Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 12 Abs 1 WaffG ein Waffenverbot verhängt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, Beamte des Gendarmeriepostens R seien am 20. Mai 2000 nach erfolgter Anzeige über Notruf zum K-Platz beordert worden, da sich der Beschwerdeführer "in einem tobenden Zustand befände". Beim Eintreffen der Beamten sei der Beschwerdeführer mitten auf der Fahrbahn gelegen und habe versucht, auf seine Mutter, welche über ihn gebückt war, einzuschlagen. Gegen die Beamten habe der Beschwerdeführer ein Handy geschleudert und geschrien, er würde sie erschießen, wenn er eine Waffe bei sich hätte. Seiner Mutter gegenüber habe der Beschwerdeführer geäußert, er werde auch sie und seinen Vater erschießen, damit "die unschuldigen Seelen in den Himmel kommen". Bis zum Eintreffen der Rettung habe der Beschwerdeführer sowohl seine Mutter als auch die Beamten attackiert und versucht, ihnen Bisswunden zuzufügen sowie auf sie einzuschlagen. Ein gemäß § 25 Abs 2 iVm § 8 Abs 7 WaffG beim Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV) eingeholtes Gutachten habe dem Beschwerdeführer keine ausreichende Verlässlichkeit iS des Waffengesetzes attestiert. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers seien konkrete Umstände vorgelegen, die die begründete Besorgnis erweckten, der Beschwerdeführer könnte von der Waffe einen die Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigenden gesetzwidrigen und zweckwidrigen Gebrauch machen, sodass die Behörde verpflichtet gewesen sei, ein Waffenverbot zu erlassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete aber auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 in der Fassung BGBl I Nr 142/2000 (WaffG), lautet:
"Waffenverbot
§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 4. November 2004, Zl 2001/20/0127).
Die Beschwerde bestreitet den Vorfall vom 26. Mai 2000 nicht, sondern bringt vor, der Beschwerdeführer habe - offenbar auf Grund permanenter beruflicher und weiterbildungsbedingter Überlastung - eine akute Psychose erlitten, die sich vor allem in verbalen Aggressionshandlungen dokumentiert habe. Deshalb sei er in der Folge in die Landesnervenklinik G eingewiesen worden, von wo er aber nach erfolgreicher Behandlung entlassen worden sei; eine weitere medikamentöse Behandlung sei nicht vorgeschlagen worden.
Die Beschwerde wendet sich aber gegen das psychologische Gutachten des KfV. Dieses führe nicht einmal annähernd die zukünftige Neigung des Beschwerdeführers zu weiteren akuten psychischen Episoden aus. Das Gutachten sei von einem klinischen Psychologen erstellt worden, obwohl die Beurteilung eines psychotischen Zustandsbildes und die Vornahme künftiger Verhaltensprognosen Ärzten vorzubehalten sei. Weiters sei das Gutachten unschlüssig sowie als unklar und ungenau zu qualifizieren. Insbesondere die Bezeichnung des Beschwerdeführers als "äußerst problematisch" sei nicht nachvollziehbar.
Im Hinblick auf den von der belangten Behörde allein für maßgeblich erachteten Vorfall vom 26. Mai 2000 hat der Beschwerdeführer selbst zugegeben, er habe eine akute Psychose erlitten, die sich vor allem in verbalen Aggressionshandlungen dokumentiert habe. Nach dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, der im Übrigen durch die Beschwerde nicht bestritten wird, hat der Beschwerdeführer die Kontrolle über sich verloren und versuchte, sowohl gegen seine Mutter als auch gegen die anwesenden Sicherheitsbeamten tätlich zu werden (indem er versuchte, auf sie einzuschlagen bzw ihnen Bisswunden zuzufügen und mit Füßen nach ihnen trat). Der Beweiswürdigung der belangten Behörde kann im Hinblick auf die übereinstimmenden Aussagen der zu dem Vorfall am 26. Mai 2000 einvernommenen Zeugen nicht entgegengetreten werden; im Übrigen bringt auch die Beschwerde gegen die den Vorfall betreffenden Feststellungen nichts vor. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich zudem, dass sich der Beschwerdeführer nach den übereinstimmenden Aussagen der Auskunftspersonen auch im Rettungswagen aggressiv und unberechenbar verhalten hat.
Das aus dem Vorfall vom 26. Mai 2000 von der belangten Behörde abgeleitete hohe Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers stellt aber - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - im Zusammenhalt mit der Überlegung der belangten Behörde, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in einer ähnlichen Situation wiederum die Kontrolle über sich verliere, sehr wohl einen konkreten Umstand dar, der eine Gefährdungsprognose im Sinn des § 12 Abs 1 WaffG indizierte, zumal der Beschwerdeführer bei diesem Vorfall auch drohte, eine Waffe gegen seine Mutter und die anwesenden Sicherheitsbeamten einzusetzen. Dieses Verhalten weist daher auch einen solchen "waffenrechtlichen Bezug" im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf, der es im Beschwerdefall entbehrlich machte, für das Vorliegen einer dem § 12 Abs 1 WaffG entsprechenden Gefährdungsprognose eine weitere Abklärung der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch ein Sachverständigengutachten vorzunehmen (vgl zum Verhalten mit "waffenrechtlichen Bezug" und der in Fällen fehlenden waffenrechtlichen Bezuges für eine Gefährdungsprognose im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen bestehenden Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens die beiden Erkenntnisse vom 17. September 2003, Zlen 2001/20/0004 und 2001/20/0019, mwN).
Da sich die belangte Behörde sohin zu Recht bereits auf den einmaligen Vorfall vom 26. Mai 2000 stützen konnte, gehen auch die Beschwerdeausführungen, die Behörde hätte zur Vornahme einer zukünftigen Verhaltensprognose des Beschwerdeführers weitere Gutachten, insbesondere ein ärztliches Gutachten zur Beurteilung des psychotischen Zustandsbildes einholen müssen, ins Leere. Aus denselben Überlegungen ist auch der Vorwurf, die belangte Behörde hätte das amtsärztliche Gutachten betreffend die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen berücksichtigen müssen, nicht berechtigt.
Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 VwGG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 31. März 2005
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)