Normen
AVG §62 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §62 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juli 1993, Zl. 510.029/02-I 5/93, wurde der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung für die Fassung und Ableitung der H. Quelle auf Grundstück 762/3, KG A., auf 50 Jahre, bis spätestens 31. Dezember 2043, erteilt. Gegen diesen Bescheid ist die zur Zahl 93/07/0114 protokollierte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid berichtigte die belangte Behörde gemäß § 62 Abs. 4 AVG die Bezeichnung der Nummer des vom Bewilligungsbescheid betroffenen Grundstückes von 762/3 auf 762/2 und verwies begründend dazu auf ein bei Erlassung des Bescheides vom 13. Juli 1993 unterlaufenes Schreibversehen, auf welches schon die Beschwerdeführerin in ihrer Anfechtung dieses Bescheides beim Verwaltungsgerichtshof aufmerksam gemacht habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Beschwerdeführerin mangelt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht eines Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 242, wiedergegebene hg. Judikatur).
Die vorliegende Beschwerde enthält entgegen der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG die ausdrückliche Angabe der Beschwerdepunkte nicht. Dies steht allerdings ihrer Behandlung nicht entgegen, weil sich die Beschwerdepunkte aus den Beschwerdegründen ableiten lassen (vgl. die bei Dolp, a.a.O., 243f, wiedergegebene hg. Judikatur), weshalb zu einem Mängelbehebungsauftrag aus dem Grunde des Fehlens der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG erforderten Angaben Anlaß auch nicht besteht.
Den Gründen der vorliegenden Beschwerde ist im Sinne der vorstehenden Ausführungen allerdings kein auf den Inhalt des nunmehr angefochtenen Berichtigungsbescheides Bezug habendes Vorbringen, sondern ausschließlich die Behauptung der Beschwerdeführerin zu entnehmen, in ihrem subjektiven Recht auf unbefristete Konsensdauer und Unbeschränktheit des Maßes der Wasserbenutzung verletzt zu sein. In diesem Recht konnte die Beschwerdeführerin aber durch den mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein. Nicht der von der Berichtigung betroffene Bescheid, sondern nur der Berichtigungsbescheid mußte eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin bewirkt haben können, um sie zur Beschwerde gegen ihn zu legitimieren (vgl. auch den hg. Beschluß vom 1. Dezember 1992, 92/07/0181, mit weiterem Nachweis). Eine solche Rechtsverletzung hat aber die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Einer von der Beschwerdeführerin - entgegen der von ihr vorgenommenen Benennung des in Beschwerde gezogenen Bescheides - allenfalls beabsichtigten Anfechtung des berichtigten Bescheides stünde der aus der Erhebung ihrer zu 93/07/0114 protokollierten Beschwerde resultierende Verbrauch ihres Beschwerderechtes gegen diesen Bescheid entgegen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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