VwGH 2004/03/0072

VwGH2004/03/007220.7.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der EO in G, Deutschland, vertreten durch Petsch, Frosch & Klein Rechtsanwälte in 1010 Wien, Eschenbachgasse 11, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 21. November 2003, Zl. E 038/02/2003.068/005 (protokolliert zur Zl. 2004/03/0072), sowie vom 24. November 2003, Zlen. E 038/02/2003.077/005

(protokolliert zur Zl. 2004/03/0073), E 038/02/2003.072/005

(protokolliert zur Zl. 2004/03/0074), und E 038/02/2003.070/005 (protokolliert zur Zl. 2004/03/0075), betreffend Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;
EURallg;
GmbHG §15;
GmbHG §18;
GütbefG 1995 §23 Abs1 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs4 Satz2 Fall2 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1 idF 1998/I/158;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4 idF 2001/I/137;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;
EURallg;
GmbHG §15;
GmbHG §18;
GütbefG 1995 §23 Abs1 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs4 Satz2 Fall2 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1 idF 1998/I/158;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4 idF 2001/I/137;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 536,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma T GmbH mit dem Sitz in G, Deutschland, zu verantworten, dass sie veranlasst habe, dass mit nach dem Kennzeichen bestimmten in Deutschland zugelassenen Lastkraftwagen mit einem Höchstgewicht von mehr als 7,5 t ökopunktepflichtige Transitfahrten durch Österreich durchgeführt worden seien; die erforderliche Abbuchung der Ökopunkte sei dabei unterblieben, weil sich die Beschwerdeführerin jeweils vor Antritt der Fahrt des von ihr eingesetzten Lastkraftwagens und Fahrers nicht davon überzeugt habe, dass für diese Transitfahrt ausreichend Ökopunkte zur Verfügung gestanden seien. Im Einzelnen habe es sich um folgende Fahrten gehandelt:

1. Einreise Nickelsdorf am 22. November 2002 um 15.22 Uhr, Ausreise Suben am 22. November 2002 um 21.09 Uhr (Zl. 2004/03/0072);

2. Einreise Nickelsdorf am 20. Juli 2002 um 19.45 Uhr, Ausreise Suben am 21. Juli 2002 um 6.25 Uhr (Zl. 2004/03/0073);

3. Einreise Nickelsdorf am 25. Juli 2002 um 05.00 Uhr, Ausreise Walserberg am 25. Juli 2002 um 16.21 Uhr (Zl. 2004/03/0074);

4. Einreise Nickelsdorf am 31. Juli 2002 um 10.23 Uhr, Ausfahrt Suben am 31. Juli 2002 um 19.16 Uhr (Zl. 2004/03/0075).

Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 23 Abs. 1 Z. 6 i.V.m.

