Normen
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §8 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §8 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Eingabe vom 15. Jänner 2001 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der mit 15. März 2001 befristeten Lenkberechtigung. Mit dem am 8. März 2001 bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau eingelangten Schriftsatz vom 6. März 2001 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 8 Abs. 5 Führerscheingesetz - FSG.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 27. März 2001wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Führerschein-Gesundheitsverordnung - FSG-GV abgewiesen; dem Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 8 Abs. 5 FSG wurde keine Folge gegeben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Führerschein der Behörde unverzüglich vorzulegen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers betreffend die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 8 Abs. 5 FSG keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 31. Mai 2001 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 8 Abs. 5 FSG verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Mit hg. Verfügung vom 6. August 2002 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 1 VwGG die Möglichkeit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Einstellung des Beschwerdeverfahrens eingeräumt. Der Beschwerdeführer machte hievon mit Schriftsatz vom 21. August 2001 Gebrauch.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt u. a. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt würde, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann somit auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgebender Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (siehe hiezu die hg. Beschlüsse vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A, und vom 10. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.322/A). Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren der Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Verwaltungsbescheiden an sich, sondern nur auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 15. September 1997, Zl. 97/10/0092, vom 27. April 2000, Zl. 98/10/0330, und vom 24. März 1999, Zl. 99/12/0016).
Im Beschwerdefall erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 8 Abs. 5 FSG verletzt. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte diese Gesetzesstelle in der vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Fassung (die mit der 5. Führerscheingesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 81/2002, erfolgte Änderung dieser Norm tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft) folgenden Wortlaut:
"(5) Ein Lenker, dessen Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 Z. 2 durch eine Befristung abgelaufen ist, ist berechtigt, in Österreich bis zu drei Monate nach Ablauf der Befristung ein Kraftfahrzeug dieser Klasse oder Unterklasse weiter zu lenken, wenn er den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung eingebracht hat; über die rechtzeitige Einbringung ist ihm von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat."
Die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers war gemäß § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG mit 15. März 2001 befristet. Auf Grund seines am 8. März 2001, sohin rechtzeitig im Sinne des Abs. 5 dieser Gesetzesstelle, gestellten Antrages war aber der Beschwerdeführer berechtigt, bis zu drei Monate nach Ablauf der Befristung ein Kraftfahrzeug wie bisher weiter zu lenken. Mit Ablauf der Frist von drei Monaten (im Beschwerdefall also ab 16. Juni 2001) war diese Berechtigung aber weggefallen; die befristete Lenkberechtigung ist seither jedenfalls erloschen. Der antragstellende Beschwerdeführer hatte gemäß § 8 Abs. 5 letzter Halbsatz FSG einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Bestätigung über die rechtzeitige Einbringung seines Antrages auf Verlängerung der Lenkberechtigung. Diese Bestätigung dient aber nur als Nachweis für die fristgerechte Stellung des Antrages auf Verlängerung der Lenkberechtigung mit der damit verbundenen Berechtigung zum Lenken des Kraftfahrzeuges für weitere drei Monate. Nach Ablauf dieser Frist hat die Bestätigung aber ihren Zweck verloren. Durch den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 8 Abs. 5 FSG abgewiesen worden ist, kann daher der Beschwerdeführer nach dem Ablauf der im § 8 Abs. 5 FSG genannten dreimonatigen Frist nicht mehr in den von ihm geltend gemachten subjektiven Rechten verletzt sein, weil selbst bei Wegdenken des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer keine Besserstellung seiner Rechtsposition zu erreichen wäre. Mit seiner Stellungnahme vom 21. August 2001 vermochte der Beschwerdeführer einen Eingriff in seine Rechtssphäre im dargelegten Sinn durch den angefochtenen Bescheid nicht aufzuzeigen; er verweist nämlich nur auf die theoretische Möglichkeit, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass er "damals während der drei Monate diesbezüglich angezeigt wurde bzw. entsprechende Strafverfahren eingeleitet wurden". Ob ein solches Verwaltungsstrafverfahren eine andere rechtliche Betrachtungsweise im Beschwerdefall geboten hätte, bedarf schon deshalb keiner weiteren Überlegung, weil der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, dass ein diesbezügliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden ist. Im Übrigen wurde bereits dargelegt, dass der Beschwerdeführer berechtigt war, bis zu drei Monate nach Ablauf der Befristung Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken.
Es war daher die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Abweisung der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen gestellten Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die durch die Bestimmung des zweiten Halbsatzes des § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 dem Verwaltungsgerichtshof eröffnete Befugnis zur Entscheidung der Kostenfrage nach freier Überzeugung in solchen Fällen, in denen die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Da weder die Auffassung des Beschwerdeführers noch die der belangten Behörde von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren sind, kommt der Verwaltungsgerichtshof im Sinne der genannten Gesetzesstelle in freier Überzeugung zu dem Ausspruch, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 18. November 1997, Zl. 95/11/0030, u. a.).
Wien, am 22. Oktober 2002
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