VwGH 2000/10/0140

VwGH2000/10/01409.10.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, in der zur Zl. 2000/06/0106 protokollierten Beschwerdesache der C in 8793 Trofaiach, über die Ablehnung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. P sowie der Hofräte Dr. H, Dr. B, Dr. W und Dr. K, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

 

Spruch:

Die Ablehnung wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Vorgeschichte auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1998, Zl. 97/06/0172, und vom 26. Mai 2000, Zl. 99/06/0009, verwiesen.

Mit dem erstgenannten Erkenntnis wurde eine Beschwerde der Gemeinde G. gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung betreffend Baubewilligung der mitbeteiligten Partei als unbegründet abgewiesen. Die zweitgenannte Beschwerde der Gemeinde G. führte zur Aufhebung des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung betreffend Baubewilligung der mitbeteiligten Partei wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Mitbeteiligte Partei war in beiden Fällen die Antragstellerin des gegenständlichen Verfahrens.

Beim Verwaltungsgerichtshof ist nunmehr zur Zl. 2000/06/0106 eine Beschwerde der Antragstellerin anhängig.

Mit Eingabe vom 25. August 2000 lehnte die Beschwerdeführerin die im Spruch genannten Richter ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, "der Gleichheitsgrundsatz eines Staatsbürgers (werde) nicht eingehalten"; sie habe mit der Berichterstatterin Frau Dr. B eine "Gutachtenserörterung" (gemeint: eine telefonische Erörterung des Inhaltes der oben genannten Erkenntnisse) gehabt, aber ohne Erfolg. Dr. B "erfüllte die Wünsche der Gemeinde G." Sie habe ihr auch mitgeteilt, sie solle ein neues Bauansuchen stellen. Frau Dr. B habe "die Verfahren nie zu Ende geführt", obwohl die Antragstellerin im Recht sei. Nunmehr (gemeint: in dem zur Zl. 2000/06/0106 protokollierten Beschwerdeverfahren) verlange Frau Dr. B Stempelmarken für ihre Beschwerde und einen "Rechtsanwaltsstempel". Die Antragstellerin sei jedoch der Auffassung, dass die Beschwerdesache eine minimale Angelegenheit betreffe, für die ein Rechtsanwalt nicht erforderlich sei. Frau Dr. B biete ihr auch ein Formular für Verfahrenshilfe an und diskriminiere sie diesbezüglich. Frau Dr. B verlange von ihr Daten aus dem Bauakt von der Gemeinde. Frau Dr. B habe diesen Bauakt und könne daraus selbst die (erforderlichen) Daten entnehmen. Frau Dr. B habe ihr im letzten Erkenntnis (gemeint: vom 26. Mai 2000) nicht einmal Aufwandsentschädigung zugesprochen. Aus all diesen Gründen möchte sie einen Antrag auf Ablehnung des gesamten Senates 06 stellen.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG - die Ziffern 1 bis 4 kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht - haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

Nach § 31 Abs. 2 VwGG können aus den in Abs. 1 angeführten Gründen Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des betreffenden Organwalters gefolgert werden kann (vgl. z.B. den Beschluss vom 7. Oktober 1996, Zl. 96/10/0110, und die dort zitierte Vorjudikatur). Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten.

Konkrete Sachverhaltsbehauptungen, die die Möglichkeit einer Schlussfolgerung auf unsachliche psychologische Motive der abgelehnten Richter eröffneten, werden weder hinsichtlich Dr. B, geschweige denn hinsichtlich der übrigen Mitglieder des Senates 06 vorgebracht. Die oben wiedergegebenen Darlegungen der Antragstellerin laufen im Wesentlichen darauf hinaus, dass sie die genannten Entscheidungen des Senates vom 27. Februar 1998 und vom 26. Mai 2000 für unrichtig hält. Dies ist allerdings keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit, es sei denn, es würden im Zusammenhang damit konkrete Umstände glaubhaft gemacht, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder Beschluss mitwirkenden Richter hindeuten (vgl. z. B. aus der ständigen Rechtsprechung den Beschluss vom 17. März 1997, Zl. 97/10/0026). Solche Umstände werden im vorliegenden Antrag nicht dargetan.

Da somit im Sinne des § 31 Abs. 2 VwGG maßgebende Gründe für die Ablehnung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorhanden sind, war der Antrag abzuweisen.

Wien, am 9. Oktober 2000

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