Spruch:
Dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird nicht, jenem des Antragstellers hingegen Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden auch soweit aufgehoben, als sie das Entschädigungsbegehren des Antragstellers für die Zeit nach dem 19. Juli 1983 zum Gegenstand haben; dem Erstgericht wird die meritorische Entscheidung über diesen Antrag auch in diesem Umfang aufgetragen.
Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Im übrigen sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Der Antragsteller betreibt ein Fertigbetonwerk.
Mit Bescheid vom 9.3.1965 erteilte ihm die Bezirksverwaltungsbehörde eine nicht befristete wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Schotter aus einem näher umschriebenen Bereich der Donau und schrieb ihm gleichzeitig die Einhaltung im Spruch näher ausgeführter Bedingungen - unter anderem auch das vom Bundesstrombauamt geforderte Ansuchen um die Grundbenützung vor Beginn der Nutzung - vor.
Mit dem am 1.2.1966 zustandegekommenen Übereinkommen erteilte das Bundesstrombauamt namens der Republik Österreich dem Antragsteller mit Wirkung vom 1.7.1965 an die Bewilligung, auf einer bestimmten, näher bezeichneten Grundfläche Schotter mechanisch zu gewinnen; dabei wurden Länge, Breite und Tiefe der Abbaufläche in allen Einzelheiten festgelegt und es wurde im Anschluß daran festgehalten, daß sich unter Anwendung dieser Bestimmungen eine „maximale Abbaumenge von jährlich ca. 20.000 m3“ ergebe. Das Übereinkommen sollte unter anderem durch schriftliche Aufhebungserklärung des Bundesstrombauamts erlöschen, das gleichzeitig erklärte, es werde von seinem Aufhebungsrecht insbesondere Gebrauch machen, wenn strombautechnische Gründe oder sonstige öffentliche Interessen dies erforderlich machen sollten (§ 4 Abs 1 lit c und Abs 3 des Übereinkommens). Mit dem Erlöschen des Übereinkommens hatte der Berechtigte (d.i. der Antragsteller) jede weitere Schotterentnahme unverzüglich einzustellen sowie binnen vier Wochen die Anlagen zu beseitigen und gegebenenfalls auf Anordnung der örtlichen Strombauleitung sonstige Maßnahmen zur Herstellung des früheren Zustands zu ergreifen (§ 4 Abs 4 des Übereinkommens).
Mit Schreiben vom 19.7.1983 erklärte das Bundesstrombauamt das Übereinkommen unter Berufung auf dessen § 4 Abs 1 lit c für aufgehoben.
Mit Bescheid vom 7.4.1982 wurde der Antragsgegnerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung des vorher zum bevorzugten Wasserbau erklärten Donaukraftwerks G***** (in der Folge kurz D*****) erteilt; gleichzeitig wurde die Forderung des Antragstellers nach Vorkehrungen für die Schaffung von Anlegestellen für Lastkähne im Bereich des Betonwerks Hochrieder über das Ausmaß von Anpassungen derzeit bestehender Verhältnisse hinaus zurückgewiesen; im Punkt X.120. der Auflagen und Bedingungen dieses Bescheids wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, alle zu Recht bestehenden Wasseranlagen und -nutzungen sowie die Gewerbebetriebe und sonstigen Anlagen, soweit mit der Ausführung des Bauvorhabens vereinbar und wirtschaftlich geechtfertigt, unter Bedachtnahme auf die konsensmäßige und tatsächliche Leistungsfähigkeit zu erhalten oder die Berechtigten zu entschädigen. In der „Projektsbeschreibung“ wurde unter anderem festgehalten, die Dämme würden im allgemeinen auf dem bestehenden Ufergelände errichtet, nur in den Ortsbereichen Tulln und Langenlebarn sei teilweise eine Vorschüttung des Rückstaudammes in den Strom vorgesehen. Dadurch sollten auch die rechtsufrigen geschlossenen Siedlungen Wipfing und Muckendorf sowie das Betonwerk des Antragstellers in ihrem Bestand erhalten bleiben. Die verlorenen Durchflußflächen sollten durch umfangreiche Baggerungen im Stromschlauch kompensiert werden. In der Bescheidbegründung heißt es unter anderem, die für den Bereich des Betonwerks des Antragstellers geforderte Vornahme der notwendigen Baumaßnahmen zur Ermöglichung des Anlegens von Lastkähnen könne nur soweit aufgetragen werden, als es sich dabei um Ersatzmaßnahmen für derzeit vorhandene derartige Anlagen handle. Maßgeblich sei es, daß der dortige Umschlag voll aufrechterhalten werden könne. In Punkt C „Enteignungs- und Entschädigungsverfahren“ wurde ausdrücklich auf die Erklärung des Kraftwerks zum bevorzugten Wasserbau und darauf hingewiesen, daß den Betroffenen die Einbringung von Entschädigungsanträgen beim Amt der Landesregierung unbenommen bleibe. Über Gegenstand und Umfang der Zwangsrechte sowie über das Ausmaß der hiefür zu leistenden Entschädigung werde aufgrund der erwähnten Anträge gemäß § 114 WRG (aF) in einem gesonderten Verfahren von dieser Behörde verhandelt und abgesprochen werden.
