VwGH 2004/11/0235

VwGH2004/11/023520.10.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerden 1.) des R und 2.) der "X" Transport & Handels GmbH, beide in S, beide vertreten durch Mag. Dr. Josef Kattner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Burgfriedstraße 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 20. Februar 2004, Zlen. Senat-MB-01-0021, Senat-MB-01-0022 und Senat-MB-01-0023, betreffend eine Beschwerde gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 AVG wegen "Durchsuchungsmaßnahmen (insbesondere Hausdurchsuchung)" aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §36 Abs2 Satz3;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z5;
AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §36 Abs2 Satz3;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über die Maßnahmen im Grunde der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 8. August 2001 erhoben die Beschwerdeführer wegen "gesetzes- und verfassungswidriger Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt", somit gestützt auf § 67a Abs. 1 Z 2 AVG, Beschwerde an die belangte Behörde, bei der dieser Schriftsatz am 9. August 2001 einlangte. Da die belangte Behörde hierüber nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten entschied, brachten die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof die zur Zl. 2002/01/0281 protokollierte Säumnisbeschwerde ein. Erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzten Frist, die am 17. Oktober 2002 endete, erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Februar 2004, mit dem sie die Beschwerde beider Beschwerdeführer als unbegründet abwies. Begründend führte sie - soweit hier relevant (vgl. im Übrigen das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, Zlen. 2004/09/0202, 0206) - aus, "Durchsuchungshandlungen" hätten bezüglich der Schaublätter im Sinn des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 nicht stattgefunden.

Mit hg. Beschluss vom 23. März 2004, Zl. 2002/01/0281, wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wegen Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingestellt.

 

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 2004 brachten die Beschwerdeführer zunächst gemeinsam eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 28. September 2004, B 462/04-7, ab und trat sie mit Beschluss vom 19. November 2004, B 462/04-9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die (von den Beschwerdeführern ergänzte) Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführer machen in der Beschwerde ausdrücklich die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend.

Gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ist bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Säumnisbeschwerde bleibt die belangte Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides nur bis zum Ablauf der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG zuständig. Nach Ablauf der Frist ist sie nicht mehr zuständig, den versäumten Bescheid nachzuholen (vgl. die Erkenntnisse vom 6. September 2001, Zl. 99/03/0419, und vom 31. März 2005, Zl. 2004/07/0208).

Da die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Februar 2004 erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof im Säumnisbeschwerdeverfahren gesetzten Frist erlassen hat, war sie dazu entsprechend der dargestellten Rechtslage nicht mehr zuständig. Der angefochtene Bescheid war daher, da die Beschwerdeführer dies in ihrer Beschwerde ausdrücklich geltend machten, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Erst nach Aufhebung des nach Ablauf der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist nachgeholten Bescheides wegen Unzuständigkeit ist die belangte Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungssache wieder zuständig (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2004/07/0208).

Von der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG abgesehen werden.

Soweit die vorliegende Beschwerde den angefochtenen Bescheid bezüglich seines nicht auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gestützten Abspruches bekämpft, hat der Verwaltungsgerichtshof hierüber, wie bereits erwähnt, mit Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, Zlen. 2004/09/0202, 0206, entschieden. Da mit dem letztzitierten Erkenntnis auch über das Kostenbegehren der vorliegenden Beschwerde abgesprochen wurde, ist dieses Begehren erledigt.

Wien, am 20. Oktober 2005

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