Normen
AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs2 Z1 idF 1997/I/115;
AWG 1990 §29 Abs5 Z6;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs2 Z1 idF 1997/I/115;
AWG 1990 §29 Abs5 Z6;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
Spruch:
1. Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung des Erstbeschwerdeführers zurückgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Erstbeschwerdeführers wird abgewiesen.
2. Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung des Zweitbeschwerdeführers abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Zweitbeschwerdeführer Kosten in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Zweitbeschwerdeführers wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 beantragte ED (in der Folge kurz: Bewilligungswerber oder Antragsteller) beim Landeshauptmann von Tirol die Erteilung einer behördlichen Bewilligung für die Schüttung von Inertmaterial (Bodenaushubdeponie) auf der Gp. 1168/1, KG M.
Mit Schreiben vom 24. April 1998 wurde der Bürgermeister der Gemeinde M vom Landeshauptmann von Tirol (kurz: LH) ersucht, den gegenständlichen Antrag durch Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen sowie das in der Anlage beigeschlossene Einreichprojekt in der Gemeindekanzlei während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
In der verlautbarten Bekanntmachung nach § 29 Abs. 4 AWG wurde u.a. ausgeführt, dass der Bewilligungswerber beim LH um die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Deponie für Aushubmaterial und Baurestmassen nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes angesucht habe. Im Bereich eines ehemaligen Schotterabbaufeldes (Schottergrube S-Brücke) sei die Errichtung einer Deponie für Bodenaushub und Bauschutt (keine Baustellenabfälle) sowie Keramik- und Betonabbruch beabsichtigt. Die gegenständliche Fläche befinde sich rechtsufrig des L-Baches und werde von der B-Bundesstraße sowie einem Privatweg erschlossen. Die gesamte Deponiefläche betrage ca. 23.000 m2, das berechnete Deponievolumen ca. 330.000 m3. Die Schüttung solle in drei Abschnitten von Nordwesten nach Südosten erfolgen. Eine Kleinquelle und Sickerwässer würden teilweise durch eine Sohldrainage erfasst und abgeleitet. Als Sickerwasserkontrolleinrichtung sei die Positionierung mehrerer Kontroll- bzw. Revisionsschächte vorgesehen. Die Eingangskontrolle erfolge grundsätzlich organoleptisch durch eingeschultes Personal bzw. in Sonderfällen durch zusätzliche Vorerhebungen. Die Deponie werde an Werktagen von Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr und an Samstagen von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr betrieben. Nach Fertigstellung der Schüttungen werde die Fläche einer forstwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Auf Grund des großen Umfanges der Schüttung sei ein Zeitraum von 10 Jahren bis zum Abschluss der Schüttarbeiten vorgesehen.
Als Standort der Anlage wird das Gemeindegebiet M im Bereich des Grundstücks Nr. 1168/1, GB M, ca. 2 km südöstlich des Ortszentrums angeführt. Die B-Bundesstraßeverlaufe östlich an der Projektsfläche und erschließe gleichzeitig die Deponie. Über diese Straße könne man sowohl aus Richtung W-Tal sowie auch aus Richtung Innsbruck einfach auf die Deponiefläche gelangen, ca. 140 m östlich der Deponiefläche zweige ein bestehender und im Anfangsbereich asphaltierter Weg zur Deponiefläche ab. Dieser Zufahrtsweg führe an der Deponie S-Brücke 1 vorbei und erreiche nach ca. 220 lfm den unteren Deponierand.
Mit Schreiben vom 5. Juni 1998 brachte der Zweitbeschwerdeführer schriftlich Einwendungen gegen dieses Projekt vor. Darin führte er u.a. aus, dass sich sein Grundstück Gp. 1195/3 und das Wohnhaus Gp. 1195/4 nur ca. 150 m nordöstlich der genannten Schottergrube befänden, weshalb bei extremer Föhnlage eine unzumutbare Staubentwicklung befürchtet werde. Außerdem habe jahrelange Erfahrung gezeigt, dass bei der Ausfahrt von der Schottergrube auf die B-Bundesstraße die LKWs trotz Waschanlage Schmutz auf die Bundesstraße beförderten, der aufgetrocknet eine starke Staubentwicklung verursache. Es sei auch nachweisbar, dass sich bei Regenwetter durch den Schmutz auf der Straße die Unfälle in der nordöstlichen Kurve (L-Bachbrücke) häuften. In diesem Sinne beantragte der Zweitbeschwerdeführer die Einräumung der Parteistellung im Verfahren.
Der LH beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung für den 1. Juli 1998 an, zu welcher u.a. der Zweitbeschwerdeführer persönlich geladen wurde.
In der mündlichen Verhandlung erstattete der geologische Amtssachverständige ein Gutachten. Darin führte er aus, dass auf Grund der Zusammensetzung der Locker- und Festgesteine, auf welchen die geplante Deponie zu errichten sei, davon auszugehen sei, dass die Lockergesteine im Wesentlichen als wasserdurchlässig zu bezeichnen seien, wogegen das Festgestein - nicht zuletzt auf Grund seiner starken tektonischen Beanspruchung (Mylonitisierung) und auf Grund seiner starken Verwitterung, sowie auf Grund des hohen Anteils an Glimmer- und eventuell auch Tonmineralen als wasserstauend zu bezeichnen sei. Daher fänden sich die kleinen temporären Wasseraustritte auch nur entlang der Felsoberkante, bzw. entlang der örtlich in die Lockersedimente eingelagerten feinkörnigeren Einschaltungen. Mit bedeutenden Grundwassermengen am Standort und in seiner direkten Umgebung sei daher nicht zu rechnen. Bezüglich der Standsicherheitsbedenken im geologischen Teil dieses Einreichprojekts habe durch zwischenzeitlich getätigte Begehungen durch die Wildbach- und Lawinenverbauung, sowie durch den Projektsgeologen am Vortag der Verhandlung abgeklärt werden können, dass die damals geäußerten Bedenken nicht in vollem Ausmaß berechtigt gewesen seien. Diesbezüglich erforderliche Nebenbestimmungen seien gemeinsam mit dem Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung formuliert worden und Teil des Gutachtens. Insgesamt gesehen sei der geologische Untergrund aus geologischer Sicht als geeignet zu bezeichnen, die Auflast der geplanten Deponie schadlos zu übernehmen. Allerdings sei nicht auszuschließen, dass es durch die Auflassung der Deponie im Lauf der Zeit zur Änderung der Wasserwegigkeit im Untergrund kommen könnte. Dieser Umstand sei in den Nebenbestimmungen, die Teil des Gutachtens des Amtssachverständigen für Wasserfachtechnik seien, fixiert. Diese Nebenbestimmungen seien gemeinsam mit dem wasserfachtechnischen Amtssachverständigen formuliert worden. Unter Einhaltung aller Nebenbestimmungen, sowie bei projektsgemäßer Ausführung bestehe kein Einwand gegen die Erteilung der Bewilligung aus geologischer und hydrogeologischer Sicht.
