VwGH 2005/03/0060

VwGH2005/03/006018.10.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des A T in W, vertreten durch Hofbauer, Hofbauer & Wagner, Rechtsanwälte Partnerschaft in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Juli 2002, Zl SD 380/02, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §42 Abs2 Z1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 2. April 2002 wurde dem Beschwerdeführer die ihm am 27. Oktober 1971 ausgestellte Waffenbesitzkarte gemäß § 25 Abs 3 in Verbindung mit § 8 Abs 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), entzogen. Die Verlässlichkeit ausschließende Tatsachen im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG seien gegeben, weil anlässlich einer Verwahrungsüberprüfung festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer (Inhaber einer Waffenbesitzkarte für nur zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen) im Besitz von drei solcher Waffen sei. Er habe daher eine der Waffen unbefugt besessen. Diese Waffe sei am 15. November 2001 vom Gericht eingezogen worden.

In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass die erstinstanzliche Behörde den im gerichtlichen Strafverfahren gemäß § 42 StGB erfolgten Freispruch unberücksichtigt gelassen habe. Dem Beschwerdeführer sei lediglich vorzuwerfen, dass er die Änderung des Waffengesetzes (wodurch weitere von ihm besessene Waffen genehmigungspflichtig wurden) nur auf unzulässige Waffen wie Pumpguns bezogen habe. Es wäre ein Leichtes gewesen, die Ausdehnung der Waffenkarte zu beantragen und es sei zwischenzeitig auch die "Waffenkarte um eine weitere Langwaffe verlängert" worden.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung nicht Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG bestätigt. Im Folgenden wird die von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid gegebene Begründung (auszugsweise) wiedergegeben:

"Die Gründe des angefochtenen Bescheides waren im Ergebnis auch für die Berufungsentscheidung maßgebend. Zum Berufungsvorbringen wird ergänzend Folgendes festgestellt:

Der Berufungswerber ist Inhaber einer im Jahre 1971 ausgestellten Waffenbesitzkarte für zwei Faustfeuerwaffen. Im Dezember 1998 wurde seitens der Erstbehörde eine periodische Überprüfung seiner Verlässlichkeit gemäß § 25 Waffengesetz veranlasst, wobei zum damaligen Zeitpunkt im Waffenregister eine Faustfeuerwaffe als gemeldet verzeichnet war. Da im Verwaltungsakt als Wohnsitz die Adresse 1170 Wien, Kgasse, aufschien, wurde das Überprüfungsersuchen an das Bezirkspolizeikommissariat Hernals übermittelt. Wie sich dann herausstellte, war der Berufungswerber von dieser Adresse bereits im August 1995 amtlich abgemeldet worden. Einem Bericht vom 11.02.1999 zufolge war der Berufungswerber vielmehr in Wien 16., Sgasse, unangemeldet wohnhaft und aufhältig, wobei er in Kenntnis der amtlichen Abmeldung war. Wie dem Bericht weiters zu entnehmen ist, betreibt der Berufungswerber an dieser Anschrift gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin eine Änderungsschneiderei. Die ebenerdigen Räumlichkeiten bestehen aus zwei Räumen mit angeschlossenen kleinen Vorraum, einer Küche und einem Kabinett. Der Berufungswerber hat seine gemeldete Faustfeuerwaffe in einer versperrten Metallkassette, die sich in einem Wandverbau im Vorraum befindet, aufbewahrt. In diesem Wandverbau wurden vom erhebenden Beamten darüber hinaus noch vier weitere Langwaffen vorgefunden. Es handelte sich dabei um eine Steyr, Kal 9,5 x 57, Nr. 10581 und eine Mauser, Kal 8 x 57, 5, Nr. M 53053. Diese Langwaffen sind meldepflichtig aber nicht genehmigungspflichtig. Die beiden weiteren Waffen (Voere, Kal 22 lr, Nr. 271337 und Remington, Kal 12/70, Nr. 5211725) sind halbautomatische Langwaffen, die mit der Änderung des Waffengesetzes 1996 genehmigungspflichtig geworden sind und die der Berufungswerber gemäß § 58 Abs 2 Waffengesetz 1996 bis spätestens 30.06.1998 bei der Erstbehörde hätte melden müssen.

Der Berufungswerber wurde daraufhin von der Erstbehörde mehrfach aufgefordert, seine beiden meldepflichtigen Schusswaffen beim Waffenhändler anzumelden. Eine der genehmigungspflichtigen halbautomatischen Langwaffen (Remington, Kal 12/70, Nr. 5211725) wurde auf den noch freien Platz der Waffenbesitzkarte eingetragen. Bezüglich dieser Waffe lag somit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 51 Waffengesetz 1996 vor. Hinsichtlich der zweiten halbautomatischen Langwaffe wurde eine Sachverhaltsdarstellung dem Bezirksgericht Hernals übermittelt, wobei der Berufungswerber von dem gegen ihn erhobenen Strafantrag, er habe vom 30.06.1998 bis zum 26.04.2000 eine halbautomatische Langwaffe der Marke Voere, eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, unbefugt besessen und dadurch das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 Waffengesetz begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen und der Antrag auf Einziehung der halbautomatischen und genehmigungspflichtigen Langwaffe gemäß § 26 Abs 1 StGB abgewiesen wurde. Wie aus den Entscheidungsgründen hervorgeht, hat der Berufungswerber alle vier bei der Erhebung vorgefundenen Langwaffen bereits vor langer Zeit, etwa vor 25 bis 30 Jahren, erworben. Was die halbautomatische Langwaffe Marke Voere betrifft, so hat der Berufungswerber deren Meldung bei der Erstbehörde bis spätestens 03.06.1998 fahrlässig unterlassen und seit diesem Zeitpunkt bis zum 26.04.2000 diese fahrlässig unbefugt besessen. Der Berufungswerber hat den Ausführungen dieses Urteils zufolge das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 Waffengesetz fahrlässig verwirklicht, wobei das Gericht zu dem Ergebnis kam, dass er wegen des besonderen Strafausschließungsgrundes des § 42 StGB freizusprechen war, da der Berufungswerber aus Nachlässigkeit die Änderung des Waffengesetzes 1996 offenbar nicht entsprechend verfolgt hatte. Zwar sei damals in den Medien umfangreich von der Änderung des Waffengesetzes berichtet worden, der Schwerpunkt hätte aber vor allem Pumpguns betroffen. Dass für den Berufungswerber daher die Berichterstattung hinsichtlich halbautomatischer Langwaffen eher in den Hintergrund getreten war und er auf eine nähere Information diesbezüglich vergessen hatte, begründe noch kein schweres Verschulden, also keine grobe Fahrlässigkeit.

Da der Berufungswerber in weiterer Folge weder seine zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen bei einem Waffenhändler anmeldete noch einen Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte für seine dritte genehmigungspflichtige Schusswaffe einbrachte, erging der erstinstanzliche Bescheid, mit dem dem Berufungswerber die waffenrechtliche Verlässlichkeit abgesprochen wurde.

...

Abgesehen davon, dass der Berufungswerber der Erstbehörde nicht gemäß § 26 Waffengesetz die Änderung seines Wohnsitzes bekannt gegeben hatte (nach dieser Bestimmung hat der Inhaber einer Waffenbesitzkarte der Behörde, die diese Urkunde ausgestellt hat, binnen vier Wochen schriftlich jede Änderung seines Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes mitzuteilen) stellte sich bei der Verlässlichkeitsüberprüfung nach § 25 Waffengesetz heraus, dass er zusätzlich zu seiner Faustfeuerwaffe noch vier Langwaffen besitzt, wobei zwei davon meldepflichtig und zwei genehmigungspflichtig waren. Wie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervorgeht, hat die Erstbehörde daraufhin den Berufungswerber Mitte August 1999 aufgefordert, sich mit ihr in Verbindung zu setzen. Neben der Aufforderung zur Abgabe einer Rechtfertigung wurde dem Berufungswerber die Gelegenheit eingeräumt, bis 15.09.1999 seine beiden meldepflichtigen Langwaffen gemäß § 30 Waffengesetz zu melden und einen entsprechenden Nachweis der Behörde zu übermitteln. Da keine Bestätigung über die Durchführung einer Meldung einlangte, wurde der Berufungswerber erneut Mitte September 1999 geladen. Wie einem Aktenvermerk vom 21.10.1999 zu entnehmen ist, hat der Berufungswerber der Behörde mitgeteilt, dass er die Waffen bis ca. 20. November beim Waffenhändler anmelden und eine entsprechende Bescheinigung dafür übermittelt wird. Gleichzeitig wurde ihm für das Nichteinlangen dieser Meldung eine Anzeige in Aussicht gestellt. Ungeachtet der bereits mehrfachen Aufforderungen langte keine entsprechende Meldebestätigung ein, weshalb der Berufungswerber erneut geladen wurde. Der Berufungswerber, der am 26.04.2000 bei der Erstbehörde niederschriftlich einvernommen wurde, konnte nach wie vor keine Bestätigung gemäß § 30 Waffengesetz für seine meldepflichtigen Waffen vorlegen. Aus diesem Grund wurde er auch gemäß § 51 Abs 1 Z 7 Waffengesetz 1996 rechtskräftig bestraft. In der Hauptverhandlung des Bezirksgerichtes Hernals am 03.10.2000 sprach sich der Berufungswerber gegen die Einziehung des beschlagnahmten Gewehres (es handelte sich dabei um die vorläufig sichergestellte halbautomatische Langwaffe Voere) aus. Er teilte damals dem Gericht auch mit, eine Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte zu beantragen. Aus diesem Grund wurde auch seitens des Gerichtes die Abweisung des Einziehungsantrages verfügt, uzw. mit der Begründung, dass der Berufungswerber einen Antrag auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte stellen könne, den er auch beabsichtige, weshalb er bei antragsgemäßer Erweiterung die vorläufig sichergestellte Langwaffe ordnungsgemäß auf einen der beiden zusätzlichen freien Plätze seiner Waffenbesitzkarte eintragen lassen könne. Da der Berufungswerber jedoch letztlich über ein ganzes Jahr verstreichen ließ und keinen Antrag auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte bei der Erstbehörde einbrachte, wurde schließlich am 15.11.2001 vom Bezirksgericht Hernals verfügt, dass die Waffe an das Büro für Erkennungsdienst, Fahndung und Kriminaltechnik zur allfälligen Verwendung bzw. Vernichtung übermittelt werde. Der Berufungswerber, dem somit seit Frühjahr 1999 bekannt war, dass er einerseits seine im Besitz befindlichen zwei meldepflichtigen Langwaffen gemäß § 30 Waffengesetz anmelden muss und der auch keinen Versuch unternommen hat, seine genehmigungspflichtige Waffe entsprechend den waffenrechtlichen Vorschriften in legalen Besitz zu bringen, indem er einen Antrag auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte stellt, hat mehr als augenfällig dokumentiert, dass er die waffenrechtlichen Bestimmungen ignoriert.

...

Dem Berufungswerber wurde seitens der Erstbehörde über einen Zeitraum von etwa 2 ½ Jahren die Gelegenheit eingeräumt, eine entsprechende Meldebestätigung vorzulegen. Nicht einmal nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und in der vorliegenden Berufung erachtete es der Berufungswerber für notwendig, endlich die erforderliche Meldebestätigung vorzulegen. Angesichts dieses aufgezeigten Verhaltens teilt die erkennende Behörde die Auffassung des Administrationsbüros, wonach dem Berufungswerber die waffenrechtliche Verlässlichkeit abgesprochen werden muss, zumal bei der Beurteilung der Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das hartnäckige Ignorieren der waffenrechtlichen Bestimmungen trotz mehrfacher Aufforderung der Erstbehörde rechtfertigt demnach die Folgerung, dass der Berufungswerber die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit nicht mehr gewährleistet."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 98/2001 (WaffG), lauten:

"Verlässlichkeit

§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

  1. 1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. 2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

    3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

    ...

