Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs1 idF 1988/693;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §44 Abs1;
WRG 1959 §50 Abs3;
WRG 1959 §50;
WRGNov 1988;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs1 idF 1988/693;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §44 Abs1;
WRG 1959 §50 Abs3;
WRG 1959 §50;
WRGNov 1988;
Spruch:
Der angefochtenen Bescheid wird - soweit mit ihm die Beschwerdeführer zur Zahlung näher genannter Beträge verpflichtet wurden - wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 8. Februar 2000 wandte sich der L-F Wasserwerksverein, die mitbeteiligte Partei, an die belangte Behörde und beantragte ein Vorgehen gemäß den §§ 50 und 51 WRG 1959. Als Antragsgegner bezeichnete die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführer, welchen ein Wasserbenutzungsrecht für eine Wasserkraftanlage auf dem Grundstück .15/2 KG B zustehe. Die genannte Wasserkraftanlage liege am so genannten K-Bach, dessen Betriebs- und Instandhaltungskosten von der "K-Bachkonkurrenz" getragen würden, einer Vereinigung der Nutznießer des K-Baches, die erstmalig urkundlich im Jahre 1767 Erwähnung gefunden habe. Die mitbeteiligte Partei, deren Mitglieder auch Wasserkraftanlagen am K-Bach und an der F betrieben, sei 1926 von der K-Bachkonkurrenz mit der Verwaltung des K-Baches beauftragt worden. Die zu setzenden Instandhaltungsmaßnahmen und die finanziellen Mittel, die zur Erhaltung und zum Betrieb des K-Baches erforderlich seien, würden jährlich im Rahmen einer Jahresversammlung der Mitglieder der K-Bachkonkurrenz festgelegt und beschlossen. Die Kostenaufteilung sei bis zum Jahre 1997 nach einem im Jahr 1926 von der K-Bachkonkurrenz beschlossenen Aufteilungsschlüssel erfolgt. Für die Jahre 1998 und 1999 sei eine Änderung des Aufteilungsschlüssels beschlossen worden, die den geänderten Verhältnissen Rechnung trage.
Die Beschwerdeführer seien seit 1982 Inhaber des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes und hätten sich trotz zahlreicher Bemühungen bisher nicht bereit erklärt, den auf sie entfallenden Anteil am Instandhaltungsaufwand zur Zahlung zu übernehmen. Sie hätten lediglich im Jahre 1984 nicht näher gewidmete Zahlungen im Betrage von S 7.080,-- und S 7.200,-- geleistet und den auf sie entfallenden Anteil an den Kosten der Modernisierung der P-Wehranlage bezahlt. Sie weigerten sich beharrlich, der mitbeteiligten Partei als Mitglied beizutreten und den auf sie entfallenden Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Seit Jahren hätten daher die Mitglieder der mitbeteiligten Partei den Gesamterhaltungsaufwand zu tragen, obgleich die Beschwerdeführer ohne entsprechende Instandhaltung der Anlagen nicht in der Lage seien, ihre Anlagen zu betreiben. Sie zögen daher Nutzen aus den Aufwendungen der übrigen Wasserberechtigten für die Instandhaltung der erwähnten Anlagen, ohne selbst entsprechende Beiträge zu leisten. Die mitbeteiligte Partei beantrage daher, die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten im Sinne des § 50 Abs. 3 WRG 1959 bzw. § 51 leg. cit. bescheidmäßig zu regeln.
Dieser Antrag, dem Unterlagen über die Beschlussfassung des Aufteilungsschlüssels und über die Konkurrenzmaßstabberechnung beilagen, wurde zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft N (BH) übermittelt.
In einer Stellungnahme vom 27. November 2000 verwiesen die Beschwerdeführer darauf, dass sich der gegen sie gerichtete Antrag nur auf § 51 WRG 1959 stützen könnte und dass sie selbstverständlich verpflichtet seien, einen Beitrag zur Erhaltung und Verwaltung eines in konsensmäßigem Zustand (7,5 m3/sec) befindlichen Gerinnes zu leisten. Die offensichtlich notwendige Sanierung sei Herstellungsaufwand und daher von den für den Gerinnezustand Verantwortlichen zu tragen. Sie hätten sich völlig unpräjudiziell an den Herstellungskosten der neuen Stauklappe beteiligt, weil diese eine Verbesserung darstelle. Weiters kritisierten sie die Vereinsgebarung, weil für die Instandhaltung des Gerinnes nach wie vor nur 25 % des Budgets zur Verfügung stünde, mit 40 % des Budgets aber die Kanzlei der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei finanziert werde. Der Kostenaufteilungsschlüssel, welcher unverändert aus den Statuten der mitbeteiligten Partei von 1913 übernommen worden sei, sei nicht nachvollziehbar.
Unter der Überschrift "Altlasten" rügten die Beschwerdeführer, dass die Kläranlage der Waldschule W (Waldschule) den K-Bach als Vorfluter benutze und für die endgültige Ausbaugröße von 200 EGW im Jahr 2000 einen Beitrag in der Höhe von S 10.000,-- geleistet habe. Dies sei im Jahre 1986 zwischen der mitbeteiligten Partei und der Waldschule so vereinbart worden. Im Jahre 1981 sei eine solche Regelung bei der Abfassung der Vereinbarung mit der Verbandskläranlage W übersehen worden; für die Nutzung des K-Baches als Vorfluter für die Verbandskläranlage W werde nämlich nichts bezahlt. Lege man den Kostenschlüssel für die Waldschule auf den Konsens der Kläranlage W mit 200.000 EGW um, ergäbe dies einen Betrag von S 10,000.000,-- . Vereinsintern würde den Mitgliedern, welche auf diesen Missstand aufmerksam machten, erklärt, dass man auf Grund einer unglücklichen Vereinbarung aus dem Jahre 1981 keine Chance habe, die Kläranlage W zur Zahlung zu bewegen.
