VwGH 94/07/0126

VwGH94/07/012619.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführer Mag. Eigelsberger und Dr. Bachler, in der Beschwerdesache des H in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. Dezember 1993, Zl. 256/1, betreffend Zaunerhaltungsverpflichtung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

F. und M. H. stellten beim Bürgermeister der Gemeinde St den Antrag, den Beschwerdeführer zu verpflichten, den Zaun an der Grenze zwischen ihrer Weidefläche und der sogenannten "St.-aste" wiederherzustellen bzw. instandzuhalten.

Da der Bürgermeister nicht innerhalb von sechs Monaten über diesen Antrag entschied, beantragten F. und M. H. den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Gemeinderat.

Im Verfahren vor dem Gemeinderat wandte der Beschwerdeführer u.a. ein, er sei nicht Eigentümer der Liegenschaft in EZ. 50 (St.-aste), sondern sein Vater und auch dieser sei nur Hälfteeigentümer; der Antrag könne sich daher nicht gegen den Beschwerdeführer richten.

Unter dem Datum 6. Oktober 1993 erließ der Gemeinderat der Gemeinde St einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"Die jeweiligen Hälfteeigentümer des Gst.-Nr. 41 in EZ. 50

GB St - derzeit A. H. .... und Agrargemeinschaft St. - haben

die Verpflichtung, entlang der gemeinsamen Grenze dieses Grundstückes zu den Gst.-Nr. 46/1, 42 und 40 GB St, einen Stacheldrahtzaun bis 30. 6. 1994 zu errichten und in einem ordentlichen Zustand zu erhalten."

Aus der Begründung geht hervor, daß (derzeitige) Eigentümer des Gst.-Nr. 41 in EZ. 50 GB St je zur Hälfte A. H. (der Vater des Beschwerdeführers) und die Agrargemeinschaft St. sind.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.

Mit Bescheid vom 28. Dezember 1993 gab die belangte Behörde der Vorstellung insoweit Folge und behob den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St, als eine Zaunerhaltungsverpflichtung entlang der Grenze zwischen den Gst. 40 und 41 in EZ. 50, KG St, festgestellt wurde. Im übrigen wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 14. Juni 1994, B 391/94-7, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Adressaten des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde St vom 6. Oktober 1993 sind "die jeweiligen Hälfteeigentümer des Gst.-Nr. 41 in EZ. 50 GB St". Der Beschwerdeführer zählt nicht zu diesem Personenkreis. Er war daher nicht Adressat dieses Bescheides.

Die belangte Behörde hätte daher die Vorstellung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückweisen müssen. Dadurch, daß die Berufung nicht zurück-, sondern abgewiesen wurde, konnte der Beschwerdeführer jedoch in keinem Recht verletzt werden, da durch die Abweisung seiner Vorstellung die im Bescheid des Gemeinderates ausgesprochenen Verpflichtungen nicht auf ihn übertragen wurden.

Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid demnach in keinem Recht verletzt werden konnte, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte