Normen
AVG §13 Abs8;
AVG §37;
AVG §53a Abs1;
AVG §53a Abs2;
AVG §6;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
AVG §82 Abs6 idF 1998/I/158;
GebAG 1975 §34 Abs1;
GebAG 1975 §34 Abs2;
GebAG 1975 §38;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AVG §13 Abs8;
AVG §37;
AVG §53a Abs1;
AVG §53a Abs2;
AVG §6;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
AVG §82 Abs6 idF 1998/I/158;
GebAG 1975 §34 Abs1;
GebAG 1975 §34 Abs2;
GebAG 1975 §38;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Spruchpunkte I., III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Spruchpunkte II., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. März 1995 wurde der Beschwerdeführer in eisenbahnrechtlichen Enteignungsverfahren (betreffend die Eigentümer S und L) zum Sachverständigen auf dem Gebiet des Bergwesens bestellt. Zum Hintergrund des Verfahrens ist auch auf das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zlen. 96/03/0340 und 0341, zu verweisen, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof die im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheide betreffend die hier gegenständlichen Gebühren für die Erstellung von Gutachten insoweit aufhob, als damit der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.
1.2. Für das Verständnis der einzelnen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ist aus dem Verwaltungsgeschehen insbesondere Folgendes hervorzuheben:
Mit Schreiben vom 31. März 1995 hatte der Beschwerdeführer eine Honorarnote für Besprechungen und Dienstreisen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Gutachtensaufträgen in der Höhe von S 26.709,60 gelegt. Mit zwei weiteren Schreiben vom 8. Mai 1995 hatte der Beschwerdeführer Honorarnoten für die Erstellung von zwei Gutachten betreffend "Substanzwertbestimmung über Abbauverluste durch die Trassenführung der Umfahrung M. der Hochleistungsstrecken AG - Firma S" beziehungsweise "Firma L" vorgelegt. In diesen "auf Grund des § 31 des Ingenieurkammergesetzes - IKG " erstellten Honorarnoten beanspruchte der Beschwerdeführer unter dem Titel "Arbeitsaufwand" 175 beziehungsweise 100 Stunden Arbeitsaufwand a S 718,--, somit insgesamt S 150.780,-- (inklusive USt) beziehungsweise S 86.160,-- (inklusive USt).
Mit dem an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gerichteten Schreiben vom 6. September 1995 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass bezüglich der von ihm gelegten Honorarnoten bereits drei Mahnungen ergangen seien. Der Beschwerdeführer forderte darin die Zahlung der ausgewiesenen Honorare in der Höhe von S 263.649,60 zuzüglich Zinsen in der Höhe von S 2.312,08 sowie Informations- und Mahnkosten in der Höhe von S 2.856,-- bis zum 20. September 1995. 1.3. In den im weiteren Verwaltungsverfahren (nach Erhebung von Säumnisbeschwerden an den Verwaltungsgerichtshof) ergangenen Berufungsbescheiden des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 25. September 1996 wurden die vom Beschwerdeführer mit den genannten Eingaben vom 31. März 1995 und vom 8. Mai 1995 beantragten Sachverständigengebühren für das S betreffende Enteignungsverfahren (Zl. 225.665/6-II/2/96) mit S 15.834,-- (inklusive USt) und für das L betreffende Enteignungsverfahren (Zl. 225.665/7-II/2/96) mit S 15.945,-- (inklusive USt) festgesetzt. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wurde abgewiesen.
1.4. Mit dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zlen. 96/03/0340 und 0341, wurden die beiden Berufungsbescheide vom 25. September 1996 insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als damit das Begehren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Ungeachtet der den Beschwerdeführer treffenden Mitwirkungspflicht hätte die belangte Behörde dort, wo es ihr nicht möglich gewesen wäre, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, dem Beschwerdeführer mitzuteilen gehabt, mit welchen Angaben er seiner Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes zu entsprechen gehabt hätte.
1.5. Im fortgesetzten Verfahren hielt die belangte Behörde am 20. Oktober 2000 eine mündliche Verhandlung ab. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer eine Darstellung der aufgewendeten Zeiten (gegliedert nach Zeitversäumnis und Mühewaltung) für den Zeitraum vom 3. März 1995 bis zum 24. März 1995 anhand seiner mitgebrachten Kalenderaufzeichnungen zu Protokoll gegeben. Für die Zeit nach dem 24. März 1995 wurde eine detaillierte Angabe durch Vorlage einer neuen Kostennote angekündigt.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2000 legte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die mündliche Verhandlung am 20. Oktober 2000 überarbeitete Honorarnoten vor, in denen die Gebühren für das Enteignungsverfahren L mit S 748.484,-- und für das Enteignungsverfahren S mit S 1.357.076,--, zusammen sohin S 2.105.560,-- neu berechnet wurden (der große Unterschied in der Höhe des Anspruches ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass in diesen Kostennoten als Stundensatz für Mühewaltung ein Betrag von S 6.301,-- angewendet wurde, somit fast das Neunfache des ursprünglich beantragten Stundensatzes, der von der belangten Behörde auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt wurde). Das Schreiben enthält abschließend den Antrag, "daher" die "seinerzeit verzeichneten Kostenbeträge laut vorgelegten Honorarnoten im Betrag" von insgesamt "S 263.649,60 im vollen Umfang zuzusprechen". Hinsichtlich der Mühewaltung in den beiden Enteignungsverfahren waren dem Schreiben zwei Aufstellungen angeschlossen, in denen eine schlagwortartige Angabe der Tätigkeit und der dafür aufgewendeten Zeit aufgegliedert nach den beiden Verfahren S und L enthalten ist. Für das Verfahren L wurden im Zeitraum vom 3. März 1995 bis zum 3. Mai 1995 97,75 Stunden, im Verfahren S im Zeitraum vom 3. März 1995 bis zum 6. Mai 1995 178,75 Stunden unter dem Titel der Mühewaltung verzeichnet.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2000 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine auf Grund seiner Angaben korrigierte Aufstellung der geltend gemachten Sachverständigengebühren und hielt fest, dass sohin insgesamt Reisekosten im Umfang von 1.388 km, Zeitversäumnis im Umfang von 19 Stunden und Mühewaltung im Umfang von 276,5 Stunden geltend gemacht würden und dass dem Beschwerdeführer bereits im ersten Rechtsgang ein Betrag von insgesamt S 31.779,-- zugesprochen worden sei, der vom nunmehr geltend gemachten Anspruch abzuziehen sein werde. Weiters informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über ihre Zweifel an der Glaubwürdigkeit der von ihm unter dem Titel der Mühewaltung verzeichneten Stundenanzahl, die nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, nähere Angaben zu seiner Forderung (Höhe und Anspruchsgrundlage) zu machen und weitere Unterlagen vorzulegen.
Der Beschwerdeführer reagierte mit Schreiben vom 10. Jänner 2001 und 12. Jänner 2001, legte die von ihm erstellten Gutachten sowie Pläne und Tabellen vor, und begehrte die Zahlung von Zinsen in der Höhe von "3 % über der jeweiligen Sekundärmarktrendite". Gemäß § 14 Autonome Honorarrichtlinien sei die ausgewiesene Leistung binnen vierzehn Tagen nach Legung der Kostennote zu bezahlen gewesen.
Mit Schreiben vom 17. Jänner 2001 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, weitere Fragen zu beantworten und insbesondere auch sein Zinsbegehren zu konkretisieren.
Zu diesem Schreiben der Behörde nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Jänner 2001 Stellung, in der er abschließend beantragte, die verzeichneten Kosten in der Höhe von S 150.780,-- und S 86.160,-- unter Berücksichtigung der Teilzahlungen zuzusprechen.
1.6. Nach Erhebung von Säumnisbeschwerden (zu den hg. Zlen. 2001/17/0161 und 0162) erging der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid. Mit diesem setzte die belangte Behörde
- unter Spruchpunkt I. die Gebühr für die Erstellung der Sachverständigengutachten in den Enteignungsverfahren S und L mit
S 24.784,-- (EUR 1.801,12) fest,
- wies unter Spruchpunkt II. das Gebührenmehrbegehren in der Höhe von S 31.779,-- (EUR 2.309,47) wegen entschiedener Sache zurück,
- wies unter Spruchpunkt III. das in der Gebührenforderung vom 31. März 1995 und den beiden Gebührenforderungen vom 8. Mai 1995 ausgewiesene Gebührenmehrbegehren in der Höhe von
S 207.086,60 (EUR 15.049,57) ab,
- wies das Gebührenbegehren vom 27. Oktober 2000 in der Höhe von insgesamt S 2.105.560 (EUR 153.017,01) unter Spruchpunkt IV. zurück und
- wies unter Spruchpunkt V. das Begehren auf Zahlung von Zinsen und
- unter Spruchpunkt VI. das Begehren auf Zahlung von Mahnkosten inklusive Kosten für rechtsfreundliche Vertretung in der Höhe von S 2.856,-- (EUR 207,55) zurück.
Die belangte Behörde ging dabei davon aus, dass keine Zurückziehung der mit den einzelnen Gebührennoten gestellten Anträge erfolgt sei und daher über alle Anträge abzusprechen gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe keine "schlüssige Aufstellung seiner Forderung erhoben".
Begründend führte sie unter anderem aus, dass für die gegenständlichen Gutachten, auch wenn ihre Verwertung im Enteignungsverfahren auf Grund ihrer Mangelhaftigkeit nicht möglich gewesen sei, grundsätzlich ein Gebührenanspruch bestehe. Von einer qualifizierten Unbrauchbarkeit, die zur Annahme der Nichterfüllung des Auftrages führen würde, sei nicht auszugehen. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 3. März 1995 bis zum 24. März 1995 gehe die belangte Behörde im Wesentlichen (mit den dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 22. Dezember 2000 bekannt gegebenen Korrekturen) von den vom Beschwerdeführer für die Erstellung der Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2000 und im Schreiben vom 27. Oktober 2000 angegebenen Zeiten aus. Sofern der Beschwerdeführer die Heranziehung eines anderen Sachverständigen aus dem Bergbaugebiet zur Feststellung des erforderlichen Aufwandes fordere, sei ihm entgegen zu halten, dass ein solcher Sachverständiger lediglich angeben könnte, welcher Aufwand für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Gutachtens durch seine Person erforderlich sei, nicht aber, ob der vom Beschwerdeführer verrechnete Zeitaufwand tatsächlich richtig wiedergegeben worden sei. Dem Beschwerdeführer stehe aber nicht die Gebühr zu, die für entsprechende Gutachten gewöhnlich bezahlt werde, sondern nur die Gebühr, die sich aus den Ansätzen des AVG in Verbindung mit den Bestimmungen des GebAG auf Grund der konkret aufgewendeten Zeit ergebe. Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Beschwerdeführers kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der für die Erstellung der Gutachten aufgewendeten Zeiten nach dem 24. März 1995 nicht glaubwürdig seien. Es bestehe auf Grund der vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen und vorgelegten Unterlagen große Unsicherheit, wie viele Stunden vom Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens aufgewendet werden hätten müssen. Es sei davon auszugehen, dass für beide Gutachten gleich viel Zeit aufgewendet worden sei. Es sei weiters zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Enteignungsverhandlungen die Berücksichtigung der Ergebnisse der Enteignungsverhandlungen angekündigt habe. Diese Verhandlungsschriften seien dem Beschwerdeführer erst nach dem 13. April 1995 zugestellt worden. Für die Behörde ergebe sich die Notwendigkeit, einen bestimmten Zeitraum als erwiesen anzusehen, obwohl hiefür nur unzureichende Ermittlungsergebnisse vorlägen. Dies sei größtenteils darauf zurückzuführen, dass seitens des Beschwerdeführers eine entsprechende Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhaltes unterblieben sei. Die belangte Behörde nehme es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer nach dem 24. März 1995 für beide Gutachten jeweils zusätzliche fünf Stunden, zusammen sohin zehn Stunden, aufgewendet habe.
