VwGH 2003/20/0349

VwGH2003/20/03494.11.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Berger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des U in L, geboren 1972, vertreten durch Dr. Peter Burgstaller, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Marienstraße 4, gegen den am 21. Jänner 2003 verkündeten und am 29. April 2003 ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 229.395/5-II/04/03, betreffend §§ 7, 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §43 Abs3;
AVG §43 Abs4;
AVG §44;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §43 Abs3;
AVG §43 Abs4;
AVG §44;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein aus dem Ort Silonia im Distrikt Feni stammender Staatsangehöriger von Bangladesh, reiste seinen Angaben zufolge am 17. August 2001 (mit einem verfälschten Reisepass) nach Österreich ein und stellte am darauf folgenden Tag einen Asylantrag. Zu seinen Fluchtgründen gab er zunächst zusammenfassend an, er sei als Mitglied der Partei Jamayati-Islami wegen seiner politischen Gesinnung von Angehörigen der AL (Awami League) verfolgt und "mit dem Umbringen" bedroht worden. Zwei seiner Freunde seien bereits von AL-Mitgliedern getötet worden, sodass der Beschwerdeführer aus Angst um sein Leben die Flucht ergriffen habe.

Bei seiner ausführlichen Befragung vor dem Bundesasylamt am 21. März 2002 präzisierte der Beschwerdeführer, er sei seit 1991 als Verkäufer in einem Metallwarengeschäft in Feni tätig gewesen. Seit damals sei er "Sympathisant" und seit 1996 "aktives" Mitglied der Jamayati-Islami. Er sei für diese Partei in Silonia Kassier gewesen, habe an Parteikundgebungen und Demonstrationen teilgenommen und Mitglieder angeworben. Mitte Dezember 1996 sei der Beschwerdeführer von Mitgliedern der BNP (Bangladesh National Party) aufgefordert worden, Spendengelder zu zahlen. Wegen seiner Weigerung sei er von diesen aus dem Geschäft gezerrt und geschlagen worden. Nach dem Machtwechsel 1996 hätten die Mitglieder der AL ebenfalls Spendengelder gefordert und ihn mit dem Umbringen bedroht. Sein Arbeitgeber habe bei der Polizei Anzeige erstattet; danach sei der Beschwerdeführer "einige Monate" nicht belästigt worden. Wenige Tage nach der Machtübernahme durch die "Übergangsregierung" hätten Mitglieder der AL den Beschwerdeführer am 20. Juli 2001 aufgefordert, die "früher erstatteten" Anzeigen zurückzuziehen. Weiters hätten sie ihn unter Todesdrohungen mit einer gegen seinen Kopf gerichteten Faustfeuerwaffe aufgefordert, binnen zwei Wochen das Land zu verlassen, weil er im Wahlkampf für seine Partei aktiv gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe diese Drohungen ernst genommen und sich am 4. August 2001 nach Dhaka begeben, wo er in weiterer Folge von seinem "Adoptivvater" telefonisch erfahren habe, dass die Mitglieder der AL gegen ihn eine Anzeige nach dem öffentlichen Sicherheitsgesetz wegen Raufhandels erstattet und zwei namentlich genannte Parteifreunde des Beschwerdeführers am 10. August 2001 erschossen hätten. Der Beschwerdeführer habe sich daher auch in Dhaka nicht mehr sicher gefühlt, weil es sich bei den beiden Parteien (BNP und AL) um mächtige Parteien handle, die "im ganzen Land vernetzt" seien. Sie hätten "im Staatsdienst ihre Vertrauensleute", sodass man eine gesuchte Person auch in einer Großstadt "leicht ausfindig" machen könne. Im Falle der Rückkehr nach Bangladesh befürchte der Beschwerdeführer, von den Mitgliedern der AL getötet zu werden. Er habe aber auch vor den Angehörigen der BNP Angst, weil sie ihn schon "vor Jahren" wegen der Spendengelder misshandelt hätten. Auch wenn seine Partei als Koalitionspartner an der Regierung beteiligt sei, könne ihn der "Sicherheitsapparat ... nicht ständig vor den Übergriffen der lokalen AL- und BNP-Mitglieder schützen."

