VwGH 2003/12/0013

VwGH2003/12/001313.6.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des S in T, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer und Mag. Christiana Butter, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Herrengasse 2, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Juni 2001, Zl. K4-L-1286/1, betreffend Verleihung einer schulfesten Leiterstelle (mitbeteiligte Partei: M in K), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
LDG 1984 §26 Abs1 idF 1996/329;
LDG 1984 §26 Abs7 idF 1996/329;
LDG 1984 §26 idF 1996/329;
LDG 1984 §26a Abs1 idF 1996/329;
LDG 1984 §26a Abs2 idF 1996/329;
LDG 1984 §26a idF 1996/329;
LDG 1984 §4 Abs1 idF 1996/329;
LDG 1984 §4 Abs6 idF 1996/329;
LDG 1984 §8 Abs2 idF 1996/329;
LDHG NÖ 1976;
Richtlinien schulfeste Leiterstelle LSR NÖ 1993;
Richtlinien schulfeste Leiterstelle LSR NÖ 1996;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §8;
LDG 1984 §26 Abs1 idF 1996/329;
LDG 1984 §26 Abs7 idF 1996/329;
LDG 1984 §26 idF 1996/329;
LDG 1984 §26a Abs1 idF 1996/329;
LDG 1984 §26a Abs2 idF 1996/329;
LDG 1984 §26a idF 1996/329;
LDG 1984 §4 Abs1 idF 1996/329;
LDG 1984 §4 Abs6 idF 1996/329;
LDG 1984 §8 Abs2 idF 1996/329;
LDHG NÖ 1976;
Richtlinien schulfeste Leiterstelle LSR NÖ 1993;
Richtlinien schulfeste Leiterstelle LSR NÖ 1996;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberlehrer der Polytechnischen Schulen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.

Im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich vom 24. Jänner 2000 wurde die schulfeste Leiterstelle an der Polytechnischen Schule T ausgeschrieben. Sowohl das Kollegium des Bezirksschulrates T als auch das Kollegium des Landesschulrates für Niederösterreich schlugen den Beschwerdeführer - als einzigen Bewerber - für diese Stelle vor.

Hierauf beschloss die Niederösterreichische Landeslehrerkommission am 22. Mai 2000, die genannte Leiterstelle neuerlich auszuschreiben. Daraufhin wurde diese schulfeste Leiterstelle im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich vom 28. August 2000 neuerlich ausgeschrieben.

In seiner Eingabe vom 12. September 2000 erklärte der Beschwerdeführer, seine "erstmalige Bewerbung" um die genannte Leiterstelle zurückzuziehen, und übergab am darauf folgenden Tag seine Bewerbung um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich vom 28. August 2000 ausgeschriebene schulfeste Leiterstelle. Neben dem Beschwerdeführer bewarb sich unter anderem auch der Mitbeteiligte um diese Stelle. Sowohl das Kollegium das Bezirksschulrates T als auch das Kollegium des Landesschulrates für Niederösterreich reihten für die gegenständliche Leiterstelle den Beschwerdeführer hinter dem Mitbeteiligten an zweiter Stelle.

