VwGH 2001/20/0127

VwGH2001/20/01274.11.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Berger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Miller, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Prechtlgasse 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 1. September 2000, Zl. SD 752/99, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdefall liegt folgender, aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlicher Sachverhalt zugrunde:

Am 8. Jänner 1999 kam es in Wien zwischen dem Beschwerdeführer als Beifahrer des von seiner Ehefrau gelenkten PKWs und dem Lenker eines LKWs zu einem Streit darüber, welches der beiden Fahrzeuge in einer Parklücke geparkt werden dürfe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers berief sich gegenüber dem LKW-Lenker, der auf das Bestehen einer Ladezone verwies, darauf, dass sie ein "Behindertenabzeichen" auf dem Fahrzeug habe. Der aus seinem Fahrzeug ausgestiegene LKW-Lenker drohte dem Beschwerdeführer im Zuge der folgenden Auseinandersetzung eine Ohrfeige an. Darauf nahm der (noch immer im PKW sitzende, gehbehinderte) Beschwerdeführer ein Butterfly-Messer aus dem Handschuhfach. Dadurch fühlte sich der LKW-Lenker - der angab, der Beschwerdeführer habe das Messer geöffnet - bedroht und verständigte die Polizei. Der Beschwerdeführer weigerte sich nach dem Eintreffen der Sicherheitswachebeamten, die sich dem PKW mit gezogenen Dienstpistolen genähert hatten, aus dem Fahrzeug auszusteigen. Da er - laut den Angaben in der Polizeianzeige - statt der entsprechenden Aufforderung nachzukommen, plötzlich lautstark zu "brüllen" begonnen und versucht habe, das Fahrzeug von innen zu versperren, wurde er von den Polizisten aus dem PKW gezerrt und vorläufig festgenommen, wobei ihm Handschellen angelegt wurden. Das Messer hatte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei sich, sondern schon vor dem Eintreffen der Sicherheitswachebeamten seiner neben ihm im Fahrzeug sitzenden Ehefrau gegeben.

Der Beschwerdeführer gab bei seiner polizeilichen Einvernahme zu diesem Vorfall an, er habe sich von dem LKW-Lenker bedroht gefühlt und deshalb das Messer aus dem Handschuhfach genommen. Er habe das Messer gehalten und zu dem Mann gesagt, er solle ihn und seine Frau in Ruhe lassen. Es sei dies lediglich als "Verteidigungsgeste" gedacht gewesen, weil er sich bedroht gefühlt habe. Der LKW-Lenker habe zu ihm gesagt, er werde ihn aus dem PKW zerren, um ihn zu ohrfeigen. Er "hätte das Messer nicht gegen eine Person benützt" und dieses, als der LKW-Lenker weggegangen sei, um die Polizei zu rufen, seiner Frau gegeben und ihr gesagt, dass sie auf die Polizei warten würden. Der Aufforderung der Polizisten, aus dem Fahrzeug auszusteigen, sei er nicht nachgekommen, weil er aufgrund der Bedrohung mit den Dienstwaffen einen Schock erlitten habe.

Mit Bescheid vom 11. Jänner 1999 verbot die Bundespolizeidirektion Wien dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) den Besitz von Waffen und Munition. Sie begründete diesen, gemäß § 57 AVG ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassenen Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer am 8. Jänner 1999 einen Mann mit einem Messer gefährlich bedroht, sich äußerst aggressiv verhalten und gegenüber den intervenierenden Sicherheitswachebeamten versucht habe, Widerstand gegen die Staatsgewalt zu leisten. Beim Beschwerdeführer seien daher Aggressionstendenzen zu erkennen.

In seiner Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid brachte der Beschwerdeführer vor, die dem Bescheid zugrundeliegende Zeugenaussage des LKW-Lenkers sei wahrheitswidrig. Auch habe er keinen Widerstand gegen die einschreitenden Sicherheitswachebeamten geleistet. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sei bereits eingestellt worden.