§ 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2002 verletzt. Gemäß § 23 Abs. 1 Einleitung i.V.m. § 23 Abs. 4 zweiter Satz zweiter Fall GütbefG i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2002 wurden über die Beschwerdeführerin Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 5 Tage) verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Unternehmen, dessen handelsrechtliche Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin sei, nach Auskunft des deutschen Kraftfahrbundesamtes Halterin der im jeweiligen Tatvorwurf genannten Lastkraftwagen sei, mit denen sie am elektronischen Ökopunktesystem teilnehme, um auf diesem Wege die erforderlichen Ökopunkte für Transitfahrten zu entrichten. Hinsichtlich des Tatvorwurfs zu der zu Zl. 2004/03/0072 protokollierten Beschwerde betreffend eine Transitfahrt am 22. November 2002 sei im Zeitpunkt der Einreise des LKW der Frächter noch nicht gesperrt gewesen, die vorhandenen Punkte seien jedoch durch andere Fahrten verbraucht worden, weshalb für die als ökopunktepflichtig deklarierte Transitfahrt keine Ökopunkte vom Ökopunktekonto abgebucht hätten werden können. Hinsichtlich der übrigen beschwerdegegenständlichen Transitfahrten führte die belangte Behörde aus, dass vom 27. Juni bis 5. August 2002 das Frächterökopunktekonto der T GmbH überzogen gewesen und deshalb dieses Unternehmen als Teilnehmerin im System gesperrt gewesen sei. Daher seien für die als ökopunktpflichtig deklarierten Transitfahrten keine Ökopunkte vom Ökopunktekonto abgebucht worden. Die Beschwerdeführerin habe sich im erstinstanzlichen Verfahren zum Tatvorwurf nicht gerechtfertigt und auch in der Berufungsschrift nicht bestritten, dass die T GmbH die Transitfahrten veranlasst habe. Auch ein der belangten Behörde vorgelegter Mietvertrag über die jeweiligen Lastkraftwagen würde daran nichts ändern, möge dieser auch darauf hindeuten, dass ein anderer Unternehmer über die Lastkraftwagen im relevanten Zeitraum verfügungsberechtigt gewesen sei. Damit gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, glaubwürdig darzustellen, dass ein anderer Unternehmer als Frachtführer für den Gütertransport auf den gegenständlichen Fahrten fungiert hätte. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nämlich schon deshalb unglaubwürdig, weil es erst spät im Verfahren erfolgt sei und im Widerspruch zur Berufungsschrift stehe. Zudem seien die angekündigten Frachtbriefe für die inkriminierten Transitfahrten nicht vorgelegt worden.

Die Beschwerdeführerin habe nicht behauptet, dass sie oder sonst irgend eine Person sich in ihrem Auftrag vor Fahrtantritt vergewissert habe, dass genügend Ökopunkte vorhanden seien.

Die Beschwerdeführerin sei als handelsrechtliche Geschäftsführerin befugt, die Gesellschaft nach außen zu vertreten und deshalb für dieses Delikt nach § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dabei sei es irrelevant, ob sie in dieser Organfunktion tatsächlich keine Anordnungsbefugnis hinsichtlich von Transportfahrten und Ökopunkten gehabt habe und diesbezüglich ausschließlich ihr Vater zuständig gewesen sei. Ihren Ausführungen sei zu entnehmen, dass sie sich in keiner Weise um die Transitfahrten und die Einhaltung damit in Zusammenhang stehender Verwaltungsvorschriften gekümmert habe, was eine erhebliche Schuld erkennen lasse. Sie habe auch nicht behauptet, dass sie ihren Vater oder sonst eine konkrete Person mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten beauftragt oder Kontrollmaßnahmen getroffen hätte. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde u.a. aus, dass das nicht geringe Verschulden Geldstrafen rechtfertige, die nur etwa ein Drittel über der gesetzlichen Untergrenze lägen.

Mit den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und stellt den Antrag, die angefochtenen Bescheide zur Gänze aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsstrafverfahren vor und erstattete eine gemeinsame Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), BGBl. Nr. 593, i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2001, hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung), Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem Einwand der mangelnden Zuständigkeit auseinander gesetzt habe. Gemäß § 26 VStG seien in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden sachlich und örtlich die Behörden zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden sei. Der Beschwerdeführerin werde zur Last gelegt, dass ökopunktpflichtige Transitfahrten durch Österreich von Nickelsdorf nach Suben bzw. Walserberg vorgenommen worden seien. Örtlich zuständig wären daher sämtliche Bezirksverwaltungsbehörden, die der jeweilige LKW während seiner Transitfahrt passiert habe. An keiner Stelle des Verfahrens habe die belangte Behörde oder die erstinstanzliche Behörde ausgeführt, dass es sich bei der erstinstanzlichen Behörde um jene Behörde handle, die zuerst die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorgenommen habe.

Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, dass der Tatvorwurf nicht in der mit dem jeweiligen Lastkraftwagen durchgeführten Transitfahrt liegt, sondern eine Übertretung des § 9 Abs. 3 GütbefG betrifft, welche i.V.m. § 23 Abs. 1 Z. 6 GütbefG die Veranlassung einer Transitfahrt unter Strafdrohung stellt, soferne sich der Unternehmer nicht davon überzeugt, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Gemäß § 23 Abs. 3 GütbefG in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 ist ein Unternehmer auch dann nach § 23 Abs. 1 Z. 6 GütbefG strafbar, wenn er die in den §§ 7 bis 9 GütbefG genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, dass die Veranlassung der Transitfahrt im Inland erfolgt wäre. Da auch eine Betretung des Lenkers im Zuge einer Straßenkontrolle im Inland nicht erfolgt ist, hat die erstinstanzliche Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt bei den verfahrengegenständlichen Transitfahrten jeweils erfolgte, ihre Zuständigkeit zu Recht in Anspruch genommen.

3. Die Beschwerdeführerin führt weiters aus, dass sie zwar handelsrechtliche Geschäftsführerin der T GmbH sei, wobei es sich bei diesem Unternehmen um ein Frachtunternehmen mit einem Fuhrpark von 10 bis 15 LKWs handle; sie sei jedoch "lediglich formaliter" Geschäftsführerin und weder für die Disposition noch für die Beantragung von Ökopunkten zuständig. Für die Disposition des Fuhrparks und die Beantragung von Ökopunkten sowie für die weitere Abwicklung von Transportfahrten sei ausschließlich der Vater der Beschwerdeführerin zuständig. Der Beschwerdeführerin sei die Befugnis bzw. das Recht, Ökopunkte zu beantragen bzw. Transportfahrten zu koordinieren, nicht zugestanden und sie habe in diesem Bereich auch keine Anordnungsbefugnis gehabt. Sie sei daher für die ihr zur Last gelegten Verstöße gegen das Güterbeförderungsgesetz nicht verantwortlich. Sie habe auch keine Kenntnis davon gehabt, dass von dem Unternehmen ökopunktepflichtige Transitfahrten durch Österreich durchgeführt worden seien, ohne dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung gestanden wären. Sie sei daher weder formal noch auf Grund der ihr im Unternehmen zugewiesenen Tätigkeit tatsächlich im Stande gewesen, die ihr zur Last gelegten Transporte zu verhindern.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf. Die Beschwerdeführerin ist unstrittig handelsrechtliche Geschäftsführerin des Frächters und zur Vertretung dieses Unternehmens nach außen berufen. Ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG war für das Unternehmen nicht bestellt worden. Mit dem Vorbringen, dass sie "lediglich formaliter" Geschäftsführerin sei, vermag sich die Beschwerdeführerin nicht zu entlasten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1990, Zl. 90/09/0132, VwSlg. 13.322 A). Wenn die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorbringt, dass es die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung nicht zulasse, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annehme, so ist sie darauf hinzuweisen, dass sie im vorliegenden Fall nicht einmal vorgebracht hat, dass sie - wie dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich ist - alle Maßnahmen getroffen hätte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten hätten lassen (vgl. zur Einrichtung und Glaubhaftmachung eines wirksamen Kontrollsystems etwa das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0342). Vielmehr hat die Beschwerdeführerin sogar ausgeführt, dass sie nicht einmal dazu in der Lage wäre, solche Maßnahmen zu setzen, da ihr "keine Anordnungsbefugnis" zur Beantragung von Ökopunkten bzw. zur Koordination von Transportfahrten zukomme. Dieses Vorbringen kann vor dem Hintergrund der unstrittigen rechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin nur so verstanden werden, dass sie eine faktische Aufgabenteilung in dem von ihr als Geschäftsführerin geleiteten Unternehmen hingenommen hat, wonach sie sich jeder Kontrolle im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit ökopunktepflichtigen Transitfahrten enthielt und diese Aufgaben alleine von ihrem Vater wahrgenommen wurden; damit räumt die Beschwerdeführerin im Ergebnis selbst ein, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinne der hg. Rechtsprechung eingerichtet war.

