Beitragsleistung zu fremden Wasseranlagen.
§ 51.
Wasserberechtigte, die außer dem Fall einer Mitbenutzung (§ 19) aus dem Bestand oder Betrieb einer fremden Wasserbenutzungsanlage einen unmittelbaren und erheblichen Nutzen ziehen, können auf Antrag des Eigentümers dieser Anlage durch Bescheid des Landeshauptmannes verhalten werden, einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Erhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Gesetzesnummer
10010290
Dokumentnummer
NOR12141183
alte Dokumentnummer
N8199747111L
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