Im Februar 1999 teilte die Staatsanwaltschaft Wien der Bundespolizeidirektion telefonisch mit, dass die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen § 107 StGB gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt worden sei; eine Anzeige gemäß § 269 StGB "scheine nicht auf".

Über Ersuchen der Bundespolizeidirektion Wien wurde vom Chefarzt der Bundespolizeidirektion Wien am 31. März 1999 eine "aktenmäßige Stellungnahme" über den Beschwerdeführer abgegeben, die folgenden Wortlaut hat:

"Wie aus der Anzeige vom 8.1.1999 ersichtlich, kam es nach einem Streit um einen Parkplatz zu einem Einsatz der Exekutive. Der oben Genannte wurde von der Sicherheitswache aufgefordert, aus seinem Fahrzeug auszusteigen. Statt dessen brüllte er jedoch lautstark im Fahrzeug, verriegelte die Beifahrertüre und konnte nur unter körperlichem Zwang dann aus dem Fahrzeug geholt werden. Obwohl er offensichtlich die Uniformen als jene von Wachebeamten erkannt hatte, stellte er danach sein Verhalten nicht ein. Deshalb wurden ihm Handfesseln angelegt. Auch bei der Eskortierung zum Streifenwagen setzte er sein aggressives Verhalten fort.

Gutachten:

Wegen bestehender Aggressionspotentiale ist die Annahme gerechtfertigt, dass er durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."

In seiner dazu am 22. April 1999 erstatteten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer u.a. aus, es handle sich hiebei nicht um ein Gutachten, sondern lediglich um eine nicht fundierte Meinungsäußerung; die "Überprüfung der Glaubwürdigkeit eines Anzeigers oder Meldungslegers" sei "nicht Sache einer medizinischen Begutachtung".

Die Bundespolizeidirektion Wien ersuchte daraufhin den Polizeichefarzt neuerlich um gutachtliche Stellungnahme, ob im Hinblick auf den Akteninhalt beim Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht die Annahme gerechtfertigt sei, dass dieser durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Der Chefarzt der Bundespolizeidirektion Wien beantwortete dieses Ersuchen mit Schreiben vom 10. Mai 1999 wie folgt:

"In einem Schreiben vom 22.04.1999 bemängelt der oben Genannte, dass die Angaben der Meldungsleger ungeprüft als Gutachtensgrundlage herangezogen wurden. Eine Überprüfung des Wahrheitsgehaltes dieser Meldungslegung ist deshalb entbehrlich, weil mehrere Beamte an dieser Amtshandlung beteiligt waren. Sowohl die Besatzung des Funkwagens B/2 als auch die Besatzung von B/3 waren in diese Amtshandlung involviert. Obwohl er die amtshandelnden Personen eindeutig als Polizisten erkannt hatte, hat er sein aggressives Verhalten nicht eingestellt. Deshalb musste vorübergehend eine Handfessel angelegt werden. Somit ist der Verdacht auf Aggressionsdurchbruch durch inkohärentes Verhalten aus der Aktenlage als erwiesen anzunehmen."

Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, zu dieser zweiten Stellungnahme des Chefarztes Stellung zu nehmen, wovon er keinen Gebrauch machte.

Mit Bescheid vom 19. Juli 1999 verbot die Bundespolizeidirektion Wien dem Beschwerdeführer den Besitz von Waffen und Munition. Begründend wurde im Wesentlichen auf das Gutachten bzw. die Stellungnahme des Polizeichefarztes verwiesen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung Berufung und bemängelte darin insbesondere die Schlüssigkeit der erwähnten gutachtlichen Stellungnahme.