4. Soweit sich die Beschwerde gegen die Feststellungen der belangten Behörde wendet, dass die T GmbH die Transitfahrten veranlasst habe, betrifft dieses Vorbringen lediglich die Beweiswürdigung der belangten Behörde. In der Frage der Beweiswürdigung ist die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, weshalb es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beweiswürdigung unterliegt somit nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als es sich um die Beurteilung handelt, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die von der belangten Behörde angestellten Überlegungen zur Beweiswürdigung im Hinblick auf den erst nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten Mietvertrag, auf die unterbliebene Vorlage von angekündigten Frachtbriefen sowie auf Widersprüche zwischen der Berufung und der nachfolgenden Verantwortung im Verfahren können nicht als unschlüssig oder den Denkgesetzen widersprechend angesehen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach eine andere Gesellschaft für allfällige Verwaltungsübertretungen verantwortlich wäre, beziehen sich somit nicht auf den festgestellten Sachverhalt.

5. Auch die Verfahrensrügen der Beschwerdeführerin sind nicht zielführend. Im Hinblick auf die unstrittige Stellung der Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der T GmbH war die Einvernahme des Vaters der Beschwerdeführerin nicht erforderlich, zumal die belangte Behörde ohnedies von jenem Sachverhalt ausgegangen ist, den die Beschwerdeführerin durch die beantragte Einvernahme ihres Vaters unter Beweis zu stellen beabsichtigte. Soweit sich die Verfahrensrüge darauf bezieht, dass in jenen Fällen, in denen ein Subfrächter auf den Frachtpapieren aufscheine, auch bestimmte LKW-Lenker einvernommen werden sollten, ist darauf zu verweisen, dass ein solcher Fall in den verfahrensgegenständlichen Beschwerdesachen nicht vorliegt.

6. Zur Bemessung der Geldstrafe mit (jeweils) EUR 2.000,-- ist zunächst festzuhalten, dass die anzuwendende Verwaltungsstrafbestimmung einen Strafrahmen von EUR 1.453,-- bis 7.267,-- vorsieht. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sich die belangte Behörde nicht mit ihren Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnissen auseinander gesetzt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie im Verwaltungsstrafverfahren trotz entsprechender Aufforderung keine konkreten Angaben zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht hat. Das Ausmaß des Verschuldens ist keineswegs als gering zu beurteilen, hat die Beschwerdeführerin doch jegliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit ökopunktpflichtigen Transitfahrten unterlassen; dass sie "keine Anordnungsbefugnis für die Disposition der Transitfahrten sowie die Beantragung von Ökopunkten" gehabt habe, kann nicht strafmildernd berücksichtigt werden, sondern zeigt vielmehr eine auffallende Sorglosigkeit, mit der die Beschwerdeführerin ihre Aufgaben als zur Vertretung nach außen berufene Geschäftsführerin wahrgenommen hat. Die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung - wobei die Mindeststrafe um nicht einmal die Hälfte überschritten wurde - kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerdeführerin rügt schließlich als Verfahrensmangel, dass weitere Erhebungen über Frächtersperren durch das Bundesamt für Güterverkehr hätten vorgenommen werden müssen. Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu, da es - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt - Sache des Frächters ist, Vorkehrungen zu treffen, damit vor Antritt der jeweiligen Fahrt des von ihm jeweils eingesetzten Lastkraftwagens bekannt ist, ob genügend Ökopunkte vorhanden sind; er darf sich dabei nicht auf Verständigungen des Bundesamtes für Güterverkehr, die zudem erst nach erfolgter Sperre versandt werden, verlassen.

7. Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333; dabei war darauf Bedacht zu nehmen, dass der belangten Behörde der Schriftsatzaufwand nur einmal entstanden ist.

Wien, am 20. Juli 2004

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