VwGH 2001/03/0342

VwGH2001/03/034218.11.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des HT in N, vertreten durch Dr. Johannes Ehrenhöfer und Dr. Wilhelm Häusler, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 23. August 2001, Zl. E 004/03/2001.008/002, betreffend Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlA Rn10381 Abs1 lita idF 31999L0047;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlA Rn2002 Abs3 lita idF 31999L0047;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL idF 31999L0047;
31999L0047 Nov-31994L0055;
ADR 1973 Rn10381 Abs1 lita;
ADR 1973 Rn2002 Abs3 lita;
ADR 1973;
EURallg;
GGBG 1998 §2 Z1 lita idF 1999/I/108;
GGBG 1998 §2 Z1 litb idF 1999/I/108;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z8;
VStG §44a Z2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlA Rn10381 Abs1 lita idF 31999L0047;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlA Rn2002 Abs3 lita idF 31999L0047;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL idF 31999L0047;
31999L0047 Nov-31994L0055;
ADR 1973 Rn10381 Abs1 lita;
ADR 1973 Rn2002 Abs3 lita;
ADR 1973;
EURallg;
GGBG 1998 §2 Z1 lita idF 1999/I/108;
GGBG 1998 §2 Z1 litb idF 1999/I/108;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z8;
VStG §44a Z2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe

"es als nach § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter für Gefahrguttransporte des Beförderers, der Fa. M... M... MineralölvertriebsgesmbH., in N, etabliert, zu verantworten, dass am 28.02.2000 gegen 09.25 Uhr auf der B 63, Strkm 18,6, Stadtgebiet von Oberwart in Fahrtrichtung Pinkafeld mit dem als Gefahrguttransport gekennzeichneten Tankkraftfahrzeug, höchstes zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t, Kennzeichen B ... Heizöl der Kl. 3 Z. 31 c ADR, UNNr. 1202, befördert wurde, wobei bei einer Kontrolle festgestellt wurde, dass ein mangelhaft ausgestelltes Beförderungspapier mitgeführt wurde, da der Name und die Anschrift des nächsten Empfängers darauf fehlten."

Er habe dadurch "§ 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Z. 8 GGBG und Rn 10381 Abs. 1 lit. a ADR und Rn 2002 Abs. 3 lit. a ADR sowie § 9 Abs. 2 VStG" verletzt.

Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG 1999 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren angegeben hätte, das Beförderungspapier, das dem Lenker von der Niederlassung in Oberwart bei Antritt der Fahrt übergeben worden sei, sei ordnungsgemäß ausgefüllt gewesen und es sei das beförderte Gut, die einzelnen Kunden, das Fahrzeug, die Klasse usw. aufgeführt gewesen. Nach Erledigung der Kundenfahrt sei am Fahrzeug ein technischer Defekt aufgetreten, sodass der Fahrer nach der letzten Kundschaft gezwungen gewesen sei, die Werkstätte in Neudörfl anzufahren. Dabei hätte es der Lenker verabsäumt, den Empfänger in Neudörfl handschriftlich in das Beförderungspapier einzutragen. Die Fahrer seien berechtigt, Änderungen und Eintragungen im Beförderungspapier vorzunehmen, wenn sich während der Fahrt Änderungen ergäben, die vor Antritt der Fahrt nicht abzusehen seien. Der Empfänger könne erst nach Beendigung der Auslieferungsfahrt bekannt gegeben werden bzw. in das Beförderungspapier händisch eingetragen werden, da die nächste anzufahrende Beladestelle nicht vorauszusehen sei. Es würde daher immer so gehandhabt, dass der Lenker nach Beendigung der Auslieferungsfahrt seine Niederlassung (hier Oberwart) telefonisch von der Beendigung verständige und dort weitere Order bekäme. Alle Fahrer würden laufend geschult und seien jedem einzelnen Fahrer diese Regelung sowie alle anderen gesetzlichen Vorschriften bekannt.