Die belangte Behörde beauftragte im Rahmen des Berufungsverfahrens mit Schreiben vom 2. Februar 2000 die Universitätsklinik für Psychiatrie und Neurologie, einen "Befund über den psychischen Zustand des Genannten" auf Grundlage folgenden Sachverhaltes zu erstellen:

"Der Aufforderer gab an, dass der Berufungswerber äußerst aggressiv geworden sei, und lauthals die schlimmsten Schimpfwörter geschrien habe und schließlich ein Butterflymesser zur Hand genommen hat, wodurch er sich bedroht gefühlt und die Polizei verständigt habe. Als die Beamten einschritten, saß der Berufungswerber nach den Angaben der Sicherheitswachebeamten noch am Beifahrersitz eines PKW, brüllte aber lautstark und versuchte, das Fahrzeug von innen zu versperren. Den Sicherheitswachebeamten gelang es, die Beifahrertür über die unverschlossenen hinteren Fahrzeugtüren zu öffnen und den Berufungswerber, der zu diesem Zeitpunkt kein Messer mehr in der Hand hatte, aus dem Fahrzeug zu ziehen. Dabei schrie der Berufungswerber weiter lauthals, sträubte sich und versuchte, sich mit den Beinen im Fahrzeuginneren festzuklammern, um das Herausziehen zu verhindern. Er musste schließlich in Handfesseln zum Kommissariat verschafft werden."

Mit Schreiben vom 7. Juni 2000 teilte die Universitätsklinik der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer nach zweimaliger Terminvergabe nicht zur Untersuchung erschienen sei (erster Termin am 10. April 2000, zweiter Termin am 7. Juni 2000).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. Juli 1999 ab. Im Anschluss an die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, die Anführung der maßgeblichen Rechtsvorschriften und einen Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründete sie ihre Entscheidung wie folgt:

"Im Lichte dieser Judikatur sind die Feststellungen des Polizeichefarztes, dass der Berufungswerber angesichts der vorliegenden Tatsachen zum Besitz von Waffen nicht geeignet ist, daher für die Berufungsbehörde jedenfalls nachvollziehbar. Auch wenn der Berufungswerber - wie sich aus den Feststellungen ergibt -

bisher noch nicht wegen Verletzung der durch § 12 Waffengesetz geschützten Rechtsgüter gerichtlich verurteilt wurde, erscheint auf Grund der vorliegenden Tatsachen - insbesondere des Vorfalles vom 08.01.1999 - die Annahme gerechtfertigt, dass er - zumindest im Zustand eines akuten Aggressionsdurchbruches - diese Rechtsgüter gefährden könnte. Im Übrigen darf auch bemerkt werden, dass auch die erkennende Behörde keinen Grund sieht, an den Angaben der einschreitenden unter Diensteid stehenden Sicherheitswachebeamten in der Anzeige vom 08.01.1999 zu zweifeln, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum diese wahrheitswidrige Angaben gemacht haben sollen und ihre Angaben in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind. Zudem muss einem Sicherheitswachebeamten zugestanden werden, einen Lebenssachverhalt, der persönlich wahrgenommen wurde, in einer Meldung richtig wiederzugeben.

Die ärztliche Beurteilung der Anzeichen der Erkrankung hätten nur durch einen medizinischen Gegenbeweis, dass es sich um eine Fehldiagnose gehandelt habe und der Zustand des Berufungswerbers auf eine völlig andere Ursache (Medikamente, Fremdeinwirkung oder ähnliches) zurückzuführen gewesen sei, widerlegt werden können. Der Gegenbeweis konnte aber mangels Mitwirkung des Berufungswerbers an einer Untersuchung in der Ambulanz der Universitätsklinik für Psychiatrie nicht erfolgen, auch wurden seitens des Berufungswerbers keine anderen widerlegenden ärztlichen Gutachten vorgelegt.

Die Behörde ist verpflichtet ein Waffenverbot zu erlassen, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass eine in ihrem örtlichen Wirkungsbereich wohnhafte Person durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Diese Annahme erscheint der erkennenden Behörde auf Grund des ihr vorliegenden Sachverhaltes gerechtfertigt."

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

1. § 12 Abs. 1 WaffG lautet:

"Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs. 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl. aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 19. Februar 2004, Zl. 2000/20/0377).

Zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es erforderlich, nach (eingehender) Prüfung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers konkrete (nachvollziehbar und schlüssig begründete) Feststellungen vor allem zur Neigung des Beschwerdeführers zu Aggressivität und zu sonstigen waffenrechtlich relevanten Verhaltensweisen zu treffen. Erst dann kann beurteilt werden, ob die strengen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG vorliegen und eine Prognose im Sinne dieser Bestimmung gerechtfertigt ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 2001, Zl. 2000/20/0153, und vom 17. September 2003, Zl. 2001/20/0100).

2. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, dass die belangte Behörde den Vorfall vom 8. Jänner 1999 nicht ausreichend untersucht und es verabsäumt habe, Zeugen zu diesem Vorfall zu befragen. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde, dass er das von ihm im Zuge der Auseinandersetzung mit dem LKW-Lenker aus dem Handschuhfach genommene Butterfly-Messer geöffnet habe und weist darauf hin, dass sowohl er als auch seine Ehefrau behindert seien und seine Frau das Fahrzeug auf einem "Behindertenparkplatz" hätte abstellen wollen. Der LKW-Lenker habe einen "ihm nicht zustehenden Behindertenparkplatz in Anspruch nehmen" wollen. Die vom LKW-Lenker in der folgenden Auseinandersetzung ausgesprochene Drohung, den Beschwerdeführer "aus dem Auto zu holen und ihm Ohrfeigen zu geben", habe diesen deshalb besonders erregt, weil er aufgrund seiner Behinderung (infolge zahlreicher Verletzungen bzw. Operationen im Bauch- und im Leistenbereich) im Falle des Herauszerrens aus dem Auto eine schwere Verletzung befürchtet habe. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Situation eine gewisse Erregung zuzubilligen sei und er in der Auseinandersetzung mit dem LKW-Lenker ausschließlich "auf Eigensicherung und defensive Abwehr bedacht" gewesen sei und die Autotüren verriegelt habe, um sich vor diesem zu schützen. In Bezug auf sein Verhalten gegenüber den ihn in der Folge mit der Dienstwaffe bedrohenden Polizisten müsse bei einer Gesamtbeurteilung der Situation berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer sich dabei "im gesetzlichen Rahmen verhalten ... und diesen trotz seiner Erregung nicht überschritten" und niemanden bedroht habe, was schon daraus ersichtlich sei, dass er nicht weiter wegen des Vorwurfes des Widerstandes gegen die Staatsgewalt verfolgt worden sei. Dass der Beschwerdeführer im Zuge des Polizeieinsatzes "nicht ruhig geblieben" sei, müsse auch im Zusammenhang mit dem (von unbeteiligten Zeugen bestätigten) "brutalen und schockierenden Vorgehen" der intervenierenden Polizeibeamten gesehen werden. Führe man sich die Behinderung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Gefahr, im Zuge der Amtshandlung verletzt zu werden, vor Augen, so erscheine die weitere Erregung des Beschwerdeführers verständlich.

Der Beschwerdeführer zeigt damit im Ergebnis zutreffend auf, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet ist. Die belangte Behörde hat im Bescheid zwar neben der Aussage des LKW-Lenkers, der gegensätzlichen Angaben des Beschwerdeführers und den Stellungnahmen des Chefarztes der belangten Behörde auch die Vorgangsweise der Sicherheitswachebeamten im Zuge der Festnahme (wie sie in deren Anzeige wiedergegeben ist) geschildert und dazu ausgeführt, sie sehe keinen Grund, an den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der einschreitenden Sicherheitswachebeamten zu zweifeln. Hinsichtlich der den Polizeieinsatz auslösenden Auseinanderstzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem LKW-Lenker (insbesondere der angeblichen Bedrohung des Letztgenannten mit einem Messer) beschränken sich die Ausführungen in der Anzeige jedoch auf eine Wiedergabe der (im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau stehenden) Aussage des LKW-Lenkers gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten, ohne deren inhaltliche Richtigkeit überprüft zu haben. Der angefochtene Bescheid lässt deshalb nachvollziehbare Feststellungen darüber vermissen, welchen Sachverhalt die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem LKW-Lenker für erwiesen annahm und inwieweit bereits dadurch die Verhängung des Waffenverbotes gerechtfertigt wäre.

Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde mit der Verantwortung des Beschwerdeführers für sein Verhalten gegenüber den intervenierenden Sicherheitswachebeamten, er sei aufgrund des vorangegangenen Vorfalles und der Bedrohung mit der Dienstwaffe unter "Schock" gestanden und deshalb der Aufforderung, das Fahrzeug zu verlassen, nicht nachgekommen, nur unzureichend auseinander gesetzt. Diese Verantwortung kann jedenfalls nicht mit dem bloßen Hinweis auf die Angaben der Sicherheitswachebeamten (gemeint ist damit offenbar die polizeiliche Anzeige vom 8. Jänner 1999) übergangen werden, weil diese nur das - unbestrittene - Faktum enthält, dass der Beschwerdeführer versucht habe, die Fahrzeugtüre zu versperren und nicht freiwillig aus dem PKW ausgestiegen sei. Die Anzeige enthält aber abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer "lautstark zu brüllen" begonnen und "dabei immerzu Worte wie: 'Hilfe, ich habe nichts getan, Prügelpolizei, ich werde mißhandelt, und so geht das sowieso nicht'" gerufen habe, keine Hinweise auf aggressive Handlungen gegenüber den einschreitenden Beamten. Die belangte Behörde hat auch selbst festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Einschreitens der Beamten kein Messer mehr in der Hand hatte. Die belangte Behörde hat somit das Waffenverbot in der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides "insbesondere" auf den Vorfall vom 8. Jänner 1999 gestützt, ohne konkrete Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem LKW-Lenker zu treffen, und es ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht nachvollziehbar, dass das festgestellte Verhalten im Zuge der Festnahme als "Zustand eines akuten Aggressionsdurchbruches" anzusehen wäre ("zumindest" für diesen Zustand hat die belangte Behörde angenommen, dass der Beschwerdeführer die durch § 12 WaffG geschützten Rechtsgüter gefährden könnte).

Aufgrund des Fehlens konkreter Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers während der den gesamten Vorfall auslösenden Auseinandersetzung kann der angefochtene Bescheid auch nicht damit begründet werden, dass der Beschwerdeführer - der in der Beschwerde bestreitet, das Messer "geöffnet" zu haben und ausführt, er sei ausschließlich "auf Eigensicherung und defensive Abwehr" gegenüber dem ihn bedrohenden LKW-Lenker bedacht gewesen - eine unverhältnismäßige Reaktion in der Auseinandersetzung mit dem LKW-Lenker gesetzt habe, die aufgrund eines waffenrechtlichen Bezuges allenfalls geeignet sein könnte, die im § 12 Abs. 1 WaffG als Voraussetzung eines Waffenverbotes umschriebene Annahme zu rechtfertigen.

3. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid weiter damit begründet, dass die Feststellungen des Polizeichefarztes für die Berufungsbehörde jedenfalls nachvollziehbar seien und zu dieser ärztlichen Beurteilung ausgeführt, die "Anzeichen der Erkrankung hätten nur durch einen medizinischen Gegenbeweis" widerlegt werden können, der mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers an einer Untersuchung durch die Universitätsklinik für Psychiatrie nicht habe erbracht werden können.

Der Beschwerdeführer bemängelt das "Gutachten des Polizeichefarztes" als "unseriös und nicht aussagekräftig" und führt aus, der Gutachtensauftrag an die Universitätsklinik für Psychiatrie und Neurologie sei von der belangten Behörde gesetzwidrig formuliert worden. Der Beschwerdeführer habe daher der Aufforderung zu dieser Untersuchung "berechtigterweise ... keine Folge geleistet".

