VwGH 2004/04/0059

VwGH2004/04/005917.11.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde 1. der F & Partner Rechtsanwälte in W, 2. der I KEG in W und 3. der B GmbH in W, alle vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wipplingerstraße 23, gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 12. Dezember 2003, Zl. 04N-107/03-38, betreffend Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung (mitbeteiligte Partei: Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur), den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §1175;
AVG §10;
AVG §8;
AVG §9;
BVergG 2002 §163 Abs1;
BVergG 2002 §20 Z11;
BVergG 2002 §98 Z8;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §1175;
AVG §10;
AVG §8;
AVG §9;
BVergG 2002 §163 Abs1;
BVergG 2002 §20 Z11;
BVergG 2002 §98 Z8;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 921,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2003 hat das Bundesvergabeamt den Antrag der beschwerdeführenden Parteien vom 22. Oktober 2003 auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der mitbeteiligten Partei im Vergabeverfahren "Planung der Errichtung und des Betriebes des Institutes für medizinische Genomforschung (IMG)" abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene - Beschwerde mit dem Antrag, ihn "zur Gänze aufzuheben".

Aus der Aktenlage und dem übereinstimmenden Parteienvorbringen ergibt sich, dass im gegenständlichen Vergabeverfahren die "Arbeitsgemeinschaft Planung der Errichtung und des Betriebes des Institutes für medizinische Genomforschung", deren Mitglieder die beschwerdeführenden Parteien und die I.- Gesellschaft sind, als Bietergemeinschaft ein Anbot gelegt hat. Den Nachprüfungsantrag vom 22. Oktober 2003 haben jedoch nur die beschwerdeführenden Parteien eingebracht, die dazu ausgeführt haben, dass das gute Verhältnis zwischen den wissenschaftlichen Experten der I.-Gesellschaft und der mitbeteiligten Partei nicht gefährdet werden solle.

Bei Anbotslegung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bietergemeinschaft kommt das Recht der Stellung eines Nachprüfungsantrages nur der Bietergemeinschaft, nicht jedoch den einzelnen Mitglieder der Gesellschaft zu. Treten nicht alle Mitglieder als Nachprüfungswerber auf, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass es sich um einen Antrag der Gesellschaft handelt. In diesem Fall muss ausdrücklich klar gelegt werden, dass die Gesellschaft die Nachprüfung begehrt; die auftretenden Mitglieder haben überdies darzulegen, dass sie zur Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts berufen sind. Hingegen ist ein nur von einem Teil der Mitglieder jeweils im eigenen Namen gestellter Nachprüfungsantrag mangels Interesses am Abschluss des Vertrages und daher mangels Parteistellung zurückzuweisen. Aus diesem Grund ist auch eine nur von einem Teil der Mitglieder einer Bietergemeinschaft im eigenen Namen erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde unzulässig (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2004, Zl. 2004/04/0105 und Zl. 2004/04/0134).

Die vorliegende Beschwerde wurde - ebenso wie bereits der Nachprüfungsantrag - von den beschwerdeführenden Parteien im eigenen Namen - und nicht im Namen der Bietergemeinschaft oder (auch) der I.-Gesellschaft - eingebracht.

Nach der oben dargestellten Rechtslage war diese Beschwerde daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet - hinsichtlich des Aufwandersatzes der mitbeteiligten Partei im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 17. November 2004

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