VwGH 2002/07/0098

VwGH2002/07/00987.7.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. WS in S, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. Juni 2002, Zl. 1/01-31.529/45-2002, betreffend Entscheidung über aus einem Genossenschaftsverhältnis entspringende Streitfälle gemäß § 85 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Partei:

Wassergenossenschaft Z-Bach Verbauung, vertreten durch den Obmann, vertreten durch Mag. Georg Schmeissner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art131;
VwGG §28 Abs1 Z3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §73;
WRG 1959 §74;
WRG 1959 §75;
WRG 1959 §76;
WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §85 Abs1;
B-VG Art131;
VwGG §28 Abs1 Z3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §73;
WRG 1959 §74;
WRG 1959 §75;
WRG 1959 §76;
WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §85 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

I.

Die mitbeteiligte Partei (MP) ist eine körperschaftlich eingerichtete Genossenschaft im Sinn des neunten Abschnittes des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959. Der Beschwerdeführer ist Mitglied dieser Genossenschaft.

In den in der gründenden Versammlung der Beteiligten am 6. April 1974 beschlossenen Satzungen heißt es u.a.:

"Sitz und Zweck der Genossenschaft

§ 1

Die Genossenschaft ist auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten nach den einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 als Genossenschaft mit Beitrittszwang gebildet, hat ihren Sitz in (...) und bezweckt die Erhaltung und Verbauung des Z-Baches.

(...)

Rechte der Genossenschaftsmitglieder

§ 4

Die Genossenschaftsmitglieder sind berechtigt,

a) die genossenschaftlichen Anlagen mitzubenützen und an den aus dem genossenschaftlichen Unternehmen erwachsenden Vorteilen teilzuhaben,

b) an der Verwaltung der Genossenschaft gemäß diesen Satzungen teilzunehmen.

(...)

Organe der Genossenschaft

§ 7

Die Organe der Genossenschaft sind:

a) die Genossenschaftsversammlung, d.i. die Versammlung sämtlicher Mitglieder der Genossenschaft,

  1. b) der Ausschuss,
  2. c) der Obmann und sein Stellvertreter.

    Wirkungskreis der Genossenschaftsversammlung

    § 8

    In den Wirkungskreis der Genossenschaftsversammlung fallen:

    a) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzungen und des Maßstabes (Schlüssels) für die Aufteilung der Kosten (§ 6 Abs. 3);

    b) die Wahl der Ausschussmitglieder, ihrer Ersatzmänner und der Rechnungsprüfer;

    c) die Beschlussfassung über Weisungen an den Ausschuss hinsichtlich der Behandlung der ihm nach den Satzungen zugewiesenen Angelegenheiten;

    d) die Beschlussfassung über die Ausführung der genossenschaftlichen Anlagen und über Abänderungen des Planes der Arbeiten gemäß der wasserrechtlichen Bewilligung und gemäß den Bedingungen für die Gewährung einer Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;

    e) die Beschlussfassung über die Art der Aufbringung des Baukapitales, insbesondere auch über die Aufnahme von Darlehen;

    f) die jährliche Prüfung und Genehmigung des Voranschlages für das laufende Jahr und des Rechnungsabschlusses über das vergangene Jahr sowie die Entlastung des Ausschusses nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;

    (...)

    Wirkungskreis des Ausschusses

    § 12

(1) Der Ausschuss ist zur Tätigkeit und zur Entscheidung in allen Angelegenheiten berufen, die nicht durch die Satzungen dem Wirkungsbereich der Genossenschaftsversammlung, des Obmannes, des Schlichtungsausschusses oder der Rechnungsprüfer vorbehalten sind.

(2) In den Wirkungsbereich des Ausschusses fallen insbesondere:

a) die Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters, des Kassiers, des Schriftführers und allenfalls weiterer besonderer Funktionäre,

  1. b) die Überwachung der Geschäftsführung des Obmannes,
  2. c) alle zur Ausführung und Instandhaltung der genossenschaftlichen Anlagen notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, (...)

    (...)

    g) die Festsetzung der Verhandlungsgegenstände der Genossenschaftsversammlung und die Vorbereitung von Anträgen an diese,

    h) die Kassen- und Rechnungsprüfung,

    (...)

    Wirkungskreis des Obmannes

    § 15

(1) Der Obmann ist das Vollzugsorgan der Genossenschaft und besorgt die ihm übertragenen Geschäfte gemäß den Beschlüssen der Genossenschaftsversammlung und des Ausschusses.

(...)

Ausführung des genossenschaftlichen Unternehmens

§ 16

(1) Die Anlagen sind nach Maßgabe der wasserrechtlichen Bewilligung und im Falle einer Förderung aus Mitteln des Bundes oder des Landes zugleich nach Maßgabe der Forderungen der unterstützenden Stellen herzustellen.

(...)

Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis

§ 22

(1) Streitigkeiten, die zwischen Mitgliedern untereinander oder zwischen Mitgliedern und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, sind durch einen fallweise zu bestellenden Schlichtungsausschuss zu schlichten.

(...)

(4) Über Streitfälle, die nicht im Sinne der vorstehenden Bestimmungen beigelegt werden können, entscheidet die Wasserrechtsbehörde.

(...)"

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von Grundstücken im Mündungsbereich des Z-Baches (vgl. etwa das in den Verwaltungsakten enthaltene Verhandlungsprotokoll vom 6. Oktober 1998).

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S-U (BH) vom 2. August 1982 wurde der MP die wasserrechtliche Bewilligung zur Verbauung des Z-Baches samt Nebenzubringer nach Maßgabe des eingereichten Projektes der Wildbach- und Lawinenverbauung - Gebietsbauleitung für den Flach- und Tennengau - vom 8. März 1982, der in der Begründung dieses Bescheides enthaltenen Beschreibung und bei Einhaltung der in diesem Bescheid angeführten Auflagen erteilt. Mit diesem Bescheid wurden die in der vorangegangenen wasserrechtlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer erhobenen Forderungen, und zwar nach Herstellung eines Schotterfanges für ca. 10.000 bis 20.000 m3 und Herstellung einer Profilfläche im Unterlauf des Z-Baches als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Bescheid der BH vom 2. April 1996 wurde der MP die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung der mit Bescheid der BH vom 2. August 1982 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für die Z-Bachverbauung durch Errichtung einer Buhnenverbauung im Unterlauf des Gerinnes nach Maßgabe des eingereichten Detailprojektes der Wildbach- und Lawinenverbauung vom Februar 1986 und der in der Verhandlungsschrift vom 25. März 1986 enthaltenen Beschreibung und bei Einhaltung näher angeführter Auflagen erteilt.

Seit 1985 führte der Beschwerdeführer in einer Vielzahl von Eingaben an die MP und die BH über von ihm behauptete Missstände, insbesondere über Planungs- und Ausführungsmängel bei der Z-Bachverbauung, Beschwerde.

Am 21. Oktober 1994 fand eine Schlichtungsverhandlung der MP statt. Dem diesbezüglichen Protokoll zufolge wurde hiebei von der Vertreterin des Beschwerdeführers die Auffassung vertreten, dass laut § 1 der Statuten der MP Zweck der Genossenschaft die "Abführung des 150-jährigen Bemessungsereignisses und Erhaltung dieses Verbauungszustandes" sei, und wurde festgehalten, dass eine einvernehmliche Lösung zur Beilegung der Streitpunkte nicht gefunden worden sei.

Mit Schreiben vom 26. November 1994 wandte sich der Beschwerdeführer an die BH und stellte unter Hinweis darauf, dass er seit 1985 versuche, durch ein Schlichtungsverfahren zu einer den Statuten der MP gemäßen Verbauung und Erhaltung des Z-Baches zu gelangen, und unter Hinweis auf eine Reihe vorangegangener Schreiben an die MP sowie auf das erfolglose Schlichtungsverfahren das Ersuchen, "das nun seit vielen Jahren hinzuziehende Schlichtungsverfahren ehestmöglich abzuführen, um weiteren unverantwortlichen Kosten Einhalt zu gebieten".

Mit Bescheid der BH vom 5. November 1998 wurde gemäß den §§ 98 und 121 WRG 1959 festgestellt, dass die mit Bescheid der BH vom 2. August 1992 (richtig: 1982) und mit Bescheid der BH vom 2. April 1986 wasserrechtlich bewilligte Verbauung des Z-Baches im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung zur Ausführung gelangt sei. Ferner wurden die geringfügigen Abweichungen nach Maßgabe des zu diesem Bescheid vidierten Kollaudierungsoperates Z-Bach der Wildbach- und Lawinenverbauung und des diesem Bescheid angeschlossenen Gutachtens des wasserbautechnischen bzw. hydrographischen Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift vom 3. Dezember 1996 und vom 6. Oktober 1998 nachträglich wasserrechtlich genehmigt sowie der MP aufgetragen, die Behebung der im Einzelnen angeführten, in den genannten Verhandlungen festgestellten Mängel zu veranlassen.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg (LH) vom 30. August 1999 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Bescheid der BH vom 3. Juli 2000 wurden gemäß §§ 98 und 85 Abs. 1 WRG 1959 die Anträge des Beschwerdeführers, die im Wesentlichen darauf gerichtet seien, dass die MP den gemäß § 1 ihrer Satzungen festgelegten Zweck, nämlich die Erhaltung und Verbauung des Z-Baches, nicht erfülle und dass dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt werde, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen die Berufung vom 10. Juli 2000.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des LH vom 10. Juni 2002 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH vom 3. Juli 2000 erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte der LH nach Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens und des wesentlichen Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers sowie Zitierung des § 85 Abs. 1 WRG 1959 und des § 1 der Satzungen der MP aus, dass Hauptstreitpunkt im vorliegenden Fall die Frage über den Zweck der MP sei. Der Beschwerdeführer bringe vor, dass die MP auf Grund ihres Zweckes eine solche Verbauung betreiben müsste, die nach Fertigstellung in der Lage wäre, ein 150-jährliches Bemessungsereignis vollständig schadlos abzuführen. Hintergrund dieses Betreibens des Beschwerdeführers sei, dass offenbar nur bei einer solchen umfangreichen Verbauung sein derzeit in der roten Zone (gemeint: des Gefahrenzonenplanes) liegendes Grundstück im Mündungsbereich des Z-Baches bebaubar würde. Als Beleg für seine Ansicht führe der Beschwerdeführer den der (wasserrechtlichen) Bewilligung vom 2. August 1982 zu Grunde liegenden technischen Bericht an, worin die Kosten und der Nutzen der geplanten Verbauung gegenübergestellt würden und es im Punkt 3.1. (Zu verhindernde Schäden) heiße: "Bezogen auf die im Gefahrenzonenplan als rote und gelbe Zone ausgewiesen Schadensgebiete. Die Aufgliederung dieser Schäden erfolgt unter 3,1,01 bis 3,1,14". Auf den folgenden Seiten (des technischen Berichts) würden die Schadensgebiete und Schäden tabellarisch aufgelistet. Aus dem zitierten Halbsatz im Zusammenhang mit den aufgelisteten Schadengebieten schließe nun der Beschwerdeführer, dass Ziel des Verbauungsprojektes die vollständige schadlose Abführung eines 150-jährlichen Bemessungsereignisses gewesen sei.