Der Lenker habe als Zeuge erklärt, dass im Beförderungspapier die Werkstätte Neudörfl nicht eingetragen gewesen sei. Bei unvorhergesehenen Fahrtzielen seien diese durch den Fahrer selbst einzutragen, ansonsten würden die Adressen von der Kanzlei in Oberwart (gemeint offensichtlich die Niederlassung des Unternehmens in Oberwart) eingetragen. Diese unvorhersehbaren Fahrtziele würden von der "Kanzlei Oberwart" telefonisch bekannt gegeben und dann vom Fahrer im Beförderungspapier ergänzt. Bei der gegenständlichen Fahrt hätte er die Eintragung ins Beförderungspapier nicht sofort durchgeführt, er hätte erst das Stadtgebiet verlassen wollen, um dann die Eintragung vorzunehmen. Dazu sei er aber nicht mehr gekommen, da er bei der Stadtausfahrt von Oberwart durch die Gendarmerie kontrolliert worden sei. Nach der Entladung in der A-Gasse in Oberwart sei am Fahrzeug ein Defekt aufgetreten, den er in der "Kanzlei in Oberwart" sofort gemeldet hätte. Während der Entladung hätte er bemerkt, dass bei der Pumpe, die zum Entladen benötigt werde, der Nabenantrieb nicht richtig funktioniere. Er hätte die Order bekommen, nach Neudörfl in die Werkstatt zu fahren. Vor Antritt der Kundenzustellung wisse er nicht, wohin er nach der Zustellung fahren müsste. Das werde ihm erst nach Beendigung der Fahrt durch die Firma mitgeteilt. Die Kontrollen der Fahrzeuge vor Antritt der Fahrt würden von den Fahrern selbst durchgeführt.

Der Gendarmeriebeamte W., der die Kontrolle durchgeführt habe, habe zeugenschaftlich zu Protokoll gegeben, dass das im Akt enthaltene Beförderungspapier jenes sei, das bei der Kontrolle beanstandet worden sei, die Eintragung Neudörfl-Werkstätte sei jedoch nicht vorhanden gewesen. Der Fahrer sei über das nächste Fahrziel befragt worden und hätte angegeben, in die Werkstätte nach Neudörfl zu fahren. Bei der Anhaltung hätte der Fahrer erwähnt, dass es ein Problem gäbe, weshalb er in die Werkstätte fahren müsste.

Der Beschwerdeführer habe nach Kenntnisnahme des Akteninhaltes im erstinstanzlichen Verfahren seine bisherigen Angaben aufrecht erhalten und hinzugefügt, dass die Firmenverantwortlichen bei 40 Fahrern nicht hinter jedem Fahrer herfahren und diese kontrollieren könnten, ob die Beförderungspapiere ordnungsgemäß ausgefüllt worden seien. Die Fahrer würden hiezu regelmäßig geschult und auf alle Änderungen des ADR bzw. GGBG von ihm persönlich schriftlich aufmerksam gemacht.

In der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 15. Juni 2001 habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Fahrer in dieser Sache ordnungsgemäß fernmündlich von der zuständigen Dispositionsabteilung dahingehend informiert worden sei, auf Grund der aufgetretenen Panne die Werkstätte der Zentrale Neudörfl anzufahren und das Beförderungspapier entsprechend auszufüllen. Diese Anweisung hätte der Fahrer nicht sofort befolgt. Abschließend sei in der Berufung festgehalten worden, dass "alle menschenmöglichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen und vorschriftsmäßigen Beförderung eines gefährlichen Gutes" ergriffen worden seien.

