VwGH 2005/03/0012

VwGH2005/03/00128.6.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Dr. Kleiser, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des F H in F, vertreten durch Dr. Andrea Prochaska, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Museumstraße 5/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 24. Jänner 2002, Zl. Wa 4618-2/02, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 12 Abs 1 WaffG 1996, BGBl I Nr 12/1997 idgF, ein Waffenverbot verhängt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit ca Sommer 2000 in einem Nachbarschaftsstreit im Zusammenhang mit seinem Privatweg, wobei er sich "von den Behörden im Stich gelassen fühle" und glaube, "zur Selbsthilfe schreiten zu müssen".

In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer ausgesprochen: "Und ich werde die Drohung, die ich gegen Herrn Z ausgesprochen habe (Anmerkung: ich wäre gezwungen, ihm beide Augen zuzuschlagen, wenn er es nicht unterlässt, den Privatweg zu befahren), wahr machen, das beschwöre ich bei Gott." Der Nachbarschaftsstreit habe vorläufig darin gegipfelt, dass der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2001 um ca 12.30 Uhr Z, der den Weg mit einem Pkw befahren habe, zur Anhaltung gezwungen und ihn anschließend durch Faustschläge ins Gesicht leicht verletzt habe. Diese Tatsachen seien durch Erhebungen der Gendarmerie erwiesen und würden letztlich vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Auf Grund dieser Tatsachen sei die belangte Behörde der Ansicht, die Annahme des § 12 Abs 1 WaffG sei gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 12 Abs 1 WaffG lautet:

"Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."

§ 13 Abs 1 und 4 WaffG lauten (auszugsweise):

"(1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt,

  1. 1. Waffen und Munition sowie
  2. 2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass deren Besitzer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte; § 50 SPG gilt.

    ...

(4) Gegen den Betroffenen gilt ab der Sicherstellung ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot, es sei denn, die sichergestellten Waffen, Munition oder Urkunden würden von der Behörde vorher ausgefolgt. Hierüber ist der Betroffene anläßlich der Ausstellung der Bestätigung in Kenntnis zu setzen."

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl 2005/03/0011, mwN).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ihre Prognose auf einen Vorfall gestützt, bei dem der Beschwerdeführer eine andere Person, die seinen Privatweg mit einem Pkw befahren habe, zur Anhaltung gezwungen und anschließend durch Faustschläge ins Gesicht leicht verletzt hat.

Die Beschwerde bestreitet diesen Vorfall nicht, sondern bringt vor, der Beschwerdeführer bedauere diesen Vorfall zutiefst und zeige sich reumütig. Darüber hinaus sei das Strafverfahren auf Grund diversioneller Maßnahmen eingestellt worden. Der Nachbarschaftsstreit zwischen dem Beschwerdeführer und Z bestehe schon seit längerer Zeit, wobei eine erhebliche Provokation seitens Z vorliege. Trotz bestehender Streitigkeiten und Provokationen habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zu einer Schusswaffe gegriffen. Es könne nicht angehen, dass man gegenüber dem Beschwerdeführer, der bereits jahrzehntelang dem "Sport der Jägerei" nachgehe und sich mit dem Umgang mit Waffen sehr gut auskenne, auf Grund dieses Vorfalles das Waffenverbot ausspreche.

Dem Beschwerdeführer ist zu entgegnen, dass der von der belangten Behörde angeführte Vorfall und das dabei vom Beschwerdeführer zu Tage gelegte Verhalten ohne Zweifel eine Gefährdungsprognose im Sinn des § 12 Abs 1 WaffG indizierte (vgl hiezu etwa das hg Erkenntnis vom 18. Dezember 1991, Zl 91/01/0128). Dem steht nach der obzitierten Rechtsprechung auch ein bisher untadeliges Vorleben nicht entgegen. Wesentlich ist nämlich, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe seine Aussage in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid "falsch interpretiert", so hat er nach Ausweis der Verwaltungsakten in diesem Schriftsatz festgehalten, dass er "gezwungen wäre, Herrn Z beide Augen zuzuschlagen, wenn er es nicht unterlassen würde, einen Privatweg zu befahren", was in keinem Fall zu seinen Gunsten ausschlagen kann.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es wäre der Ausspruch eines vorläufigen Waffenverbotes gemäß § 13 WaffG "möglich gewesen". Das in § 13 Abs 4 WaffG normierte vorläufige Waffenverbot gilt ex lege ab der Sicherstellung nach dieser Bestimmung. Inwieweit eine derartige Sicherstellung, die nur bei Gefahr im Verzug erfolgen darf (§ 13 Abs 1 Einleitungssatz WaffG), für den Standpunkt des Beschwerdeführers sprechen würde, ist unerfindlich und wird auch von der Beschwerde nicht näher ausgeführt.

Insoweit der Beschwerdeführer als Verfahrensfehler rügt, die belangte Behörde hätte ihm keine Möglichkeit gegeben, ein Gutachten beizubringen, wonach er nicht dazu neige, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, so fehlt diesem Vorbringen die Relevanz, da es dem Beschwerdeführer jederzeit frei gestanden wäre, ein derartiges Gutachten im Verfahren vor der belangten Behörde vorzulegen. Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Verfahrensmängel unterlässt es der Beschwerdeführer, deren Wesentlichkeit darzutun, weil nicht ausgeführt wird, zu welchen konkreten anderen Tatsachenfeststellungen die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Mängel hätte kommen können.

Da sich die Beschwerde sohin insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Wien, am 8. Juni 2005

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