Der Beschwerdeführer macht im Ergebnis zutreffend geltend, dass die belangte Behörde die Verhängung des Waffenverbotes nicht allein auf die Stellungnahmen des Polizeichefarztes vom 31. März und 10. Mai 1999 hätte stützen können (vgl. zu den Anforderungen an ein schlüssiges und nachvollziehbares Sachverständigengutachten die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E 151 ff zu § 52 AVG abgedruckte hg. Rechtsprechung). Die Stellungnahmen des Polizeichefarztes erschöpfen sich im Wesentlichen in der Aussage, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Einsatzes der Exekutive, "obwohl er die amtshandelnden Personen eindeutig als Polizisten erkannt hatte, ... sein aggressives Verhalten nicht eingestellt" habe, weswegen ihm vorübergehend eine Handfessel angelegt habe werden müssen. Somit sei "der Verdacht auf Aggressionsdurchbruch durch inkohärentes Verhalten aus der Aktenlage als erwiesen anzunehmen". Weiters wird in der zweiten Stellungnahme ausgeführt, eine Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der Angaben in der Meldungslegung sei "deshalb entbehrlich, weil mehrere Beamte an dieser Amtshandlung teilgenommen" hätten. Abgesehen davon, dass der Polizeichefarzt damit vor allem eine ausschließlich der erkennenden Behörde zukommende Beweiswürdigung vorgenommen hat, ist sein Gutachten nicht geeignet, als Grundlage des angefochtenen Bescheides zu dienen, weil er sich weder mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ursachen für dessen Weigerung, aus seinem PKW auszusteigen, auseinander gesetzt noch schlüssig begründet hat, inwiefern das von ihm angenommene "inkohärente Verhalten" des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der konkreten Situation auf eine Neigung zu Gewaltanwendung oder zu sonstigen waffenrechtlich relevanten Verhaltensweisen schließen ließe. Die belangte Behörde konnte die von ihr vorzunehmende Prognose im Hinblick auf eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen im Sinne des § 12 WaffG somit nicht auf die erwähnten Stellungnahmen stützen.

Darüber hinaus findet die von der belangten Behörde aus den gutachtlichen Stellungnahmen gezogene Folgerung, es lägen beim Beschwerdeführer Anzeichen einer "Erkrankung" vor, die nur durch einen medizinischen "Gegenbeweis" hätten widerlegt werden können, in diesen Stellungnahmen keine Deckung. Soweit die belangte Behörde daher im angefochtenen Bescheid damit argumentiert, diesen Stellungnahmen sei durch keinen "Gegenbeweis" entgegengetreten worden, muss ihr daher entgegen gehalten werden, dass die erwähnten Stellungnahmen - wie dargelegt - nicht geeignet sind, als Grundlage für die Feststellung der Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes zu dienen. Der Beschwerdeführer musste diese Stellungnahmen daher auch nicht durch einen "Gegenbeweis" widerlegen.

Da dem angefochtenen Bescheid auch nicht entnommen werden kann, dass die belangte Behörde die Weigerung des Beschwerdeführers, sich im Zuge des Berufungsverfahrens einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und damit an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, in beweiswürdigender Weise mit einem die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigenden Ergebnis zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt hätte (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E 205 f zu § 39 AVG abgedruckte hg. Rechtsprechung), braucht in diesem Zusammenhang nicht darauf eingegangen werden, ob die in der Beschwerde behaupteten Gründe für die Weigerung, der Vorladung zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, als berechtigt zu beurteilen wären. Hingewiesen sei jedoch darauf, dass die belangte Behörde in dem der Universitätsklinik erteilten Gutachtensauftrag keine vollständige Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes vorgenommen hat (so werden etwa das den Vorfall auslösende Verhalten des LKW-Lenkers und die Behinderung des Beschwerdeführers überhaupt nicht erwähnt).

4. Nach dem Gesagten leidet der angefochtene Bescheid an wesentlichen Begründungsmängeln, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. Nr. 333.

Wien, am 4. November 2004

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