VwGH 2002/21/0065

VwGH2002/21/006526.2.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wechner, über die Beschwerde des K, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 24. Oktober 2001, Zl. 1-0591/01/E2, betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, schuldig gesprochen, er sei "nach Erlassung einer Ausweisung (Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 22.11.1996, zugestellt am 17.12.1996) nicht nach Ablauf des 13.2.2001 ausgereist" und habe sich "ab dem vorerwähnten Zeitpunkt bis zum 24.4.2001 weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten". Wegen Übertretung des § 107 Abs. 1 Z 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 107 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, verhängt.

Begründend stellte die belangte Behörde nach durchgeführter Berufungsverhandlung als erwiesen fest, dass eine gegen die genannte Ausweisung des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2000, Zl. 96/21/1075, als unbegründet abgewiesen worden sei. Dennoch sei der Beschwerdeführer im Tatzeitraum nicht ausgereist und habe sich weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten. Im Hinblick darauf habe er - so die belangte Behörde weiter - das Tatbild der ihm zur Last gelegten Übertretung in objektiver Hinsicht erfüllt. Es stehe auch fest, dass die verhängte Ausweisung zu keinem Zeitpunkt aufgehoben worden sei. Zur subjektiven Tatseite sei anzumerken, dass dem Beschwerdeführer klar gewesen sei, dass er das Bundesgebiet zu verlassen habe. Dadurch, dass er dennoch weiterhin in Österreich geblieben sei, habe er im Sinne der ihm zur Last gelegten Übertretung schuldhaft gehandelt, weshalb das erstinstanzliche Straferkenntnis zu bestätigen gewesen sei.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 26. Februar 2002, B 1703/01, ab. Antragsgemäß wurde die Beschwerde mit Beschluss vom 15. April 2002 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Jänner 2002, Zl. 2000/21/0195, ausgeführt hat, verliert eine Ausweisung ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen nach § 37 Abs. 1 FrG maßgeblich zu Gunsten des Fremden verschieben (vgl. näher die Begründung des genannten Erkenntnisses, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage eine Prüfung in diese Richtung unterlassen, obwohl sich der Beschwerdeführer bis zum Tatzeitraum (14. Februar 2001 bis 24. April 2001) mehr als vier Jahre weiter - gerechnet ab Rechtskraft des seinerzeitigen Ausweisungsbescheides - im Bundesgebiet aufgehalten hat und im Verwaltungsverfahren überdies vorbrachte, er habe am 13. April 2001 eine "zukünftige Unionsbürgerin" geheiratet. Der vorliegende Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 19. November 2003, Zl. 2002/21/0202, und die im zum Bescheid über die Ausweisung des Beschwerdeführers ergangenen Erkenntnis vom 14. Dezember 2000 angestellten Erwägungen über das Unterbleiben eines Kostenzuspruchs betreffend die (verbundene) Beschwerde des Bruders des Beschwerdeführers).

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 26. Februar 2004

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