Hierauf verlieh die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemein bildende Pflichtschulen mit Bescheid vom 27. November 2000 die gegenständliche Leiterstelle an den Mitbeteiligten und wies die Bewerbung des Beschwerdeführers ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges und Darlegung der Rechtsgrundlagen in §§ 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (LDG 1984) aus, im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich vom 13. November 1996, Stück XIII, Erlass Nr. 47, seien die Verfahrensschritte bei der Verleihung von schulfesten Leiterstellen festgelegt. Die gesetzlich berufenen Organe (Kollegium des Bezirksschulrates T und Kollegium des Landesschulrates für Niederösterreich) hätten nach wiederholter Ausschreibung je einen Besetzungsvorschlag für die zu besetzende schulfeste Leiterstelle erstattet, in denen der Beschwerdeführer jeweils an zweiter Stelle gereiht gewesen sei. Nach näherer Darstellung der Reihungsvorschläge der genannten Kollegien führte die belangte Behörde abschließend im Wesentlichen aus, auf Grund der Anhörungen der Bewerber habe bei einem Vergleich festgestellt werden können, dass der Mitbeteiligte im Gegensatz zum Beschwerdeführer über fachunabhängige Managementfähigkeiten verfüge, die ihn für die Leitung einer Schule geeignet erscheinen lassen könnten. Die Leistungsfeststellung für den Beschwerdeführer wie für den Mitbeteiligten lauteten jeweils auf die Höchstbeurteilung. Der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers liege etwa drei Jahre vor jenem des Mitbeteiligten. Die in der Schulart (Polytechnische Schule) zurückgelegte Verwendungszeit betrage für den Mitbeteiligten etwa 20 Jahre, für den Beschwerdeführer etwa 24 Jahre. Der Schulgemeinschaftsausschuss an der Polytechnischen Schule T habe sich in seiner Stellungnahme für die Bestellung des Beschwerdeführers zum Leiter ausgesprochen. Die belangte Behörde komme zur Ansicht, dass trotz des für den Beschwerdeführer sprechenden weiter zurückliegenden Vorrückungsstichtages und der längeren Verwendungszeit sowie der Stellungnahme des Schulgemeinschaftsausschusses das für den Mitbeteiligten sprechende Ergebnis des Anhörungsverfahrens und somit die entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigenden Momente (fachunabhängige Managementfähigkeiten) stärker wiegen könnten als die genannten formalen Momente. Die belangte Behörde komme zur Ansicht, dass die Entscheidung der Erstbehörde gesetzmäßig gefällt worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der sie jedoch mit Beschluss vom 11. Dezember 2002, B 1229/01, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof zusammengefasst aus, die gerügten Rechtsverletzungen - die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz - wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Die Sache sei auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

In seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, durch den angefochtenen Bescheid in seinem "gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Verleihung einer schulfesten Leiterstelle gemäß der §§ 26 und 26a Landeslehrerdienstrechtsgesetz sowie § 207 Beamtendienstrechtsgesetz und auf die fehlerfreie Ausübung des dabei bei der Eignungsfeststellung, Reihung und Verleihung auszuübenden Ermessens verletzt" zu sein.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Unbeschadet der vom Verfassungsgerichtshof im genannten Beschluss vom 11. Dezember 2002 vertretenen Ansicht, dass die vorliegende Sache nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei, ist im Beschwerdefall vorab zu prüfen, ob die - von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes verschiedene - Prozessvoraussetzung der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde nach § 34 Abs. 1 VwGG vorliegt (vgl. den hg. Beschluss vom 25. März 1998, Zl. 98/12/0045).

Es steht unbestritten fest, dass auf die genannte schulfeste Leiterstelle der in den Besetzungsvorschlägen an erster Stelle gereihte Mitbeteiligte ernannt wurde.

Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des LDG 1984 wurden durch die Novelle BGBl. Nr. 329/1996 maßgeblich gestaltet.

§ 4 Abs. 1 und 6, § 8 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und 7 und § 26a Abs. 1 und 2 LDG 1984 lauten:

"§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind

1. a) bei Verwendungen gemäß § 28a die österreichische Staatsbürgerschaft,

b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),

  1. 2. die volle Handlungsfähigkeit,
  2. 3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und

    4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.

    ...

(6) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Ernennungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind.

§ 8. ....

(2) Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der

Verleihung einer schulfesten Stelle (§ 24) verbunden wird, ist auf

§ 26 Bedacht zu nehmen.

(3) ...

§ 26. (1) Schulfeste Stellen dürfen nur Landeslehrern im

definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen. ...

(7) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei nach Abs. 1 in Betracht kommenden Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung sowie auf den Vorrückungsstichtag und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben oder nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (§ 25), sind bevorzugt zu reihen. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.

(8) ...

Ernennung von Schulleitern

§ 26a. (1) Vor der Reihung gemäß § 26 Abs. 7 sind die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(2) Ernennungen zu Schulleitern sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten der Betrauung mit der Funktion eines Schulleiters einzurechnen.

(3) ...."

Das NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1976, LGBl. (für Niederösterreich) Nr. 2600-0 (Stammfassung) in der im Beschwerfall maßgebenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 2600-3, regelt die Zuständigkeiten der Landesregierung, der Landeslehrerkommission, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates für die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehenden Lehrer für allgemein bildende Pflichtschulen und berufsbildende Pflichtschulen, den Instanzenzug bei Ausübung der Diensthoheit und die Zusammensetzung der Landeslehrerkommission, der Leistungsfeststellungskommissionen beim Bezirksschulrat und beim Landesschulrat sowie der Disziplinarkommissionen beim Bezirksschulrat und beim Landesschulrat.

Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. obliegt der Landeslehrerkommission (lit. a) die Ernennung im Dienstverhältnis (§ 8 LDG 1984) und (lit. b) die Verleihungen von schulfesten Stellen (§ 26 LDG 1984), erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung. Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. ist vor Maßnahmen nach Abs. 1 für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen ein Vorschlag des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium) einzuholen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung kann die Landeslehrerkommission die Ernennung im Dienstverhältnis oder die Verleihung einer schulfesten Stelle nur an einen Bewerber vornehmen, der sowohl im Vorschlag des Bezirksschulrates als auch im Vorschlag des Landesschulrates enthalten ist. Gemäß § 6 ist die Abgabe des Vorschlages und die Äußerung bei Anhörung an eine Frist zu binden. Diese darf nicht kürzer als drei und nicht länger als sechs Wochen sein. Wird innerhalb dieser Frist kein Vorschlag erstattet oder im Falle der Anhörung keine Äußerung abgegeben, so kann die Behörde ihre Entscheidung ohne Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes oder des gewerblichen Berufsschulrates treffen. Nach § 7 Abs. 1 leg. cit. geht der Instanzenzug bei Ausübung der Diensthoheit über Landeslehrer vom Bezirksschulrat an den Landesschulrat und von diesem oder von der Landeslehrerkommission an die Landesregierung.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, sämtliche vom Landesschulrat für Niederösterreich beschlossenen Richtlinien im Sinn des § 26 Abs. 7 LDG 1984 vorzulegen, hat die belangte Behörde mit den Akten des Verwaltungsverfahrens das Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich Nr. 15/1993 betreffend "Richtlinien des Landesschulrates für Niederösterreich über das Verfahren bei der Bewerbung um eine schulfeste Leiterstelle an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen in Niederösterreich" sowie das Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich Nr. 47/1996 betreffend "schulfeste Leiterstellen, Verfahrensschritte auf Grund der LDG-Novelle, BGBl. Nr. 329/1996" vorgelegt.

Die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich Nr. 15/1993 kundgemachte Richtlinie enthält nach grundlegenden Überlegungen über die Anforderungen an einen Direktor einer allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschule (in Niederösterreich) Ausführungen "über das Verfahren bei der Bewerbung um eine schulfeste Leiterstelle" an einer solchen Schule. Laut der Vorbemerkung zu den Richtlinien über das Verfahren bei der Bewerbung stellen diese eine Entscheidungshilfe und eine Selbstbindung des Kollegiums des Landesschulrates für Niederösterreich beim Verfahren zur Besetzung schulfester Leiterstellen an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen in Niederösterreich dar. Daran anschließend werden ein "Anforderungsprofil", rechtliche Erfordernisse für die Entscheidung über die Vergabe einer Direktorenstelle, Tätigkeits- und Persönlichkeitsprofil eines Direktors (einer Direktorin) an einer allgemeinbildenden Pflichtschule, Verfahrensschritte und Entscheidungsmöglichkeiten der Landeslehrerkommission dargelegt.

Der im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich Nr. 47/1996 kundgemachte Erlass trifft in Abänderung der vorgenannten Richtlinien Anordnungen über die Verfahrensschritte bei der Verleihung von schulfesten Leiterstellen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu den (mit Ausnahme des § 26a) genannten Bestimmungen des LDG 1984 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 329/1996 mit Erkenntnis vom 5. März 1987, Zl. 86/12/0037, SlgNF 12.418/A, ausgesprochen hat, hat der Bewerber um eine schulfeste Leiterstelle keine Parteistellung. Ein Rechtsanspruch auf Ernennung oder auf Parteistellung im Ernennungsverfahren steht bei Verleihung eines Leiterpostens dem Bewerber nicht zu. Der Ernennungsvorgang zum Schulleiter ist zwar von der Erlangung der schulfesten Stelle nicht zu trennen, aber nur die Folge der Ernennung auf den Leiterposten. § 8 Abs. 2 LDG 1984 verpflichtet die für die Stellenbesetzung zuständige Behörde zur Bedachtnahme auf § 26 des genannten Gesetzes und damit zu einem bestimmten objektiven Verhalten, doch räumt diese Bestimmung dem sich um den Leiterposten Bewerbenden kein subjektives, vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde verfolgbares Recht auf Beobachtung dieses Verhaltens ein (vgl. auch den hg. Beschluss vom 11. Mai 1994, Zl. 94/12/0067, mit weiterer Rechtsprechung).