Dieser Schlussfolgerung des Beschwerdeführers könne sich der LH nicht anschließen. Aus der angeführten Textpassage und den nachfolgenden Aufstellungen und Berechnungen könne ein Projektziel im Einzelnen nicht abgeleitet werden, weil diese Ausführungen lediglich ein geschätztes Schadensszenario darstellten. Überdies würde das eigentliche Ziel des Projektes in den vorhergehenden Abschnitten des technischen Berichtes ohnehin zum Ausdruck gebracht und das Ziel des Projektes im Abschnitt 6. (Hydrologie) und im Besonderen im Abschnitt 11. (Verbauungsgrundgedanken - Verbauungsziel) angesprochen. Am Ende des 6. Abschnittes werde nach vorausgehenden Berechnungen angeführt: "Die oben erwähnte, errechnete Verbesserung vom 150 auf das 30-jährliche Ereignis wird daher kaum erreicht werden, doch wird sie sich mit großer Wahrscheinlichkeit in der Nähe eines 50-jährlichen Ereignisses bewegen." Im 11. Abschnitt werde ausgeführt: "Die verschiedenen Sperren sind so ausgebildet, dass sie in ihrem Zusammenwirken das Hochwassergeschehen von etwa 186 m3/s Spitzenabfluss auf 132 m3/s, bei einer gleichzeitigen Streckung der Ganglinie, verringern und zugleich eine dosierte Geschiebeabgabe in den Unterlauf bewirken."

Dieses angeführte Ziel werde auch in den Gutachten der Amtssachverständigen bestätigt. In der Begründung des Bewilligungsbescheides vom 2. August 1982 werde unter dem Punkt 2.2. (Verbauungsgedanke) des wiedergegebenen Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ausgeführt: "Zusätzlich zu diesen geschiebebindenden bzw. geschiebedosierenden Maßnahmen kommt bei den Schlitzsperren noch jener Vorteil zum Tragen, dass sie auch einen nicht unerheblichen retendierenden Einfluss auf die Hochwasserganglinie besitzen. Dabei kann im Falle des HQ 100 von gerechnet 180 m3/s eine Dämpfung auf ca. 130 m3/s erzielt werden, was einer Senkung der Jährlichkeit von 100 auf ca. 50 entspricht."

In der weiteren Wiedergabe des Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei unter Punkt 2.5. (Auswirkungen auf die Liegenschaften im Unterlauf) angeführt: "Die wesentliche Vorteile bestehen daher in einem weit größeren Hochwasserschutz als bisher, ... Die Summe dieser Maßnahmen bewirkt, dass die im derzeit rechtsverbindlichen Gefahrenzonenplan für den Z-Bach ausgewiesene 'Rote Zone' mit Sicherheit eingeschränkt werden kann und dadurch wertvolles Bauland gewonnen wird. Das Maß dieser Einschränkung bleibt jedoch einem Verfahren nach dem Forstgesetz vorbehalten."

In der einen integrierenden Bestandteil des Überprüfungsfeststellungsbescheides vom 5. November 1998 bildenden Verhandlungsschrift vom 3. Dezember 1996 führten der wasserbautechnische und der hydrographische Amtssachverständige unter Punkt 5. (Überprüfungsfeststellung) aus, dass durch die Verbauungsmaßnahmen eine erhebliche Verbesserung des Gewässerzustandes des Z-Baches habe erreicht werden können. Sie führten weiters aus: "Die Verbesserung dieses Gewässerzustandes wirkt sich in der Form aus, als Bachausbrüche von der Häufigkeit her entscheidend reduziert werden konnten und aus dem verwilderten Bachbett eine gestreckte mit Nieder- und Mittelwasserrinne ausgestattete Abflussmöglichkeit hergestellt wurde. Damit verbunden ist auch eine erhebliche Verbesserung der Hochwassersituation im Schwemmkegelbereich, da das Bemessungsereignis von 185 m3/s (150-jährliches Ereignis) auf ca. 137 m3/s (die Abflussmenge eines 30-jährlichen Hochwassers) abgemindert werden konnte."

Aus dem Vorangeführten ergebe sich unzweifelhaft, dass schon in dem der Verbauung zu Grunde liegenden Projekt erkennbar gewesen sei, dass eine vollständige schadlose Abfuhr eines 150-jährlichen Bemessungsereignisses nicht erreicht werden würde bzw. Ziel des Projektes gewesen sei. Wie auch die Amtssachverständigen nach Überprüfung festgestellt hätten, würden durch die Verbauungsmaßnahmen die Hochwasserspitzen im Wesentlichen abgemindert. Die Hochwassergefahr insbesondere im Schwemmkegelbereich werde erheblich verbessert, was jedoch auch heiße, dass die Hochwassergefahr nicht zur Gänze ausgeschlossen werden könne.