Schließlich wiesen die Beschwerdeführer noch auf die Wasserführung im K-Bach hin und meinten, diese habe sich im abgelaufenen Jahrzehnt nicht verbessert. So sei bis August 1998 noch gelegentlich eine Spitze von 7 m3/sec erreicht worden, nun läge sie bei einer Vollwassermenge von 6 m3/sec an Stelle von 7,5 m3/sec. Erst nach Vorliegen von inzwischen angeforderten hydrologischen Daten könne der genaue Einnahmeentgang berechnet werden, er dürfte jedoch allein für das Jahr 1999 bei S 100.000,-- liegen.
Die mitbeteiligte Partei replizierte mit Schriftsatz vom 15. Februar 2001 und meinte, die Beschwerdeführer hätten keinen Rechtsanspruch auf die Durchleitung einer bestimmten Wassermenge im K-Bach. Die erwähnten 7,5 m3/sec würden sich aus einer Wehrbedienungsvorschrift 1962 bezüglich der P-Landwehranlage ergeben, wobei für diese Wassermenge Voraussetzung sei, dass auch das entsprechende Wasseraufkommen gegeben sei. Die Auffassung der Beschwerdeführer, der Herstellungsaufwand sei von dem für den Gerinnezustand Verantwortlichen zu tragen, entspreche nicht der Gesetzeslage, weil die Beschwerdeführer ebenso wie die übrigen Kraftwerksbesitzer Nutznießer des K-Baches seien und sich daher am Erhaltungsaufwand in entsprechendem Umfang zu beteiligen hätten. Hinsichtlich der Vereinsgebarung meinte die mitbeteiligte Partei, die Verwendung der Vereinsmittel sei lückenlos nachvollziehbar und in der Vergangenheit von den zuständigen Vereinsgremien genehmigt und gebilligt worden. Es sei richtig, dass sich die mitbeteiligte Partei neue Statuten gegeben habe, die mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (SD) vom 16. Juni 2000 nicht untersagt worden seien und die nunmehr den modernen Erfordernissen entsprächen. Es gehe im vorliegenden Verfahren aber nicht um eine Mitgliedschaft zum Verein, sondern darum, dass die Beschwerdeführer als Nutznießer entsprechende Beiträge zum Erhaltungs- und Verwaltungsaufwand leisteten.
Zu den von den Beschwerdeführern bezeichneten "Altlasten" werde auf den Teil des Antrages verwiesen, der die Entstehung der Kostenaufteilungsschlüssel darstelle. Ergänzend werde ausgeführt, dass seit 19. Februar 1998 ein neuer Aufteilungsschlüssel existiere, wobei es im Jahr 2000 eine weitere Änderung gegeben habe. Die Prozentsätze seien auf "Verbrauch und Gebrauch" umgestellt worden. Diese Umstellung sei deshalb vorgenommen worden, um die Aufteilung der Beitragsleistungen noch flexibler zu gestalten. Die Instandhaltung des K-Baches sei weniger ein finanzielles als vielmehr ein technisches Problem. Im Bereich der BH N seien die Anlagen auf maximal 7,0 m3/sec ausgelegt; von einer Vollwassermenge von 7,5 m3/sec könne daher keine Rede sein. Dem K-Bach könne nur das Wasser zugeführt werden, welches von der Natur dargeboten werde. Nach oben hin sei die Vollwassermenge im Hinblick auf die Anlagen des K-Baches im Bereich der BH W mit maximal 7,0 m3/sec begrenzt. Tatsächlich sei dem K-Bach im Jahre 1998 im Jahresschnitt 7,0 m3/sec zugeführt worden, im Jahre 1999 lediglich 6,6 m3/sec, weil das Wasseranbot eine höhere Dotierung nicht zugelassen habe. Schließlich würden die Anträge vom 8. Februar 2000 vollinhaltlich aufrecht erhalten.
Mit einem weiteren Schriftsatz vom 27. August 2002 gab die mitbeteiligte Partei die auf die Beschwerdeführer entfallenden Kostenbeiträge zur Erhaltung des K-Bachgerinnes in Ansehung der Jahre 1999, 2000 und 2001 ziffernmäßig genau bekannt.
Die BH wandte sich mit Schreiben vom 10. September 2002 an die Beschwerdeführer und brachte ihnen ihre Absicht zur Kenntnis, unter Zugrundelegung des § 50 Abs. 1 und 3 WRG 1959 die hinsichtlich der Jahre 1999 bis 2001 aufgewendeten Instandhaltungskosten anteilsmäßig bescheidmäßig vorzuschreiben.
Dazu erstatteten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme vom 30. September 2002 und bestritten mit näherer Begründung die Zahlungsverpflichtung sowohl der Höhe als auch dem Grund nach.
Mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2002 erklärte die mitbeteiligte Partei, ihren Antrag auf den Zeitraum der Jahre 1999 bis 2001 einzuschränken; die gesonderte Geltendmachung für den Zeitraum von 1982 bis 1998 werde jedoch ausdrücklich vorbehalten.