Eine Entschädigung für Zeitversäumnis für Tätigkeiten bis zum 24. März 1995 wurde für 17 Stunden als gebührend angenommen, für Mühewaltung wurden für die Tätigkeit bis zum 24. März 1995 45,5 Stunden als erwiesen angenommen.
Auf dieser Grundlage ermittelte die belangte Behörde unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von S 718,-- (einschließlich Kilometergeld für Reisekosten sowie eine Stunde Zeitversäumnis für Postweg) eine Gebühr von insgesamt S 56.563,--, von der der bereits zugesprochene Betrag in der Höhe von S 31.779,-- abzuziehen sei (mit dem Berichtigungsbescheid, der einen Rechenfehler bei der Berechnung des Kilometergeldes berücksichtigte, wurde der zuerkannte Betrag auf S 30.608,-- geändert).
Die Gebührennote vom 27. Oktober 2000 sei einerseits als Gebührenmehrbegehren und andererseits inhaltlich hinsichtlich der angeführten Gebührenbestandteile auch als Konkretisierung der Gebührennoten vom 31. März 1995 und vom 8. Mai 1995 gewertet worden.
Bei der am 27. Oktober 2000 geltend gemachten Forderung handle es sich um keine Konkretisierung der (innerhalb von zwei Wochen bei der Behörde geltend zu machenden) Ansprüche, die mit den früheren Gebührennoten geltend gemacht worden seien, sondern um ein anderes Begehren. Dieses neue Begehren werde von der belangten Behörde als verspätet angesehen, da es nicht innerhalb von zwei Wochen gestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer nur dann beschwert sein könnte, wenn die Behörde über diesen Anspruch nicht abspreche, sei in den Spruch die Zurückweisung dieses Anspruches aufgenommen worden.
Der Beschwerdeführer habe nicht angegeben, für welche Summe die Zinsen mit welchem Zinssatz und für welchen Zeitraum begehrt würden. Es gebe aber jedenfalls keine rechtliche Grundlage und somit auch keine Fristen für die Geltendmachung dieser Forderung. Die Forderung habe daher nicht als verspätet zurückgewiesen werden können. Das Ansuchen sei daher dem Grunde nach zu behandeln gewesen, aber mangels Rechtsgrundlage für die Forderung im Verwaltungsverfahren zurückzuweisen gewesen.
Auch für die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 1995 geltend gemachte Forderung der im Verwaltungsverfahren in der "Kanzlei aufgelaufenen Informations- und Mahnkosten von S 2.856,--" gebe es keine Rechtsgrundlage und keine Frist für die Geltendmachung dieser Forderung. Das Ansuchen sei daher zu behandeln gewesen, aber mangels Rechtsgrundlage für die Forderung im Verwaltungsverfahren zurückzuweisen gewesen.
1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.
1.8. Mit Bescheid vom 25. März 2002 berichtigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend, dass unter Spruchpunkt I. die Gebühr für die Erstellung der Sachverständigengutachten im Enteignungsverfahren betreffend Firma S und Firma L mit S 30.608,-- (EUR 2.224,37) festgesetzt werde und dass unter Spruchpunkt III. das aus der Gebührenforderung vom 31. März 1995 und den beiden Gebührenforderungen vom 8. Mai 1995 ausgewiesene Gebührenmehrbegehren in der Höhe von S 201.262,60 (EUR 14.626,32) abgewiesen werde. Bei der Berechnung des Kilometergeldes sei bei der Multiplikation der verzeichneten Kilometer mit den Reisekosten pro Kilometer ein für den Beschwerdeführer klar erkennbarer Rechenfehler unterlaufen, der von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit schon bei der Bescheiderlassung vermieden werden hätte können (entsprechend der Erhöhung des zuerkannten Betrages wurde die Höhe des unter Spruchpunkt III. abgewiesenen Betrages vermindert).
1.9. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belangten Behörde berichtigt (und dieser Berichtigungsbescheid vom Beschwerdeführer unangefochten gelassen), so hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in der Fassung, die er durch die Berichtigung erhalten hat, zu Grunde zu legen. Der unangefochten gebliebene Berichtigungsbescheid wirkt auf den berichtigten Bescheid zum Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten Bescheides zurück und bildet mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit. Der angefochtene Bescheid ist somit in der Fassung des Berichtigungsbescheides Gegenstand der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2005, Zl. 2002/07/0013, sowie den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Zl. 86/11/0007, VwSlg. 12.329 A/1986).
2.2. Im Beschwerdefall sind die Ansprüche des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit als nichtamtlicher Sachverständiger im Jahr 1995 gegenständlich. Mangels entgegenstehender Übergangsvorschriften ist für den Fall einer Änderung der Rechtslage zwischen der Entstehung des Anspruches und der bescheidmäßigen Erledigung zur Festsetzung der Höhe des Anspruches davon auszugehen, dass für die Beurteilung des Anspruches die zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltende Rechtslage maßgeblich ist. Auch allfällige Verfahrensvorschriften für die Geltendmachung des Anspruches oder für das Verfahren zu seiner bescheidmäßigen Erledigung wären in jener Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Setzung der entsprechenden Verfahrenshandlungen (bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem Verfahrenshandlungen zu setzen gewesen wären) gegolten haben. Dies ist im vorliegenden Beschwerdefall allenfalls insofern von Bedeutung, als der ausdrückliche Verweis auf § 38 Gebührenanspruchsgesetz erst durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 in § 53a Abs. 1 AVG eingefügt wurde. Nach § 53a Abs. 2 AVG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 158/1998 war der Anspruch nach Abs. 1 aber ebenfalls binnen zwei Wochen nach Abschluss der Tätigkeit vom Sachverständigen mündlich oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen, die ihn tatsächlich in Anspruch genommen hatte.