Eine Verbauung des Z-Baches bis zu einem Ausmaß, welches in der Lage wäre, 150-jährliches Hochwasserereignis vollständig schadlos abzuführen, lasse sich jedoch auch nicht als expliziter Zweck der MP festmachen. Die Vertreterin des Beschwerdeführers beim Schlichtungsversuch irre, wenn sie anführe, dass als Zweck der Genossenschaft gemäß § 1 der Statuten die Abführung des 150- jährlichen Bemessungsereignisses und die Erhaltung dieses Verbauungszustandes seien. In § 1 der Satzungen der MP sei als Zweck allgemein die Verbauung und Erhaltung des Z-Baches angeführt. Eine Verbauung bis zu einem bestimmten Bemessungsereignis sei in den Satzungen nicht vorgesehen. Nur anmerkend sei hinzugefügt, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers auch irre, wenn sie anführe, dass als weiterer Zweck der Genossenschaft die Erhaltung der Verbauungsmaßnahmen sei. Die Pflicht der Erhaltung der durchgeführten Verbauungsmaßnahmen ergebe sich bereits ganz selbstverständlich aus dem WRG 1959. In § 1 der Satzungen sei vielmehr die Erhaltung des Z-Baches angesprochen. Wiederum nur anmerkend, weil nicht verfahrensrelevant, sei hinzugefügt, dass unter Umständen eine Verbauung in dem Ausmaß, wie sie vom Beschwerdeführer gefordert werde - abgesehen von der Frage der Finanzierbarkeit -, auch mit dem Gedanken der Erhaltung des Z-Baches, wenn man darunter auch ökologische Gesichtspunkte berücksichtige, nicht im Einklang stünde.

Als weiteren Streitpunkt führe der Beschwerdeführer an, dass der Obmann der MP gemäß dem Schreiben vom 16. November 1998 seine beigelegte Berufung bei der Behörde nicht eingebracht hätte. Dazu sei festzustellen, dass der Obmann die Interessen der MP in ihrer Gesamtheit zu wahren und zu vertreten habe und nicht Einzelinteressen. Der Obmann sei demzufolge nicht verpflichtet, dem Begehren eines Einzelmitgliedes Folge zu leisten, wenn dieses eine Berufungseinbringung verlange. Abgesehen davon habe der Obmann bzw. die MP die Anliegen des Beschwerdeführers sehr wohl in Bearbeitung genommen. Wie aus dem Vorakt ersichtlich sei, seien die vom Beschwerdeführer seiner Ansicht nach bestehenden Planungs- und Ausführungsmängel sowohl an die zuständige Behörde als auch an die Wildbach- und Lawinenverbauung herangetragen worden. Obwohl dem Beschwerdeführer im Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren keine Parteistellung zukomme, sei sein Vorbringen mehrfach einer inhaltlichen Prüfung unterzogen worden. Auch die Problematik des Gefahrenzonenplanes sei von der MP verfolgt worden. Wie aus dem Akt ersichtlich sei, sei von Seiten der Genossenschaft gegen den bei der Gemeinde aufliegenden Zonenplan Einspruch erhoben worden. Wenn sich in der Folge herausstelle, dass die tatsächlichen Ausführungen des Beschwerdeführers mangels Fachkenntnis nicht stichhaltig seien und im Wesentlichen immer dieselben Planungs- und Ausführungsmängel vorgebracht würden, dann könne den Organen der MP jedenfalls nicht vorgeworfen werden, dass sie statutenwidrig handeln würden, wenn sie einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers nicht seiner Forderung gemäß behandelten. Im Ergebnis sei somit kein pflichtwidriges Verhalten der Genossenschaftsorgane erkennbar.

Im Übrigen sei anzuführen, dass der LH nicht dazu berufen sei, die erstinstanzliche Behörde zu "rügen" oder vom Beschwerdeführer behauptete strafbare Handlungen festzustellen. Zu der vom Beschwerdeführer angeführten Verfahrensdauer sei angeführt, dass er offenbar übersehe, dass das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Überprüfungsverfahren ausgesetzt gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der LH legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die MP - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu diesen Gegenschriften hat der Beschwerdeführer einen weiteren Schriftsatz eingebracht.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 85 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 155/1999 lautet:

"§ 85. (1) Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (§§ 50 Abs. 7 sowie 105) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen vernachlässigt, kann verhalten werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft diesem Auftrage nicht nach, so kann die Wasserrechtsbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft bewerkstelligen.

(...)"

Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften gemäß § 85 Abs. 1 leg. cit. ist grundsätzlich von Amts wegen auszuüben. Ein subjektives Recht auf eine aufsichtsbehördliche Entscheidung besteht nur in solchen Fällen, in denen das Gesetz der Genossenschaft oder einer anderen Person eine Antragslegitimation zuerkennt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl. 98/07/0182).

Ein besonderer Ausfluss der in dieser Gesetzesbestimmung normierten aufsichtsbehördlichen Funktion der Wasserrechtsbehörde ist die Aufgabe, über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den aus wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die nicht durch ein Schlichtungsverfahren im Sinn des § 77 Abs. 3 lit. i leg. cit. beigelegt werden konnten. Als negatives Zuständigkeitsmerkmal statuiert die genannte Bestimmung, dass der Streitfall nicht gütlich beigelegt werden konnte, wobei unerheblich ist, aus welchen Gründen eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte. Auch wenn die Schlichtung nicht binnen einer zumutbaren Frist erreicht werden konnte, kann die Wasserrechtsbehörde angerufen werden (vgl. dazu etwa Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 4 zu § 85 WRG).

Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des LH wurde am 21. Oktober 1994 auf Grund von durch den Beschwerdeführer an die MP herangetragenen Beschwerden eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt, bei der jedoch eine einvernehmliche Lösung zur Beilegung der Streitpunkte nicht erzielt werden konnte. Auf dem Boden dieser Feststellungen begegnet die - von den Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht in Zweifel gezogene - vom LH seiner weiteren Beurteilung offenkundig zu Grunde gelegte Annahme, dass, weil dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren ein erfolgloses Streitschlichtungsverfahren vorangegangen sei, die wesentliche Tatbestandsvoraussetzung des § 85 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 für die Anrufung der Wasserrechtsbehörde zur Streitentscheidung erfüllt sei, keinem Einwand.

2. Streitfälle entspringen dann aus dem Genossenschaftsverhältnis, wenn sie Mitglieder oder Organe einer rechtskräftig gebildeten Wassergenossenschaft betreffen und wenn der Rechtsgrund der strittigen Befugnis oder des strittigen Anspruches in den §§ 73 bis 76 WRG 1959 oder in den Satzungen oder in einschlägigen Übereinkommen oder in ordnungsgemäßen Beschlüssen der Genossenschaftsorgane wurzelt. Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis kann also nur sein, was das WRG 1959 und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Genossenschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis liegt also vor, wenn das Genossenschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist (vgl. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl. 98/07/0182, mwN).

Aus § 85 leg. cit. ergibt sich, dass in jenen Fällen, in denen sich ein Genossenschaftsmitglied durch eine Entscheidung der Genossenschaft als in seinen Rechten verletzt erachtet, zu prüfen ist, ob die formellen Voraussetzungen für diese Entscheidung gegeben sind und, falls dies zutrifft, ob die Entscheidung den Wirkungsbereich der Genossenschaft bzw. des namens der Genossenschaft tätig gewordenen Organs überschreitet oder gegen bestehende Vorschriften des WRG 1959 oder der Satzungen verstößt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, Zl. 2003/07/0086, mwN).

Mit dem in § 85 Abs. 1 erster Satz leg. cit. normierten Instrument der Streitentscheidung soll allerdings einem Genossenschaftsmitglied nicht die Möglichkeit gegeben werden, Entscheidungen der Wassergenossenschaft, die weder an einem formellen Fehler leiden noch gegen das WRG 1959 oder auf diesem beruhende Rechtsakte verstoßen, durch die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zu ersetzen. Dies wäre mit dem Grundsatz der Autonomie und Selbstverwaltung der Genossenschaften nicht vereinbar.

Einem Genossenschaftsmitglied steht es somit frei, bei Nichtzustandekommen einer internen Schlichtung des von ihm begonnenen Streites die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zu begehren, die über die Streitfragen mit Bescheid abzusprechen hat. Hiebei ist die Entscheidungsbefugnis auf den vom Genossenschaftsmitglied zur Streitschlichtung an das nach den Satzungen vorgesehene Schiedsorgan herangetragenen Sachantrag und die von ihm damit geltend gemachten Gründe beschränkt. Das Genossenschaftsmitglied hat somit (bereits) in seinem Streitschlichtungsbegehren darzulegen, welchem von ihm gestellten, von der Wassergenossenschaft in gesetz- oder satzungswidriger Weise abgelehnten Antrag zum Durchbruch verholfen werden soll, und konkret darzulegen, welche Entscheidung begehrt wird.

3. Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z. 2 und 3) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht eines Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur das Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, Zl. 93/07/0175, mwN).

Die Darstellung des Sachverhaltes (nach § 28 Abs. 1 Z. 3 leg. cit.) muss bei Bescheidbeschwerden einen Überblick über das durchgeführte Verwaltungsverfahren verschaffen und so genau sein, dass der Verwaltungsgerichtshof gegebenenfalls nach § 38 Abs. 2 leg. cit. vorgehen kann. Ein Verweis auf Schriftsätze, die in anderen Verfahren eingebracht wurden, genügt hiebei nicht. Auch im Rahmen der Darstellung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z. 5 leg. cit.), ist eine Verweisung auf Schriftsätze, die in einem anderen Verfahren erstattet wurden, unzureichend (vgl. etwa die in Mayer, B-VG3, zu § 28 VwGG IV. und VI. zitierte hg. Judikatur).

4.1. Das unter dem Titel "6.0. Beschwerdepunkt" in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, durch den angefochtenen Bescheid "in den Rechten auf Ermittlung und Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes; ferner in der Verletzung von Verfahrensvorschriften" verletzt zu sein, stellt nicht die Bezeichnung eines subjektiven Rechtes im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG dar (vgl. dazu etwa die in Mayer, aaO, zu § 28 VwGG V. zitierte hg. Judikatur; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2005, Zl. 2005/17/0034, mwN).

