VwGH 99/10/0201

VwGH99/10/020118.10.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Ablehnung der Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes i.R. Dr. Draxler und DDr. Hauer, des Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Degischer, des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes i.R. Dr. Würth, der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Giendl und Dr. Kail, des ehemaligen Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Domittner, der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch und der ehemaligen Schriftführerin Mag. Stöckelle, wegen Befangenheit in der zur hg. Zl. 99/05/0169 protokollierten Beschwerdesache des A in Gföhl, vertreten durch Dr. Helmut Malek, Rechtsanwalt in Krems, Dinstlstraße 6, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. März 1999, Zl. RU1-V-85121/10, betreffend eine Bausache, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

 

Spruch:

Die Ablehnung der Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes i. R. Dr. Draxler und DDr. Hauer, des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes i.R. Dr. Würth, des

ehemaligen Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Domittner sowie der ehemaligen Schriftführerin Mag. Stöckelle wird zurückgewiesen, die Ablehnung des Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Degischer, der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Giendl und Dr. Kail sowie der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch wird abgewiesen.

Begründung

Beim Verwaltungsgerichtshof ist zur Zl. 99/05/0169 ein Verfahren über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den obgenannten Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung betreffend eine Bausache anhängig. Aus Anlass der dem Beschwerdeführer aufgetragenen Verbesserung seiner Beschwerde hat er die oben genannten Richter und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 1 Z. 4 und Z. 5 VwGG wegen Befangenheit abgelehnt. Er begründet seine Ablehnung im Wesentlichen damit, die Genannten hätten an mehreren ihn betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitgewirkt und unrichtige Erkenntnisse und Beschlüsse erlassen, mit denen ihm sein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nach § 118 Abs. 9 Z. 4 der NÖ Bauordnung vorenthalten worden sei. Senatspräsident i.R. DDr. Hauer habe weiters gemeinsam mit dem seinerzeitigen Leiter der Baurechtsabteilung des Amtes der NÖ Landesregierung an der Erstellung und Änderung der NÖ Bauordnung gearbeitet. Ein Mitarbeiter dieser Abteilung habe dem Beschwerdeführer im Juli 1998 zu verstehen gegeben, mit Hilfe des Verwaltungsgerichtshofes werde man auch mit Leuten wie dem Beschwerdeführer "fertig". Aus einem weiteren Gespräch im Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ziehe der Beschwerdeführer den Schluss, die Niederösterreichische Landesregierung enthalte ihm wissentlich seine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte durch die Erlassung rechtswidriger Bescheide vor. Seiner innersten Überzeugung nach könnten die abgelehnten Richter und Schriftführer nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an die gegenständliche Angelegenheit herangehen.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

Die Z. 1 bis 4 des § 31 Abs. 1 VwGG kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Soweit sich der Beschwerdeführer auf § 31 Abs. 1 Z. 4 VwGG bezieht, übersieht er, dass hier die Mitwirkung in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren, d.h. im Verwaltungsverfahren tatbestandsmäßig ist, nicht aber die Mitwirkung in einem früheren verwaltungsgerichtlichen Verfahren(vgl. dazu die bei Mayer, B-VG2 (1997), 672, referierte hg. Judikatur).

Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG genannten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von den Parteien und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5 leg. cit., so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.

Eine Ablehnung von im Ruhestand befindlichen oder nicht mehr dem Verwaltungsgerichtshof angehörenden Richtern bzw. Schriftführern kommt von vornherein nicht in Betracht. Die Ablehnung der Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes i.R. Dr. Draxler und DDr. Hauer, des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes i.R. Dr. Würth, des ehemaligen Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Domittner sowie der ehemaligen Schriftführerin Mag. Stöckelle war daher zurückzuweisen.

Die Ablehnung der im Spruch genannten (aktiven) Richter sowie der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch hat der Beschwerdeführer damit begründet, diese hätten durch die Erlassung unrichtiger Erkenntnisse und Beschlüsse die Behörde darin unterstützt, dem Beschwerdeführer ein näher beschriebenes Nachbarrecht vorzuenthalten.

Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 27. Jänner 1997, Zl. 97/10/0010, und die hier zitierte Vorjudikatur) vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder Beschluss mitwirkenden Richter hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit für solche Fälle zu bieten, dass es neuerlich zu einer Beschwerdeführung oder Antragstellung der Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof kommt.

Derartige konkrete Umstände werden im vorliegenden Schriftsatz nicht aufgezeigt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Der oben wiedergegebene Hinweis eines Behördenorgans lässt keinen Schluss auf eine mangelnde objektive Einstellung der Mitglieder des Gerichtshofes bzw. der Schriftführerin zu. Die Ablehnung des Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Degischer, der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Giendl und Dr. Kail sowie der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch erweist sich daher als unbegründet.

Wien, am 18. Oktober 1999

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