Dem hielt die belangte Behörde entgegen, dass der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter die Pflichten des Beförderers wahrzunehmen habe. Er habe daher auch dafür Sorge zu tragen, dass das bei einer Beförderung mitgeführte Beförderungspapier den Vorschriften entspreche. Eine Überwälzung dieser Verpflichtung an jeden einzelnen Lenker, der für sich unter Strafdrohung stehe, sei nicht möglich. Schulungen und Unterweisungen der Lenker seien daher nicht geeignet, den Beschwerdeführer zu exkulpieren. Um den den Beschwerdeführer treffenden Verpflichtungen nachkommen zu können, sei ein Kontrollsystem einzurichten, das gewährleiste, dass bei einer größeren Anzahl von Fahrzeugen die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten würden. Dieses Kontrollsystem müsse so gestaltet werden, dass ein derartiges Vorgehen, wie es der Lenker geschildert habe, unterbunden werden könne und auch bei nicht planmäßigen Fahrzielen eine entsprechende Eintragung dieses Zieles vor Antritt der Fahrt erfolge. Wenn der Beschwerdeführer meine, der Lenker sei von der Dispositionsabteilung dahingehend informiert worden, die Werkstätte Neudörfl anzufahren und dieses Fahrziel in das Beförderungspapier einzutragen, so sei zu erwidern, dass der Beschwerdeführer Teile seiner Aufgaben delegieren könne, aber auch dann müsse ein bestehendes Kontrollsystem gewährleisten, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten würden. Mit der Behauptung des Beschwerdeführers, es werde alles Menschenmögliche getan, um sicherzustellen, dass die Transporte korrekt durchgeführt würden, werde ein derartiges Kontrollsystem konkret nicht dargelegt.

Abschließend sei zu der Bemerkung des Beschwerdeführers, dass sich die Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten betreffend das verwendete Beförderungspapiere widersprächen, festzustellen, dass dies nicht zutreffe, da der Gendarmeriebeamte W. angegeben habe, das Beförderungspapier sei zwar das anlässlich der Kontrolle vorgelegte Beförderungspapier gewesen, aber die Eintragung Neudörfl-Werkstätte hätte gefehlt, während der Beamte J. erklärt habe, es hätte sich bei dem im Akt aufliegenden Beförderungspapier nicht um das bei der Kontrolle gehandelt, da bei der Kontrolle die nunmehr vorhandene Eintragung Neudörfl-Werkstätte gefehlt hätte. Aus diesen beiden Aussagen ergebe sich, dass dem vorgelegten Beförderungspapier nachträglich die Eintragung "Neudörfl-Werkstätte" ergänzt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die vorliegende Verwaltungsübertretung zu verantworten habe. Da weder hervorgekommen sei, noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen sei, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers erfordert hätte oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, könne das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, ist dieses Bundesgesetz auf die Beförderung gefährlicher Güter anzuwenden:

"1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet".

Gemäß § 2 Z. 1 lit. a GGBG in der Fassung BGBl. I Nr. 108/1999 gelten für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 u. a. innerhalb Österreichs die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße i.d.F. der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999.

In allen übrigen Fällen ist gemäß § 2 Z. 1 lit. b GGBG das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR, BGBl. Nr. 522/1973, i.d.F. der Änderung der Anlagen A und B, BGBl. III Nr. 211/1998).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 8 GGBG dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn

"8. die Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände (Z. 7) den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend mitgeführt werden."

Gemäß Rn 10381 Abs. 1 lit. a der Anlage A der Richtlinie 94/55/EG in der angeführten Fassung müssen außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Papieren in der Beförderungseinheit u. a. die nach Rn 2002 (3), (4) und (9) der Anlage A vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle beförderten gefährlichen Stoffe mitgeführt werden.

Gemäß Rn 2002 Abs. 3 lit. a der Anlage A der Richtlinie 94/55/EG in der angeführten Fassung ist bei jeder durch diese Anlage geregelten Beförderung von Gütern (u.a. Güter der Klasse 3, zu der das verfahrensgegenständliche Heizöl leicht 1202 Kl. 3 Z. 31 c der Anlage gehört) ein Beförderungspapier mitzuführen, das u. a. den Namen und die Anschrift des Empfängers zu enthalten hat.