Darüber hinaus erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen "gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, da nicht festgestellt wurde, um welche Streitpunkte es sich im Verfahren tatsächlich gehandelt hat". Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer unter Punkt "5.0 (Fehleinschätzung bzgl. der Streitpunkte)" aus, es sei vom LH bewusst ein unrichtiger Hauptstreitpunkt angeführt worden und es gebe keinen Hauptstreitpunkt, sondern nur eine Summe von Streitpunkten bzw. Forderungen. Als Streitpunkte würde ohne Anspruch auf Vollständigkeit angeführt, dass der Obmann der MP

"a) bei jeder Gelegenheit behauptet hat, dass das Bauvorhaben projektsgem. errichtet wurde,

b) obwohl der BF ihn oftmals schriftlich und mündlich auf die Konsenswidrigkeiten aufmerksam gemacht hat, einfach nicht reagierte und bei nächster Gelegenheit wieder behauptete, dass die Ausführungen konsensgemäß erfolgten,

c) nicht reagierte, wenn die WLV auf Betreiben des BF wieder einmal Sanierungen durchführte, diese wieder nicht konsensgemäß erfolgten (z.B. bei der Gaisengsperre hat die WLV statt eines vorgeschriebenen Betonfundamentes nur ein durchlässiges Stahlgerippe ohne Erreichen des Felsuntergrundes und ohne jede Berechnung errichtet). Daher ist die konsensgemäße Ausführung zu fordern,

d) die Fundamentierung bis zum Felsgrund bei der Steingrabensperre nicht fordert,

e) die Einbringung der Einschubbretter in die offenen Schlitze bei 3 Sperren nicht fordert, sodass sie die Vorgaben für die Wasserretention erfüllt wird,

f) nicht fordert, dass die linken und rechten Buhnen gleich hoch errichtet werden,

g) nach dem Wasserrechtsbescheid und dem Gleichheitsgrundsatz für die Strecke hm 0,0 - 4.0 nicht fordert, dass links- und rechtsufrig die gleichwertige Ufersicherung entsprechend den bestehenden Besitzverhältnissen errichtet wird,

h) am 27.1.1999 ein Schreiben bzgl. der Standfestigkeit einer Staumauer und deren Standort (um welche es sich handelt, gibt er nicht an) bzw. die Beschuldigungen des BF zu prüfen - an die BH-SU richtet, sich aber im Weiteren um eine Erledigung nicht kümmert und es sich daher nur um eine fragwürdige Alibihandlung handelt,

i) nicht fordert, dass ein gesicherter Gzp. nachgebracht wird, der nach den T.R. schon hätte bei der Planung aufliegen müssen bzw. der nach dem im T.R. vorgegebenen 'Nutzen' ausgerichtet ist,

j) wenn bzgl. der weiteren Arbeiten v. Mehrkosten geredet wird, diese so berechnet werden, dass Kosten für die konsensgemäße Nachbesserung anfallen, nicht in die obigen Mehrkosten hineingerechnet werden,

k) nicht fordert, dass die nach dem T.R. erforderlichen Berechnungen für den Unterlauf nachgereicht werden,

l) keinen Geschiebebewirschaftungsplan erstellen lässt, wobei zu achten ist, dass das Geschiebe möglichst im Nahbereich der derzeitigen Sortieranlage anfällt (Es ist ein Unsinn und erfordert unnötige Kosten, dass das Geschiebe vom Wasser bis in den Seeuferbereich bzw. See transportiert wird, um es dann von dort nach Nassbaggerung wieder rd. 1,2 km zurück zur Sortieranlage transportiert werden muss.),

m) nicht fordert, dass bei der Sillingsperre die 2 fehlenden Stützscheiben errichtet werden, obwohl wegen der ungeheuren Schwächungen der Standfestigkeit eine besondere Gefahr besteht (Man denke dabei an die vielen Grundschwellen, die am Z-Bach schon eingestürzt sind und jetzt vor allem, wo der Einsturz einer größeren Mauer, die durch die WLV erstellt wurde, Schäden von

E zig Mio. in Thalgau nach sich zog.),

n) nicht verlangt, dass die WLV endlich die Ausführungspläne für die Grundschwelle bei hm 21,7 nachliefert,

o) nicht verlangt, dass endlich die entsprechenden Nachweise für Betonqualität B 300 vorgelegt werden. (Dies war schon eine Auflage bei der Überprüfungsverhandlung vom 3.12.1996 durch die BH-SU und wurde bei der Ortsverhandlung vom 14.10.1998 mündlich wieder verlangt. Bei meiner letzten Akteneinsicht habe ich noch immer keine Nachweise gesehen),

p) nicht fordert, dass die Herstellung der 3 Grundschwellen, die bei der Jahreshauptversammlung vom 20.4.1990 von der Genossenschaftsversammlung gem. § 10 der Satzungen beschlossen wurden, erfolgt. (Wenn die Oberkante der Grundschwellen rd. 1 m über der geplanten Bachsohle zwischen den Buhnen errichtet wird, werden 3 Geschiebehöfe entstehen, die dann abwechselnd geleert werden können, und somit endlich eine vernünftige Geschiebebewirtschaftung erreicht wird),

q) wohl am 27.1.1999 um rd. 2 1/2 Jahre verspätet ein Ansuchen um 2. Revision des Zonenplanes bei der WLV eingebracht hat, aber seit diesem Zeitpunkt nichts mehr unternommen hat, damit auch etwas geschieht,