Mit Bescheid der BH vom 29. November 2002 verfügte diese, dass die Beschwerdeführer als Wasserberechtigte zur Instandhaltung des K-Baches einen Anteil von 3,8 % der anfallenden Kosten jeweils für die Jahre 1999, 2000 und 2001 zu übernehmen hätten. Die Beschwerdeführer hätten für das Jahr 1999 den Betrag von EUR 1.955,36, für das Jahr 2000 EUR 1.769,92 und für das Jahr 2001 EUR 2.054,53 nach Rechtskraft dieses Bescheides an die mitbeteiligte Partei zu überweisen. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 50 und 98 Abs. 1 WRG 1959 genannt.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der bezughabenden Bestimmungen wurde dies damit begründet, dass die mitbeteiligte Partei Beauftragter der K-Bachkonkurrenz sei, das heiße, dass sie mit der Instandhaltung des K-Baches als künstliches Gerinne für die Anspeisung verschiedener Wasserbenutzungsrechte beauftragt und daher verpflichtet sei, laufend Maßnahmen für eine gesetzeskonforme Ausübung aller Wasserbenutzungsrechte zu treffen. Der Verein habe alle entscheidungsrelevanten Unterlagen beigebracht. Unbestritten sei, dass die Wasserberechtigten der Wasserkraftanlage PZ 125 verpflichtet seien, für die Instandhaltung des K-Baches und der dazu gehörigen Anlagen (Anspeisung des Gerinnes) einen anteilsmäßigen Beitrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen des WRG 1959 zu leisten. Die Beschwerdeführer weigerten sich jedoch seit Jahren, unter Hinweis auf eine nicht ordnungsgemäße Verwaltung, ihren Anteil an der Instandhaltung zu übernehmen; sie beteiligten sich lediglich an der Finanzierung außerordentlicher Sanierungsmaßnahmen, z.B. der Wiederherstellung von Anlagen nach Hochwasserereignissen.
Die Wasserrechtsbehörde hätte daher unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmungen für die Jahre 1999, 2000 und 2001 - für diese Jahre seien vom Wirtschaftsprüfer erstellte Jahresabschlüsse vorgelegt worden - die Aufteilung der tatsächlichen aufgewendeten Instandhaltungskosten gemäß dem Aufteilungsschlüssel mangels Übereinkommen regeln müssen. Auf Grund der Festlegungen der K-Bachkonkurrenz betrage der Anteil der Beschwerdeführer 3,8 % der aufgewendeten Kosten. Die Aufteilung der Kosten ergebe sich aus den nachvollziehbaren Jahresabschlüssen der K-Bachkonkurrenz, erstellt vom Wirtschaftstreuhänder. Den Einwänden der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2002 habe nicht gefolgt werden können, weil der verantwortliche Verein - die Statuten seien im Jahre 2000 überarbeitet worden und die SD habe diese nicht untersagt - die laufenden Erhaltungsmaßnahmen unverzüglich und zwingend jeweils anzuordnen habe, damit die Vorgaben des WRG 1959 eingehalten würden. Zusammenfassend werde festgehalten, dass auf Grund des nachvollziehbaren Aufteilungsschlüssels und der von einem Wirtschaftsprüfer erstellten Jahresabschlüsse die Beschwerdeführer die im Spruch festgehaltenen Instandhaltungsbeiträge für die Jahre 1999 bis 2001 zu entrichten hätten.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung und rügten, dass der Kostenaufteilungsschlüssel "auf Grund der Festlegung der K-Bachkonkurrenz" ohne Überprüfung seiner Richtigkeit übernommen worden sei. Es werde nicht erläutert, auf Grund welcher Fakten dieser Kostenaufteilungsschlüssel von der Behörde als nachvollziehbar qualifiziert werde. Auch würde nicht auf ihre Kritik an den Missständen der Vereinsgebarung der mitbeteiligten Partei eingegangen; auf das Vorbringen in den bisher eingebrachten Schriftsätzen werde verwiesen.
Die belangte Behörde führte daraufhin ein Ermittlungsverfahren durch und holte das Gutachten ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ein. Dem Sachverständigen wurde die Frage zur Beantwortung vorgelegt, ob die vorliegenden Unterlagen und besonders der Kostenaufteilungsschlüssel der mitbeteiligten Partei "nachvollziehbar" seien.
Der Amtssachverständige erstattete folgendes Gutachten:
"Ursache des Ersuchens ist offensichtlich die Weigerung eines Nutzers, sich an den gemäß gültigem Aufteilungsschlüssel ermittelten Kosten zu beteiligen. Bevor auf den vorliegenden aktuellen Aufteilungsschlüssel eingegangen wird, sei vorerst angemerkt, dass als Grundsatz der Vergleichbarkeit unterschiedlicher Nutzungen gelten muss, dass unter den verschiedenen Nutzern Einigkeit besteht über die Gewichtung der Nutzungen bzw. Aufteilung der Kosten. Grundsätzlich können nur gleichartige Nutzungen verglichen und entsprechend bewertet werden. Besteht das Erfordernis, unterschiedliche Nutzer auf einen Nenner zu bringen, so kann unter Wahrung einer möglichst einfachen Handhabung - wobei wiederum Einigkeit unter den Nutzern bestehen muss - nur unter Vernachlässigung bestimmter nicht vergleichbarer Aspekte eine Lösung erzielt werden. Beispielsweise sei hier die Einwirkung von Kläranlagenablaufwässern auf den K-Bach im Vergleich mit der Stromerzeugung der Wasserkraftanlagen genannt. Um gereinigtes Abwasser einleiten zu können, ist eine Mindestmenge im K-Bach erforderlich; um sinnvoll Strom erzeugen zu können, ist ebenso eine Mindestmenge erforderlich. Im Regelfall werden diese Mindestmengen nicht gleich sein. Es ist also ein Maßstab zu finden, der unterschiedliche Bedürfnisse (hydraulische Kapazität des Gerinnes nach Kläranlageneinleitung einerseits und Gewinnoptimierung der Wasserkraftanlagen durch möglichst große Wassermenge) vergleichen und bewerten kann.
