VwGH 2002/11/0102

VwGH2002/11/010223.3.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des W in W, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. März 2002, Zl. MA65-8/24/2002, betreffend Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, den Beschluss gefasst:

Normen

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5;
FSG 1997 §8;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5;
FSG 1997 §8;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Berufungsbescheides (welche am 27. März 2002 erfolgte) ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 26 Abs. 5 FSG beizubringen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Nach Einbringung der vorliegenden Beschwerde, unterzog sich der Beschwerdeführer am 17. Juli 2002 der amtsärztlichen Untersuchung und es wurde das an diesem Tag erstattete Gutachten vorgelegt, dessen Beibringung den Gegenstand der Beschwerde bildet.

Der Beschwerdeführer wurde zur Stellungnahme aufgefordert, ob er noch ein rechtliches Interesse an der Beschwerdeerledigung habe, und teilte darauf hin in seinem Schriftsatz vom 10. März 2004 mit, er sei der an ihn ergangenen Aufforderung nachgekommen, weil ihm ansonsten ein Entzug der Lenkberechtigung gedroht hätte. Da ihm die Möglichkeit offen stehen müsse, die Entscheidung der Behörde überprüfen zu lassen, habe er ein rechtliches Interesse am Ausspruch des Verwaltungsgerichtshofes, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 FSG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 81/2002 ist vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen. Gemäß § 26 Abs. 5 leg.cit. ist dem Besitzer einer Lenkberechtigung, wenn er innerhalb von 4 Monaten einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, das Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 beizubringen, keine Folge leistet, die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung des Gutachtens zu entziehen.

Aus dem Inhalt der Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung am 17. Juli 2002 der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen hat. In der Folge wurde das amtsärztliche Gutachten vorgelegt, dessen Beibringung Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildet. Dadurch, dass der Beschwerdeführer nach Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde dem Auftrag der Behörde gefolgt ist, kann eine auf das FSG gestützte Entziehungsmaßnahme, die die Folge der Nichtentsprechung des mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Auftrages wäre, nicht mehr ausgesprochen werden. Damit ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert, denn auch durch dessen Aufhebung könnte die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht verbessert werden.

Somit ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen und die Beschwerde gegenstandslos geworden. Dies hat in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung des Verfahrens zu führen, ohne dass es zu einer Auseinandersetzung mit der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu kommen hat (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/11/0287). Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 10. März 2004 bietet keine Grundlage, von dieser Rechtsprechung abzugehen, und vermag daher am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern.

Der Kostenausspruch gründet sich auf den zweiten Halbsatz des § 58 Abs. 2 VwGG. Da weder die Auffassung des Beschwerdeführers noch die der belangten Behörde von vornherein ohne nähere, einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordernde Prüfung als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren sind, kommt der Verwaltungsgerichtshof im Sinne der genannten Gesetzesstelle in freier Überzeugung zu dem Ausspruch, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0165, mit weiteren Hinweisen).

Wien, am 23. März 2004

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