Normen
AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs2 idF 1998/I/158;
GWG 2000 §44 idF 2002/I/148;
GWG 2000 §47 Abs1 idF 2002/I/148;
AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs2 idF 1998/I/158;
GWG 2000 §44 idF 2002/I/148;
GWG 2000 §47 Abs1 idF 2002/I/148;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei beantragte am 6. August 2002 beim Landeshauptmann von Tirol (LH) die zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit und die Feststellung des Umfanges dieser Dienstbarkeit auf zwei näher bezeichneten Grundstücken der Beschwerdeführer zum Zwecke der Errichtung, des Bestandes und des Betriebes einer Erdgasflächenversorgungsleitung zur Versorgung von Kunden im Bereich S in K. In diesem Verfahren wurden die Beschwerdeführer durch Dr. K R als ausgewiesenen Rechtsanwalt vertreten.
Am 12. November 2002 beantragte die mitbeteiligte Partei beim LH als Behörde erster Instanz die Erteilung einer gasrechtlichen Bewilligung für die Errichtung, den Bestand und den Betrieb einer Erdgasflächenversorgungsleitung u.a. auf näher bezeichneten Grundstücken der Beschwerdeführer zur Versorgung von Kunden im Bereich S in K.
Auf Grund dieses Antrages wurde seitens der Behörde erster Instanz eine mündliche Verhandlung für den 26. November 2002 anberaumt, zu der die Beschwerdeführer am 15. November 2002 nachweislich mit Ersatzzustellung gemäß § 16 ZustellG geladen wurden. Gegenstand der Verhandlung war das verfahrensgegenständliche Projekt, in der Ladung wurde auf die im § 42 AVG vorgesehen Rechtsfolgen hingewiesen.
Am 21. November 2002 verständigte Dr. K R die Behörde erster Instanz, er sei als Vertreter der Beschwerdeführer im Verfahren ausgewiesen, eine Ladung zur mündlichen Verhandlung sei daher wirksam nur an ihn möglich und die Verhandlung werde wohl zu verlegen sein, da es ihm nach Verständigung durch die Beschwerdeführer in der kurzen bis zur Verhandlung zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr möglich sei, die Unterlagen entsprechend zu überprüfen und er überdies an der Teilnahme terminlich verhindert sei. Bei der mündlichen Verhandlung am 26. November 2002 nahmen die Beschwerdeführer nicht teil, Einwendungen in diesem Verfahren wurden bis zu dieser Verhandlung ebenfalls nicht erstattet.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 45, 47 Abs. 2, 71 und 72 GWG 2002 die gasrechtliche Bewilligung für die Errichtung, den Bestand und den Betrieb der beantragten Erdgasflächenversorgungsleitung unter Einhaltung im Bescheid angeführter Auflagen erteilt. Die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid des LH vom 14. Jänner 2003 wurde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zur Zulässigkeit der Berufung aus, die Beschwerdeführer seien als vom Bescheid des LH betroffene Parteien zweifellos zur Erhebung einer Berufung berechtigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
1. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren ihnen als Grundeigentümer nach den Bestimmungen des GWG im Verfahren zur Genehmigung der vorliegenden Erdgasleitung zukommenden subjektiven Rechten verletzt.
2. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000 in der Fassung der GWG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 148 (GWG), lauten wie folgt:
"Genehmigungspflicht
§ 44. (1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften bestehenden Genehmigungs- oder Bewilligungspflichten bedarf die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen einer gasrechtlichen Genehmigung durch die Behörde.
(2) Von der Genehmigungspflicht sind Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich bis einschließlich 0,6 MPa ausgenommen, sofern beim Inhaber der Leitungsanlage
- 1. ...
- 2. ...
- 3. ... keine Zwangsrechte gemäß § 57 in Anspruch genommen werden.
...
Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen
§ 47. (1) Erdgasleitungsanlagen dürfen unbeschadet der Bestimmung des § 44 Abs. 3 nur mit Genehmigung der Behörde errichtet, erweitert, geändert und betrieben werden.
...
Parteien
§ 48. (1) Im Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen haben Parteistellung:
- 1. der Genehmigungswerber;
- 2. alle Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Gasleitungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden, sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten - ausgenommen Hypothekargläubiger - und die Bergbauberechtigten;
...
Enteignungsvoraussetzung
§ 57. (1) Eine Enteignung durch die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten ist zulässig, wenn dies für die Errichtung der Fern- oder Verteilerleitung erforderlich und im öffentlichen Interesse gelegen ist. ...
(2) Die Enteignung umfasst:
- 1. die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen;
- 2. die Abtretung von Eigentum an Grundstücken;
- 3. die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten
§ 60. (1) ...