Im vorliegenden Fall wird unter den verschiedenen Nutzern eine Aufteilung in Verbrauchs- und Gebrauchsanlagen vorgenommen. Unter Verbrauchsanlagen sind im Wesentlichen die Bewässerungsanlagen, Teichausleitungen, Feuerbäche und eine Zuspeisewassermenge für den W-Kanal zu verstehen, unter dem Begriff Gebrauchsanlagen werden die Wasserkraftwerke, Kläranlagen und Gemeinden, die den K-Bach als Vorfluter für Einleitungen benötigen, zusammengefasst. Während die Verbrauchsanlagen die am P-Wehr eingeleitete Wassermenge (es wird von einer durchschnittlichen Wassermenge von 5,3 m3/s ausgegangen), mit zunehmender Länge des K-Baches der F reduzieren, erfolgt von den Gebrauchsanlagen eine teils mehrfache Nutzung (z.B. derzeit 19 Wasserkraftanlagen) bzw. wird die Wassermenge durch verschiedene Einleitungen (Kläranlagen, Oberflächenwasser, Regenentlastungen, etc.) erhöht. Die Schlussfolgerung, dass dadurch ein gewisser Ausgleich erzielt werden kann, trifft leider nicht zu; weil Bewässerungen bzw. Einleitungen meist dann erfolgen, wenn klimatische Bedingungen (Trockenheit und folglich geringe Wasserführung oder Einleitung von Regenwässern bei ohnehin großer Wasserführung in den Gerinnen) dies erfordern. Die von den Verbrauchsanlagen und den Gebrauchsanlagen in Rechnung gestellten Wasserentnahmemengen haben daher bei der Erstellung des Aufteilungsschlüssels eine besondere Bedeutung.
Die Summe der Verbrauchsmengen ergibt sich also aus sämtlichen Ausleitungen und wird als Jahresmenge dargestellt. Die verbleibende größere Wassermenge ist für die Gebrauchsanlagen nutzbar und fließt direkt in den Aufteilungsschlüssel ein. Eine geringfügige Änderung der prozentuell dargestellten Verhältnisse zwischen Verbrauchs- und Gebrauchsanlagen ergibt sich dadurch, dass ein Modus angewendet wird, um bei größeren Änderungen, etwa bei der Zusammensetzung der Gebrauchsanlagen (z.B. Verringerung der Zahl der Wasserkraftanlagen) zu verhindern, dass nur die verbleibenden Gebrauchsanlagen alleine belastet werden. Diese Umverteilung wird dadurch erreicht, dass die Nutzung des Werkskanals durch die Verbrauchsanlagen im Ausmaß von 5 m3/s zunächst den Gebrauchsanlagen zugeschlagen wird. Je nach Anzahl der Gebrauchsanlagen (od. Kläranlagen) ergibt sich ein größerer oder kleinerer prozentueller Anteil für die Verbrauchsanlagen für die Nutzung des Werkskanals, dieser Anteil wird schließlich der Gruppe der Verbrauchsanlagen zugerechnet.
Führt man diese Umverteilung nicht durch, so würde z.B. bei Wegfall vieler und Verbleib nur weniger Wasserkraftanlagen im gesamten K-Bach-F-System ein relativ großer Anteil von den verbleibenden Betreibern zu leisten sein. Es stellt sich natürlich die Frage, ob es sinnvoll wäre, diesem Anteil höheres Gewicht beizumessen. Schließlich wird bei dem oben angeführten Beispiel zwar eine Reduktion des von den verbleibenden Betreibern zu leistenden Betrages erreicht, allerdings in verhältnismäßig geringem Ausmaß. Ob und wie eine Gewichtung durchzuführen wäre, ist letztendlich eine Frage interner Entscheidungen bzw. ist sicherlich auch eine Frage der bisher geübten Praxis. Eine Festlegung durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde, wie dies im § 50 (3) beschrieben ist, erscheint unter den vorliegenden Voraussetzungen (Bezugsgrundlage für den Aufteilungsschlüssel ist die Wassermenge) denkbar schwierig. Außerdem wird auch hier festgehalten, dass auf "frühere Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privat-rechtlicher Art sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen ist". Grundsätzlich ist anzumerken, dass der vorliegende Aufteilungsschlüssel nicht ein neu geschaffenes Instrument zur Aufteilung der anfallenden Kosten darstellt. Er hat sich vielmehr über Jahrzehnte entwickelt und wurde vor einigen Jahren angepasst (vor allem die Gebrauchsanlagen wurden um die Kläranlagen und Gemeindeeinleitungen erweitert, der oben dargestellte Modus zur Entlastung der Gebrauchsanlagen - und Verteilung der Belastung auf alle Nutzer - wurde eingeführt). Auf Grund der gewählten Methode zur Berechnung des Aufteilungsschlüssels (es werden Annahmen getroffen und Vereinfachungen durchgeführt, z.B. wird