Mit Bescheid vom 27.7.1989 stellte der Landeshauptmann von Niederösterreich fest, das dem Antragsteller mit Bescheid vom 9.3.1965 erteilte Wasserbenutzungsrecht betreffend die Entnahme von Schotter aus der Donau sei erloschen. Die dagegen erhobene Berufung blieb erfolglos. Mit Bescheid vom 13.2.1990 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung einer Entschädigung für den Entfall der wasserrechtlich bewilligten Schotterentnahme ab und stellte gleichzeitig fest, daß ein Anspruch auf Leistung einer Entschädigung nicht bestehe. Die Begründung des Bescheids kann dahin zusammengefaßt werden, zwischen der Aufkündigung des Grundbenützungsübereinkommens durch das Bundesstrombauamt und der Errichtung des DoKW bestehe kein ursächlicher Zusammenhang, so daß dem Antragsteller aus diesem Grund keine Entschädigung zugebilligt werden könne. Das gelte zwar nicht auch für den Zeitraum, in dem die Ausübung des Wasserbenützungsrechts infolge des Kraftwerksbaus nicht mehr möglich, das Übereinkommen aber noch nicht aufgekündigt gewesen sei, der Antragsteller sei indessen durch Lieferung von Schotter als Ersatz für die entfallene Entnahmemöglichkeit ausreichend entschädigt worden.
Mit am 19.4.1990 beim Erstgericht eingelangtem Antrag begehrte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung über sein „Entschädigungsbegehren wegen der Unterbindung der Entnahmemöglichkeit von Schotter aus der Donau durch die Antragsgegnerin“ gemäß § 117 Abs 4 WRG.
Die Antragsgegnerin wendete zunächst die Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens ein, weil die Wasserrechtsbehörde nach § 117 WRG nur dann über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen u.ä. entscheide, sofern § 26 WRG oder geltende Sondervorschriften nichts anderes bestimmten. Da der Antragsteller nicht mit einem Zwangsrecht zugunsten der Antragsgegnerin belastet sei, sei die Bescheidkompetenz der Wasserrechtsbehörde und somit auch die sukzessive Zuständigkeit des Bezirksgerichts im außerstreitigen Verfahren nach § 117 Abs 4 WRG zu verneinen. In der Sache selbst wendete die Antragsgegnerin ein, das Benützungsübereinkommen sei vom Bundesstrombauamt mit Wirkung vom 19.7.1983 aufgehoben worden; das Wasserbenutzungsrecht des Antragstellers sei nicht im Wasserbuch eingetragen und bereits Ende Juni 1966 erloschen, so daß die Schotterentnahme nur konsenslos ausgeübt worden sei. Überdies seien die dem konsensgemäßen Abbau zugänglichen Schotterreserven schon seit Jänner 1983 erschöpft gewesen, so daß ein Entschädigungsanspruch schon mangels Vermögensnachteils entfalle. Außerdem sei der Antragsteller von der Antragsgegnerin durch Lieferung von 112.000 m3 Schotter im Jahre 1983 voll entschädigt worden.
