Normen
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs10 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;
VwRallg;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs10 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 12. August 1998 hat das Bundesdenkmalamt wie folgt entschieden:
"Es wird festgestellt, dass die Erhaltung der Villenanlage einschließlich der auf Katharina Schratt zurückgehenden wandfesten Ausstattung des Arbeitszimmers in W, Gdst. Nr. ..., ..., ..., ..., EZ ..., KG ..., wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923 BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959, 167/1978 und 473/1990 im öffentlichen Interesse gelegen ist."
Gegen diesen Bescheid erhob der (damalige) grundbücherliche Eigentümer Dkfm. H Berufung. Er machte darin geltend, der Villenanlage komme keine künstlerische und kulturelle Bedeutung zu, weil sie im zweiten Weltkrieg durch Bombentreffer schwer beschädigt worden sei; der "heutige Zustand ist eine sogenannte Replik". Das Haus entspreche in keiner Weise dem seinerzeitigen Zustand, wie es von der Hofschauspielerin Katharina Schratt genutzt worden sei. Die wandfeste Ausstattung ihres Arbeitszimmers sei nicht mehr im Originalzustand; diese Ausstattung sei durch die Bombentreffer gänzlich zerstört und wiederhergestellt worden.
Während des anhängigen Berufungsverfahrens - im Jahr 2000 - wurde das Eigentum an der Liegenschaft EZ ..., KG ..., an die Beschwerdeführerin veräußert und grundbücherlich übertragen; die Beschwerdeführerin ist dadurch in die Parteistellung des Berufungswerbers Dkfm. H eingetreten.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31. Dezember 2001 hat die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur wie folgt entschieden:
"Der von Herrn Dkfm. H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Paul Wolf, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 12. August 1998, Zl. 10.195/1/98, eingebrachten Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999, sowie im Zusammenhalt mit Art. 1 der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16/2000, insofern teilweise Folge gegeben, dass festgestellt wird, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung der gemäß § 1 Abs. 3 DMSG eine Anlage mit Haupt- und Nebengebäude darstellenden Schratt-Villa in W, in Form einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG nachfolgende Teile umfasst:
1.) die gesamte äußere Erscheinung der Gebäude (sämtliche hof- und straßenseitige Fassen einschließlich Dächer),
2.) die straßenseitigen Begrenzungen in Form von Mauern (mit Steinskulpturen) und Gittern,
3.) das zwischen Haupt- und Nebenobjekten befindliche Hofareal mit Springbrunnen einschließlich das diesen Bereich abschließende Gitter mit Steinskulpturen,
4.) im Inneren der Gebäude die im Erdgeschoß befindlichen Wohn- und Repräsentationsräume des an der Ggasse liegenden Gebäudeteils."
Zur Begründung führte die belangte Behörde - nach Darstellung des Verfahrensverlaufes und der im Berufungsverfahren zustande gekommenen Ermittlungsergebnisse (Augenschein am 28. Oktober 1998 und dazu erstattete Stellungnahme des Berufungswerbers Dkfm. H vom 29. Jänner 1999 sowie ergänzendes Gutachten zur Bedeutung der Katharina Schratt und dazu erstattete Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26. April 2001) - im Wesentlichen aus, es sei vor dem Hintergrund der Rechtslage des § 1 Abs. 2 DMSG als erwiesen anzunehmen, dass das gegenständliche Objekt als ein repräsentatives Beispiel eines spätklassizistischen H Landhauses anzusehen sei; diese Bedeutung leite sich vor allem aus der äußeren Erscheinung des Objektes ab. Das Innere des Gebäudes sei vor allem hinsichtlich der Wohn- und Repräsentationsräume, die von A für Katharina Schratt ausgeführt worden seien, von Bedeutung. Das Innere der übrigen Räume sei von keiner oder nur geringer Bedeutung. Insgesamt komme dem Objekt geschichtliche Bedeutung als Wohnhaus von Katharina Schratt zu. Die vom Berufungswerber bzw. der Beschwerdeführerin in den Vordergrund gestellte Frage der Authentizität der Wandvertäfelungen im Arbeitszimmer sei nur von geringer Relevanz. Das Gebäude habe durch einen Bombentreffer Schäden erlitten und sei "zu einem bestimmten Anteil" rekonstruiert worden; diese Behebung des Bombenschadens stelle jedoch die Identität des heutigen Wohnhauses mit dem von Katharina Schratt nicht in Frage. Dass