Diesen Asylantrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 31. Mai 2002 gemäß § 7 AsylG ab und stellte gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh fest. Nach wörtlicher Wiedergabe der Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und Feststellungen "zur allgemeinen Lage in Bangladesh" kam die Erstbehörde aus näher dargestellten Gründen beweiswürdigend zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen unglaubwürdig sei. In diesem Zusammenhang verwies die Erstbehörde unter anderem auch darauf, dass das vom Beschwerdeführer erwähnte Sicherheitsgesetz mittlerweile aufgehoben worden und im Hinblick auf das Funktionieren und die Unabhängigkeit der Gerichte für den Beschwerdeführer auch die Einlassung auf einen Strafprozess zumutbar sei. Im Übrigen sei es unplausibel, dass "die Regierung von Bangladesh" die Mitglieder einer Koalitionspartei verfolgen würde. Schließlich ging die Erstbehörde auch von einer bloß lokal begrenzten Verfolgungsgefahr und vom Bestehen einer sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative aus.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung trat der Beschwerdeführer der beweiswürdigenden Argumentation im erstinstanzlichen Bescheid und den erwähnten Annahmen entgegen. Insbesondere bestritt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den "nach wie vor korrupten Polizeiapparat" auch das Bestehen eines Schutzes vor der geltend gemachten Verfolgung außerhalb seiner Heimatregion.

In der unter Beiziehung eines Sachverständigen "für die aktuelle politische Lage in Bangladesh" am 21. Jänner 2003 durchgeführten Berufungsverhandlung - welche von der belangten Behörde für eine Mehrzahl von Asylwerbern aus Bangladesh gemeinsam abgehalten wurde - gab der Beschwerdeführer ("BW V") zur "aktuellen Gefährdungssituation" befragt neuerlich an, er fürchte sowohl von Angehörigen der BNP als auch der AL überfallen, allenfalls auch getötet zu werden. Beide Seiten hätten bereits früher von ihm Spendengelder gefordert, deren Zahlung er allerdings verweigert habe. Außerdem befürchte er die Rache durch zwei solche "Spendenforderer", die damals angezeigt worden seien. Auf Vorhalt verwies der Beschwerdeführer auch wieder darauf, dass beide Parteien "gut vernetzt" seien, weshalb er sich landesweit gefährdet fühle. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer abschließend an, er habe gehört, dass gegen ihn "irgendein Verfahren laufe; genaueres wisse er aber nicht."

Nach einer längeren Unterbrechung der Verhandlung nahm der Sachverständige - teilweise auch unter Bezugnahme auf in früheren Verfahren anderer Asylwerber erstattete Gutachten - zur gegenwärtigen allgemeinen politischen Situation in Bangladesh, zu den Vorbringen der einzelnen Berufungswerber und zu deren Existenzmöglichkeit jeweils außerhalb ihrer "engeren Heimat" Stellung. Danach verkündete der Verhandlungsleiter in Bezug auf den Beschwerdeführer und drei weitere Asylwerber - mit gemeinsamer Begründung - die Berufungen abweisende Bescheide.

Die Begründung der Ausfertigung des den Beschwerdeführer betreffenden Bescheides besteht - nach Wiedergabe des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides und Erwähnung, dass der Beschwerdeführer dagegen Berufung erhoben habe und am Ende der hierüber am 21. Jänner 2003 durchgeführten Verhandlung der Berufungsbescheid verkündet worden sei - zunächst aus einer "mangels weiter reichender Kapazitäten" vorgenommenen bloßen Verweisung, und zwar "hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens" auf die im erstinstanzlichen Bescheid gegebene Darstellung und "hinsichtlich des Geschehens in der Berufungsverhandlung" auf die Verhandlungsschrift. Die weitere Begründung hat folgenden Inhalt (Auslassungen im Original):

"Lediglich aus Gründen der leichteren Nachvollziehbarkeit wird im Folgenden die gleichfalls bereits in der Verhandlungsschrift aufscheinende Begründung (im engeren Sinne) dieses Bescheides - welcher sich in gleicher Weise auch auf die in der Verhandlung erfolgten Abweisungen der Berufungen einiger anderer Berufungswerber der verbundenen Verfahren bezieht - im Wortlaut wiedergegeben:

'Ausgehend vom in der Berufungsverhandlung aufrechterhaltenen Vorbringen ... hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren, d.h. insbesondere der aufgenommene Sachverständigenbeweis ..., bezogen auf die gegenwärtigen politischen Verhältnisse in Bangladesh (d.h. nach dem Wahlsieg der BNP), in keinem der Fälle eine über lokale Bezüge hinausreichende Gefährdung eines der Berufungswerber ergeben ...