Das Erstgericht wies den Antrag zurück. Es führte dazu aus, die Wasserrechtsbehörde sei bei durch Bescheid begründeten Zwangsrechten befugt, über die Entschädigung wegen Verletzung oder Beschränkung fremder Rechte abzusprechen. Im vorliegenden Fall seien jedoch keine Zwangsrechte begründet worden, so daß die Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über den vom Antragsteller geltend gemachten Entschädigungsanspruch nicht zuständig gewesen sei. Damit sei aber auch die Zuständigkeit des Bezirksgerichts gemäß § 117 Abs 6 WRG nicht gegeben, der Anspruch vielmehr im streitigen Rechtsweg geltend zu machen.
Das Gericht zweiter Instanz hob den erstinstanzlichen Beschluß, soweit dieser den Zeitraum vom 7.4.1982 bis 19.7.1983 betrifft, auf und trug dem Erstgericht in diesem Umfang die meritorische Entscheidung über den Entschädigungsantrag auf; im übrigen bestätigte es den angefochtenen Beschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte aus, § 26 Abs 6 WRG zufolge seien Schadenersatzansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 dieser Gesetzesstelle im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Danach bestehe die Verpflichtung des Wasserberechtigten zum Ersatz des Schadens, der aus dem Betrieb oder Bestand einer Wasserbenutzungsanlage entstehe, wenn bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritt dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfang gerechnet worden sei. In Punkt X.120 der wasserrechtlichen Bewilligung des DoKW vom 7.4.1982 sei aber die Entschädigungspflicht der Antragsgegnerin für den Fall festgehalten worden, daß zu Recht bestehende Wasseranlagen und -nutzungen nicht erhalten werden könnten. Der Entschädigungsanspruch des Antragstellers sei nicht nach § 26, sondern nach § 117 WRG zu beurteilen. Durch die wasserrechtliche Bewilligung des DoKW sei auch ein Zwangsrecht im Sinne des § 60 WRG begründet worden: Nach § 64 Abs 1 lit c WRG könne die Wasserrechtsbehörde in dem Maß als erforderlich bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen einschließlich dazugehöriger Anlagen ganz oder teilweise enteignen, soweit die geplante Wasseranlage sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeführt werden könnte und ihr unzweifelhaft höhere Bedeutung zukomme. Der Bescheid vom 7.4.1982 spreche im Punkt X.120 in Form einer Generalklausel die Enteignung bestehender Wassernutzungen aus, sofern deren Erhaltung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht vereinbar oder wirtschaftlich ungerechtfertigt sei. In der Begründung werde darauf verwiesen, daß im Bereich des Betonwerks des Antragstellers geeignete Anlagen zum Anlegen von Lastkähnen im derzeit bestehenden Umfang zu schaffen sein würden. Angesichts der Enteignung des Wassernutzungsrechts sei die Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über die Verpflichtung zur Leistung von Entschädigungen zuständig gewesen, so daß auch die sukzessive Zuständigkeit des Bezirksgerichts im außerstreitigen Verfahren zu bejahen sei. Der Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich sei somit infolge des Antrags vom 19.4.1990 außer Kraft getreten und das Erstgericht zur Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen berufen. Bedingung der dem Antragsteller erteilten wasserrechtlichen Bewilligung sei unter anderem das Übereinkommen mit dem Bundesstrombauamt gewesen, daß jedoch am 19.7.1983 von diesem aufgehoben worden sei. Damit sei die wasserrechtliche Benützungsbewilligung zur Schotterentnahme zumindest seit 19.7.1983 beseitigt; nicht bestehende Wassernutzungsrechte könnten aber nach Punkt X.120 der wasserrechtlichen Bewilligung für das DoKW nicht entschädigt werden. Für den Zeitraum nach dem 19.7.1983 bleibe es daher bei der Antragszurückweisung. Das Erstgericht werde vor allem zu klären haben, in welcher Höhe dem Antragsteller ein Entschädigungsanspruch zustehe, der diesen bisher noch nicht beziffert habe. Auch die Behauptung der Antragsgegnerin, sie habe den Anspruch durch Lieferung von mehr als 100.000 m3 Schotter 1983 bereits abgegolten, werde zu prüfen sein. Der Einwand der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei nicht Wassernutzungsberechtigter gewesen, weil mit dem Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 27.7.1989 das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts des Antragstellers festgestellt worden sei, müsse angesichts des Bescheids vom 7.4.1982 ins Leere gehen, nach dessen Begründung die für den Bereich dessen Betonwerks geforderte Vornahme der notwendigen Baumaßnahmen zur Ermöglichung des Anlegens von Lastkähnen nur in dem Maß aufgetragen werden könne, als es sich um Ersatzmaßnahmen für solche derzeit vorhandene Anlagen handle. Die Bewilligungsbehörde habe offenbar das Bestehen des Wassernutzungsrechts auch noch im Jahre 1982 unterstellt. Der Bescheid sei auch dem Antragsteller zugestellt worden.