Zum Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Tätigkeit im Jahre 1995 bestand der Anspruch eines nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 53a Abs. 1 AVG auf Gebühren, und zwar "unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Sachverständige und Dolmetscher im gerichtlichen Verfahren" (§ 53a Abs. 1 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998). Abgesehen davon, dass den seither ergangenen Novellen zum AVG keine Regelung zu entnehmen ist, dass eine Anwendung novellierter Bestimmungen auch auf bereits entstandene Ansprüche vorzunehmen wäre (vgl. insbesondere § 82 Abs. 6 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998), bestand der Anspruch des Sachverständigen auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, der am 2. Jänner 2002 zugestellt wurde, in vergleichbarer Weise, nämlich "nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975" (§ 53a Abs. 1 AVG zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2001, die sich insofern nicht von der Rechtslage nach der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 unterscheidet).
Im Beschwerdefall ist die Höhe der Gebühren insoweit strittig, als die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer geltend gemachte zeitliche Ausmaß der Tätigkeit nicht als erwiesen angenommen hat und daher entsprechende Kürzungen des Anspruchs vorgenommen hat. Sie legte der Berechnung auf Grund ihrer Beweiswürdigung einen Aufwand von je fünf Stunden für die Ausarbeitung der Gutachten nach dem 24. März 1995 zu Grunde.
Als Gebühr für die Mühewaltung legte die belangte Behörde die ursprünglich vom Beschwerdeführer angesprochenen S 718,-- je Stunde zu Grunde.
2.3. Die nach den obigen Ausführungen maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Februar 1975 über die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Geschwornen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und der Vertrauenspersonen (Gebührenanspruchsgesetz 1975 - GebAG 1975, im Folgenden: GebAG; die §§ 25, 34 und 38 idF BGBl. Nr. 623/1994), BGBl. Nr. 136/1975, lauten auszugsweise:
"III. Abschnitt
Sachverständige
Umfang der Gebühr
§ 24. Die Gebühr des Sachverständigen umfasst
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
- 3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
- 4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Anspruchsvoraussetzungen
§ 25. (1) Der Anspruch auf die Gebühr richtet sich nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch. Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr des Sachverständigen den Wert des Streitgegenstandes oder erheblich die Höhe eines erlegten Kostenvorschusses übersteigen wird, so hat der Sachverständige das Gericht darauf hinzuweisen. Unterlässt der Sachverständige dies, so hat er für seine Leistungen insoweit keinen Gebührenanspruch.
...
(3) Ist die Tätigkeit des Sachverständigen aus seinem Verschulden unvollendet geblieben, so hat er keinen, sonst nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr. Hat der Sachverständige aus seinem Verschulden seine Tätigkeit nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erbracht oder sein Gutachten so mangelhaft abgefasst, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, so ist die Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen unter Bedachtnahme auf das den Sachverständigen treffende Verschulden, die Dringlichkeit des Verfahrens, das Ausmaß der Verzögerung und den Umfang der erforderlichen Erörterungen um insgesamt bis zu einem Viertel zu mindern.
...
Gebühr für Mühewaltung
§ 34. (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen.
(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus den Amtsgeldern des Gerichtes verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht in diesen Tarifen genannt sind, und soweit im Abs. 3 und im § 49 Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmt ist, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 mit der Maßgabe vorzugehen, dass dabei einerseits auch auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und andererseits eine weitgehende Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte (Abs. 1) anzustreben ist. Die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe dieser außergerichtlichen Einkünfte ist aber auch in diesen Fällen zulässig, wenn
1. das Gutachten eine besonders ausführliche wissenschaftliche Begründung enthält und außergewöhnliche Kenntnisse auf wissenschaftlichem oder künstlerischem Gebiet voraussetzt oder
2. das Gutachten trotz hoher fachlicher Schwierigkeit mit besonderer Verständlichkeit erstattet wurde oder
3. der Sachverständige durch die besondere Raschheit, mit der das Gutachten zu erstatten war, oder den besonders großen Umfang der dafür zu erbringenden Arbeitsleistung in seiner sonstigen Erwerbstätigkeit wesentlich beeinträchtigt wurde.
...
(4) Bezieht der Sachverständige für die gleichen oder ähnlichen außergerichtlichen Tätigkeiten sein Honorar nach gesetzlich zulässigen Gebührenordnungen, solchen Richtlinien oder solchen Empfehlungen, so sind die darin enthaltenen Sätze in der Regel als das anzusehen, was der Sachverständige im Sinn des Abs. 1 im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht. Die im § 40 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen können etwas anderes nachweisen.
...
2.4. Zu den Spruchpunkten I. und III.:
2.4.1. Mit Spruchpunkt I. setzte die belangte Behörde die "Gebühr für die Erstellung der Sachverständigengutachten im Enteignungsverfahren betreffend ... S und L" mit (in der berichtigten Fassung) S 30.608,00 fest; mit Spruchpunkt III. wurde (in der berichtigten Fassung) ein Mehrbegehren in der Höhe von S 201.262,60 abgewiesen.
Die beiden Spruchpunkte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit Spruchpunkt II., mit dem die belangte Behörde "das Gebührenmehrbegehren in Höhe von S 31.779,--" wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.
Insgesamt hat die belangte Behörde damit mit den Spruchpunkten I. bis III. den von ihr der Entscheidung zu Grunde gelegten Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung einer Gebühr in der Höhe von S 263.649,60 erledigt.
2.4.2. Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, dass die belangte Behörde willkürlich und in Wahrheit unbegründet annehme, dass er nach dem 24. März 1995 für beide Gutachten nur noch insgesamt zehn Stunden und nicht wie nach den Kostennoten vom 8. Mai 1995 angegeben (und im weiteren Verfahren präzisiert) insgesamt 231 Stunden aufgewendet hätte.
