Normen
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art132;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art132;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird
- insoweit er den Drittbeschwerdeführer betrifft, zur Gänze,
- insoweit die den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Maßnahmen in den Bereich der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes fallen,
wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsätzen vom 8. August 2001 erhoben die Beschwerdeführer wegen "gesetzes- und verfassungswidriger Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" Beschwerde an die belangte Behörde, bei der diese Schriftsätze am 9. August 2001 einlangten. Da die belangte Behörde nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten entschied, brachten die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof die zu den Zahlen 2002/01/0281 (betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin) bzw. zur Zl. 2002/01/0282 (betreffend den Drittbeschwerdeführer) protokollierten Säumnisbeschwerden ein. Mit hg. Beschlüssen je vom 12. Juli 2002, bei der belangten Behörde jeweils eingelangt am 17. Juli 2002, wurde das Vorverfahren eingeleitet und die belangte Behörde u.a. aufgefordert, gemäß § 36 Abs. 2 VwGG binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen. Die Frist wurde nicht verlängert.
Erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzten Frist erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 20. Februar 2004, in dem die belangte Behörde die Beschwerden aller Beschwerdeführer abwies. Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sei einerseits das vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin in Beschwer gezogene Verlangen, Schaublätter zur Einsicht vorzuweisen, zulässig gewesen. "Durchsuchungsmaßnahmen" hätten diesbezüglich nicht stattgefunden.
Andererseits sei der Arbeitsinspektor gemäß § 26 Abs. 2 AuslBG zur Kontrolle der Unterkünfte im ersten Stock berechtigt gewesen, nach der Flucht zweier offensichtlich illegal Beschäftigter genauso auch zur vorläufigen Sicherstellung der ausländischen Reisepässe.
Auch die Festnahme des Drittbeschwerdeführers und das kurzfristige Anlegen der Handschellen stelle sich als rechtmäßig dar.
Mit hg. Beschlüssen jeweils vom 23. März 2004, Zlen. 2002/01/0281 und 2002/01/0282, wurde das Verfahren über diese Säumnisbeschwerden wegen Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingestellt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschlüssen vom 28. September 2004, B 462/04-7 und B 461/04-10, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerden machen u.a. ausdrücklich Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der gegen denselben Bescheid gerichteten Beschwerden auf Grund ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:
Gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ist bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, bleibt bei der Säumnisbeschwerde die belangte Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides nur bis zum Ablauf der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG zuständig. Nach Ablauf der Frist ist sie nicht mehr zuständig, den versäumten Bescheid nachzuholen.
Da die belangte Behörde, was von ihr auch zugestanden wird, den nunmehr angefochtenen Bescheid erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof im Säumnisbeschwerdeverfahren gesetzten Frist erlassen hat, war sie dazu - entsprechend der dargestellten Rechtslage - nicht mehr zuständig. Der angefochtene Bescheid war daher, da die Beschwerdeführer diese Unzuständigkeit der belangten Behörde ausdrücklich als Beschwerdepunkt geltend machten, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (vgl. zum Ganzen zB. die hg. Erkenntnisse vom 6. September 2001, Zl. 99/03/0419, und vom 31. März 2005, Zl. 2004/07/0208).
Erst nach Aufhebung des nach Ablauf der gemäß § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist nachgeholten Bescheides wegen Unzuständigkeit ist die belangte Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungssache wieder zuständig (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 31. März 2005).
Von der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über jene den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Maßnahmen, soweit sie in den Bereich der Vollziehung arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen fallen, erfolgt gesondert durch den hiefür zuständigen Senat.
Aufwandersatz ist gemäß §§ 47 ff, insbesondere § 53 VwGG, nur dem (in der zur Zl. 2004/09/0202 protokollierten Beschwerde erstangeführten) Erstbeschwerdeführer zuzusprechen, weil dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl der die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisenden, gegen denselben Bescheid gerichteten Beschwerden des R und der "S" GmbH (protokolliert unter der hg. Zl. 2004/09/0202
bzw. 2004/11/0235), sowie des Drittbeschwerdeführers (protokolliert zur hg. Zl. 2004/09/0206) trägt.
Wien, am 19. Oktober 2005
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