Der beigezogene abfalltechnische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten nach Erörterung der allgemeinen Ziele und Grundsätze des Abfallwirtschaftsgesetzes sowie der Empfehlung der Ablagerung von Abfällen nach einem Dreibarrierensystem aus, dass auf der gegenständlichen Deponie Keramik, Bauschutt und/oder Brandschutt - keine Baustellenabfälle -, Bodenaushub sowie Betonabbruch gelagert werden dürften, sofern sie den Anforderungen der Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 der Deponieverordnung entsprächen und eine Gesamtbeurteilung gemäß Deponieverordnung vorliege. Eine Gesamtbeurteilung gemäß Deponieverordnung sei nicht erforderlich bei der Ablagerung von nicht mehr als 750 t Bodenaushub eines Abfallbesitzers. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die durch Aushub oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfallenden Materials eines Bauvorhabens 750 t insgesamt nicht übersteigen und eine Verunreinigung mit umweltgefährdenden Stoffen nicht zu besorgen sein dürfe.
Der verkehrstechnische Amtssachverständige führte in seinem Befund aus, dass als Zufahrt zur beantragten Deponie eine bereits bestehende Zufahrt von der B 182 bei Str-km 7.050 dienen solle. Die Verkehrsbelastung der B 182 weise bei der Zählstelle S-Berg einen MSV (maßgebender stündlicher Verkehr) von 800 Kfz pro Stunde auf. Im gegenständlichen Bereich sei eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h sowie ein Überholverbot verordnet. Die Linienführung der B 182 weise im gegenständlichen Freilandbereich eine so genannte "S-Kurve" auf. Die vorhandene Knotensichtweite bei der derzeitigen Zufahrt für die Fahrtrichtung Innsbruck betrage ca. 50 m. Das Schüttvolumen der Deponie betrage laut Projektsunterlagen ca. 330.000 m3. Dies entspreche bei einer Annahme von 150 Arbeitstagen pro Jahr und einem Deponiezeitraum von ca. 10 Jahren (je nach Größe der eingesetzten Lkw) rund 25 Lkw-Fuhren pro Tag. In seinem Gutachten erhob der verkehrstechnische Amtssachverständige gegen die Erteilung der Betriebsbewilligung der gegenständlichen Anlage bei Einhaltung u.a. nachstehender Vorschreibungen keine Einwände:
"...
3. Um die erforderliche Knotensichtweite im Freilandbereich gemäß RVS von 145 m bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h auf der
B 182 sicher zu stellen, sind folgende Maßnahmen erforderlich:
a) Das Gebüsch östlich der B 182 ist auszulichten und dauernd auf Straßenniveau zu halten.
..."
Der gewerbetechnische Amtssachverständige legte zunächst ausführlich die von der Anlage ausgehende und zu erwartende Lärmbelastung dar. Bezüglich möglicher Staubbelästigungen durch Staubverfrachtungen aus dem Deponiegelände selbst bzw. durch Lkw-Zu- und Abfahrten auf der derzeit nicht befestigten Zufahrtsstraße sei zu erwarten, dass eine solche insbesondere bei Trockenperioden nicht ausgeschlossen werden könne. Aus gewerbetechnischer Sicht wurden daher folgende (im erstinstanzlichen Bescheid unter Punkt A) 5.1 und 5.2 aufgenommene) Nebenbestimmungen gefordert:
"1. Die Zufahrtsstraße ist ausgehend vom bereits asphaltierten Bereich bis zum Deponiegelände und im Deponiegelände selbst mittels Asphaltbruches zu befestigen und durch zusätzliches Besprühen bei Trockenperioden möglichst staubfrei zu halten.
2. Die Deponiefläche selbst, insbesondere jener Teil, der gerade geschüttet und eingebaut wird, ist bei Trockenperioden ausreichend und regelmäßig zu befeuchten."
Der medizinische Amtssachverständige befasste sich in seinem Gutachten zunächst mit dem durch den Deponiebetrieb entstehenden Lärm. Hinsichtlich einer möglichen Staubbelastung führte der Sachverständige aus, dass eine staubfreie Zufahrt bis zur Deponiehöhe vorzusehen sowie die bereits von anderen Amtssachverständigen vorgeschriebene Reifenwaschanlage einzurichten sei. Bei starken Windlagen und trockenem Wetter sowie besonders staubhältigem Deponiegut sei durch Besprühung des Deponiearbeitsbereiches eine Staubverfrachtung hintan zu halten. Die Einhaltung der Grenzwerte bezüglich Staub sei zum dauerhaften Schutz der Gesundheit entsprechend dem Immissionsschutzgesetz-Luft jedenfalls zu fordern. Eine mögliche Geruchsbelastung schloss der Sachverständige im Hinblick auf die Art des Deponiegutes praktisch aus.
Zusammenfassend führte der medizinische Sachverständigen aus, dass bei projektsgemäßer Ausführung und Betrieb der angesuchten Anlage weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine medizinisch unzumutbare Belästigung der nächsten Nachbarn, bezogen auf einen gesunden normal empfindenden Nachbarn und ein gesundes normal empfindendes Kind bewirkt werde, sofern die formulierten Auflagen eingehalten würden. Unter diesen Bedingungen bestehe gegen die Genehmigung des angesuchten Projekts aus medizinischer Sicht kein Einwand.
Der Zweitbeschwerdeführer sprach sich in seiner Stellungnahme zum gegenständlichen Projekt im Zuge der mündlichen Verhandlung gegen dieses in der eingereichten Form mit der Begründung aus, dass die Sanierung der Schottergrube auch mit weniger Aushubmaterial und in weniger Jahren zu erreichen sei. Ferner habe er Bedenken gegen die Waschanlage, weil es seiner Meinung und Erfahrung nach (Fotodokumentation aus dem Jahre 1985) in der Praxis nicht möglich sei, die Bundesstraße sauber zu halten, sodass für die Anrainer eine Belästigung durch Staub bestehen bliebe. Außerdem glaube er, dass gerade hier von der Schottergrube her der extreme Südwind frisch abgelagertes Deponiematerial nach Norden vor sein Haus verfrachten werde und seine Liegenschaft, sein Wohnhaus und seine Betriebsgebäude in dieser Dauer in Mitleidenschaft gezogen würden und an Wert verlören.