angenommen, dass zwei getrennte Ströme, der eine für die Verbrauchs-, der andere für die Gebrauchsanlagen zur Verfügung steht; dadurch kommt es zu einer Bevorzugung der unmittelbar unterhalb der P-Wehr liegenden Gebrauchsanlagen, weil ja in diesem Bereich noch nicht die gesamte in Rechnung gestellte Verbrauchsmenge ausgeleitet ist; die Fallhöhe der Wasserkraftanlagen geht in die Berechnung nicht ein; Wasserkraftanlagen mit hoher Leistung und damit hoher Energieausbeute leisten den gleichen Beitrag wie Kraftwerke mit geringer Leistung; die Beiträge der Kläranlagen werden unabhängig vom Anschlusswert nach der im Vorfluter/Gerinne erforderlichen Abflussmenge berechnet) ergeben sich teils diskussionswürdige Ergebnisse, die jedoch ihren Nachteil durch den Vorteil der relativ einfachen Berechnung und Anpassungsfähigkeit an geänderte Bedingungen meiner Ansicht nach aufwiegt. Wie auch bereits in einem Überprüfungsbericht des Ingenieurbüros N. vom Juli 2003 dargestellt, wäre theoretisch zwar eine umsatz- oder gewinnbezogene Berechnung und daraus sich ergebende Aufteilung der Kosten genauer, allerdings würde der Aufwand für eine derartige Berechnung vermutlich ein Vielfaches des bisherigen Aufwandes (der zudem dann auch in die Kostenaufteilung einfließen müsste) ausmachen. Auch mit dieser Berechnungsmethode wäre aber eine objektive Bewertung der einzelnen Nutzungen nicht garantiert. Zusammenfassend kann daher nochmals festgehalten werden, dass die grundsätzliche Problematik darin besteht, unterschiedliche Nutzungen kostenmäßig miteinander zu vergleichen. Während für Bewässerungsanlagen die Bewertung über die entnommene Wassermenge sicherlich am besten geeignet ist, würde sich ein Vergleich der Abwasserreinigungsanlagen über die Einwohnerwerte oder die in den K-Bach eingeleitete Wassermenge anbieten, für Wasserkraftanlagen hingegen wäre eine Bewertung über die Leistung oder jährlich erzeugte Energiemenge am sinnvollsten. Innerhalb jeder Gruppe wären damit objektive Beurteilungskriterien geschaffen. Zum Vergleich der jeweiligen Gruppen müsste eine Gewichtung erfolgen, die jedoch mit denkbar großen Schwierigkeiten verbunden wäre. Eine umsatz- bzw. gewinnbezogene Aufteilung der Kosten wäre vermutlich nur über komplizierte Berechnungen, wenn überhaupt, möglich und müsste auf Grund der naturgemäß ständig schwankenden Umsatz- und Gewinnzahlen laufend angepasst werden. In diesem Sinne ist der vorliegende Aufteilungsschlüssel auch infolge der einfachen Handhabung nachvollziehbar und lässt sich bei Änderungen in der Zusammensetzung der Anlagen leicht anpassen. Es darf allerdings nicht verschwiegen werden, dass infolge der erforderlichen Vereinfachungen bzw. der zu treffenden Annahmen die Objektivität teilweise auf der Strecke bleibt, aber der praktizierten Berechnungsmethode dennoch im Vergleich zu den zur Wahl stehenden Berechnungsalternativen der Vorzug zu geben ist."
Die belangte Behörde gewährte zu diesem Gutachten Parteiengehör. Am 19. November 2003 erklärte der Erstbeschwerdeführer, er sei mit dem übermittelten Gutachten einverstanden. Wichtig für ihn sei, dass aber auch alle anderen, so vor allem die Stadtgemeinde W für ihre Kläranlage, ihre Beiträge/Kosten für die Instandhaltung "aliquot" begleiche.
In einer weiteren Stellungnahme vom 12. Dezember 2003 legten die Beschwerdeführer dar, dass der Feststellung des Amtssachverständigen, wonach die Erstellung eines gerechten Kostenaufteilungsschlüssels auf Grund der sehr unterschiedlichen Wassernutzungsarten sehr schwierig sei, nur zugestimmt werden könne. Die derzeitige Situation am K-Bach stelle sich so dar, dass den Kraftwerksbetreibern ca. 5 % ihrer Einnahmen aus der Stromeinlieferung für die Erhaltung des Gerinnes abverlangt werde, wohingegen sich der Abwasserverband W beharrlich weigere, auch nur einen Cent zu bezahlen. So sei das Problem am K-Bach nicht die Erstellung eines "gerechten" Kostenaufteilungsschlüssels, sondern die einseitige Bevorzugung eines Nutzungsberechtigten (genannter Abwasserverband).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. Jänner 2004 wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG vollinhaltlich bestätigt.
Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Bestimmungen des § 50 Abs. 1 bis 3 WRG 1959 damit begründet, dass der Rüge der Beschwerdeführer hinsichtlich der Nichtnachvollziehbarkeit des Kostenaufteilungsschlüssels mit dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu begegnen sei. Dessen ausführliche Bemerkungen hätten ergeben, dass der vorliegende Aufteilungsschlüssel infolge der einfachen Handhabung nachvollziehbar sei und sich bei Änderungen in der Zusammensetzung der Anlagen leicht anpassen lasse. Kritisch halte er aber auch fest, dass infolge der erforderlichen Vereinfachungen bzw. der zu treffenden Annahmen die Objektivität teilweise auf der Strecke bleibe, aber der praktizierten Berechnungsmethode dennoch im Vergleich zu den zur Wahl stehenden Berechnungsalternativen der Vorzug zu geben sei. Im vorliegenden Fall sei nun unter den verschiedenen Nutzern eine Aufteilung in Verbrauchs- und Gebrauchsanlagen vorgenommen worden. Die von den Verbrauchsanlagen und den Gebrauchsanlagen in Rechnung gestellten Wasserentnahmemengen hätten bei der Erstellung des Aufteilungsschlüssels eine besondere Bedeutung. Die Summe der Verbrauchsmengen ergebe sich aus sämtlichen Ausleitungen und werde als Jahresmenge dargestellt. Die verbleibende größere Wassermenge sei für die Gebrauchsanlagen nutzbar und fließe direkt in den Aufteilungsschlüssel ein. Eine geringfügige Änderung der prozentuell dargestellten Verhältnisse zwischen Verbrauchs- und Gebrauchsanlagen ergebe sich dadurch, dass ein Modus angewandt werde, um bei größeren Änderungen, etwa bei der Zusammensetzung der Gebrauchsanlagen, zu verhindern, dass nur die verbleibenden Gebrauchsanlagen allein belastet würden. Diese Umverteilung werde dadurch erreicht, dass die Nutzung des Werkskanals durch die Verbrauchsanlagen im Ausmaß von 5 m3/sec zunächst den Gebrauchsanlagen zugeschlagen werde: Je nach Anzahl der Gebrauchsanlagen (oder Kläranlagen) ergebe sich ein größerer oder kleinerer prozentueller Anteil für die Verbrauchsanlagen für die Nutzung des Werkskanals. Dieser Anteil werde schließlich der Gruppe der Verbrauchsanlagen zugerechnet. Würde man diese Umverteilung nicht durchführen, so würde z.B. bei Wegfall vieler und Verbleib nur weniger Wasserkraftanlagen im gesamten K-Bach-F-System ein relativ großer Anteil von den verbleibenden Betreibern zu leisten sein. Weiter habe der technische Amtssachverständige festgehalten, dass der vorliegende Aufteilungsschlüssel nicht ein neu geschaffenes Instrument zur Aufteilung der anfallenden Kosten darstelle, sondern sich vielmehr über Jahrzehnte entwickelt habe und vor einigen Jahren angepasst worden sei (vor allem die Gebrauchsanlagen seien um die Kläranlagen und Gemeindeeinleitungen erweitert worden, der oben dargestellte Modus zur Entlastung der Gebrauchsanlagen und Verteilung der Belastung auf alle Nutzer sei eingeführt worden).
Wenn in der Berufung geltend gemacht werde, im angefochtenen Bescheid sei nicht auf die Missstände in der Vereinsgebarung eingegangen worden, so sei festzuhalten, dass Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens der von der mitbeteiligten Partei gestellte eingeschränkte Antrag vom 16. Oktober 2002 gewesen sei, die Beiträge der Beschwerdeführer am Erhaltungsaufwand für die Jahre 1999 bis 2001 festzusetzen. Gegenstand eines solchen Verfahrens könne nach dem Wortlaut des § 50 Abs. 3 WRG 1959 aber eine Beurteilung der vereinsinternen Gebarung nicht sein. Derartige Anliegen seien allenfalls einer zivilrechtlichen Prüfung zuzuführen bzw. der Aufsichtsbehörde des Vereins bekannt zu geben.
Die Beschwerdeführer sprächen weiters an, dass auch alle anderen ihre Beiträge und Kosten für die Instandhaltung aliquot zu begleichen hätten. § 50 Abs. 3 WRG 1959 biete für diese Ansicht aber keine Handhabe und es habe die Berufungsbehörde diesbezüglich keine Festlegungen treffen können. Diese Anregung sei allerdings sinnvoll, weil es für den rechtsfreundlich vertretenen Mitbeteiligten bei aliquoter Begleichung der Instandhaltungskosten durch alle Beteiligten einfacher möglich sei, kostendeckend zu arbeiten. Da sich aus dem ausführlichen Gutachten des technischen Amtssachverständigen ergebe, dass der vorliegende Aufteilungsschlüssel infolge der einfachen Handhabung nachvollziehbar sei, sich über Jahrzehnte entwickelt habe und lediglich vor einigen Jahren angepasst worden sei und weil eine Aufteilung der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher Übereinkunft nicht zu Stande gekommen sei, sei der Bescheid der Behörde erster Instanz zu Recht erlassen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 50 WRG 1959 lautet, soweit im vorliegenden Fall von Bedeutung:
"§ 50. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen Anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazu gehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn diese nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
(2) Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Abs. 1) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.
(3) Wenn nach Abs. 1 oder 2 mehrere Berechtigte verpflichtet sind, ist die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher Übereinkunft durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu regeln. Der Regelung hat als Grundlage das Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen zu dienen, wobei jedoch auf frühere Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen ist. Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen wurde, wesentlich, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine neue Entscheidung zu treffen."
Die belangte Behörde wies die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab und übernahm damit den Inhalt des Spruches des Bescheides erster Instanz. Mit diesem Bescheid wurde zum einen verfügt, dass die Beschwerdeführer für die Jahre 1999 bis 2001 zur Instandhaltung des K-Baches einen Anteil von 3,8 % der anfallenden Kosten zu übernehmen hätten (Satz 1). Zum anderen wurden die Beschwerdeführer zur Begleichung der auf Basis dieses Schlüssels konkret ermittelten, auf sie entfallenden Kosten für die genannten Jahre bescheidmäßig verpflichtet (Satz 2).
1. Zur Festlegung des auf die Beschwerdeführer entfallenden Anteils von 3,8 % (Satz 1 des Spruches):
Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, Wasserberechtigte am K-Bach zu sein und daher in den Kreis der nach § 50 Abs. 1 und 2 WRG 1959 Berechtigten zu fallen. Ebenso ist unstrittig, dass eine gütliche Übereinkunft aller Berechtigten über die Aufteilung der Erhaltungskosten fehlt und auch nicht zu Stande kam.