r) bei obigen Ansuchen die unrichtige Begründung (...) angeführt hat. Bzgl. dieser Sperren hätte er tatsächlich auszuführen gehabt, dass rd. S 3,0 Mio. vergeudet wurden, die Sperren kontraproduktiv sind und der Herr Bürgermeister nicht berechtigt war, ein Ansuchen für die Errichtung dieser Sperren zu stellen,

s) eine weitere unrichtige Begründung nach Pkt. 3 angeführt hat und zwar: Es ist unbedeutend für das Gzp-Verfahren, ob die Leitung der WG-ZV Probleme bei der Einforderung bei den Mitgliedsbeiträgen sieht, da dies nach den Regeln der Statuten vollkommen klar ist,

t) nur anführt, dass aus dem angeschlossenen 'Technischen Bericht' unter 'Nutzen' hervorgeht, dass sämtliche Gebäude aus der 'Roten Zone' entlassen werden,

u) nicht anführt, dass alle Sparten entsprechend dem T.R. aus der Roten und Gelben Zone zu entfallen haben,

v) die oft vom BF angeführten Begründungen nicht zur Kenntnis genommen bzw. dass er sie missachtet hat."

Weiters bezeichnet die Beschwerde als Streitpunkt (Punkt w), dass der Obmann der MP nicht schon kurz nach dem 7. August 1996 die 2. Revision des Gefahrenzonenplanes betrieben habe.

Im Rahmen ihrer Sachverhaltsdarstellung (Punkte "2.0 Sachverhalt" und "3.0 Bauausführung, Mängel und Konsenswidrigkeiten") bezieht sich die Beschwerde auf die Anfang 1981 beginnende Planung für die Verbauung des Z-Baches, den dieser Planung zu Grunde liegenden, behördlich genehmigten Gefahrenzonenplan und die in diesem Zusammenhang von Sachverständigen getroffenen Annahmen über die zu erwartenden Hochwasserereignisse und kritisiert, dass der Obmann der MP hätte erkennen müssen, dass dem Projekt "kein gesicherter Gzp. (Gefahrenzonenplan) beiliegt", und einen "solchen Plan" schon 1982 hätte verlangen und über die Ausführung der genossenschaftlichen Anlagen einen Beschluss der Genossenschaftsversammlung hätte herbeiführen müssen. Nachdem mit Bescheid der BH vom 2. August 1982 der MP die wasserrechtliche Bewilligung für die Regulierung des Z-Baches erteilt worden sei und man die Planungsfehler erkannt habe, habe man (gemeint: die MP) mit Bescheid (der BH) vom 2. April 1986 die wasserrechtliche Bewilligung für eine Buhnenverbauung erlangt. Trotzdem seien "zwischen hm 0,0 u. hm 4,0 die unsinnigen Auflagen von 1982 Pkt 13

u. 14" aufrecht geblieben. Erstmals mit Schreiben vom 23. Dezember 1985 wie auch in den Jahren 1986 und 1987 habe sich der Beschwerdeführer bei der MP über konsenswidrige Uferverbauungen an dem seinen Grundstücken gegenüberliegenden Ufer beschwert. Er habe diese Beschwerde deshalb gegenüber der MP geführt, weil ihm im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 2. August 1982 ungerechtfertigter Weise die Parteistellung genommen worden sei und er somit nur über den Obmann der MP an die Wasserrechtsbehörde habe herankommen können. Im Zuge der weiteren Verbauungsarbeiten habe er immer wieder Beschwerden an die MP und die BH wegen nicht konsensgemäßer Ausführungen gerichtet - so mit Schreiben in den Jahren 1989 bis 1991 und 1994 bis 1996 -, der Obmann der MP habe jedoch im Rahmen von behördlichen Verfahren immer wieder behauptet, dass keine projektswidrigen Maßnahmen gesetzt worden seien, bzw. die berechtigten Einwände des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht. Auch dem Ersuchen des Beschwerdeführers an den Obmann der MP, gegen den Kollaudierungsbescheid der BH vom 5. November 1998 Berufung zu erheben, sei der Obmann nicht nachgekommen. Erst mit Schreiben vom 27. Jänner 1999 habe dieser die BH ersucht, "die Beschuldigungen zu prüfen". Der Obmann der MP sei nicht in der Lage, irgendwelche Konsenswidrigkeiten zu erkennen, und hätte der Kollaudierung nicht zustimmen dürfen sowie im Hinblick auf die genannte Ablehnung der Parteistellung des Beschwerdeführers gegen den Kollaudierungsbescheid Berufung erheben müssen.