Rechtliche Beurteilung
Berechtigt ist der vom Antragsteller gegen den bestätigenden Teil des zweitinstanzlichen Beschlusses erhobene Rekurs, nicht hingegen das von der Antragsgegnerin gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses ergriffene Rechtsmittel.
Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich die Zulässigkeit des vom Antragsteller, der in Befolgung eines Hinweises der Wasserrechtsbehörde im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 13.2.1990 das nach § 117 Abs 4 WRG zuständige Bezirksgericht anrief, beschrittenen außerstreitigen Rechtswegs zu prüfen. Während der Antragsteller nach wie vor meint, er habe die seit der Wasserrechtsnovelle 1988 in dieser Gesetzesstelle verankerte sukzessive Zuständigkeit des angerufenen (Erst-)Gerichts zu Recht in Anspruch genommen, beharrt die Antragsgegnerin auf ihrem Standpunkt, der Antragsteller mache Ersatzansprüche geltend, die er gemäß § 26 Abs 2 WRG im streitigen Rechtsweg zu verfolgen genötigt sei.
Mit diesen gegensätzlichen Standpunkten wird das Verhältnis der „Entschädigungsansprüche“ zu den „Schadenersatzansprüchen“ angeschnitten, das weitgehend mit der Abgrenzung zwischen der - primären - verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit (§ 117 WRG) und der gerichtlichen Zuständigkeit (§ 26 WRG) miteinhergeht (Raschauer, Wasserrecht § 26 Rz 2). Die wasserrechtlichen und die privatrechtlichen Ansprüche auf Abgeltung von Nachteilen, die Dritten durch die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung von Wasseranlagen erwachsen, werden derart voneinander abgegrenzt, daß Entschädigungsansprüche zunächst bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen sind und erst nach deren Entscheidung über die begehrte Entschädigung bei entsprechender Antragstellung die Zuständigkeit auf das näher bezeichnete Bezirksgericht übergeht („sukzessive Zuständigkeit“), wogegen Schadenersatzansprüche von vornherein im streitigen gerichtlichen Verfahren zu verfolgen sind (Rossmann, Wasserrecht2, 70).
Demgemäß entscheidet, sofern § 26 WRG oder die für die Pflege oder Abwehr bestimmter Gewässer geltende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die im Wasserrechtsgesetz oder in der betreffenden Sondervorschrift vorgesehen sind, die Wasserrechtsbehörde (§ 117 Abs 1 WRG), doch tritt deren Entscheidung außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheids die gerichtliche Entscheidung - durch das Bezirksgericht im außerstreitigen Verfahren und in sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 - beantragt wird (§ 117 Abs 4 und 6 WRG).
