nutzen. Dies gehe schon daraus hervor, dass die restlichen Anteile von 5 Mitgliedern getragen würden, von denen jeder für sich Gebäude und Stallungen mit Strom zu versorgen hätte und es stünden daher mehr Nutzungsobjekte der übrigen Mitglieder dem einen Nutzungsobjekt der Beschwerdeführer gegenüber, was das Ungleichgewicht offenkundig mache. Die gemeinschaftlichen Nutzungen lägen somit in viel höherem Maße bei den restlichen 5 Mitgliedern und die Beschwerdeführer hätten sohin nur einen Löwenanteil an den Lasten. Die Beschwerdeführer seien dadurch in ihrem Recht verletzt, dass sowohl Nutzen als auch Lasten nach Anteilen zu berechnen seien und nicht der Nutzen nach Köpfen und die Lasten nach Anteilen. Der Schutzzweck des § 34 Abs. 4 zweiter Satz TFLG 1996 sei vor allem der, dass sämtliche Mitglieder einer AG vom gemeinschaftlichen Nutzen "gleich viel hätten als sie Lasten zu tragen hätten." Dies sei hier nicht der Fall. Auch der Umstand, dass zwei Nichtmitglieder ihre Objekte mit Strom versorgten und dafür nur die übliche Anschlussgebühr leisteten, ändere nichts an der Rechtswidrigkeit des bekämpften Vollversammlungsbeschlusses.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 37 Abs. 7 letzter Satz TFLG 1996 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 77/1998 hat die Agrarbehörde Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

Die belangte Behörde hat zu Recht darauf verwiesen, dass diese Voraussetzungen (Widerspruch gegen die die AG regelnden Normen einerseits und Verletzung von wesentlichen Interessen der Beschwerdeführer andererseits) kumulativ gegeben sein müssen, um eine solche Vorgangsweise der Agrarbehörde zu tragen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl. 2003/07/0006).

Die Beschwerdeführer machen nun eine Verletzung ihrer Interessen geltend und verweisen dabei wiederholt auf die Bestimmung des § 34 Abs. 4 TFLG 1996. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"(4) Bei Agrargemeinschaften, denen keine Satzungen verliehen sind, entscheidet mangels einer anderen Vereinbarung die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten sind nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Sind keine Anteile festgelegt, so ist jeder Anteil als gleich groß anzusehen."

Nach den von den Beschwerdeführern nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist die mitbeteiligte Partei eine regulierte Agrargemeinschaft, deren Rechtsgrundlage der revidierte Regulierungsplan vom 21. März 1977, bestehend aus Haupturkunde, Wirtschaftsplan und Verwaltungssatzung, darstellt.

§ 34 Abs. 4 TFLG 1996 bezieht sich nur auf Agrargemeinschaften, denen keine Satzungen verliehen sind und ist daher auf eine - wie im vorliegenden Fall gegebene - regulierte AG, die auch über Satzungen verfügt, gar nicht anwendbar. Aus den nur subsidiär für nicht regulierte Agrargemeinschaften geltenden Regeln des § 34 Abs. 4 TFLG 1996 ist für die Beschwerdeführer schon aus diesem Grund nichts zu gewinnen.

Bei regulierten Agrargemeinschaften müssen die Anteilsrechte zufolge der ausdrücklichen Bestimmung des § 63 TFLG 1996 bei der Regulierung festgestellt werden. Diese Feststellung wurde unter Punkt II der Haupturkunde des Regulierungsplanes vom 21. März 1977 auch vorgenommen; demnach verfügen die Beschwerdeführer über 27 Anteile, die übrigen fünf Mitglieder über insgesamt 37 Anteile an der AG.

Nach § 2 der Satzung hat die AG den Zweck, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die bestmögliche und andauernde Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen, das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern und zu diesem Zweck auch die erforderlichen gewerblichen Unternehmungen zu betreiben. Nach Punkt II des Regulierungsplanes bestimmt sich nach dem dort festgelegten Anteilsverhältnis nicht nur das Recht der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeinschaftsgebietes sondern auch die Verpflichtung zur Tragung aller aus dem Gemeinschaftsverhältnis sich ergebenden Lasten, sofern sich nicht allenfalls im Wirtschaftsplan Abweichungen ergeben. Abweichende Regelungen sind dem Wirtschaftsplan nicht zu entnehmen.

Die AG fasste in ihrer Vollversammlung vom 29. Jänner 1999 einstimmig den Beschluss, sich an einem Stromprojekt des Österreichischen Alpenvereins zu beteiligen und eine bestimmte Summe dafür zur Verfügung zu stellen. Für diese Summe sollten nun die Behirtungs- und Alpungsprämien für die Jahre 2000 und 2001 verwendet werden; Inhalt des nun beeinspruchten Beschlusses ist die Kostenaufteilung innerhalb der Mitglieder der AG.

Nach Punkt II des Regulierungsplanes bestimmt sich die Tragung der sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Lasten, somit auch dieser Kosten, nach den Anteilen und nicht nach Köpfen; die genannte Kostentragungsregelung wird nicht davon abhängig gemacht, ob der damit in Zusammenhang stehende Nutzen seinerseits auf alle Mitglieder gleichmäßig (nach Köpfen) oder aber anteilsmäßig verteilt werden kann.

Damit steht der Beschluss vom 16. November 2002, wonach die Finanzierung der Stromkabel und Transformatorkosten nach Anteilen verrechnet werde und diesbezüglich die zurückbehaltenen Alpungs- und Behirtungsprämien für die Jahre 2000 und 2001 zur Verwendung zu gelangen hätten, in Übereinstimmung mit dem Regulierungsplan; ein Widerspruch zu den Regelungen des TFLG 1996 wurde von den Beschwerdeführern weder behauptet noch ergibt sich dies implizit aus ihren, auf § 34 Abs. 4 TFLG 1996 in der Hauptsache ausgerichteten Ausführungen in der Beschwerde.

Damit liegt aber eine der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 37 Abs. 7 letzter Satz TFLG 1996 nicht vor. Schon daher können die Beschwerdeführer durch die Abweisung ihres Einspruches nicht in ihren Rechten verletzt sein.

Im Übrigen war Gegenstand des beeinspruchten Beschlusses die Heranziehung der Alpungs- und Behirtungsprämien zur Kostentragung nach Anteilen; mit dem Umstand, dass zwei nicht an der AG beteiligte Betriebe ebenfalls "strommäßig" erschlossen zu werden, hat der Inhalt dieses Beschlusses nichts zu tun.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. Dezember 2003

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