Im Rahmen der Darstellung der Beschwerdegründe (Punkt "4.0 Beschwerdevorbringen bzgl. der Entscheidungsgründe, im gegenständlichen Bescheid vom 10.6.2002") bemängelt die Beschwerde in Bezug auf die im angefochtenen Bescheid (dort auf Seite 2/2. Absatz) zitierten Ausführungen des Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung in der dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 2. August 1982 zu Grunde liegenden mündlichen Verhandlung, dass dessen Ausführungen, wonach keine Ufersicherungen im Bereich des Grundstückes vorgesehen seien, den Auflagenpunkten 13. und 14. (offensichtlich gemeint: des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides), dem Lageplan und dem Gleichheitsgrundsatz widersprächen. Auch hätte angeführt werden müssen, dass "die kostengünstige Lösung" trotz wiederholten Forderungen des Beschwerdeführers nicht gewählt worden sei und "eine sachgemäße Geschiebebewirtschaftung" ungelöst geblieben sei. Entgegen dem Standpunkt des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in dessen Antwortschreiben vom 22. August 1990 seien von diesem die Verbauungsarbeiten nicht sorgfältig überprüft worden. In weiterer Folge bemängelt der Beschwerdeführer, dass ihm auf seine Eingaben an den genannten Bundesminister in den Jahren 1990 und 1991 nur "ausweichende und bewusst falsche Antworten" gegeben worden seien und gegen den zuständigen Ministerialbeamten keine disziplinarrechtlichen Konsequenzen gezogen worden seien. Ein wesentlicher Streitpunkt bleibe, dass die Wildbach- und Lawinenverbauung bisher keinen Geschiebebewirtschaftungsplan erstellt habe, worauf die MP mit Nachdruck hätte drängen sollen. Dem Beschwerdeführer sei im wasserrechtlichen Bescheid vom 5. November 1998 (Kollaudierungsbescheid) zu Unrecht die Parteistellung aberkannt worden, und der LH hätte im Hinblick darauf auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Unterlauf- und Oberlaufverbauung in dessen Stellungnahme vom 26. März 1997, Berufung vom 15. November 1998, Nachtrag zur Berufung vom 19. November 1998 und "Nachtrag zum Schlichtungsverfahren" sowie auf jeden in diesem Schreiben angezeigten Mangel konkret eingehen müssen.

4.2. Zu diesem Beschwerdevorbringen ist Folgendes auszuführen:

Zu dem Versuch des Beschwerdeführers, von ihm behauptete Rechtswidrigkeiten in wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden mit der vorliegenden Beschwerde aufzugreifen, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht auf Beschwerdeausführungen eingehen kann, soweit sich diese auf eine Angelegenheit beziehen, die nicht Gegenstand der im angefochtenen Bescheid erledigten Verwaltungssache waren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 1996, Zl. 94/07/0023). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein Recht auf eine "einwandfreie Streitentscheidung" vor Augen hat und offensichtlich meint, dass jede (behauptete) Rechtswidrigkeit von Handlungen oder Unterlassungen der Organe der Wassergenossenschaft im Rahmen einer Streitentscheidung geltend gemacht werden kann. Ein solches Recht, das vergleichbar mit einem solchen auf ein "ordnungsgemäßes Verfahren" wäre (vgl. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis Zl. 2005/17/0034, mwN), existiert nicht.

Die Beschwerde will mit ihrem Vorbringen etliche vom Beschwerdeführer behauptete Mängel des Projektes der Verbauung des Z-Baches aufgreifen, über welches Projekt bereits mit wasserrechtlichen Bescheiden rechtskräftig entschieden wurde, und macht dem Obmann der MP zum Vorwurf, dass dieser als Vertretungsorgan der MP nicht Vertretungshandlungen in einer bestimmten, vom Beschwerdeführer gewollten Weise vorgenommen hat.

Wie bereits dargelegt wurde, ist eine Streitentscheidung im Sinn des § 85 Abs. 1 WRG 1959 dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte der Genossenschaft gegen das Mitglied, Rechte des Mitglieds gegenüber der Genossenschaft oder Rechte des Mitglieds gegenüber deren Mitgliedern zum Gegenstand hat, und sind die Grundlage für das Handeln eines Organs einer Wassergenossenschaft das WRG 1959 und die Satzungen der Genossenschaft. Mit einer Streitentscheidung kann dabei nur dann ein Verhalten eines Organs einer Wassergenossenschaft, das gegen diese Rechtsvorschriften verstößt, wirksam bekämpft werden, wenn dadurch in subjektive Rechte eines Genossenschaftsmitgliedes oder der Genossenschaft eingegriffen wird. Gerade dies scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, wenn er durch die gegenständliche Streitentscheidung vom Obmann der MP ein bestimmtes Verhalten erzwingen will, ohne darzulegen, in welchen durch das WRG 1959 oder die Satzungen der MP ihm eingeräumten subjektiven Rechten er durch das Verhalten der MP oder deren Obmannes verletzt werde.

Im Übrigen räumen weder das WRG 1959 noch die Satzungen der MP dem einzelnen Genossenschaftsmitglied das Recht ein, dem Obmann der MP Aufträge oder Weisungen zu erteilen. Der Beschwerdeführer zeigt mit dem Beschwerdevorbringen auch nicht auf, dass die MP oder deren Obmann gegen die dem Beschwerdeführer nach den Satzungen der MP eingeräumten Mitwirkungsrechte verstoßen habe. Zutreffend weist der LH auch darauf hin, dass der Obmann einer Wassergenossenschaft die Interessen der Genossenschaft zu vertreten hat und nicht verpflichtet ist, dem Begehren eines einzelnen Mitgliedes Folge zu leisten.

5. Der Beschwerdeführer hat somit nicht dargelegt, durch eine Handlung oder Unterlassung des Obmannes der MP oder dieser in der ihm nach dem WRG 1959 oder den Satzungen der MP zukommenden Rechtsposition unmittelbar beeinträchtigt worden zu sein. Schon deshalb kann die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des diesem zu Grunde liegenden Streitentscheidungsantrages im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden.

6. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenmehrbegehren der MP war abzuweisen, weil die von ihr angesprochene Umsatzsteuer bereits mit dem pauschaliert festgelegten Schriftsatzaufwand abgegolten ist.

Wien, am 7. Juli 2005

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