    Überprüfung der Verlässlichkeit

§ 25. (1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

...

(3) Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" im Sinne des WaffG ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen ein Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person können demnach die Folgerung rechtfertigen, dass die vom WaffG geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl 2005/03/0030). Die "Tatsachen" im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind nicht eingeschränkt; es kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 WaffG zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, damit unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind.

Der Beschwerdeführer hält der Argumentation der belangten Behörde im Wesentlichen entgegen, der bloße Verstoß gegen Meldepflichten sei im Hinblick darauf, dass ihm weder missbräuchliches noch leichtfertiges Verwenden einer Waffe noch sorglose Verwahrung vorzuwerfen sei, nicht geeignet, eine negative Prognose im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG zu begründen.

Dieses Vorbringen ist zielführend:

Nach ständiger Judikatur ist es - hinsichtlich der anzustellenden Prognose - nicht erforderlich, dass es bereits tatsächlich zu einer missbräuchlichen bzw leichtfertigen Verwendung oder sorglosen Verwahrung der Waffe gekommen ist, weil auch auf Grund anderer Tatsachen auf zukünftiges missbräuchliches oder leichtfertiges Verwenden von Waffen geschlossen werden kann (vgl die hg Erkenntnisse vom 6. November 1997, Zl 97/20/0122, und vom 8. Juni 2005, Zl 2005/03/0012).

Die belangte Behörde hat die von ihr angenommene Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf den unbefugten Besitz von Waffen gestützt (vgl dazu ausführlich das eben genannte Erkenntnis vom 6. November 1997), und dazu - neben dem Hinweis auf die entgegen § 26 WaffG unterlassene Meldung der Änderung des Wohnsitzes - im Einzelnen dargestellt, dass der Beschwerdeführer trotz Klarstellung des Umstandes, dass von den vier von ihm besessenen Langwaffen zwei melde- und zwei genehmigungspflichtig waren, über einen längeren Zeitraum hindurch nicht die notwendigen Schritte zur allfälligen "Legalisierung" dieses Waffenbesitzes einleitete. Sie hat daraus gefolgert, dass "das hartnäckige Ignorieren der waffenrechtlichen Bestimmungen" den Schluss rechtfertige, der Beschwerdeführer "gewährleiste die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit nicht mehr".

Offen bleibt dabei aber, welche spezifischen Verhaltensweisen im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 WaffG auf Grund des festgestellten Sachverhaltes zu befürchten seien. Die belangte Behörde hat es unterlassen, aus dem festgestellten Sachverhalt einen Konnex zu einer die Verlässlichkeit ausschließenden Annahme im dargestellten Sinn zu ziehen. Sie hat weder klargestellt, welche in § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 WaffG inkriminierte Verhaltensweise zu befürchten sei, noch warum auf Grund der konkret festgestellten Tatsachen derartiges zu erwarten sei. Auch wenn § 8 Abs 1 WaffG den Umfang der potentiell (für die Prognoseentscheidung) relevanten "Tatsachenbasis" offen lässt, wird doch die spezifisch waffenrechtliche Verlässlichkeit präzisiert: Die vorzunehmende Prognose betrifft nicht eine allgemeine Verlässlichkeit, sondern den Umstand, dass der Betreffende in Zukunft voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird, Waffen nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen nicht unvorsichtig umgehen und diese sorgfältig verwahren wird sowie, dass er Waffen nicht Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

Da also die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid aus den dargestellten Gründen gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der obsiegende Beschwerdeführer hat kein Kostenbegehren gestellt, sodass ein Zuspruch von Aufwandersatz gemäß § 59 Abs 1 VwGG zu unterbleiben hatte.

Wien, am 18. Oktober 2005

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