Nachdem in keinem der Fälle die allenfalls mögliche lokale Bedrohung von staatlichen Organen ausgeht und aufgrund der diesbezüglichen Darlegungen des Sachverständigen keiner der Berufungswerber außerhalb seiner engeren Heimat in eine existenzielle Notlage geriete, waren die Berufungen sämtlich vollinhaltlich abzuweisen, zumal bereits das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden jeweils, diesbezüglich in den Berufungen unwidersprochen, ausgeführt hat, dass der bloße Umstand des Aufenthaltes im Ausland bzw. der dort erfolgten Asylantragstellung für den Zurückkehrenden keine negativen Auswirkungen habe und dies auch mit der bisherigen Rechtsprechung des unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. zuletzt etwa den Bescheid vom 30.10.2002, Zl. 214.487/18-II/04/02) im Einklang steht.'

Die Berufung war abzuweisen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Primär kritisiert die Beschwerde, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides "pauschal auf das erstinstanzliche Verfahren bzw. auf die Verhandlungsschrift" verwiesen werde. Weder der Sachverhalt noch die rechtliche Beurteilung oder die Beweiswürdigung seien in nachvollziehbarerer Weise dargelegt. Ein pauschaler Verweis auf die Verhandlungsschrift sei ungenügend und verstoße gegen §§ 58 Abs. 2, 60 AVG. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides sei nicht ersichtlich, welchen Sachverhalt die belangte Behörde "als wahr" angenommen habe und ob sie das Vorbringen des Beschwerdeführers "ausreichend gewürdigt" habe. Vielmehr liege der Verdacht nahe, dass zwischen den einzelnen Berufungswerbern nicht im erforderlichen Ausmaß differenziert worden sei. In der Begründung gehe die belangte Behörde jedenfalls nicht auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers ein.

Diese Einwände sind berechtigt:

Nach dem gemäß § 67 AVG (iVm § 23 AsylG in der hier maßgeblichen Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 AVG sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl. 2002/20/0017, mit weiteren Nachweisen; siehe auch die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 19ff zu § 60 AVG zitierte Judikatur).

Der tragende Begründungsteil der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides beschränkt sich auf eine - "lediglich aus Gründen der leichteren Nachvollziehbarkeit" vorgenommene - wörtliche Wiederholung der bei der Bescheidverkündung gegebenen Begründung, wobei sich die belangte Behörde allgemeiner Formulierungen bediente, um den gewählten Duktus einheitlich für vier abweisende Entscheidungen heranziehen zu können. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass eine solche Bescheidbegründung in Verbindung mit der für mehrere Asylwerber gemeinsam durchgeführten Verhandlung den in der Beschwerde geäußerten "Verdacht" entstehen lassen könnte, die belangte Behörde habe zwischen den einzelnen Berufungswerbern nicht im erforderlichen Ausmaß differenziert. Ein solcher "Verdacht" begründet für sich genommen noch nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Maßgeblich ist, ob eine den einleitend wiedergegebenen Anforderungen genügende Bescheidbegründung vorliegt. Das ist hier allerdings zu verneinen.