(2) Unbeschadet der Regelungen in Abs. 1 und 3 sind als Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes in erster Instanz zuständig:
- 1. ...
- 2. der Landeshauptmann
a) für die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung aller sonstigen Erdgasleitungsanlagen;
b) ...
Genehmigungsverfahren und Anhörungsrechte
§ 68. (1) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erdgasleitungsanlage oder auf Genehmigung der Erweiterung oder Änderung einer genehmigten Erdgasleitungsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung sind den Nachbarn und den Netzbetreibern durch Anschlag in der Gemeinde bekannt zu machen. Die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke gemäß § 67 Abs. 2 Z 6 und die im § 48 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen sind persönlich zu laden. Wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer sind, sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Verwalter nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich, etwa durch Anschlag im Haus, bekannt zu geben.
...
Übergangsbestimmungen zur GWG-Novelle 2002
§ 76a. (1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 gehen Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des GWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 (das ist im vorliegenden Fall gemäß § 78a Abs. 5 GWG der 1. Oktober 2002) anhängig sind, auf die Behörde über, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 zuständig ist. Die gemäß erster Satz zuständige Behörde hat auf die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren jene Vorschriften anzuwenden, die sich aus der Fassung des GWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, sowie des E-RBG ergeben."
Nach dieser Rechtslage kam den Beschwerdeführern auf Grund von § 48 Abs. 1 Z 2 GWG im erstinstanzlichen Verfahren zur Genehmigung der gegenständlichen Erdgasleitungsanlage Parteistellung zu.
3. § 42 Abs. 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 (AVG), lautet:
"(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3) Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die keine Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist."
Die Beschwerdeführer haben - wie aus der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Aktenlage zu entnehmen ist - die Verständigung von der für den 26. November 2002 anberaumten mündlichen Verhandlung rechtzeitig erhalten (vgl. zur in der Regel ausreichenden Vorbereitungszeit von acht Tagen zwischen der Zustellung der Ladung und der Verhandlung die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), 597, E 43 zu § 41 Abs. 2 AVG zitierte hg. Rechtsprechung und zum Empfängerrisiko nach gültiger Ersatzzustellung die bei Walter/Thienel, aaO, 1974, E 37ff zu § 16 ZustellG zitierte hg. Rechtsprechung). Diese Ladung enthielt als Gegenstand das verfahrensgegenständliche Projekt (vgl. zum Verlust der Parteistellung nur im Hinblick auf das Projekt, das Gegenstand der Verhandlung war, das hg. Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2000/06/0192) und einen Hinweis auf die gemäß § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen (vgl. zur Notwendigkeit eines derartigen Hinweis etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0026 mwN). Verhinderungsgründe gemäß § 42 Abs. 3 AVG haben die Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Soweit sie in diesem Zusammenhang vorbrachten, die Ladung hätte nicht an sie persönlich, sondern an den von ihnen bevollmächtigten Dr. K R ergehen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Bevollmächtigung nur auf das jeweilige Verfahren bezieht, in dem sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen hat (vgl. die bei Walter/Thienel, aaO, 308, E 115 ff zitierte hg. Rechtsprechung). Dr. K R war zwar im Verfahren betreffend die zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit gemäß § 57 GWG als Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ausgewiesen, nicht jedoch im vorliegenden Verfahren betreffend die Genehmigung der Erdgasleitungsanlage gemäß den §§ 44, 47 GWG.
Die Beschwerdeführer wurden sohin rechtzeitig von der mündlichen Verhandlung am 26. November 2002 verständigt, aus diesem Grund kann im Hinblick auf § 42 Abs. 2 AVG auch dahingestellt bleiben, ob der LH bei Anberaumung dieser Verhandlung die in § 42 Abs. 1 erster Satz geregelten Kundmachungsvorschriften beachtet hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2003, Zl. 2002/05/1389). Indem sie weder vor noch in der Verhandlung Einwendungen gegen die verfahrensgegenständliche Erdgasleitung erhoben haben, haben sie gemäß § 42 Abs. 2 AVG ihre Parteistellung verloren.
4. Demzufolge hätte die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen gehabt, da deren Berufungsrecht wegen mangelnder Parteistellung fehlte (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel aaO, 1255, E 62 referierte hg. Rechtsprechung). Jedoch wurden die Beschwerdeführer dadurch, dass ihre Berufung mit dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht abgewiesen und nicht zurückgewiesen wurde, in ihren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten subjektiven Rechten nicht verletzt.
Da sich die Beschwerde schon aus diesem Grund als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 6. April 2005
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