Normen
JWG OÖ 1991 §27 Abs3;
JWG OÖ 1991 §27 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58;
JWG OÖ 1991 §27 Abs3;
JWG OÖ 1991 §27 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides wurde der der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 22. Mai 1992 für eine näher bezeichnete Minderjährige gewährte Pflegegeld-Sonderbedarf gemäß § 27 Abs. 3 und 5 O.ö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 (O.ö. JWG 1991) mit Wirkung vom 1. Juli 1995 eingestellt. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde unter anderem aus, der Pflegegeld-Sonderbedarf sei im Bescheid vom 22. Mai 1992 mit S 3.721,-- (14 x jährlich) festgesetzt worden. Die seither gewährten Erhöhungen dieser Leistungen seien nicht durch Bescheid, sondern durch formlose Mitteilungsschreiben erfolgt.
Gegen den Spruchteil I des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende (am 5. September 1995 eingelangte) Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
In ihrer Äußerung zum Aufschiebungsantrag wies die belangte Behörde darauf hin, daß die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Juli 1995 neue Anträge auf Gewährung eines höheren Pflegegeldes für Sonderbedarf gemäß § 27 Abs. 3 O.ö. JWG 1991 gestellt habe. Über einen Teil der Anträge sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 7. November 1995 abgesprochen worden. Der Beschwerdeführerin sei mit diesem Bescheid gemäß § 27 Abs. 3 leg. cit. ein Pflegegeld-Sonderbedarf in der Höhe von S 16.245,-- monatlich, rückwirkend ab 1. Juli 1995 zugesprochen worden. Die Beschwerdeführerin sei dadurch im Vergleich zu ihrer Situation vor Erlassung des angefochtenen Bescheides besser gestellt worden, sodaß sie durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert sei.
Dieses Vorbringen - und ein inhaltlich gleichlautendes Vorbringen in der Gegenschrift - ist durch den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten gedeckt.
Mit Berichterverfügung vom 27. November 1995 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen vier Wochen zum Tatsachenvorbringen der belangten Behörde und zu der allenfalls eingetretenen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 10. Jänner 1995 verwies die Beschwerdeführerin zunächst auf ihr Beschwerdevorbringen, bezeichnete das Tatsachenvorbringen der belangten Behörde betreffend die (rückwirkend ab 1. Juli 1995) erfolgte Gewährung eines erhöhten Pflegegeldes für Sonderbedarf gemäß § 27 Abs. 3 O.ö. JWG 1991 in der Höhe von S 16.245,-- als zutreffend und beantragte für den Fall, daß sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Beschwerde nicht mehr meritorisch befassen und eine "Formalentscheidung" fällen sollte, den Zuspruch von Aufwandersatz.
Durch die Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 7. November 1995 wurde die Beschwerdeführerin besser gestellt, als sie es vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides gewesen ist. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte sie keine günstigere als ihre derzeitige Rechtsposition erlangen. Die Beschwerdeführerin hat keine Umstände geltend gemacht, die geeignet wären, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Entscheidung mehr zu treffen, wenn ihr nach der Sachlage keine praktische Bedeutung mehr zukommen kann (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 308 vorletzter Absatz zitierte hg. Rechtsprechung). Durch den nach Erhebung der Beschwerde eingetretenen Wegfall der Rechtsverletzungsmöglichkeit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Dies hat in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung des Verfahrens zu führen, ohne daß es zu einer Auseinandersetzung mit der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu kommen hat (vgl. den hg. Beschluß vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/11/0115).
Ein Zuspruch von Aufwandersatz hat im Falle der Einstellung des Verfahrens über eine Bescheidbeschwerde nur zu erfolgen, wenn sie wegen Zurückziehung der Beschwerde (§ 51 VwGG) oder wegen Klaglosstellung (§ 56 VwGG) - worunter nur eine formelle Klaglosstellung zu verstehen ist - erfolgt.
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