2.4.3. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Dem Beschwerdeführer steht gemäß § 53a Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GebAG die Gebühr nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die er für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge (vgl. Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz - Gebührenanspruchsgesetz 1975, MGA Band 183, Anm. 2 zu § 34 GebAG). Maßgebend bei der Gebührenberechnung nach § 34 Abs. 1 und 2 GebAG ist daher neben den zu Grunde zu legenden Einkünften für gleiche oder ähnliche Tätigkeiten die Zeit und Mühe, die der Sachverständige tatsächlich für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens benötigt hat (vgl. die bei Krammer/Schmidt, a.a.O., unter E 208, 209 und 210 zu § 34 GebAG wiedergegebene Rechtsprechung und den Allgemeinen Teil der Honorarordnungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten nach dem Beschluss des Kammertages vom 16. Mai 1988, wiederverlautbart mit Beschluss des Kammertages vom 25. Oktober 1996, insbesondere Anhang 1, der die für das jeweilige Kalenderjahr geltende Zeitgrundgebühr ausweist). Bei der Berechnung der Gebühr nach § 34 Abs. 2 GebAG ist weiters die Bedachtnahme "auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit" und die (bloß) "weitgehende Annäherung an die Einkünfte", wie sie § 34 GebAG in der Fassung vor der Novelle BGBl Nr. 623/1994 noch generell enthalten hatte, zu beachten. Zu den in Abs. 2 genannten Fällen zählt auch der hier vorliegende Fall, dass in anderen Vorschriften auf das GebAG verwiesen wird.
Nun ist der belangten Behörde zuzugestehen, dass den Beschwerdeführer eine Behauptungs- und Konkretisierungspflicht trifft und in diesem Sinne eine Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes obliegt (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000), jedoch enthebt dies die Behörde nicht der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwands (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2002/09/0144, und das hg. Erkenntnis vom 4. August 2004, Zl. 2003/08/0104).
Die belangte Behörde ging nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei der Erstellung der gegenständlichen Gutachten den Auftrag überschritten hätte (vgl. auch § 25 Abs. 1 GebAG). Der dem Beschwerdeführer erwachsene Zeitaufwand wäre daher zur Gänze zu honorieren, wenn nicht erwiesen ist, dass die Angaben über den erforderlichen Zeitaufwand unzutreffend waren. Wären die Angaben des Beschwerdeführers der belangten Behörde als unglaubwürdig oder unrichtig erschienen, so hätte sie - wie sie dies für den Zeitraum vor dem 25. März 1995 getan hat - entsprechende Fakten zu ermitteln gehabt, die eine nachvollziehbare Festsetzung der aufgewendeten Zeiten auf Grundlage eines fundierten Sachverhaltsubstrats ermöglichten. Der bloße Hinweis auf die Äußerungen des Beschwerdeführers am 21. März 1995, aus denen die Behörde zu schließen können glaubt, dass der Beschwerdeführer die Gutachten bereits im Wesentlichen bis zum 24. März 1995 erstellt habe (woraus die belangte Behörde folgert, dass er danach kaum mehr Zeit für die Gutachtenserstellung aufgewendet haben könne), reicht nicht aus, die erfolgte Nichtanerkennung des für die Gutachten aufgewendeten Zeitaufwands zu rechtfertigen. Folgte man den Überlegungen der belangten Behörde, hätte der Beschwerdeführer für die Erstellung der Gutachten keine Zeit aufgewendet, weil die vorgelegten Aufstellungen für die Zeit bis zum 24. März 1995 keinerlei Zeiten für die Ausarbeitung der Gutachten bzw. die Anfertigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Pläne ausweisen. Die belangte Behörde stellt im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer in einer Bürobesprechung am 21. März 1995 angegeben habe, dass er die Erhebungen für die Bewertung abgeschlossen habe und das Schätzgutachten betreffend S voraussichtlich in der Verhandlung am 23. März 1995 übergeben könne (hinsichtlich L habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er nicht sicher sei, ob er das Gutachten in der Verhandlung (in diesem Verfahren am 24. März 1995) vorlegen könne). Wenngleich aus den genannten Aussagen des Beschwerdeführers eine grobe Fehleinschätzung der für die Erstellung der Gutachten erforderlichen Zeit erkennbar werden mag und auch aus der Kürze der vorgelegten Gutachten ein gewisser Rückschluss auf die tatsächlich erforderliche Zeit möglich sein mag, so wäre die belangte Behörde doch gehalten gewesen, konkrete Feststellungen zu treffen, welche der vom Beschwerdeführer detailliert angegebenen Posten in dieser Form für das Gutachten jedenfalls nicht erforderlich waren bzw. der dafür angegebene Zeitaufwand unglaubwürdig wäre.
Dass der Beschwerdeführer die Unterlagen zu den in den Gutachten enthaltenen Berechnungen (zwar mehr als sechs Jahre nach Gutachtenserstellung, aber immerhin in Kenntnis des laufenden, noch nicht abgeschlossenen Verfahrens betreffend seinen Gebührenanspruch) nicht mehr vorlegen konnte, unterliegt nach § 45 AVG der freien Beweiswürdigung der belangten Behörde. Zu welchem Schluss die Behörde jedoch auch immer auf Grund dieses Umstandes gekommen sein mag, so ist jedenfalls nicht ersichtlich, wie sich aus dem Faktum der nicht vorgelegten Berechnungen in Verbindung mit den - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst zugesteht - unzureichenden Ermittlungsergebnissen eine mit zehn zu bestimmende Stundenanzahl für die vom Beschwerdeführer seit dem 24. März 1995 für beide Gutachten aufgewendete Zeit ergeben könnte. Die belangte Behörde ist ohne weitere Begründung, die erschließen ließe, weshalb sie zu einer derart drastischen Kürzung der vom Beschwerdeführer ab 24. März 1995 angegebenen Stunden gelangte, von genau fünf Stunden Zeitaufwand ab 24. März 1995 pro Gutachten ausgegangen. Diese Festsetzung entzieht sich jeglicher Überprüfung anhand des festgestellten Sachverhaltes. Eine von den Angaben des Beschwerdeführers abweichende Annahme hinsichtlich der aufgewendeten Zeit bedürfte einer sachlich nachvollziehbaren Darlegung, welcher Aufwand mit der Erstellung des Gutachtens und der hiefür erstellten Pläne und Berechnungen verbunden ist. Dazu hätte es zunächst der Feststellung bedurft, welche Arbeitsschritte das jeweils vorgelegte Gutachten überhaupt erforderte. Nur so wäre auch die von der belangten Behörde getroffene Annahme nachvollziehbar, dass für beide Gutachten genau die gleiche Zeit erforderlich gewesen wäre.
Wenn die belangte Behörde jedoch vermeinte, dass einzelne der angestellten Berechnungen oder Teilschritte nicht erforderlich gewesen wären (und insoweit doch eine Überschreitung des Auftrags vorgelegen sei), so hätte sie dies konkret zu begründen gehabt. Sofern die belangte Behörde der Auffassung gewesen sein sollte, dass einzelne der in den am 27. Oktober 2000 vorgelegten Aufstellungen enthaltenen Positionen für Tätigkeiten angegeben wurden, die in dieser Form für das Gutachten nicht erforderlich waren oder aber dafür bei Anlegung eines objektiven Maßstabes ein geringerer Umfang anzusetzen wäre, hätte sie dies dem Beschwerdeführer konkret vorhalten müssen. Eine solche Betrachtung setzt jedoch voraus, dass sachverständig festgestellt wird, welcher Umfang für die entsprechenden Arbeitsschritte üblicherweise erforderlich ist.
Das letzte diesbezügliche Schreiben der Behörde an den Beschwerdeführer vom 17. Jänner 2001 wirft jedoch (neben der grundsätzlichen Frage der Brauchbarkeit der Gutachten) nur neuerlich die Frage auf, "warum für die Erstellung der beiden kurzen Gutachten der ausgewiesene Arbeitsumfang notwendig gewesen ist".
Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern für die Erstellung der Gutachten je fünf Stunden ausreichend gewesen wären. Der angefochtene Bescheid enthält beispielsweise keine Angaben darüber, ob und inwieweit die vom Sachverständigen nach seinen Angaben angefertigten Pläne für die Gutachtenserstellung etwa nicht erforderlich gewesen wären. Dass die Zeichnung der Pläne und die Abfassung des Gutachtens lediglich je fünf Stunden in Anspruch genommen hätte, erscheint nicht unmittelbar einsichtig und hätte insofern einer näheren Begründung bedurft.
Die belangte Behörde hat nach weitwendigen Überlegungen zu den Anforderungen an die Verwertbarkeit von Sachverständigengutachten durch die Behörde festgestellt, dass die vorgelegten Gutachten zwar weder für die Ermittlung der Enteignungsentschädigung brauchbar gewesen seien, noch für die anderen bestellten Sachverständigen verwertbare Grundlagen geliefert hätten, dass aber die Gutachten nicht in dem Sinne qualifiziert unbrauchbar wären, dass nach der hg. Rechtsprechung der Entschädigungsanspruch zu entfallen hätte. Welche Bedeutung diese Ausführungen für die Beweiswürdigung hinsichtlich des dem Beschwerdeführer entstanden zeitlichen Aufwands haben sollten, wird nicht ersichtlich.
Nicht eindeutig erscheint in diesem Zusammenhang auch die Funktion des Hinweises der belangten Behörde auf ihre "Nicht-Feststellungen" hinsichtlich der Befangenheit des Beschwerdeführers. Der entsprechende Satz lässt nicht erkennen, welche rechtliche Folgerung aus einer Feststellung der Befangenheit sich für den Gebührenanspruch ergäbe; wegen der darin enthaltenen doppelten Verneinung gibt er auch Anlass zur Vermutung, dass er möglicher Weise gar nicht das ausdrückt, was die belangte Behörde sagen wollte (dass die belangte Behörde nicht festgestellt habe, dass seitens der Parteien des Verfahrens im Enteignungsverfahren nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass der Sachverständige befangen sei, besagt zwar genau genommen nur, was die belangte Behörde nicht festgestellt hat, bedeutet aber auf Grund der doppelten Verneinung, dass die belangte Behörde davon ausging, dass seitens der Parteien des Verfahrens glaubhaft gemacht wurde, dass der Sachverständige, also der Beschwerdeführer, befangen gewesen sei; ob die belangte Behörde dies tatsächlich ausdrücken wollte, erscheint zweifelhaft; welche Folgerungen für den Gebührenanspruch sie daraus gezogen hat, wenn der Satz die Auffassung der belangten Behörde zutreffend wiedergibt, ist ebenfalls nicht ersichtlich).
Hätte sich ergeben, dass die Angaben des Beschwerdeführers grob von dem als realistisch anzusetzenden Zeitaufwand abwichen, wäre von der belangten Behörde sachlich nachvollziehbar eine angemessene Stundenanzahl festzusetzen gewesen, sofern der Beschwerdeführer auf den konkreten Vorhalt weiterhin nur bei seinen globalen Angaben im Schreiben vom 27. Oktober 2000 geblieben wäre.
Daran ändert auch nichts, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers dieser einige Zeit lang ausschließlich an den beiden hier gegenständlichen Gutachten gearbeitet hätte. Feststellungen, dass der Beschwerdeführer an den angegebenen Tagen auch andere Tätigkeiten verrichtet hätte, hat die belangte Behörde nicht getroffen.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Feststellung des für die Gutachten aufgewendeten Zeitaufwandes in Abweichung von den vom Beschwerdeführer angegebenen Zeiten entbehrt jeglicher Basis in den ihr konkret vorliegenden Ermittlungsergebnissen. Die Beweiswürdigung ist insofern nicht nachvollziehbar.
Der bloße Hinweis auf die Ankündigung des Beschwerdeführers am 21. März 1995, zumindest eines der beiden Gutachten noch am 23. März 1995 vorlegen zu können, ersetzt keine Feststellungen, wie viel Zeitaufwand für die Erstellung tatsächlich erforderlich war. Auch der tatsächliche weitere Ablauf der Ereignisse (die Abgabe der Gutachten erfolgte erst am 9. Mai 1995) spricht dafür, dass der Beschwerdeführer den Arbeitsaufwand für die Gutachten offenbar unterschätzt hatte. Ob dies der Fall war oder ob die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen, wird im fortgesetzten Verfahren zu klären sein.