§ 50 Abs. 3 WRG 1959 fand daher Anwendung. Diese Bestimmung bietet jedenfalls die rechtliche Grundlage für eine Regelung der Aufteilung der für die Erhaltung des K-Baches aufzuwendenden Kosten, somit für die Festlegung eines Aufteilungsschlüssels unter den Wasserberechtigten.
Ein behördliches Vorgehen nach § 50 Abs. 3 WRG 1959 kann sowohl auf Antrag (eines Wasserberechtigten) als auch von Amts wegen erfolgen. Die von den Beschwerdeführern wiederholt aufgeworfene Frage nach der Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei braucht daher im vorliegenden Fall nicht näher untersucht zu werden. Weil die Behörde nach § 50 Abs. 3 WRG 1959 auch von Amts wegen hätte einschreiten können, könnten Rechte der Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen selbst dann nicht verletzt werden, wenn es der mitbeteiligten Partei an der Antragslegitimation mangelte.
Die belangte Behörde zog als Grundlage für die Anteilsbestimmung der Beschwerdeführer den Kostenaufteilungsschlüssel heran, den die K-Bachkonkurrenz im Jahr 1999 hinsichtlich der Aufteilung der Kosten auf die Wasserberechtigten am K-Bach erstellt hatte.
Die Beschwerdeführer meinen in diesem Zusammenhang, sie seien nicht Mitglied der K-Bachkonkurrenz und auch nicht der mitbeteiligten Partei. Es stelle sich die Frage, welche Bedeutung einem Kostenaufteilungsschlüssel dieses Vereins im Verhältnis zu Nichtmitgliedern überhaupt zukomme.
Diese Frage ist dahingehend zu beantworten, dass von einer Bindung der Behörde an den Kostenaufteilungsschlüssel der K-Bachkonkurrenz ebenso wenig ausgegangen werden kann wie von einer Bindung gegenüber Nichtmitgliedern wie den Beschwerdeführern. Die belangte Behörde hat nun aber - im Gegensatz zur BH - den genannten Kostenaufteilungsschlüssel auch nicht unter fälschlicher Annahme einer Bindung unreflektiert ihrem Aufteilungsschlüssel zu Grunde gelegt, sondern sich unter Befassung ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen mit der Frage auseinander gesetzt, ob die dem Kostenaufteilungsschlüssel - unter Berücksichtigung auch der Beschwerdeführer - zu Grunde gelegten Berechnungsansätze und Überlegungen nachvollziehbar sind, dh. ob sie sachlich gerechtfertigt sind oder ob andere alternative Berechnungs- und Aufteilungsarten besser geeignet wären, die jeweilige Verpflichtung der einzelnen Wasserberechtigten in Prozentsätzen abzubilden.
Die belangte Behörde übernahm den von der K-Bachkonkurrenz aufgestellten Kostenaufteilungsschlüssel daher nicht auf Grund einer angenommenen Bindung, sondern deshalb, weil er auch nach Prüfung durch einen Amtssachverständigen trotz konstatierter Mängel die im Vergleich zu den zur Wahl stehenden Berechnungsalternativen bestgeeignete Berechnungsart darstellte. Wäre der Sachverständige zu einem anderen Ergebnis gelangt und die Behörde ihm gefolgt, so hätte sie eine eigene Kostenaufteilungsberechnung anstellen (lassen) müssen. In der nach sachverständiger Kontrolle erfolgten Orientierung am Kostenaufteilungsschlüssel der K-Bachkonkurrenz allein liegt noch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Im Zusammenhang mit dem Kostenaufteilungsschlüssel und der Höhe ihres Anteils meinen die Beschwerdeführer weiter, sie hätten im Verwaltungsverfahren bereits dargelegt, dass der Abwasserverband W Süd mit seiner Kläranlage im Aufteilungsschlüssel trotz Nutzung des K-Baches nicht aufscheine. Die belangte Behörde habe die bewilligte Wassernutzung dieses namhaften Nutzungsbeteiligten zu Lasten aller übrigen nicht richtig gewichtet und vor allem völlig außer Acht gelassen, dass der Abwasserverband W Süd bis heute noch überhaupt keinen finanziellen Beitrag geleistet habe.
Der im Akt erliegende Aufteilungsschlüssel 1999 der K-Bachkonkurrenz nennt unter den Gebrauchsanlagen sowohl die Kläranlage Waldschule als auch die Kläranlage W. Wird die Kläranlage Waldschule mit einem Anteil von 1,97 % bzw. 2 % geführt, so scheint bei der Kläranlage W ein Anteil von 0 % auf.
Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Amtssachverständigen zur Berücksichtigung der Kläranlagen in der Aufteilungsberechnung aber nicht nachvollziehbar. Der Amtssachverständige meint, dass die Beiträge der Kläranlagen unabhängig vom Anschlusswert nach der im Vorfluter/Gerinne erforderlichen Abflussmenge berechnet worden seien. Diese Vorgangsweise ergebe zwar "teilweise diskussionswürdige Ergebnisse", die jedoch ihren Nachteil durch den Vorteil der relativ einfachen Berechnung und Anpassungsfähigkeit an geänderte Bedingungen nach der Ansicht des Sachverständigen aufwiege.