Der Bewilligungswerber schränkte in der mündlichen Verhandlung den Antrag in der Form ein, dass der Betrieb der Deponie nicht wie ursprünglich jeden Samstag von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr stattfinden sollte, sondern nur an 15 Samstagen im Jahr von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr und legte eine schalltechnische Ergänzung zum Einreichprojekt vor.
Mit Schreiben des LH vom 26. Jänner 1999 wurde dem Bewilligungswerber mitgeteilt, dass der Erstbeschwerdeführer als Grundeigentümer von im Einfahrtsbereich der geplanten Deponie berührten Grundstücken als neue Partei aufgetreten sei. Er habe der Behörde mitgeteilt, dass weder im Zusammenhang mit der geplanten Auslichtung bzw. Freihaltung von Gebüschen für das Erreichen einer "Knotensichtweite von mindestens 110 m" (siehe Stellungnahme des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik in der Verhandlungsschrift, Punkt 3a) noch im Zusammenhang mit einem allfälligen "Ausschlitzen" der Böschung zur Erreichung der notwendigen Sicht (Stellungnahme des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik Punkt 3b) mit ihm Gespräche geführt worden seien. Die Behörde forderte unter einem den Bewilligungswerber auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu diesen Äußerungen Stellung zu nehmen bzw. die Zustimmungserklärung aller vom gegenständlichen Projekt betroffenen Grundeigentümer vorzulegen.
Mit Schreiben vom 18. März 1999 teilte der Erstbeschwerdeführer dem LH u.a. mit, dass in der Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 1998 im Befund des verkehrstechnischen Amtssachverständigen unter Punkt 3a und 3b Auflagen erteilt würden, die sein Grundstück beträfen. Bis dato sei niemand diesbezüglich bei ihm vorstellig geworden. Dies verwundere den Erstbeschwerdeführer insofern, weil bei der Vollversammlung der Grundeigentümer am 12. März 1999 Obmann und Ausschuss der Agrargemeinschaft R mitgeteilt hätten, die Angelegenheit der Zufahrt zur Bauschuttdeponie sei bereits geklärt. Ihm sei unbekannt, aus welchen Gründen die erteilten Auflagen nun nicht mehr eingehalten werden müssten. Des Weiteren ergäben sich insofern Ungereimtheiten, als in der Verhandlungsschrift vom 1. Juli 1998 noch von 330.000 m3 eingebrachtem Material die Rede sei, während im neuen Deponievertrag eine behördlich ermittelte Mindestmenge von 430.000 m3 genannt werde. Dieselbe sollte noch erweitert werden, falls die Behörde dies erlaube. Auch sei von zwei weiteren Jahren Laufzeit als Option die Rede, falls dies der Betreiber wünsche. Dies ginge über das ursprüngliche Projekt hinaus und bedeutete für alle Anrainer eine wesentliche Mehrbelastung.
Mit Bescheid vom 8. Februar 2000 erteilte der LH als Abfallwirtschaftsbehörde erster Instanz dem Bewilligungswerber unter Spruchabschnitt A insbesondere gemäß § 29 Abs. 1 Z. 6 i.V.m.
§ 2 Abs. 8, § 3 Abs. 2 und § 29 Abs. 7 AWG die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie (§ 3 Z. 1 Deponieverordnung) im Umfang von ca. 330.000 m3 auf dem Grundstück 1168/1, GB M, nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen unter näher beschriebenen Änderungen sowie den Spruchpunkten II bis V (betreffend Baufrist, diverse Nebenbestimmungen, Deponieaufsichtsorgan und Einwendungen der Parteien). Unter - dem für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerdefälle nicht weiter interessierenden - Spruchabschnitt B wurde von der Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde erster Instanz die entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung unter Nebenbestimmungen erteilt.
In Spruchabschnitt A, Spruchpunkt III (Nebenbestimmungen), wurde unter Punkt 4.6. Folgendes angeordnet:
"Für die geforderte Reifenwaschanlage sind eine technische Beschreibung einschließlich Dimensionierung sowie Pläne nachzureichen."
Ferner lauten die unter Punkt 5 (Gewerbetechnik) angeführten Punkte 5.1. und 5.2. wie folgt:
"5.1. Die Zufahrtsstraße ist ausgehend vom bereits asphaltierten Bereich bis zum Deponiegelände selbst mittels Asphaltbruches zu befestigen und durch zusätzliches Besprühen bei Trockenperioden möglichst staubfrei zu halten. 5.2. Die Deponiefläche selbst, insbesondere jener Teil, der gerade geschüttet und eingebaut wird, ist bei Trockenperioden ausreichend und regelmäßig zu befeuchten."
Unter Spruchpunkt III. 6."Verkehrstechnik" wurde u. a. Folgendes aufgetragen:
"6.1. Im Bereich der Einbindung der B-Bundesstraße ist im Bereich der Ausfahrt aus dem Deponiebereich eine Reifenwaschanlage zu installieren.
6.2. .....
6.3. .....
6.4. Um die erforderliche Knotensichtweite im Freilandbereich gemäß RVS von 145 m bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h auf der B 182 sicherzustellen, ist das Gebüsch östlich der B 182 auszulichten und dauernd auf Straßenniveau zu halten."
Zum Deponieaufsichtsorgan wurde unter Spruchpunkt IV. eine vom Bewilligungswerber namhaft gemachte Person bestellt. Unter Spruchpunkt V. wurden die Einwendungen von näher genannten Parteien, darunter auch jene des Zweitbeschwerdeführers, als betroffene Anrainer auf Grund der gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Gewerbetechnik und der darauf aufbauenden gutachterlichen Stellungnahme des medizinischen Amtssachverständigen sowie der in diesem Zusammenhang festgelegten Nebenbestimmungen als unbegründet abgewiesen. Ferner wurde festgestellt, dass u.a. die ergänzenden Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers im Zusammenhang mit der Standsicherheit der Deponie wegen der Gefährdung durch den L-Bach durch die technischen Nebenbestimmungen auf Grund der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung berücksichtigt worden seien.
Die Einwendungen des Erstbeschwerdeführers wurden "auf Grund des verspäteten Einbringens mangels Parteistellung" zurückgewiesen.
In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wurde im Wesentlichen auf die Stellungnahmen der Amtssachverständigen verwiesen. Die Einwände des Zweitbeschwerdeführers seien abzuweisen gewesen, weil sie sich lediglich auf befürchtete Staub- und Lärmemissionen bzw. Verkehrsbeeinträchtigungen stützten, welche durch die entsprechenden gutachterlichen Stellungnahmen der Sachverständigen bzw. durch die Vorschreibung gezielter Nebenbestimmungen zum Teil entkräftet bzw. auf ein erträgliches Maß herabgemindert worden seien.
Bei projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung der Auflagen seien durch die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Deponie Gefährdungen der Gesundheit und des Lebens ausgeschlossen und Belästigungen der Nachbarn durch Geruch, Lärm, Erschütterungen etc. nicht zu erwarten bzw. würden diese durch die vorgeschriebenen Auflagen auf ein zumutbares Ausmaß herabgesetzt werden. Ebenso beeinträchtige das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch die vorgeschriebenen Nebenbestimmungen nicht und es seien auch keine nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern zu befürchten.
Bei den abzulagernden Inertstoffen handle es sich um Abfälle mit geringen Schadstoffgehalten, deren Emissionen auf Grund ihrer Stoffparameter keine Umweltbeeinträchtigungen verursachen könnten. Um die Materialqualität sicher zu stellen, würden Nebenbestimmungen für eine ordnungsgemäße Eingangskontrolle sowie weitere Kontrollen vorgesehen.
Dieser Bescheid wurde zunächst dem Zweitbeschwerdeführer, nicht jedoch dem Erstbeschwerdeführer zugestellt.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2000 führte der Erstbeschwerdeführer unter dem Betreff: "Berufung" aus, dass er von der Erteilung der Bewilligung für die Schottergrube S-Brücke II und die Zurückweisung seiner Einwände mangels Parteistellung erfahren habe. Er beantragte die Zustellung des diesbezüglichen Bescheides und erhob gleichzeitig Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, soweit er sich auf das Abfallwirtschaftsgesetz beziehe.
Seine Berufung begründete der Erstbeschwerdeführer u. a. damit, dass angeblich mit dem angefochtenen Bescheid auch in sein Eigentum eingegriffen werden solle, ohne dass seine Zustimmung vorliege oder eine Zwangsdienstbarkeit eingeräumt worden sei. Daher fehle es auch an der Durchsetzungsmöglichkeit dieser Auflage, bzw. Vorschreibung. Der Erstbeschwerdeführer müsse als Betroffener und Grundeigentümer auch dann Parteistellung haben, wenn er zur betreffenden Verhandlung nicht habe erscheinen können.
Der Zweitbeschwerdeführer erhob mit seinem Schriftsatz vom 27. Februar 2000 ebenfalls Berufung gegen Spruchabschnitt A des erstinstanzlichen Bescheides. In der Berufung führte er insbesondere aus, dass Hauptsorge die durch die geplante Inertstoffdeponie auf lange Zeit zu befürchtende Schmutz- und Staubbelästigung für sein Anwesen und für seine Firma S. & S. sei. Unter diesen Belästigungen habe der Zweitbeschwerdeführer bereits seit Jahrzehnten zu leiden gehabt. Auch die Autounfälle würden durch die verschmutzte Fahrbahn "in diesem äußerst unguten Kurvenverhalten" der alten B-Bundesstraße wieder auf eine unnotwendige Zahl ansteigen.
Unter Punkt 1. der Berufung führte der Zweitbeschwerdeführer aus, dass er keinesfalls mit dem bestellten Deponieaufsichtsorgan einverstanden sei, weil der Genannte auch Projektant der Inertstoffdeponie der Bewilligungswerberin und durch sein Naheverhältnis befangen sei, womit die "behördlich vorgesehene" Objektivität in keinem Fall gewährleistet sei. Mit dieser Bestellung wären die Interessen der Anrainer in Bezug auf Belästigungen wahrscheinlich nicht gewährleistet. Als zweiten Punkt machte er geltend, dass die Auswirkungen der geplanten Deponie auf die Gesundheit nicht entsprechend behandelt worden seien. Der Feinstaub werde trotz Reifenwaschanlage auf die Straße hinaus transportiert und stelle dort eine beträchtliche gesundheitsschädliche Bedrohung dar. Drittens seien die Pläne der gegenständlichen Reifenwaschanlage nachzureichen und es sei die Genehmigung hiezu vorzuweisen, wozu inzwischen genug Zeit gewesen sei. Darüber hinaus sei zu klären, wohin das Schmutzwasser abgeleitet werde. Dies könne keinesfalls in den L-Talbach erfolgen. Schließlich sei die Frage offen geblieben, woher das Wasser zur Besprühung genommen werde. Bei der mit dem Bescheid vom 25. Februar 1999 genehmigten angrenzenden Bodenaushubdeponie S-Berg (S-Brücke) sei z.B. die Wasserentnahme zur Besprühung aus dem R- und L-Talbach untersagt worden. Hier müsse das Wasser von der Trinkwasserleitung entnommen werden, was aber nach Wissen des Zweitbeschwerdeführers nicht genehmigt worden sei. Unter Punkt 4. der Berufung wurde gerügt, dass im erstinstanzlichen Bescheid nie von einem Windsturm im W-Tal gesprochen werde. Speziell im gegenständlichen Bereich pralle der Föhn in die Schottergrube hinein, drehe bzw. werde dort abgelenkt und treffe in weiterer Folge mit voller Wucht das Anwesen des Zweitbeschwerdeführers. Die Befeuchtung müsste daher optimal funktionieren, speziell während der Nacht und an den Wochenenden. Er frage sich, wie der Bewilligungswerber dies bewerkstelligen wolle. Ebenfalls fehle ein Windprofil, das über die Auswirkungen der vom Föhn Betroffenen Aufschluss gebe. Unter Punkt 5 der Berufung beantragte der Zweitbeschwerdeführer, eine Fremdfirma mit der eventuellen Reinigung der B-Bundesstraße zu beauftragen, falls die Betreiberfirma der Reinigungspflicht nicht nachkomme. Dies sei von der Betreiberfirma zu bezahlen. Unter Punkt 6. wies der Zweitbeschwerdeführer die im erstinstanzlichen Bescheid übernommene Berechnung des verkehrstechnischen Amtssachverständigen betreffend die täglich zu erwartenden LKW-Fuhren als "Milchmädchen-Rechnung" zurück, weil es nicht der Praxis entspreche, dass 25 Fahrzeuge pro Tag auf 10 Jahre verteilt fahren würden. Vielmehr werde überhaupt nicht gefahren "oder ein entsprechender Pulk von Fahrzeugen". Darin liege dann auch die Gefährdung im Gegensatz zu den Ausführungen auf Seite 19 des erstinstanzlichen Bescheides. Die dazu erfolgten Feststellungen der Abfallbehörde seien nicht richtig. Von Staubbelästigungen werde dabei nicht gesprochen. Es stünde auch nirgends, was zu geschehen habe, wenn den Auflagen zuwider gehandelt werde bzw. wer für mögliche negative Auswirkungen hafte. Unter Punkt 7 der Berufung führte der Zweitbeschwerdeführer aus, dass im Hinblick auf den L-Talbach seine Besorgnis nicht kleiner geworden sei, weil seine Befürchtungen als unbegründet abgewiesen und nicht beantwortet worden seien. Insbesondere stellte der Zweitbeschwerdeführer die Frage, ob und von wem eigentlich nach dem Hochwasser vom Mai 1999 eine Begehung bzw. eine Beurteilung des Bachbettes des L-Talbaches stattgefunden habe.
Der erstinstanzliche Bescheid wurde schließlich auch dem Erstbeschwerdeführer von der Behörde zugestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. März 2000 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung des Erstbeschwerdeführers zurück- und jene des Zweitbeschwerdeführers abgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde u.a. aus, dass die Behörde erster Instanz eine Bekanntmachung des Antrags gemäß § 29 Abs. 4 AWG veranlasst habe. Mit der Bekanntmachung sei eine Frist von sechs Wochen eingeräumt worden, innerhalb der gegen die Genehmigung von den Nachbarn begründete schriftliche Einwendungen eingebracht werden könnten. Innerhalb dieser Frist habe der Erstbeschwerdeführer keine Einwendungen erhoben, weshalb er gemäß § 29 Abs. 5 Z. 6 AWG keine Parteistellung erlangt habe. Daher sei ihm der angefochtene Bescheid auch nicht zuzustellen gewesen. Mangels Parteistellung stehe dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 63 Abs. 5 AVG auch nicht das Recht auf Einbringung einer Berufung zu.
Gemäß § 29 Abs. 1 AWG bedürfe die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Deponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100.000 m3 einer Genehmigung des Landeshauptmannes.
Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des medizinischen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 1998 werde bei projektsgemäßer Ausführung und (bei projektsgemäßem) Betrieb der Anlage weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine medizinisch unzumutbare Belästigung der nächsten Nachbarn, bezogen auf einen gesunden, normal empfindenden Nachbarn und ein gesundes, normal empfindendes Kind bewirkt, sofern die formulierten Auflagen eingehalten würden. Da auf sachverständiger Ebene dargelegt worden sei, dass nicht mit unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 Gewerbeordnung zu rechnen sei, seien die Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers bezüglich der Schmutz- und Staubbelästigung, die auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene abgegeben worden seien, abzuweisen gewesen. Dem Zweitbeschwerdeführer stehe kein subjektives Recht auf Bestellung eines bestimmten Deponieaufsichtsorgans zu, weshalb auch dieses Vorbringen ins Leere gehe. Zu den Punkten 2. bis 4. der Berufung des Zweitbeschwerdeführers werde auf das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen verwiesen, welcher auf sachverständiger Ebene eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeschlossen habe, weshalb die nicht auf gleicher fachlicher Ebene vorgetragenen Einwendungen nicht greifen würden. Die in Punkt 5. der Berufung beantragte Beauftragung einer Fremdfirma habe keine Rechtsgrundlage, weshalb dem Berufungswerber darauf kein subjektives Recht zukomme. Das unter Punkt 6. der Berufung erstattete Vorbringen zur "Milchmädchen-Rechnung" werde nicht auf gleicher fachlicher Ebene wie die Gutachten der Amtssachverständigen getätigt, weshalb diese Einwendungen abzuweisen seien. Zu Punkt 7. der Berufung des Zweitbeschwerdeführers sei auszuführen, dass die Stellung von Fragen keinen Einwendungscharakter habe, weshalb darauf nicht weiter einzugehen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer jeweils zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 26. September 2000, Zlen. B 854/00, 855/00, die Behandlung derselben ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtrat.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhangs zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung zu verbinden, und erwogen:
1. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers (Zurückweisung der Berufung, hg. Zl. 2000/07/0271):
In der vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde beantragte der Erstbeschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dazu führte er u.a. aus, dass mit dem angefochtenen Bescheid die belangte Behörde seine Berufung zurückgewiesen und ihm die Parteistellung im zu Grunde liegenden Verfahren abgesprochen habe. Die belangte Behörde habe hiebei verkannt, dass er nicht lediglich Nachbar im Sinne des seinerzeitigen § 29 Abs. 4 AWG sei, sondern ihm Parteistellung schon gemäß § 29 Abs. 5 AWG als betroffener Grundeigentümer zukomme.
Sache des Berufungsverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, S. 1265 unter E 111 angeführte hg. Judikatur).
In Bezug auf den Erstbeschwerdeführer enthielt der erstinstanzliche Bescheid unter Spruchabschnitt A, Spruchpunkt V, eine Zurückweisung seiner Einwendungen "aufgrund des verspäteten Einbringens mangels Parteistellung". Sache des Berufungsverfahrens war daher in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer, ob die Zurückweisung seiner Einwendungen durch die Behörde erster Instanz zu Recht erfolgt ist.
In Verkennung der Rechtslage sprach die belangte Behörde - wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - dem Erstbeschwerdeführer das Recht zur Erhebung einer Berufung gegen die durch die Behörde erster Instanz erfolgte Zurückweisung seines Antrags ab, weshalb sich der angefochten Bescheid diesbezüglich als inhaltlich rechtswidrig erweist und gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Im fortgesetzten Verfahren wird die Parteistellung des Erstbeschwerdeführers zu prüfen sein, zumal keineswegs von vornherein erkennbar ist, dass die Verneinung der Parteistellung zu Recht erfolgt ist.
2. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers (Abweisung der Berufung; hg. Zl. 2000/07/0272):
Der Zweitbeschwerdeführer wendet u.a. ein, dass gemäß § 77 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 eine Betriebsanlage nur genehmigt werden dürfe, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten sei, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden könnten.
Dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Der Zweitbeschwerdeführer werde durch die genehmigte Deponie in völlig unzumutbarer Art durch Schmutz- und Staubverfrachtung belästigt und beeinträchtigt. Insbesondere bei Föhnstürmen erfolge eine derart massive Verfrachtung von Staub, dass eine Gesundheitsgefährdung jedenfalls aber eine unzumutbare Belästigung des Zweitbeschwerdeführers als Nachbar vorliege. Da in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Verfahren klar hervorgehe, dass Staubverfrachtungen stattfinden würden, jedoch keine Angaben, wie stark diese sein würden, seitens des Projektwerbers gemacht worden seien, sodass auch keine konkreten Auflagen hätten vorgeschrieben werden können, sei für die belangte Behörde bei Bescheiderlassung deutlich erkennbar gewesen, dass eine unzumutbare Belästigung des Zweitbeschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne. In einem derartigen Fall sei jedoch die Genehmigung zu versagen, weil es Aufgabe des Ermittlungsverfahrens sei, festzustellen, ob es zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarn durch den Betrieb einer Anlage komme oder nicht. Könnten keine konkreten Angaben gemacht werden, stehe aber fest, dass jedenfalls eine Beeinträchtigung erfolgen werde, müsse von einer unzumutbaren Belästigung ausgegangen werden und die Genehmigung versagt werden. Im vorliegenden Fall sei diesbezüglich insbesondere zu berücksichtigen, dass mit der erteilten Deponiebewilligung auch die Lagerung von Asbestzement genehmigt werde, sodass ohne konkrete Angaben, welche Staubmengen wohin verfrachtet werden, eine Bewilligung niemals hätte erteilt werden dürfen, weil nicht einmal massive Gesundheitsgefährdungen ausgeschlossen werden könnten. Die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen entbehrten offenkundig der notwendigen sachlichen Grundlage, wenn weder die Zusammensetzung des verfrachteten Staubgutes, noch die Menge, noch das gesamte Ausmaß bekannt seien.
Die belangte Behörde sei ihrer Pflicht zur Feststellung des materiellen Sachverhaltes nicht nachgekommen und habe damit ihren Bescheid diesbezüglich mit Rechtswidrigkeit behaftet. In seiner Berufung vom 27. Februar 2000 habe der Zweitbeschwerdeführer geltend gemacht, dass durch die Genehmigung der geplanten Inertstoffdeponie die Schmutz- und Staubbelästigung für sein Anwesen und die Firma S. & S. auf lange Zeit in nicht erträglichem Ausmaß stattfinden werde. Weiters habe er in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass der Föhnsturm im W-Tal durch die Schottergrube abgelenkt werde und in weiterer Folge in voller Wucht sein Anwesen treffe. Der Zweitbeschwerdeführer habe sohin in seiner Berufung in sachlicher und begründeter Weise geltend gemacht, dass entgegen den Annahmen der erstinstanzlichen Behörde eine Schmutz- und Staubbelästigung insbesondere in Verbindung mit der durch den Föhnsturm erfolgenden Verfrachtung von Staub unzumutbar sein werde. Gleichzeitig habe er moniert, dass nicht klar sei, ob und in welcher Weise die Antragstellerin eine Befeuchtung des Deponiegutes bewerkstelligen könne, womit die diesbezügliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens dargelegt worden sei. Die belangte Behörde gehe im angefochtenen Bescheid davon aus, dass auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des medizinischen Amtssachverständigen anzunehmen sei, dass eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn unter Einhaltung der "oben formulierten" Auflagen nicht erfolgen werde. Abgesehen davon, dass im Bescheid der belangten Behörde selbst keinerlei Auflagen formuliert seien, sondern sich diese allenfalls im erstinstanzlichen Bescheid finden könnten, übersehe die belangte Behörde, dass tatsächlich weder schlüssige und nachvollziehbare Stellungnahmen des medizinischen Sachverständigen vorlägen, noch von der Behörde konkrete Auflagen vorgeschrieben worden seien, die mit den Vorgaben des medizinischen Sachverständigen übereinstimmten.
So habe der gewerbetechnische Sachverständige angegeben, und dies finde sich auch im erstinstanzlichen Bescheid wieder, dass Staubverfrachtungen aus dem Deponiegelände selbst bzw. durch LKW-Zu- und Abfahrten und auf der derzeit nicht befestigten Zufahrtsstraße zu erwarten seien bzw. dass solche insbesondere in Trockenperioden nicht ausgeschlossen werden könnten. Weitere Erhebungen, insbesondere mit welchen Staubverfrachtungen bei starken Föhnlagen zu rechnen sei, aber auch welche Staubverfrachtungen bei leichtem Wind stattfänden, seien nicht angestellt worden. Ebenso wenig habe sich der Sachverständige mit der Frage auseinander gesetzt, welche Staubmengen durchschnittlich für die benachbarten Grundstücke gegeben wären. Somit sei das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen völlig ungeklärt geblieben. Auch die Staubmenge bei extremen Föhntagen sei unerhoben geblieben, ebenso die Auseinandersetzung, welche Inhaltsstoffe diese Staubwolken haben würden. Dies, obwohl der Zweitbeschwerdeführer bereits anlässlich der mündlichen Verhandlung auf das Problem der Staubverfrachtung, insbesondere auf Grund der bekanntermaßen im W-Tal oftmals herrschenden Südwinde hingewiesen habe.
Da somit dem medizinischen Sachverständigen überhaupt keine Grundlage, mit welchen Staubverfrachtungen überhaupt zu rechnen sei, zur Verfügung gestanden sei, könne das diesbezügliche Gutachten auch keinesfalls als schlüssig bezeichnet werden, sondern finde sich darin lediglich so zu sagen als Stehsatz: "Bei starken Windlagen und trockenem Wetter, sowie besonders staubhältigem Deponiegut ist durch Besprühung des Deponiearbeitsbereiches eine Staubverfrachtung hintanzuhalten." Im Bescheid selbst fänden sich unter Punkt 5.1. und 5.2. die entsprechenden Auflagen. Abgesehen davon, dass diese Maßnahmen viel zu wenig konkretisiert und daher unzureichend seien, würden hinsichtlich der Staubverfrachtungen beim Abladen des Bauschuttes überhaupt keine Vorkehrungen getroffen. Die Behörde hätte im vorliegenden Fall erkennen müssen, dass dem medizinischen Sachverständigen keinerlei Grundlagen zu einer schlüssigen Beurteilung der an ihn zu stellenden Sachfragen vorgelegen seien und dass darüber hinaus die Frage der Unzumutbarkeit gar nicht vom Sachverständigen, sondern von der Behörde selbst zu lösen sei. Diese Mangelhaftigkeit sei für den Zweitbeschwerdeführer von Relevanz, weil bei einem ordentlichen Ermittlungsverfahren festgestellt worden wäre, dass tatsächlich eine unzumutbare Belästigung infolge von Schmutz- und Staubverfrachtungen gegeben sei. Da die Behörde auch keinerlei Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der Frage, woher das zur Besprühung verwendete Wasser entnommen werde und wohin das in weiterer Folge verschmutzte Wasser gelangen solle, unternommen habe, sei die grobe Unvollständigkeit des Ermittlungsverfahrens geradezu offenkundig, blieben doch sämtliche wesentliche Fragen unbeantwortet.
Der Zweitbeschwerdeführer habe in seiner Berufung weiters dargelegt, dass der Feinstaub auf den Lkw-Reifen trotz Reifenwaschanlage auf die Straße hinaus transportiert werde und dort eine beträchtliche gesundheitsschädliche Bedrohung darstelle. Weiters habe der Zweitbeschwerdeführer unter Punkt 3. seiner Berufung geltend gemacht, dass die Behörde keinerlei Ermittlungstätigkeit dahingehend gepflogen habe, wohin das Schmutzwasser der Reifenwaschanlage abgeleitet werde. Auch diese Berufungsgründe würden von der belangten Behörde keiner sachlichen Erwägung unterzogen, sondern es werde lediglich wiederum auf das medizinische Gutachten verwiesen, dem der Berufungswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sei. Bedenke man, dass unter Punkt 4.6. des erstinstanzlichen Bescheides, den die belangte Behörde bestätigt habe, ausgeführt werde, dass für die geforderte Reifenwaschanlage eine technische Beschreibung einschließlich Dimensionierung sowie Pläne nachzureichen seien, könne auf den ersten Blick ersehen werden, dass das Berufungsvorbringen des Zweitbeschwerdeführers in jeder Hinsicht zutreffend und berechtigt sei. Es sei ganz augenscheinlich weder geklärt, wie das Waschen der Reifen bewerkstelligt werden solle, noch, woher das Wasser entnommen oder wohin es abgeleitet werde.
Nach § 29 Abs. 1 Z. 6 des im Beschwerdefall noch anzuwendenden AWG (1990), BGBl. Nr. 325/1990, bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Deponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100 000 m3 einer Genehmigung des Landeshauptmannes.
§ 29 Abs. 2 AWG (1990) in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 115/1997 lautet:
"Der Landeshauptmann hat bei der Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg , Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Jedenfalls müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Durch die Anlage dürfen keine Immissionen von Luftschadstoffen bewirkt werden, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder
b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen.
2. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115, müssen eingehalten werden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.
Die Genehmigung ersetzt die nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen."
Nach § 29 Abs. 5 AWG (1990) in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 155/1994 und BGBL. I Nr. 151/1998 haben Parteistellung in diesem Verfahren
- 1. der Antragsteller,
- 2. die betroffenen Grundeigentümer,
- 3. die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß §12 Abs.2 Wasserrechtsgesetz1959,
4. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage,
5. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1974,
6. Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung 1994).
§ 29 Abs. 17 AWG (1990) in der Fassung vor der Novelle
BGBl. I Nr. 90/2000 lautete:
"Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist hinsichtlich Abs. 1 Z. 1 bis 3 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, hinsichtlich Abs. 1 Z. 4 und 6 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich Abs. 1 Z. 5 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten."
§ 77 Abs. 2 GewO 1994 lautet:
"Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken."
Gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
Nach § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.
Unbestritten ist, dass die gegenständliche Deponie schon aufgrund ihres Volumens unter § 29 Abs. 1 Z. 6 AWG (1990) fällt, weshalb nach der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 90/2000 der Landeshauptmann in erster Instanz (vgl. § 29 Abs. 1 leg. cit.) und die belangte Behörde (nunmehr Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) als Berufungsbehörde (vgl. § 29 Abs. 17 leg. cit. in der vorzitierten Fassung) zuständig waren.
Ferner ist unbestritten, dass der Zweitbeschwerdeführer als Nachbar (zur Parteistellung als Nachbar bei Berührung durch Immissionen etc. vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, VwSlg. 14.735/A) Parteistellung im gegenständlichen abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren hat.
Der Zweitbeschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren Belästigungen durch Staub in dreierlei Hinsicht vorgebracht: Zum Einen solche, die unmittelbar von der Deponie ausgehen, zum Anderen solche, die von der Zufahrtsstraße und schließlich solche, die von der Bundesstraße ausgehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur GewO 1994 können Immissionen als Folge des Fahrens (selbst mit Betriebsfahrzeugen) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, die keinen Teil der Betriebsanlage bildet, nicht der Betriebsanlage zugerechnet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, Zl. 2002/04/0073).
Da Ausgangspunkt einer Eignung einer gewerblichen Betriebsanlage zur Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn oder zu deren Belästigung das wesentlich zur dort entfalteten gewerblichen Tätigkeit gehörende Geschehen sein muss, kann das bloße Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1998, Zl. 98/04/0083).
Im Lichte der vorzitierten Judikatur zum Gewerberecht wird die Staubbelastung, die durch das Fahren von Lastkraftwagen und anderen Fahrzeugen auf der Bundesstraße verursacht wird, nicht zu berücksichtigen sein, zumal aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich ist, dass die Bundesstraße einen Teil der Betriebsanlage bildet.
Was die - von der Bundesstraße abzweigende - Zufahrtsstraße zur Deponie, anlangt, wird die in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer erforderliche Berücksichtigung der von dieser Straße ausgehenden Staubimmissionen davon abhängig sein, ob diese Zufahrtsstraße Teil der Betriebsanlage ist. Dass die von der Deponie selbst ausgehenden Staubbelästigungen den Zweitbeschwerdeführer zur Erhebung von Einwendungen berechtigen, versteht sich von selbst.
Die belangte Behörde hielt den Einwendungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die von der bewilligten Anlage zu erwartende Schmutz- und Staubbelastung das bereits im Verfahren erster Instanz eingeholte Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen entgegen, welchem der Zweitbeschwerdeführer nach Ansicht der belangten Behörde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei.
Der gewerbetechnische Amtssachverständige befasste sich zwar im Rahmen seines bei der mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz am 1. Juli 1998 erstatteten Gutachtens ausführlich mit der Frage der von der gegenständlichen Anlage ausgehenden Lärmbelastung, bezüglich der möglichen Staubbelästigung durch Staubverfrachtung findet sich jedoch lediglich die allgemeine Aussage, dass eine solche aus dem Deponiegelände selbst bzw. durch LKW-Zu- und Abfahrten auf der aktuell nicht befestigt gewesenen Zufahrtsstraße zu erwarten sei, dass eine solche insbesondere bei Trockenperioden nicht ausgeschlossen werden könne. Die Auflagen bezüglich der Zufahrtsstraße sind - wie bereits dargestellt - jedenfalls in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer dann relevant, wenn diese Straße Teil der gegenständlichen Betriebsanlage ist. Die vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen aufgestellten allgemeinen Forderungen, "bei Trockenperioden" die Zufahrtsstraße "möglichst staubfrei" zu halten bzw. die Deponiefläche "ausreichend und regelmäßig zu befeuchten", die auch in die Auflagenpunkte 5.1. und 5.2. der abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung aufgenommen wurden, lassen jedenfalls, soweit sie sich auf die gegenständliche Betriebsanlage beziehen, nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ab wann und in welchem Umfang diese Maßnahmen vom Anlagenbetreiber zu setzen sind, um von einem Unterbleiben von Gefährdungen oder Belästigungen durch die zu erwartenden Staubimmissionen im Sinne des § 29 Abs. 2 Z. 1 AWG (1990) ausgehen zu können.
In Anlage 2 (Deposition) zu § 3 Abs. 1 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 (kurz: IL-G) findet sich z.B. hinsichtlich des Luftschadstoffes "Staubniederschlag" ein Depositionswert von 210 mg/(m2*d) als Jahresmittelwert. In der Einleitung dieser Anlage 2 wird ausgeführt, dass die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Werte als Immissionsgrenzwerte der Deposition "zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit" gelten. Nach § 29 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satz AWG (1990) ist die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IL-G oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IL-G festgelegten Immissionsgrenzwerte "anzustreben".
Es findet sich in den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen lediglich die allgemein gehaltene Forderung, dass die Einhaltung der Grenzwerte bezüglich Staub zum dauerhaften Schutz der Gesundheit entsprechend dem Immissionsschutzgesetz-Luft "jedenfalls" zu fordern sei, eine konkrete Umsetzung dieser Forderung - etwa durch Erteilung konkreter Auflagen - ist jedoch unterblieben. Gleichfalls unberücksichtigt blieb die Forderung des medizinischen Amtssachverständigen, bei "starken Windlagen und trockenem Wetter sowie besonders staubhaltigem Deponiegut" durch "Besprühung des Deponiearbeitsbereiches" eine Staubverfrachtung hintanzuhalten, wobei auch diese Formulierung u.a. offen lässt, was etwa unter einer "starken Windlage" zu verstehen ist und wann eine derartige Hintanhaltung der Staubverfrachtung konkret geboten ist. Hinsichtlich der vom medizinischen Amtssachverständigen getroffenen Schlussfolgerung, dass mit keinen Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des § 29 Abs. 2 Z. 2 AWG 1990 zu rechnen sei, erweist sich dieses Gutachten - wie der Zweitbeschwerdeführer zutreffend rügt - als nicht schlüssig, zumal es nach der Aktenlage an entsprechenden Grundlagen für die Nachvollziehbarkeit dieser Feststellung des Sachverständigen fehlt.
Schon daraus ist zu ersehen, dass das Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten mangelhaft und unvollständig geblieben ist. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel - durch entsprechende Ergänzung des Ermittlungsverfahrens - zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Die belangte Behörde wird im Hinblick auf konkrete Einwendungen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren auch die Frage zu prüfen haben, inwieweit diesen betreffend die Reifenwaschanlage und die voraussichtlich zu erwartende Anzahl von LKW-Fahrten im Lichte der zur Frage der Staubbelastung ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur GewO. Relevanz zukommt.
Schließlich bringt der Zweitbeschwerdeführer vor, er habe im Punkt 7 seiner Berufung geltend gemacht, dass die vom ihm vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des L-Talbaches und der geologischen Beurteilung des Bachbettes nach wie vor aufrecht seien, und weise darauf hin, dass eine planliche Darstellung der Bebauung nicht vorliege. Das Berufungsvorbringen lasse mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, dass der Zweitbeschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Feststellungen über die geologische Beschaffenheit des Bachbettes geltend mache sowie in der fehlenden planlichen Darstellung der Deponie eine weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens rüge. Aus den Ausführungen des geologischen Amtssachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 1998 gehe deutlich hervor, dass dieser eine Begehung des Bachbettes nicht durchgeführt habe und dass selbst der Projektwerber zunächst von einem geringeren Felsanteil im Bachbett ausgegangen sei. Der Zweitbeschwerdeführer habe bereits in seiner Eingabe vom 28. Juni 1999 darauf hingewiesen, dass er im betroffenen Teilabschnitt des Flussbettes nirgends Fels habe feststellen können. Er habe daher ersucht, dringend das Bachbett zu begehen und zu begutachten. Der Zweitbeschwerdeführer habe auch auf die Hochwasserschäden im Mai 1999 hingewiesen, in deren Zuge massive Vermurungen oberhalb der Straßenbrücke stattgefunden hätten. Trotz dieser zum Teil sogar amtsbekannten Umstände habe die belangte Behörde keinerlei weitere Ermittlungstätigkeiten entfaltet und gebe sich mit einem offensichtlich nicht einmal auf eigener Befundaufnahme des Sachverständigen beruhenden Gutachten zufrieden. Angaben, in welchen Teilen des Bachbettes bzw. der Deponiefläche welche geologischen Untergründe vorlägen und welcher Anteil letztendlich als Fels einzustufen sei, würden dem Befund gänzlich fehlen. Dem § 16 Deponieverordnung sei in keiner Weise entsprochen. Gemäß § 17 Deponieverordnung sei für jede Deponie ein Deponierohplanum zu erstellen; auch dies sei nicht geschehen. Auch in diesem Punkt liege eine derartige offenkundige Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, dass eine Belästigung des Zweitbeschwerdeführers durchaus nicht ausgeschlossen werden könne.
Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer allenfalls die Verletzung öffentlicher Interessen geltend, er vermag jedoch mit dem allgemeinen Hinweis auf eine durch die gerügten Verfahrensmängel verursachte Belästigung keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten darzutun. Verfahrensmängel können jedoch nur dann zu einer Rechtverletzung des Zweitbeschwerdeführers führen, wenn sie sich auf ein materielles Recht des Zweitbeschwerdeführers beziehen. Einen solchen Bezug zeigt jedoch der Zweitbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht auf.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensmängel in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Abweisung der Berufung des Zweitbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Der Schriftsatzaufwand war jeweils nur in dem in der vorzitierten Verordnung festgesetzten Ausmaß zuzuerkennen, wobei die jeweils separat begehrte Umsatzsteuer bereits im pauschalierten Betrag enthalten ist. Das Begehren betreffend Erstattung der Stempelgebühren für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof war gleichfalls jeweils mangels gesetzlicher Deckung abzuweisen.
Wien, am 25. März 2004
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