Mit der angeführten Richtlinie wurden die Regelungen des ADR in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt (siehe dazu Abs. 2 und Abs. 12 der Einleitung der angeführten Richtlinie). Da der Inhalt der angeführten Richtlinie mit dem ADR übereinstimmt, wird die Beschwerdeführerin in keinen Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde im Spruch die inhaltsgleichen Regelungen des ADR angeführt hat (vgl. die Materialien zu der Novelle des GGBG, BGBl. I Nr. 86/2002 - siehe dazu 979 XXI. GP, zu Art. I § 2 -, in denen davon ausgegangen wird, dass in der genannten Richtlinie auf die Anlagen des ADR "zurückverwiesen" wird).

Zunächst ist festzustellen, dass gegen die Annahme der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung für den Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken bestehen und auch vom Beschwerdeführer solche nicht geltend gemacht wurden.

Der Beschwerdeführer macht zum Verschulden geltend, dass für den vorliegenden besonderen Fall einer Panne, was für niemandem vorhersehbar gewesen sei, keine andere Möglichkeit bestanden habe, als den Lenker anzuweisen, das Beförderungspapier im Sinne des neuen Fahrzieles zu ergänzen. Es würde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vorgeworfen, es unterlassen zu haben, diesbezüglich ein Kontrollsystem derart zu installieren, dass bei nicht planmäßigen Fahrzielen eine entsprechende Eintragung vor Antritt der Fahrt erfolgen müsse. Welches derartige Kontrollsystem bei der gegebenen Sachlage eingeführt werden könnte, begründe die belangte Behörde nicht. Mehr als einem verlässlichen Fahrer die telefonische Weisung zu geben, das neue Ziel umgehend in das Beförderungspapier einzutragen, könne vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden. Er könne bei 40 Fahrzeugen im Unternehmen nicht jedem Fahrzeug hinterherfahren und es jeweils im gegebenen Fall kontrollieren, dass umgehend die entsprechende ergänzende Eintragung erfolgt.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der gemäß § 9 VStG Verantwortliche bei der Beaufsichtigung der eingesetzten Mitarbeiter mit der erforderlichen Sorgfalt über die Einhaltung verwaltungsstrafrechtlicher Normen im Tätigkeitsbereich des Unternehmens wachen muss. Maßgeblich ist, ob der Beschwerdeführer als Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 2 VStG alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Tätigkeitsbereich des Unternehmens mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei vom strafrechtlich Verantwortlichen die entsprechenden Maßnahmen zur Kontrolle bzw. das von ihm angewendete diesbezügliche Kontrollsystem jeweils darzulegen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zl. 95/02/0603). Es kann im vorliegenden Fall zwar - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - dahingestellt bleiben, welches Kontrollsystem der Beschwerdeführer seinen Mitarbeitern gegenüber grundsätzlich anwendet, da es zur Dartuung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG im vorliegenden Fall ausgereicht hätte, wenn glaubhaft gemacht worden wäre, dass die entsprechende Durchführung der gegebenen Anweisung an den Lenker, das Beförderungspapier im Hinblick auf das neue Fahrziel zu ergänzen, etwa durch einen Rückruf überwacht worden sei. Eine solche Maßnahme der Kontrolle der Einhaltung der telefonisch gegebenen Anweisung zur Einhaltung einer Verwaltungsstrafbestimmung ist auch gegenüber einem verlässlichen Mitarbeiter geboten und zumutbar. Schon aus diesem Grund erweist sich die Annahme der belangten Behörde, es sei mangels entsprechender Glaubhaftmachung seines Nichtverschuldens im Verfahren vom Verschulden des Beschwerdeführers im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung auszugehen, als rechtmäßig.

Es kann aber auch nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne des § 21 VStG gesprochen werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. November 2003

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