Die belangte Behörde hält in der "Begründung (im engeren Sinn)" lediglich das - nach ihrer Ansicht - aus dem Ermittlungsverfahren resultierende Ergebnis fest, wonach sich "in keinem der Fälle eine über lokale Bezüge hinausreichende Gefährdung der Berufungswerber ergeben" habe. Dieser Begründung ist keine Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen, insbesondere wurde es auch nicht zu den Ausführungen des Sachverständigen in Beziehung gesetzt. Das war aber nicht schon deshalb entbehrlich, weil die belangte Behörde - wie der Einleitungssatz zunächst vermuten ließe - ohnehin vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Tatsächlich hat die belangte Behörde nämlich nicht das gesamte "in der Berufungsverhandlung aufrechterhaltene Vorbringen" des Beschwerdeführers zugrundegelegt, sondern ist ihm - im Hinblick auf gegenteilige Ausführungen des Sachverständigen - insoweit nicht gefolgt, als der Beschwerdeführer eine landesweite Verfolgung durch seine politischen Gegner behauptet hat. Lassen sich aber das Vorbringen des Beschwerdeführers und die Ausführungen des Sachverständigen in den entscheidungswesentlichen Punkten nicht - zur Gänze - widerspruchsfrei kombinieren, so bedarf es konkreter, nachvollziehbarer und fallbezogener Erwägungen der belangten Behörde, denen klar zu entnehmen ist, inwieweit und aus welchen Gründen die Behauptungen zu den geltend gemachten Fluchtgründen für glaubhaft bzw. nicht glaubhaft erachtet werden (vgl. dazu beispielsweise das Erkenntnis vom 26. November 2003, Zl. 2001/20/0663, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zu ähnlichen Problemen in Bescheiden der belangten Behörde; zuletzt etwa das Erkenntnis vom 22. Juli 2004, Zl. 2001/20/0558). Dem werden weder ein pauschaler Verweis auf den Inhalt der über die Berufungsverhandlung aufgenommenen Niederschrift noch eine allgemein gehaltene Bezugnahme auf "das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere den aufgenommenen Sachverständigenbeweis" gerecht (vgl. im Zusammenhang mit einer fehlenden Beweiswürdigung etwa das Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/20/0550; siehe auch die Nachweise in Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 420, zum Verweis auf die Aktenlage, zum Hinweis auf "Aktenmaterial", und zur "undifferenzierten Bezugnahme" auf ein Sachverständigengutachten; vgl. auch die Erkenntnisse vom 22. November 1994, Zl. 93/04/0009, vom 26. März 1998, Zl. 97/11/0027, und vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032, betreffend Fälle, in denen unter - hier nicht gegebenen - Umständen die vollständige Wiedergabe eines Sachverständigengutachtens für "nicht unbedingt erforderlich" erachtet wurde).

Diese Erwägungen gelten aber auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei gegen ihn aufgrund einer rein politisch motivierten (falschen) Anzeige seiner Parteigegner ein Strafverfahren eingeleitet worden, zumal nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls - trotz der insoweit wenig konkreten Angaben des Beschwerdeführers - nicht gesagt werden könnte, der Beschwerdeführer habe dieses Vorbringen nicht aufrecht erhalten. Mit diesen Verfolgungsbehauptungen hat sich die belangte Behörde - anders als noch das Bundesasylamt - im bekämpften Bescheid überhaupt nicht mehr auseinander gesetzt, insbesondere wurde in dessen Begründung in keiner Form zum Ausdruck gebracht, dass von einem politisch motivierten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht auszugehen sei. Auch der Sachverständige hat dazu nicht Stellung bezogen. Auch diesen Begründungsmangel rügt die Beschwerde somit im Ergebnis zu Recht. Schon im Erkenntnis vom 26. November 2003, Zl. 2002/20/0090, hat der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen auf die Gefahr hingewiesen, im Rahmen von Berufungsverhandlungen, die gemeinsam für die Fälle mehrerer Asylwerber durchgeführt werden, könnte - abgesehen von anderen, die Rechtsverfolgung allenfalls beeinträchtigenden Problemen (vgl. dazu das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/20/0216) - auf die Umstände des Einzelfalles zu wenig Bedacht genommen werden.

Das Fehlen einer den eingangs erwähnten gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Bescheidbegründung hindert die Partei an einer wirksamen Verfolgung ihrer Rechte und den Verwaltungsgerichtshof an der Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der getroffenen Entscheidung, weshalb der gerügte Begründungsmangel auch wesentlich ist. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 4. November 2004

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