Die Beweiswürdigung hält insofern der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht stand. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels hinsichtlich der auf Grund der Honorarnoten vom 31. März 1995 und vom 8. Mai 1995 zu bestimmenden Gebühr zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
Aus diesem Grund waren die Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides in der Fassung des Bescheides vom 25. März 2002 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
2.5. Zu Spruchpunkt II.:
Die Spruchpunkte II. und IV. betreffen die Zurückweisung von Anträgen des Beschwerdeführers, die die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer im Laufe des Verwaltungsverfahrens eingebrachten Eingaben entnehmen zu können vermeint. Spruchpunkt II. betrifft dabei jenen Teil des Anspruches, der auf Grund der nur teilweisen Aufhebung der Bescheide vom 25. September 1996 durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zlen. 96/03/0340 und 0341, bereits rechtskräftig zugesprochen war (die Aufhebung erfolgte nur insoweit, als mit den angefochtenen Bescheiden das Begehren abgewiesen worden war).
Mit dem Schreiben vom 27. Oktober 2000 beantragte der Beschwerdeführer, die "seinerzeit verzeichneten Kostenbeträge laut vorgelegten Honorarnoten im Betrag" von insgesamt S 263.649,60 im vollen Umfang zuzusprechen.
Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer keine "klare ... Zurückziehung von erhobenen Forderungen, insbesondere der Gebührennote vom 31. März 1995 oder der Gebührennote vom 27. Oktober 2000" vorgenommen habe.
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Schreiben vom 27. Oktober 2000 zwar auch eine Aufstellung über ein Honorar in der Höhe von insgesamt S 2.105.560,-- enthielt, abschließend jedoch der Antrag auf Auszahlung des in den Gebührennoten vom 31. März 1995 und vom 8. Mai 1995 ausgewiesenen Betrages gestellt wurde. Ein Antrag auf Festsetzung der Gebühr in der in der Gebührennote genannten Höhe wurde nicht gestellt.
Der Antrag des Beschwerdeführers bezog sich somit konkret lediglich auf die Festsetzung des ursprünglich geltend gemachten Betrages von S 263.649,60 für die Erstellung der gegenständlichen Gutachten.
Wenngleich ein solcher Antrag tatsächlich dahin gehend verstanden werden könnte, dass der Beschwerdeführer die Festsetzung der Gebühr in der genannten Höhe ungeachtet des Umstandes begehre, dass die mit den Bescheiden vom 25. September 1996 erfolgten Festsetzungen unverändert dem Rechtsbestand angehörten, ergibt sich aus dem weiteren Verfahren, dass der Beschwerdeführer den Antrag nicht so verstanden wissen wollte. Sofern die belangte Behörde Zweifel gehabt hätte, welchen Inhalt der Antrag (nach der Aufhebung durch das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000 und die Wiederholung des Antrags mit Schreiben vom 27. Oktober 2000) hatte, hätte sie den Beschwerdeführer gemäß § 37 AVG im Sinne der Klarstellung des Sachverhalts aufzufordern gehabt, zu erklären, ob er tatsächlich auch die neuerliche Zuerkennung des bereits zugesprochenen Betrages, in Summe somit um S 31.779,-- mehr als im Schreiben vom 27. Oktober 2000 genannt, beantragen wolle.
Eine solche Klarstellung versuchte die belangte Behörde auch tatsächlich der Sache nach mit dem Hinweis gegenüber dem Beschwerdeführer, dass der bereits zugesprochene Betrag abzuziehen sein werde. So beanspruchte der Beschwerdeführer aber auch in seinem letzten Schreiben vom 30. Jänner 2001 ausdrücklich den mit Honorarnoten vom 8. Mai 1995 geltend gemachten Betrag unter Berücksichtigung der Teilzahlungen. Insgesamt kann somit kein Zweifel bestehen, dass sich der Antrag des Beschwerdeführers nicht auf den gesamten ursprünglich geltend gemachten Betrag bezog, sondern nur auf den noch nicht zugesprochenen Teil davon.
Dies schließt die Annahme der belangten Behörde aus, der Beschwerdeführer habe die nochmalige Festsetzung einer bereits zugesprochenen Gebühr begehrt.
Die belangte Behörde hat insoweit über einen nicht gestellten Antrag entschieden, wodurch sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr nicht zukam (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 91/13/0243). Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
2.6. Zu Spruchpunkt IV.
Mit Spruchpunkt IV. wies die belangte Behörde nicht etwa jenen Teil des von ihr angenommenen Antrags vom 27. Oktober 2000 auf Festsetzung einer Gebühr in der Höhe von S 2.105.560,--, der den Betrag von S 263.649,60 überstieg, sondern ein Gebührenbegehren in der Höhe von S 2.105.560,-- zurück.
Die belangte Behörde ging somit im Ergebnis davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dem genannten Schreiben nicht nur seinen rechtzeitig gestellten Antrag auf die Zuerkennung von S 263.649,60 aufrecht erhielt, sondern zusätzlich einen solchen in der Höhe von S 2.105.560,-- gestellt habe.
Das Schreiben vom 27. Oktober 2000 enthielt jedoch wie bereits festgestellt keinen ausdrücklichen Antrag, den in den dort enthaltenen Gebührennoten enthaltenen neu berechneten Betrag auch zuzusprechen.
Die dem in dem Schreiben gestellten Antrag vorangestellte Aufschlüsselung in den Gebührennoten durch eine Berechnung, die zu einem weit höheren Betrag führte, hatte wohl die Funktion, die Behörde darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer der Meinung war, im Grunde Anspruch auf ein höheres Honorar zu haben und daher der Behörde mit seiner Forderung ohnehin schon entgegen gekommen zu sein. Was aber auch immer die mit diesem Schreiben verfolgten Intentionen gewesen sein mögen, eindeutig in der von der belangten Behörde angenommen Richtung war das Schreiben im Hinblick auf den der Zurückweisung unter Spruchpunkt IV. zu Grunde liegenden Antrag keineswegs. Dies vor allem nicht dahin gehend, dass der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben kumulativ Gebühren in der Höhe von S 2.105.560,-- und S 263.649,60 ansprechen wollte.