jedes Denkmal im Laufe der Zeit verschiedene Veränderungen und Beschädigungen (nicht zuletzt durch Kriegseinwirkungen) erfahren habe, welchen mehr oder weniger geglückte Wiederherstellungen gefolgt seien, entspreche der Lebenserfahrung. Die vom Berufungswerber (H) vorgelegten Fotographien würden erhebliche Schäden am Gebäude zeigen, die gegenständliche Villa sei aber - nach diesen Fotographien - in weiten Teilen erhalten geblieben. Die belangte Behörde komme insgesamt zum Ergebnis, dass die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung des Objektes darin bestehe, dass es auf Grund seiner äußeren Erscheinung ein bedeutendes Beispiel eines spätklassizistischen H Landhauses sei und im Inneren Wohn- und Repräsentationsräume mit bedeutenden Ausstattungen von A aufweise. Der Villa komme insgesamt Bedeutung als Wohnstätte von Katharina Schratt zu. Da der inneren Erscheinung des Objektes - mit Ausnahme der genannten Wohn- und Repräsentationsräume - keine besondere Bedeutung zukomme, seien diese Teile gemäß § 1 Abs. 8 DMSG von der Unterschutzstellung ausgenommen worden.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999, lauten:
"§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ('Denkmale') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. 'Erhaltung' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.
(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtheit hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
...
(4) Das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Sinne des Abs. 1 (Unterschutzstellung) wird wirksam kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) oder durch Verordnung des Bundesdenkmalamtes (§ 2a) oder durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes (§ 3) oder durch Verordnung des Österreichischen Staatsarchivs (§ 25a). Bei Ensembles und Sammlungen kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung als Einheit nur durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes wirksam werden.
(5) Ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist, ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilungen mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.
(6) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.
...
(8) Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.
(9) Durch die Unterschutzstellung eines Denkmals werden auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile mit einbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde.
(10) Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt.
(11) Die Begriffe Denkmal und Kulturgut sind gleichbedeutend, desgleichen öffentliches Interesse und nationales Interesse.
...
§ 3. (1) Bei Denkmalen, die nicht bloß kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).
..."
Die Beschwerdeführerin tritt der Feststellung der belangten Behörde, dem Objekt komme als Wohnhaus der Katharina Schratt geschichtliche Bedeutung zu, nicht entgegen. Im angefochtenen Bescheid wurde die Bedeutung der Persönlichkeit Katharina Schratt an sich und ihre Beziehung zu der gegenständlichen Villenanlage hinreichend festgestellt; die Beschwerdeführerin zieht diese Feststellungen ebenfalls nicht in Zweifel. Schon aufgrund der geschichtlichen Bedeutung als Wohnhaus der Katharina Schratt ist die Villenanlage als Denkmal anzusehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis Zl. 447/75 in VwSlg. Nr. 8950/A), ist es für die Denkmaleigenschaft doch ausreichend, wenn die Bedeutung des Objekts in einem der drei in § 1 Abs. 1 DMSG genannten Bereiche (also dem geschichtlichen oder künstlerischen oder sonstigen kulturellen) besteht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072, und die darin angegebene Judikatur). Danach besteht ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Villenanlage als Denkmal (hier: als Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG) aber wegen dieser geschichtlichen Bedeutung selbst dann, wenn die künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung für die Unterschutzstellung (bzw. Teilunterschutzstellung) nicht hinreichend wäre.
Die Beschwerdeführerin erachtet die Unterschutzstellung deshalb für rechtswidrig, weil das Gebäude "wegen Zerstörung eine bloße Replik" darstelle; es sei durch Bombentreffer erheblich beschädigt gewesen, weshalb "nicht bloß eine Änderung des Originalzustandes sondern ein wieder errichtetes zerstörtes Gebäude vorliegt".