Auf Grund dieser Formulierung müsste man annehmen, dass beide Kläranlagen nach der im Vorfluter/Gerinne erforderlichen Abflussmenge berücksichtigt worden seien und dass beide Kläranlagen im Aufteilungsschlüssel mit einem (ziffernmäßig bestimmbaren) Prozentsatz aufscheinen müssten. Dies ist aber nur hinsichtlich der kleineren Kläranlage Waldschule der Fall. Warum die Kläranlage W, die unter den Gebrauchsanlagen geführt wird, nicht bzw. mit 0 % aufscheint, wird nicht näher erläutert.
Wäre auch diese Kläranlage in den Aufteilungsschlüssel einbezogen gewesen, so wäre eine andere und für die Beschwerdeführer günstigere Aufteilung der Kosten aber möglich. Die in diesem Punkt nicht näher überprüfte Übernahme des Kostenaufteilungsschlüssel der K-Bachkonkurrenz verletzte die Beschwerdeführer daher in Rechten.
Der aufgezeigte Begründungsmangel führt dazu, dass dieser Teil des angefochtenen Bescheides daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
2. Zur Verpflichtung zur Leistung der Beiträge (Satz 2 des Spruches):
Mit diesem Spruchteil wurden die Beschwerdeführer zur Begleichung von ziffernmäßig genau genannten Beiträgen zur Instandhaltung des K-Baches in Form eines Leistungsbescheides verpflichtet.
Es kann dahin stehen, ob § 50 Abs. 3 WRG 1959 eine solche bescheidmäßige Verpflichtung zur Begleichung der Kosten überhaupt deckt.
Zu fragen ist nämlich vorerst, ob die belangte Behörde zur meritorischen Entscheidung über die Berufung gegen diesen Teil des Spruches der BH zuständig war.
§ 117 Abs. 1 und 4 WRG 1959 hat, soweit hier von Interesse,
folgenden Wortlaut:
"Entschädigungen und Beiträge.
§ 117. (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.
...
(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten."
§ 117 Abs. 1 WRG 1959 bezieht sich u.a. auf die Pflicht zur Leistung von Beiträgen, die in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind. Gegen solche Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde ist eine Berufung nicht zulässig.
Die im zweiten Satz des Bescheides der BH ausgesprochene Verpflichtung gegenüber den Beschwerdeführern stellt eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde "über Beiträge" dar. In dieser Entscheidung wurde ausgesprochen, in welcher Form, in welcher Höhe und ab wann die Leistung zu erbringen sei.
Selbst wenn § 50 Abs. 3 WRG 1959 keine geeignete Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Beitragsleistungen darstellte, ist eine dennoch erfolgte Vorschreibung als eine Entscheidung nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 zu qualifizieren.
So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. November 1991, 91/07/0081 (zu § 31 Abs. 3 WRG 1959), zum Ausdruck gebracht, dass die in den Erläuterungen zur Novelle 1988, mit der § 117 Abs. 1 WRG 1959 neu gefasst und § 117 Abs. 4 WRG 1959 neu eingeführt wurde, enthaltene Auflistung der Anwendungsfälle der sukzessiven Gerichtszuständigkeit rein demonstrativ ist. Das bedeutet, dass auch dort nicht genannte Entschädigungen, Beiträge oder Kosten Entscheidungen nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 darstellen können.
Dass nicht nur Entscheidungen über Beiträge, bei denen sich im Gesetz ein ausdrücklicher Hinweis auf § 117 WRG 1959 findet, der sukzessiven Gerichtszuständigkeit unterliegen, lässt sich auch aus dem Urteil des OGH vom 16. Februar 1994, 1 Ob 31/93, schließen, wo die Zulässigkeit eines solchen Weges für den Fall ausgesprochen wurde, in dem in einem Bewilligungsbescheid - ohne Zwangsrechtseinräumung - eine Verpflichtung zur Entschädigung von Beeinträchtigungen von Wassernutzungen festgelegt worden war und die Wasserrechtsbehörde einen darauf gegründeten Antrag abgewiesen hatte.
Dazu kommt weiters, dass § 44 Abs. 1 WRG 1959, der - ähnlich dem § 50 WRG 1959 - die Erhaltung von Wasserbauten regelt, ausdrücklich - insofern anders als § 50 WRG 1959 - die Vorschreibung eines Beitrags zur Erhaltung von Wasserbauten vorsieht. In Zusammenhang mit dieser Vorschreibung findet sich im Gesetz ein Hinweis auf § 117 WRG 1959. Erhaltungsbeiträge nach § 44 Abs. 1 WRG 1959 sind daher Entscheidungen nach § 117 Abs. 1 WRG 1959.
Es liegt daher nahe, Entscheidungen über die Pflicht zur Leistung von Erhaltungsbeiträgen nach § 50 Abs. 3 WRG 1959 nicht anders zu qualifizieren.
Wird daher in einem auf § 50 Abs. 3 WRG 1959 gründenden Bescheid ein Beitrag zu den Erhaltungskosten bescheidmäßig auferlegt, handelt es sich ebenfalls um eine Entscheidung nach § 117 Abs. 1 WRG 1959.
Dies bedeutet aber, dass Berufungen, die sich gegen einen solchen Ausspruch der Wasserrechtsbehörde erster Instanz richten, von der Berufungsbehörde zurückzuweisen sind; zu einer inhaltlichen Entscheidung über eine solche Berufung fehlt ihr die Zuständigkeit (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1997, 96/07/0206, 0214).
Dadurch, dass sie dies verkannte, belastete die belangte Behörde durch die Abweisung der gegen den zweiten Satz des Bescheides der BH gerichteten Berufung ihren Bescheid in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich im Ausmaß des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 2. Juni 2005
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