Eine verständige Auslegung der Eingaben des Beschwerdeführers spricht daher eher gegen die Annahme der belangten Behörde, dass vom Vorliegen eines solchen Antrags auszugehen gewesen wäre. Insbesondere ergibt sich aus dem Umstand, dass die vom Beschwerdeführer nach der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2000 neu erstellten Kostennoten erkennbar dieselben Tätigkeiten betrafen, auf die sich auch die Anträge aus dem Jahr 1995 bezogen, dass der Beschwerdeführer - wenn überhaupt der höhere Betrag angesprochen werden sollte - die Forderung über rund 2 Mio S nicht zusätzlich zu den bereits verzeichneten S 264.649,60 erheben wollte. Jedenfalls aber kann nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass dem von der belangten Behörde genannten Schreiben tatsächlich der von ihr unterstellte Inhalt zukam.
Die belangte Behörde konnte daher ohne ergänzende Sachverhaltsfeststellungen dahingehend, ob durch die in dem Schreiben enthaltenen neuen Gebührennoten auch der Antrag ausgedehnt werden sollte (und ob dies dahin gehend zu verstehen war, dass die Festsetzung in der Höhe von S 2.105.560,-- oder aber in der Höhe von S 2.105.560,-- zuzüglich der bereits 1995 beantragten Summen, hinsichtlich derer der Antrag in dem genannten Schreiben vom 27. Oktober 2000 ausdrücklich aufrecht erhalten wurde, erfolgen solle), nicht vom Vorliegen eines solcherart geänderten Antrags ausgehen. Der Sachverhalt ist insoweit ergänzungsbedürftig geblieben.
Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich seines Spruchpunktes IV. gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
2.7. Zu Spruchpunkt V.:
Mit Spruchpunkt V. wurde "das Begehren auf Zahlung von Zinsen" zurückgewiesen.
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheids bezieht sich die Zurückweisung des "Zinsenbegehrens" sowohl auf die im Schreiben vom 6. September 1995 erhobene Forderung auf Zahlung von S 2.312,08 als auch auf den weiteren Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Jänner 2001 auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 3 % über der jeweiligen Sekundärmarktrendite.
Zu prüfen ist im vorliegenden Zusammenhang, ob - sofern überhaupt Anträge auf Bescheiderlassung vorlagen - die genannten Anträge Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren, sodass sich die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide der Behörde erster Instanz auch auf das Zinsbegehren erstreckte.
Der belangten Behörde ist in diesem Zusammenhang insoferne zu folgen, als ein im Schreiben vom 12. Jänner 2001 gestellter Antrag auf Zinsenzahlung als ein neuer Antrag zu qualifizieren war. Es handelte sich nicht um die Änderung eines bereits gestellten Antrags, die im Lichte des § 13 Abs. 8 AVG auch noch im Berufungsverfahren zulässig gewesen wäre. Da der belangten Behörde in ihrer Funktion als Berufungsbehörde im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG keine Zuständigkeit zum erstmaligen Abspruch über diesen neuen Antrag zukam, wäre sie gemäß § 6 AVG verpflichtet gewesen, diesen Antrag von Amts wegen an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 2001, Zl. 2000/19/0131, sowie vom 16. April 1997, Zl. 96/21/0716, und die dort zitierte Rechtsprechung). Für eine Zurückweisung des Antrages durch die Berufungsbehörde bestand insoweit jedenfalls kein Raum.
Die belangte Behörde hat daher insoweit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukam. Der angefochtene Bescheid war daher, soweit sich Spruchpunkt V. auf den Antrag vom 12. Jänner 2001 bezog, gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Soweit die belangte Behörde mit Spruchpunkt V. auch über das Zinsbegehren vom 6. September 1995 absprach, ergibt sich Folgendes:
Mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. September 1995, gegen welche sich die beschwerdegegenständlichen Berufungen richten, wurde über die vom Beschwerdeführer mit den Honorarnoten vom 31. März 1995 und vom 8. Mai 1995 geltend gemachten Ansprüche entschieden.
Die am 6. September 1995 geltend gemachte Zahlung von Zinsen (die als Aufforderung an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gerichtet war und offenbar nicht auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet war) war jedenfalls nicht Gegenstand dieser Bescheide.
Die belangte Behörde war daher auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide vom 14. September 1995 nicht zuständig, über einen Antrag auf Zinszahlung zu entscheiden (vgl. zum Umfang der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde allgemein Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, Anm. 10 zu § 66 (Beschränkung der Berufungsbehörde auf die durch den Abspruch der Behörde erster Instanz begrenzte Sache)). Auf die Frage, ob das in dem Schreiben vom 6. September 1995 geltend gemachte Zinsbegehren ein Antrag auf Bescheiderlassung war oder auf die Liquidierung der erhobenen Zinsenforderung gerichtet war, ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht einzugehen.
Der angefochtene Bescheid war daher auch hinsichtlich jenes Teiles des Spruchpunktes V., der sich auf einen am 6. September 1995 gestellten Antrag bezog, gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
2.8. Zu Spruchpunkt VI.:
Die Aufforderung zur Zahlung von Mahnspesen war ebenfalls in dem an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gerichteten Schreiben vom 6. September 1995 enthalten.
Abgesehen davon, dass es sich lediglich um eine Aufforderung, deren Charakter als Antrag auf Bescheiderlassung ohne weitere Klarstellung seitens des Beschwerdeführers nicht anzunehmen war, handelt, war auch dieses Begehren nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Abspruchs. Der belangten Behörde kam daher keine Zuständigkeit zur Zurückweisung dieses Antrages zu.
Die belangte Behörde nahm auch bei Zurückweisung des "Antrages" auf Zahlung von Mahnkosten eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zustand. Auch Spruchpunkt VI. war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.
2.9. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sowohl die Spruchpunkte I. und III., die sich auf das in den Gebührennoten vom 31. März 1995 und vom 8. Mai 1995 gestellte und im Schreiben vom 27. Oktober 2000 aufrecht erhaltene Kostenbegehren beziehen, als auch Spruchpunkt IV., der sich auf einen nicht ausdrücklich gestellten Antrag bezieht, hinsichtlich dessen noch klarzustellen ist, ob es sich tatsächlich um einen Antrag handelt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, die Spruchpunkte II., V. und VI. des angefochtenen Bescheids jedoch wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben waren.
2.10. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
2.11. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 20. März 2006
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