Normen
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5;
FSG 1997 §8;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5;
FSG 1997 §8;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Berufungsbescheides (welche am 19. Juli 2002 erfolgte) ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 26 Abs. 5 FSG beizubringen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Nach Einbringung der vorliegenden Beschwerde unterzog sich der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2002 der amtsärztlichen Untersuchung und es wurde das an diesem Tag erstattete Gutachten vorgelegt, dessen Beibringung den Gegenstand der Beschwerde bildet.
Dem Beschwerdeführer wurde mit hg. Verfügung vom 22. Juni 2004 Gelegenheit gegeben mitzuteilen, ob er noch ein rechtliches Interesse an der Beschwerdeerledigung habe. Innerhalb der gesetzten Frist langte eine Stellungnahme nicht ein.
Gemäß § 24 Abs. 4 FSG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 81/2002 ist vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen. Gemäß § 26 Abs. 5 leg. cit. ist dem Besitzer einer Lenkberechtigung, wenn er innerhalb von 4 Monaten einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, das Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 beizubringen, keine Folge leistet, die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung des Gutachtens zu entziehen.
Aus dem Inhalt der Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung am 10. Oktober 2002 der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen hat. In der Folge wurde das amtsärztliche Gutachten vorgelegt, dessen Beibringung mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragen wurde. Dadurch, dass der Beschwerdeführer nach Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde dem Auftrag der Behörde gefolgt ist, kann eine auf das FSG gestützte Entziehungsmaßnahme, die die alleinige Folge der Nichtentsprechung des mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Auftrages wäre, nicht mehr ausgesprochen werden. Damit ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert, denn auch durch dessen Aufhebung könnte die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht verbessert werden. Somit ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen und die Beschwerde gegenstandslos geworden. Dies hat in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung des Verfahrens zu führen, ohne dass es zu einer Auseinandersetzung mit der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu kommen hat (vgl. den hg. Beschluss vom 23. März 2004, Zl. 2002/11/0102).
Der Kostenausspruch gründet sich auf den zweiten Halbsatz des § 58 Abs. 2 VwGG. Da weder die Auffassung des Beschwerdeführers noch die der belangten Behörde von vornherein ohne nähere, einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordernde Prüfung als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren sind, kommt der Verwaltungsgerichtshof im Sinne der genannten Gesetzesstelle in freier Überzeugung zu dem Ausspruch, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0165, mit weiteren Hinweisen).
Wien, am 14. September 2004
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