Dagegen hat, wer sich durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage - unter anderem - in einem älteren Wasserbenutzungsrecht beeinträchtigt erachtet, unmittelbar den - streitigen - Rechtsweg zu beschreiten, wenn er seinen Ersatzanspruch auf einen Privatrechtstitel stützt. Die - primäre - Zuständigkeit der Gerichte findet allerdings in der Bestimmung des § 26 Abs 2 WRG ihre Grenzen: Wird durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage - unter anderem - ein älteres Wasserbenutzungsrecht der im § 12 Abs 2 bezeichneten Art beeinträchtigt, so haftet der Wasserberechtigte für den Ersatz des Schadens, wenn - von der Wasserrechtsbehörde - bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritt dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfang gerechnet worden ist (SZ 53/11; SZ 50/65; zuletzt wieder 1 Ob 24/92). Für die nach § 26 Abs 2 WRG im Rechtsstreit durchzusetzende Ausgleichspflicht des Wasserberechtigten ist es daher Tatbestandsvoraussetzung, daß die Wasserrechtsbehörde bei Erteilung der Bewilligung eine Prognose erstellte, nach der sie mit dem Eintritt der behaupteten nachteiligen Wirkung nicht (oder nicht in diesem Umfang) rechnete.
Seit der Neufassung des § 117 WRG durch die Wasserrechtsgesetz-Novellen 1988 und 1990 ergänzen einander diese Bestimmung und die Norm des § 26 WRG derart, daß Lücken der wasserrechtsbehördlichen Entscheidungskompetenz, die § 26 WRG als Auffangnorm zu füllen habe, nicht mehr in Betracht kommen: War es bis dahin in Fällen, in welchen die Verwaltungsbehörde einen Entschädigungsanspruch verneinte, immer noch denkbar, daß das Gericht unabhängig davon auf der Grundlage des § 26 WRG Schadenersatz zuerkannte, so darf es in den von § 117 Abs 1 WRG umfaßten Fällen nur mehr nach einer wasserrechtsbehördlichen Entscheidung unter den im § 117 Abs 4 WRG umschriebenen Voraussetzungen angerufen werden. Letztlich entscheidet der Inhalt der Klags- bzw der Behauptungen im verfahrenseinleitenden Antragsschriftsatz, ob über das daran geknüpfte Begehren - zunächst - das Gericht im streitigen Verfahren oder die Verwaltungsbehörde zu befinden hat; davon hängt in weiterer Folge auch die Lösung der - in diesem Verfahren aufgeworfenen - Frage ab, ob das nach der Jurisdiktionsnorm sachlich und örtlich zuständige Gericht im streitigen Verfahren oder das im § 117 Abs 4 WRG bezeichnete Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen über das Begehren (zu verhandeln und) zu entscheiden hat. Im streitigen Verfahren ist über das Begehren abzusprechen, wenn der Anspruchswerber im verfahrenseinleitenden Schriftsatz behauptet, es lägen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 26 Abs 2 WRG vor; werden dagegen Schäden geltend gemacht, deren Ersatz die Wasserrechtsbehörde im Bewilligungsverfahren ausdrücklich oder schlüssig abgelehnt hat, kann das Gericht nur nach Maßgabe des § 117 Abs 4 WRG angegangen werden. Hat die Wasserrechtsbehörde solche Ansprüche - mangels Entscheidungskompetenz - dagegen zurückgewiesen oder - -was letzten Endes auf das gleiche Ergebnis hinausläuft - den Antragsteller mit dessen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen, so hat über das Begehren das nach allgemein geltenden Vorschriften zuständige Gericht auf der Grundlage des § 26 WRG im Rechtsstreit zu befinden (so auch Raschauer aaO).
Der Antragsteller hat im verfahrenseinleitenden Schriftsatz ausdrücklich vorgebracht, die Wasserrechtsbehörde habe die Antragsgegnerin im Bewilligungsbescheid verpflichtet, zu Recht bestehende Wasseranlagen bzw -nutzungen soweit wie möglich zu erhalten oder aber die Berechtigten zu entschädigen. Durch die Bauführung sei ihm die Schotterentnahme aus der Donau unmöglich gemacht worden, weshalb er das Entschädigungsverfahren nach § 117 WRG bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingeleitet habe. Da ihn diese jedoch abschlägig beschieden habe, begehre er nun die gerichtliche Entscheidung. Schon diesem Vorbringen zufolge kann es nicht zweifelhaft sein, daß über das Begehren das im § 117 Abs 6 WRG bezeichnete Bezirksgericht - demnach das angerufene Erstgericht - im Verfahren außer Streitsachen abzusprechen haben wird.
Das von der Antragsgegnerin ins Treffen geführte und vom Erstgericht übernommene Argument, Entschädigungsansprüche setzten die Begründung von Zwangsrechten (§§ 60 ff WRG) voraus, solche seien ihr aber nicht eingeräumt worden, ist in dieser allgemeinen Form ebenso verfehlt wie die Auffassung des Rekursgerichtes, die Wasserrechtsbehörde habe „in Form einer Generalklausel“ die Enteignung bestehender Wassernutzungsanlagen ausgesprochen: Die Vorinstanzen haben außer acht gelassen, daß es sich beim Kraftwerksbau der Antragsgegnerin um einen bevorzugten Wasserbau im Sinne des § 100 Abs 2 WRG idF vor der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 handelte (vgl S. 1 und 37 der wasserrechtlichen Bewilligung des BMLF vom 7.4.1982), für dessen Bewilligung die durch die Novelle aufgehobenen Sondervorschriften der §§ 114 und 115 WRG maßgeblich waren. Entgegen den §§ 111 und 117 Abs 2 WRG zerfiel das wasserrechtliche Verfahren bei bevorzugten Wasserbauten grundsätzlich in drei Abschnitte: Die Erklärung zum bevorzugten Wasserbau, das Bewilligungsverfahren und schließlich das Entschädigungsverfahren (Krzizek, KommWRG 403); für die beiden ersteren Verfahrensabschnitte lag die Zuständigkeit beim BMLF, über die den betroffenen Dritten zu leistenden Entschädigungen und Beiträge war dagegen nach § 114 WRG immer erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung in einem gesonderten Verfahren vom Landeshauptmann zu verhandeln und abzusprechen, soweit - was aber im vorliegenden Fall nicht zutraf (vgl S 37 der wasserrechtlichen Bewilligung vom 7.4.1982) - nicht schon im Bewilligungsbescheid ein Übereinkommen beurkundet oder aus öffentlichen Rücksichten Verfügungen getroffen wurden.
Grundsätzlich sollen die Bewilligung eines Wasserbauvorhabens und die Entscheidung über begehrte Entschädigungen in einem Bescheid ausgesprochen werden (Grabmayr-Rossmann, Wasserrecht2, Anm 1 zu § 111 und Anm 14 zu § 117 WRG); nur wenn ausnahmsweise gemäß § 117 Abs 2 WRG ein Nachtragsbescheid erlassen wird, kommt die Behörde erstmals dabei in die Lage, die dem Tatbestand der gerichtlich durchzusetzenden Ausgleichsverpflichtung des Wasserberechtigten nach § 26 Abs 2 WRG vorausgesetzte Prognose, mit welchen nachteiligen Wirkungen durch den Bestand oder Betrieb der Wasserbenutzungsanlage zu rechnen sei, anzustellen und daraus die notwendigen Schlüsse zu ziehen. Nichts anderes galt für bevorzugte Wasserbauten. Da § 26 Abs 2 WRG auf den Regelfall - die wasserrechtsbehördliche Entscheidung über die Bewilligung und die Entschädigungen in einem Bescheid - zugeschnitten ist, konnte bei bevorzugten Wasserbauten in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung erst der Landeshauptmann diese Prognose im Entschädigungsverfahren erstellen (SZ 53/76), die Tatbestandsvoraussetzung für von vornherein bei Gericht geltend zu machende Ersatzansprüche ist. Entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz hat nicht schon die zur wasserrechtlichen Bewilligung berufene Behörde gemäß § 64 Abs 1 lit c WRG das Wasserbenutzungsrecht des Antragstellers enteignet, sondern der Antragsgegnerin lediglich als Bedingung (S. 13 ff des Bescheids) vorgeschrieben, die dort genannten Wasseranlagen und -nutzungen, soweit mit der Ausführung des Bauvorhabens vereinbar und wirtschaftlich gerechtfertigt, zu erhalten, andernfalls, wenn das nicht möglich sein sollte, die Berechtigten hingegen zu entschädigen. Entsprechende Anträge wurden den Betroffenen im Punkt C des Bescheids („Enteignungs- und Entschädigungsverfahren“) anheimgestellt; gleichzeitig wurden diese aber auch darauf hingewiesen, daß über solche Anträge vom Landeshauptmann in einem gesonderten Verfahren zu verhandeln und abzusprechen sei.
Der Antragsteller hat auch einen solchen Entschädigungsantrag beim Amt der NÖ.Landesregierung eingereicht; der Landeshauptmann von Niederösterreich wies diesen Antrag unter Inanspruchnahme seiner Entscheidungskompetenz nach den §§ 117 und 118 WRG in dessen sachlicher Erledigung ab und stellte gleichzeitig fest, daß der geltend gemachte Anspruch - teils wegen bereits bezogener Naturalersatzleistungen, teils aber mangels Ursächlichkeit der Bauführung - nicht (zu Recht) bestehe. Hat die Verwaltungsbehörde, wie schon weiter oben näher ausgeführt wurde, das Entschädigungsbegehren des Antragstellers ausdrücklich abgewiesen (also meritorisch erledigt), so kann dieser das Gericht nur mehr nach Maßgabe des § 117 Abs 4 WRG anrufen. Abgesehen davon, daß von der im § 26 Abs 2 WRG der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs vorausgesetzten Prognose der Verwaltungsbehörde im Entschädigungsverfahren keine Rede sein kann und vom Antragsteller deren Vorliegen auch gar nicht behauptet wurde, hat über das gesamte Entschädigungsbegehren - also entgegen der Meinung des Gerichtes zweiter Instanz ohne jede zeitliche Einschränkung - im Hinblick auf die wasserrechtsbehördliche Entscheidung, gegen deren Inhalt sich der verfahrenseinleitende Antrag wendet, schon aus den weiter oben angestellten Erwägungen das Erstgericht im Verfahren außer Streitsachen und in sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu entscheiden.
Soweit das Rekursgericht den erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß bestätigte, ist seine Entscheidung daher aufzuheben und dem Erstgericht die meritorische Erledigung des gesamten Entschädigungsbegehrens aufzutragen; im übrigen hätte das Gericht zweiter Instanz keinesfalls den erstgerichtlichen Beschluß für die Zeit nach dem 19.7.1983 aus rein meritorischen Erwägungen bestätigen dürfen, weil in diesem Verfahrensstadium ausschließlich über die verfahrensrechtliche Frage der Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens zu befinden war. Aus eben diesem Grund hätte das Rekursgericht dem Erstgericht auch, soweit es dessen Beschluß aufhob und ihm die Fortsetzung des Verfahrens auftrug, Erwägungen über den von diesem zu bewältigenden Verfahrensstoff nicht vorgeben dürfen.
Da die Bestimmungen des § 30 Abs 4 und 5 EisbEG über die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nur auf Rekurse gegen Entscheidungen über die zu leistende Entschädigung anzuwenden sind (SZ 56/87 uva), für die Anfechtung anderer Beschlüsse aber das Verfahren außer Streitsachen maßgeblich ist, ist die Beantwortung des vom Antragsteller gegen den zweitinstanzlichen Beschluß, soweit damit der erstgerichtliche Zurückweisungsbeschluß bestätigt wurde, gerichteten Rekurses durch die Antragsgegnerin als nicht zulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 117 WRG und § 44 EisbEG iVm § 52 ZPO; die Antragsgegnerin kann Kostenersatz schon nach § 44 EisbEG nicht beanspruchen (vgl SZ 60/17). Ob dem Antragsteller Kostenersatz gebührt, kann erst nach meritorischer Erledigung seines Begehrens beurteilt werden.
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