In seinen Beschlüssen vom 19. März 1997, Zl. 96/12/0327, und vom 25. Februar 1998, Zl. 97/12/0360 (beide Fälle betrafen schulfeste Leiterstellen in der Steiermark), sowie vom 22. Oktober 1997, Zl. 97/12/0132 (betreffend eine schulfeste Leiterstelle in Oberösterreich), vom 25. März 1998, Zl. 98/12/0045, vom 14. Mai 1998, Zl. 98/12/0061, und vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0124, (jeweils betreffend eine schulfeste Leiterstelle in Kärnten) hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf diese Vorjudikatur ausgesprochen, dass auch mit der Novelle des LDG 1984, BGBl. Nr. 329/1996, keine im Sinne der bisherigen Rechtsprechung für die Parteistellung in dem in Frage stehenden Ernennungsverfahren maßgebende weiteren rechtlichen Regelungen getroffen, sondern nur Ermächtigungen für deren Schaffung durch andere Organe vorgesehen worden sind. Die zitierten Novellen zu §§ 4, 26 und 26a LDG 1984 (BGBl. Nr. 86/2001, Nr. 87/2002 und Nr. 119/2002) trafen keine Veränderungen im hier interessierenden Anwendungsbereich dieser Bestimmungen. Auf Basis des LDG 1984 gilt die obgenannte Aussage daher unverändert (vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2003, Zlen. 2003/12/0014, 0015).

Im Zusammenhang mit der Ableitung der Parteistellung aus besonderen Rechtsvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Ernennungen die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukomme. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind, es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 25. April 2003, mwN).

Eine solche rechtliche Verdichtung kann - unter Berücksichtigung der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - im vorliegenden Fall weder aus den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 6 LDG 1984 noch aus den zitierten Richtlinien (Erlässen) des Landesschulrates für Niederösterreich abgeleitet werden. All diese Regelungen sehen lediglich ganz allgemeine verwendungsgruppenspezifische Voraussetzungen vor. Eine gesonderte Regelung der für die verschiedenen Arten der Ernennungen erkennbarer Weise notwendigen Gesichtspunkte ist in diesem Zusammenhang unterblieben. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Normen vermögen daher eine solche für die Begründung eines rechtlichen Interesses im Sinn des § 8 AVG erforderliche "rechtliche Verdichtung" nicht zu begründen. Auch aus dem Hinzutreten des NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1976 ist eine Parteistellung des Beschwerdeführers nicht ableitbar, insbesondere nicht aus den Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Behörden und über den Instanzenzug, weil diese Bestimmungen einem Bewerber eine mangelnde Parteistellung nicht zu verschaffen vermögen (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Oktober 1997, Zl. 97/12/0132, mwN). Schließlich kommt den zitierten Richtlinien des Landesschulrates für Niederösterreich über das Verfahren bei der Bewerbung um eine schulfeste Leiterstelle keine unmittelbare Wirkung im Außenverhältnis (zwischen dem Bewerber einerseits und der Behörde andererseits) zu (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss vom 22. Oktober 1997, mwN).

Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt daher dem Beschwerdeführer Parteistellung auf Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nicht zu. Dem Beschwerdeführer als in den Dreiervorschlag aufgenommener Bewerber kam zwar im Licht des Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zu als allfälligen sonstigen, nicht im Vorschlag berücksichtigten Bewerbern. Das daraus ableitbare Recht des Beschwerdeführers erschöpfte sich aber darin, dass nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird. Da dies im Beschwerdefall ohnehin geschehen ist, kann eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 25. April 2003).

Schließlich konnte der Beschwerdeführer dadurch, dass die belangte Behörde die Berufung meritorisch erledigte und nicht als unzulässig zurückwies, nicht in dem vom Beschwerdeführer bezeichneten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Oktober 1997).

Nach dem Gesagten war die Beschwerde ungeachtet der an sich gegebenen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zu ihrer Behandlung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 13. Juni 2003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte