VwGH 2004/09/0163

VwGH2004/09/016323.11.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der J GmbH in K, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 18. August 2004, Zl. LGS NÖ/RAG/13117/2004, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages in einer Angelegenheit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
AuslBG §4;
AVG §38;
AVG §56;
FrG 1997 §14;
FrG 1997 §7 Abs4 Z4;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
AuslBG §4;
AVG §38;
AVG §56;
FrG 1997 §14;
FrG 1997 §7 Abs4 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 17. April 2003 beantragten die beschwerdeführende GmbH und zwei namentliche genannte slowakische Staatsangehörige die Feststellung, letztere bedürften als Gesellschafterinnen der erstantragstellenden (und nunmehrig beschwerdeführenden) GmbH mangels Zutreffens der Voraussetzung des § 2 Abs. 2 des AuslBG keiner Beschäftigungsbewilligung im Sinne des § 3 Abs. 1 leg. cit. Dieser Antrag wurde damit begründet, die GmbH sei ins Firmenbuch eingetragen und habe ihren Sitz in K, wo das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Cafes ausgeübt werde. Geschäftsführer der Gesellschaft sei J.C. Zweit- und Drittantragstellerinnen (die namentlich bezeichneten slowakischen Staatsangehörigen) hielten vom gesamten Stammkapital der erstantragstellenden Gesellschaft in Höhe von insgesamt EUR 36.400,-- jeweils 50 %, sie hätten die Stammeinlage von jeweils EUR 18.200,-- übernommen und zur Gänze berichtigt. Sie seien damit zu je 50 % an der Gesellschaft beteiligt. Nach den Bestimmungen des - im Übrigen nicht vorgelegten - Gesellschaftsvertrages und den - ebenfalls nicht vorgelegten - bezughabenden Generalversammlungsbeschlüssen sei es nicht möglich, dass den beiden Gesellschafterinnen von Seiten der GmbH gegen ihren Willen Weisungen erteilt würden. Die beiden Gesellschafterinnen hätten zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes tätig werden und im Betrieb des Gastgewerbes Leistungen erbringen sollen. Diese Tätigkeiten hätten allerdings in der Funktion als Gesellschafterinnen der GmbH erfolgen sollen, mithin nicht im Rahmen der Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder auch nur in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Schon angesichts der 50 %igen Beteiligung liege auf der Hand, dass für diese Tätigkeiten eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht erforderlich sei. Die Vermutung des § 2 Abs. 4 AuslBG betreffe lediglich Gesellschafter einer GesmbH mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25 %. Die Zweit- und Drittantragstellerinnen hätten ein rechtliches Interesse daran, schon zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels, dass mit deklarativem Bescheid ausgesprochen werde, dass für die beabsichtigte Beschäftigung und Tätigkeit als Gesellschafterinnen der GmbH eine Bewilligung nach dem AuslBG nicht erforderlich sei.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 22. August 2003 wurde der Antrag vom 17. April 2003 "auf Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG" gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Z. 2 AuslBG als unzulässig zurückgewiesen. Die Behörde erster Instanz ging davon aus, § 2 Abs. 4 AuslBG und die dort vorgesehene bescheidmäßige Feststellung eines tatsächlich persönlich ausgeübten wesentlichen Einflusses auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter betreffe lediglich den dort genannten Fall eines Gesellschafters einer GesmbH mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25 %. Angesichts der von den Zweit- und Drittantragstellerinnen gehaltenen jeweils 50 % der Geschäftsanteile an der erstantragstellenden GmbH sehe das AuslBG keine derartige Feststellung vor, sondern das (materiellrechtlich zu entscheidende) Verfahren nach § 11 Abs. 2 AuslBG. Im Übrigen seien Verwaltungsbehörden nur dann zur Erlassung von Feststellungsbescheiden befugt, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliege - was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei - oder ein öffentliches Interesse oder ein im rechtlichen Interesse einer Partei begründeter Anlass dazu gegeben sei. Unzulässig sei ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens, wie etwa jenes gemäß § 11 Abs. 2 AuslBG, entschieden werden könne.

Gegen diesen ausschließlich an die Zweit- und Drittantragstellerinnen zugestellten und adressierten Bescheid erhoben (nur) diese Berufung. Eine Zustellung an die beschwerdeführende Gesellschaft erfolgte nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten nicht.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Jänner 2001 wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und an die Behörde erster Instanz zwecks Erlassung eines neuerlichen Bescheides zurückverwiesen, wobei die belangte Behörde davon ausging, die Erstantragstellerin habe für Zweit- und Drittantragstellerin einen Feststellungsantrag mit jenem Inhalt, über den die Behörde erster Instanz entschieden habe, gar nicht gestellt, da die Behörde erster Instanz den Antrag auf deklarative Feststellung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG fälschlicherweise dem § 2 Abs. 4 AuslBG zugeordnet habe. Einen Bescheid, mit dem spruchgemäß entweder die von den Antragstellern begehrte Feststellung getroffen oder abgewiesen worden wäre, habe die Behörde erster Instanz nicht erlassen. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines entsprechenden Antrag belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Gleiches gelte, wenn die Behörde über die beantragte Feststellung hinausreichende Entscheidungen fälle.

Mit (Ersatz)Bescheid der Behörde erster Instanz vom 25. Februar 2004 wurde der von der nunmehr beschwerdeführenden Gesellschaft "für" die genannten slowakischen Staatsangehörigen und Gesellschafterinnen gestellte Antrag auf (deklarative) Feststellung gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG gemäß § 20 Abs. 1 AuslBG als unzulässig zurückgewiesen. Die Behörde begründete ihre Zurückweisung im Wesentlichen damit, Verwaltungsbehörden seien nur dann zur Erlassung von Feststellungsbescheiden befugt, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliege oder ein im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei begründeter Anlass dazu gegeben sei. Unzulässig sei ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden könne. Die von der Antragstellerin begehrten deklarativen Feststellungen, dass diverse Leistungserbringungen der gegenständlichen Ausländerinnen für den Gastgewerbebetrieb der GmbH als Ausfluss ihrer Gesellschafterfunktion und daher nicht als arbeitnehmerähnlich anzusehen seien, seien im AuslBG explizit nicht vorgesehen. Als rechtliches Interesse sei ohne nähere Begründung lediglich die Erlangung eines Aufenthaltstitels geltend gemacht worden. Unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. September 1998, 98/09/0139, in welchem die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG für einen 50 %- Gesellschafter einer GesmbH als unzulässig erachtet worden sei, würde angesichts der von den beantragten Ausländerinnen gehaltenen 50 % Geschäftsanteile an der GmbH die begehrte Feststellung im Rahmen des diesbezüglich im AuslBG in § 11 Abs. 2 AuslBG vorgesehenen Verfahrens geltend zu machen sein. Ein deklarativer Feststellungsbescheid des begehrten Inhaltes sei unzulässig.

Gegen diesen - lediglich an die beschwerdeführende Gesellschaft gerichteten - Bescheid erhoben alle drei Antragsteller (einschließlich der beschwerdeführenden GmbH) Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. August 2004 wurde dieser Berufung keine Folge gegeben und die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides bestätigt (Spruchpunkt 1). Darüber hinaus wurde der Berufungsantrag auf Abänderung des bekämpften Bescheides und Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2).

Nach ausführlicher Darlegung des bisherigen Verfahrensverlaufes und der Rechtslage führte die belangte Behörde - soweit dies für die Entscheidung der Sache noch von Bedeutung ist - aus, abgesehen von der Frage der formalen Zulässigkeit fehle den gestellten Anträgen im Falle der - per 6. Juni 2003 bereits aus der beschwerdeführenden Gesellschaft wieder ausgeschiedenen Drittantragstellerin - die materielle Grundlage. Zur formalen Zulässigkeit der eingebrachten Feststellungsanträge sei festzuhalten, dass die begehrte Feststellung, dass nämlich die Zweit- und Drittantragstellerinnen mangels Zutreffens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 AuslBG in der gültigen Fassung keiner Beschäftigungsbewilligung im Sinn des § 3 Abs. 1 AuslBG bedürften, im AuslBG nicht vorgesehen sei. Allein § 2 Abs. 4 AuslBG enthalte eine derartige Ermächtigung, wobei diese sich jedoch lediglich auf zwei Personengruppen, nämlich zum einen Gesellschafter einer Personengesellschaft und zum anderen Gesellschafter einer GmbH mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25 %, und die Feststellung "dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch die Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird" eingeschränkt. In derartigen vom Gesetz vorgesehenen Verfahren seien grundsätzlich keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Feststellungen zulässig. Die Zulässigkeit sei daher bei Erreichung bzw. Überschreitung der 25 %-Anteilsgrenze von GesmbH-Gesellschaftern nicht mehr gegeben, weil die strittige Rechtsfrage im Rahmen anderer gesetzlich vorgesehener Verwaltungsverfahren entschieden werden könne. Es sei von der Behörde erster Instanz bereits darauf hingewiesen worden, dass die begehrten Feststellungen in rechtskonformer Weise nur in einem Verfahren gemäß § 4 AuslBG (Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung) oder § 11 AuslBG (Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung) hätten geltend gemacht werden können. Auch wenn die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung primär dem Zweck diene, die aufenthaltsrechtliche Grundlage für eine zumindest vorübergehende Zuwanderung nach Österreich zum Zweck der unselbständigen Erwerbsausübung zu schaffen, würden doch von den Behörden nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 6 AuslBG in einem derartigen Verfahren alle wesentlichen materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung geprüft, sodass im positiven Fall die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung nur mehr Formalakt sei. Auch bei Anträgen gemäß § 11 AuslBG werde daher ein Bescheidverfahren ausgelöst, das im positiven Fall mit einer konstitutiven Bewilligung und im negativen Fall mit einem Abweisungsbescheid abgeschlossen werde. Da die materielle Prüfung in einem derartigen Verfahren auch die Art der ausgeübten und beantragten Tätigkeit umfasse, hätte die begehrte Feststellung problemlos als Zusatzantrag in einem Verfahren nach § 11 AuslBG geltend gemacht werden können. Der von der ersten Instanz erfolgte Verweis auf das Verfahren gemäß § 11 AuslBG sei auch insofern zielführend und gerechtfertigt gewesen, weil die Zweit- und Drittantragstellerinnen nach den Angaben im Antrag zum damaligen Zeitpunkt über kein Aufenthaltsrecht nach dem Fremdengesetz in Österreich verfügt hätten, welches die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erlaubt hätte. Abgesehen vom Aspekt der generellen Zulässigkeit der eingebrachten Anträge könne auch den Ausführungen zum individuellen Interesse der Partei als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung nicht gefolgt werden, weil sowohl der Antrag als auch die Berufung vermuten ließe, dass ein Antrag nach § 2 Abs. 4 AuslBG wohlweislich unterlassen worden sei, weil abgesehen von ihrer formalen Zulässigkeit derartige Anträge hätten negativ beschieden werden müssen, da beide Ausländerinnen abgesehen von ihrer etwaigen Mitwirkung in der Generalversammlung der GmbH keinerlei persönlichen Einfluss auf deren Geschäftsführung hätten ausüben können. Zur Frage der Abwendung eines eventuellen Verwaltungsstrafverfahrens für den Fall der unerlaubten Beschäftigung der gegenständlichen Ausländerinnen sei anzumerken gewesen, dass die vorliegenden Anträge wohl genau diesen Sachverhalt hätten verschleiern sollen. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes (immer wiederkehrende Abtretungen von Gesellschaftsanteilen unter ausländischen Gesellschaftern, keinerlei Nachweis, dass diese die vorgeblichen Abtretungspreise jemals beglichen hätten, Ausübung des Gastgewerbes an mehreren Betriebsstätten ohne Beschäftigte) sei davon auszugehen, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit der beantragten Ausländerinnen in der Verrichtung von Arbeitsleistungen als Köchinnen bzw. Kellnerinnen bestehen solle, die jedenfalls der Bewilligungspflicht des AuslBG unterlägen. Selbst im Falle der Zulässigkeit derartiger Feststellungsbescheide wie der gestellten, hätte dies für den Fall der Erbringung sonstiger Arbeitsleistungen keinerlei Rechtssicherheit zur Folge und wäre dies unbeschadet dieser Feststellung als unerlaubte Beschäftigung im Sinn des § 28 AuslBG zu qualifizieren gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie des Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

Gemäß § 11 Abs. 1 AuslBG ist einem Arbeitgeber, wenn dieser beabsichtigt, Ausländer für eine Beschäftigung im Bundesgebiet im Ausland anzuwerben, auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen. Sie hat zu enthalten, für welche oder welche Anzahl von Ausländern bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht gestellt wird. Für die Anwerbung von Schlüsselkräften im Ausland gelten die Sonderbestimmungen für die Neuzulassung von Schlüsselkräften (§ 12).

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung darf die Sicherungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1, 2 oder 6 und Abs. 3 Z. 1, 4, 6, 8 und 12 vorliegen.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Behörde erster Instanz mit ihrem - zurückweisenden - Bescheid vom 25. Februar 2004 das Vorliegen eines Rechtsanspruches der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erlassung eines Bescheides in der Sache selbst verneint hat, mit diesem Bescheid aber keine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung dieses Antrages vorgenommen wurde. Für die belangte Behörde als Berufungsbehörde war daher "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft zurückgewiesen hatte. Auf die materiell-rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Bescheid und die dagegen gerichteten Ausführungen in der Beschwerde war schon aus diesem Grunde nicht einzugehen.

Die belangte Behörde hat die durch die Behörde erster Instanz ausgesprochene Zurückweisung - in Bindung an die im aufhebenden Bescheid der belangten Behörde vom 22. Jänner 2004 dargelegten Rechtsansicht (vgl. zur Frage der Bindungswirkung unangefochtener Aufhebungsbescheide die hg. Erkenntnisse vom 30. Januar 1998, Zl. 96/19/3520, und vom 23. September 2004, Zl. 2003/07/0086), ein Antrag nach § 2 Abs. 4 AuslBG liege mit dem in Rede stehenden Feststellungsantrag der beschwerdeführenden GmbH nicht vor - damit begründet, außerhalb des Regelungsbereiches des § 2 Abs. 4 AuslBG könne ein Feststellungsbescheid nur unter der Voraussetzung des Vorliegens eines öffentlichen Interesses oder eines rechtlichen Interesses der Partei erlassen werden, wobei im Beschwerdefall weder das eine noch das andere vorgelegen sei.

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (vgl. dazu die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 641 ff, zitierte Judikatur, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. April 1998, Zl. 96/09/0199) sind die Verwaltungsbehörden nur dann berechtigt, von Amts wegen außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, wenn ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen; unter der zuletzt genannten Voraussetzung kommt auch der Partei die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid ist dann ein notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung, wenn sich der Antragsteller (die Partei) im Falle ungeklärter Rechtslage der Gefahr einer Bestrafung aussetzen würde, was ihm (ihr) nicht zugemutet werden kann. Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid allerdings jedenfalls dann, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann.

Ein Feststellungsinteresse, ob eine bestimmte Tätigkeit den Bestimmungen des AuslBG unterliegt, kann in begründeten Einzelfällen nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1996, Zl. 96/09/0088, und das hg. Erkenntnis vom 15. April 1998, Zl. 96/09/0199).

Nach den in § 2 Abs. 2 AuslBG enthaltenen Begriffsbestimmungen gilt eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht als Beschäftigung im Sinne des AuslBG. Die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines nach dem AuslBG kommt daher für selbständig Erwerbstätige nicht in Frage.

Die beschwerdeführende Gesellschaft behauptete in ihrem Antrag, die - ebenfalls als Antragstellerinnen auftretenden - beiden slowakischen Staatsangehörigen seien je zur Hälfte Gesellschafterinnen der GmbH, in der sie zur Erreichung des Unternehmenszweckes auch Arbeitsleistungen hätten erbringen sollen. Infolge ihres 50 %igen Gesellschaftsanteils wäre daher die Frage zu klären gewesen, ob sie die für die Gesellschaft zu erbringenden Arbeitsleistungen in selbständiger Erwerbstätigkeit hätten ausüben sollen oder nicht.

Ein öffentliches Interesse an der Klärung dieser Frage besteht nicht. Dies wird auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Wohl aber behauptet die beschwerdeführende Gesellschaft, dass ihr ein rechtliches Interesse an der Klärung dieser Frage zukommt, da es ihr unzumutbar sei, allenfalls als Arbeitgeberin im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG angesehen und wegen illegaler Ausländerbeschäftigung bestraft zu werden. Damit aber zeigt sie jedoch kein rechtliches Interesse auf, welches die Zulässigkeit eines entsprechenden Feststellungsantrages rechtfertigt.

Zwar erweist sich der Hinweis der belangten Behörde auf das Verfahren nach § 4 AuslBG (Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung) insoweit als verfehlt, als es einer Partei nicht zugemutet werden kann - ausgehend von ihrer Rechtsansicht - einen Antrag zu stellen, dessen Abweisung zu erwarten wäre (vgl. zur Frage der Zumutbarkeit der Beschreitung eines anderen Rechtsweges das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1993, Zl. 90/17/0116).

Hingegen erweist es sich als zulässig, die beschwerdeführende Gesellschaft auf die Normen des Fremdengesetzes (FrG) zu verweisen, da beide Ausländerinnen im Zeitpunkt der Antragstellung noch über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügten. Wie sich ua. aus § 14 FrG ergibt, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Da die über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zuständige Behörde gemäß § 7 Abs. 4 Z. 4 FrG grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis für den Zweck "Erwerbstätigkeit" (also sowohl für unselbständige als auch für selbständige Erwerbstätigkeit) erteilen dürfte, obliegt dieser Behörde (neben der Entscheidung darüber, ob die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 4 Z. 4 FrG erfüllt seien) im Sinne einer Vorfragenentscheidung auch die Entscheidung darüber, ob es sich bei der von den beiden ausländischen Gesellschafterinnen angestrebten Erwerbstätigkeit um eine selbständige handle, wie dies im Antrag von der beschwerdeführenden Partei behauptet wurde. Gegen eine allenfalls negative Entscheidung dieser Behörde, etwa aus dem Grunde der Verneinung der Selbständigkeit der angestrebten Tätigkeit, stehen Rechtsmittel offen.

Auf die meritorische Begründetheit des Antrages, die in der Beschwerde darüber hinaus dargelegt wird, war in diesem Verfahrensstadium nicht einzugehen.

Damit erweist sich die Zurückweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei als nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. November 2005

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