Mit diesen Ausführungen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan. Wie der Berufungswerber Dkfm. H verwendet auch die Beschwerdeführerin den Begriff "Replik" (dieser bedeutet - abgesehen von einer hier nicht in Betracht kommenden Bedeutung der Erwiderung - nämlich die vom Künstler selbst hergestellte Wiederholung seines Werkes, also die Herstellung eines mit seinem Werk übereinstimmenden weiteren Originals; vgl. etwa Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Auflage, Band 18, Seite 280), der fallbezogen aber offenkundig nicht vorliegt, weil die Villenanlage nach der Beschädigung im zweiten Weltkrieg offenkundig weder vom seinerzeitigen Errichter des Jahres 1840 noch vom Architekten A (als Wiederholung) neuerlich hergestellt wurde. Die kriegsbedingten Schäden und die nachfolgende Instandsetzung haben somit - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - nicht zur Herstellung einer "Replik" geführt, sondern das Gebäude besitzt - aufgrund von Kriegseinwirkungen - (auch) rekonstruierte Teile. Diese kriegsbedingte Beschädigung und die nachfolgende Instandsetzung durch den (früheren) Eigentümer H beweist allerdings nicht, dass dadurch das Gebäude - wenigstens im Umfang seiner Teilunterschutzstellung - seine Erhaltungswürdigkeit als Denkmal verloren habe, bzw. dieser Umstand der Unterschutzstellung entgegenstünde (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis Zl. 1470/51 in VwSlg. Nr. 2711/A, betreffend das Mozartwohnhaus). Dass durch die Wiederinstandsetzung das Gebäude der Villenanlage eine derartige Umgestaltung bzw. (wesentliche) Veränderung erfahren hätte, dass eine Zerstörung bzw. ein Untergang der Substanz angenommen werden müsste, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Die von ihr behauptete "Replik" zeigt vielmehr, dass die Wiederinstandsetzung eine möglichst "idente" Rekonstruktion des Gebäudes anstrebte. Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zudem zu entnehmen, dass der frühere Eigentümer (Dkfm. H) sich um eine denkmalgerechte Erhaltung der Villenanlage verdient gemacht hat, sodass Handlungen, um dem Objekt die Denkmaleigenschaft zu nehmen bzw. seine künftige bescheidmäßige Unterschutzstellung etwa durch Abbruch oder Zerstörung des Gebäudes zu unterlaufen, nicht erfolgten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2001/09/0219). Die nur teilweise Wiederherstellung hat nicht dazu geführt, dass dadurch der denkmalgeschützte Charakter des Gebäudes insgesamt verloren ging (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, Zl. 2001/09/0059). Da eine gänzliche Zerstörung der Anlage, die zu einem völligen Untergang des Objektes geführt hätte, nicht erfolgte, haben die ins Treffen geführten kriegsbedingten Beschädigungen nicht die Bedeutung, dass die belangte Behörde vorliegend die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 DMSG hätte annehmen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2002/09/0100). Dass die Villenanlage ausschließlich eine Rekonstruktion (Neuherstellung) mit in der Gegenwart hergestellten Produkten gleichen oder ähnlichen Aussehens sei und folglich über gar keine historische (einer denkmalgerechten Erhaltung zugängliche) Bausubstanz mehr verfüge, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Sie hat dafür (nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten) jedenfalls keine fachlich fundierten Beweise dargetan.
Mit dem Vorbringen, die belangte Behörde hätte feststellen müssen, welche Teile der Villa gänzlich erhalten bzw. zerstört worden seien, bzw. welchen Zustand die Kriegseinwirkungen an der Villenanlage herbeigeführt hätten, zeigt die Beschwerdeführerin keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf, weil ausgehend davon, dass keine völlige Zerstörung des Gebäudes erfolgte und eine solche nicht behauptet wurde, die belangte Behörde selbst nach Feststellung aller kriegsbedingten Schäden nicht zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG).
Insoweit die belangte Behörde aus den vom Berufungswerber Dkfm. H vorgelegten Fotos folgerte, dass "die gegenständliche Villa in weiten Teilen erhalten blieb", kann ihr nicht entgegengetreten werden. Die dazu vorgebrachten gegenteiligen Behauptungen bzw. der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der "Aktenwidrigkeit" ist nicht nachvollziehbar und liegt daher nicht vor.
Welche Feststellungen die belangte Behörde über den Zustand des Hofareals mit Springbrunnen einschließlich Gitter mit Steinskulpturen hätte zusätzlich treffen müssen, ist der Beschwerde nicht konkret zu entnehmen. Weitere Feststellungen darüber waren aber im Hinblick darauf, dass diese Objekte zur Villenanlage gehören und gemäß § 1 Abs. 9 DMSG durch die Unterschutzstellung einbezogen sind, entbehrlich.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 6. April 2005
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