VwGH 2003/04/0096

VwGH2003/04/009629.6.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der C GmbH in W, vertreten durch Dr. Bernt Elsner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 14. Mai 2003, GZ: 05N-36/03-29, betreffend Nachprüfungsverfahren nach dem BVergG (mitbeteiligte Partei: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, vertreten durch Schramm Partner Rechtsanwälte in 1010 Wien, Bartensteingasse 2), den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §1175;
AVG §10;
AVG §8;
AVG §9;
BVergG 2002 §163 Abs1;
BVergG 2002 §20 Z11;
BVergG 2002 §98 Z8;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §1175;
AVG §10;
AVG §8;
AVG §9;
BVergG 2002 §163 Abs1;
BVergG 2002 §20 Z11;
BVergG 2002 §98 Z8;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. April 2003 auf "Nachprüfung und Nichtigerklärung des Verfahrensschrittes Zuschlagsentscheidung" betreffend das Vergabeverfahren der mitbeteiligten Partei "Realisierung einer Webplattform basierend auf einem Content-Management-System" gemäß den §§ 82 Abs. 4, 83 Abs. 1 Z 8, 98 Z 8, 162 Abs. 2 Z 2 und 163 Abs.1 Bundesvergabegesetz 2002, BGBl. I Nr. 99/2002 (BVergG) zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Aus der Aktenlage und dem übereinstimmenden Parteienvorbringen ergibt sich, dass im gegenständlichen Vergabeverfahren eine Bietergemeinschaft bestehend aus "B Consulting GmbH" und der Beschwerdeführerin ein Angebot abgegeben hat. Den Antrag auf Nachprüfung vom 11. April 2003 hat jedoch nur die Beschwerdeführerin eingebracht, die dazu ausführte, sie habe ein geschäftliches Interesse am Abschluss von Verträgen über Leistungen, die im angefochtenen Vergabeverfahren zur Ausschreibung gelangen würden und sei daher aktivlegitimiert.

Bei Anbotslegung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bietergemeinschaft kommt das Recht der Stellung eines Nachprüfungsantrages nur der Bietergemeinschaft, nicht jedoch den einzelnen Mitglieder der Gesellschaft zu. Treten nicht alle Mitglieder als Nachprüfungswerber auf, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass es sich um einen Antrag der Gesellschaft handelt. In diesem Fall muss ausdrücklich klar gelegt werden, dass die Gesellschaft die Nachprüfung begehrt; die auftretenden Mitglieder haben überdies darzulegen, dass sie zur Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts berufen sind. Hingegen ist ein nur von einem Teil der Mitglieder jeweils im eigenen Namen gestellter Nachprüfungsantrag mangels Interesses am Abschluss des Vertrages und daher mangels Parteistellung zurückzuweisen. Aus diesem Grund ist auch eine nur von einem Teil der Mitglieder einer Bietergemeinschaft im eigenen Namen erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde unzulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 17. November 2004, Zl. 2004/04/0059, mit Verweis auf die die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2004, Zl. 2004/04/0105 und Zl. 2004/04/0134).

Die vorliegende Beschwerde wurde - ebenso wie bereits der Nachprüfungsantrag - von der Beschwerdeführerin im eigenen Namen - und nicht im Namen der Bietergemeinschaft oder (auch) der "B GmbH" - eingebracht.

Nach der oben dargestellten Rechtslage war diese Beschwerde daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet - hinsichtlich des Aufwandersatzes der belangten Behörde im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 29. Juni 2005

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