VwGH 2002/02/0002

VwGH2002/02/000229.4.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. König, über die Beschwerde des M - KG, geboren am 17. Juli 1950, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz und Dr. Gabriele Vana-Kowarzik, Rechtsanwältinnen in Wien VII, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 9. November 2001, Zl. Fr 2805/00, betreffend Schubhaftkosten, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §103 Abs1 impl;
FrG 1997 §67 Abs6;
FrG 1997 §103 Abs1 impl;
FrG 1997 §67 Abs6;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2001 wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 103 Abs. 1 FrG in Verbindung mit § 10 FrG-DV der Ersatz der Kosten der Vollziehung der Schubhaft in der Höhe von S 29.000,-- vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Zur Klarstellung sei zunächst darauf verwiesen, dass die Vorschreibung des Ersatzes von Schubhaftkosten einen Zeitraum (24. August 2000 bis 24. Oktober 2000) betrifft, der nicht von der Rechtswidrigerklärung der Schubhaft (ab 25. Oktober 2000) durch den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 21. Dezember 2000 (vgl. das hg., diesen Bescheid aufhebende Erkenntnis vom 28. März 2003, Zl. 2001/02/0028) erfasst ist.

Der Beschwerdeführer rügt, dass die Höhe des von der belangten Behörde errechneten Kostenersatzes von S 500,-- pro Tag nicht nachvollziehbar sei, zumal die belangte Behörde einerseits auf die oben zitierten Normen Bezug nehme, andererseits aber nicht erkennbar sei, ob es sich hiebei um eine Berechnung handle, die die Grundlage für den Kostenersatz nach § 67 (Abs. 6) FrG bilde. In Bezug auf den Kostenersatz für die Schubhaft "zu Lasten des in Schubhaft Genommenen", sei gemäß der FrG-DV "§ 52d Abs. 2" (richtig wohl: § 54d Abs. 2) VStG in Verbindung mit § 53d Abs. 2 VStG anzuwenden, wobei wieder auf § 32 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz verwiesen werde.

Damit ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht:

Gemäß § 103 Abs. 1 FrG sind u.a. die Kosten der Vollziehung der Schubhaft vom Fremden zu ersetzen. Dazu bestimmt § 10 Abs. 2 erster Satz FrG-DV, dass als Beitrag zu diesen Kosten für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten ist, den Verwaltungsverwahrungshäftlinge für den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen zu entrichten haben.

Damit wird - wie bereits im § 11 Z. 1 zweiter Satz FrG-DV 1994 explizit - auf § 54d VStG ("Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen") Bezug genommen, welcher in seinem Absatz 2 den Beitrag der Häftlinge zu den Kosten des Vollzuges regelt. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides lässt sich aber eine Bezugnahme auf diese Bestimmung des VStG nicht entnehmen. Vielmehr scheint die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in Wahrheit Kostenersatz in der Höhe entsprechend der Bestimmung des § 67 Abs. 6 FrG vorgeschrieben zu haben:

Danach hat die Behörde u.a. in einem Fall wie dem vorliegenden, wo die Schubhaft in einem gerichtlichen Gefangenenhaus vollzogen wird, die dadurch entstehenden Kosten in vollem Umfang zu ersetzen. Dabei handelt es sich aber um eine "behördeninterne" Kostenersatzpflicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1998, Zl. 97/02/0479), die mit jener des Fremden nach § 103 Abs. 1 FrG nicht gleichzusetzen ist. Dass die belangte Behörde (fälschlich) die Bestimmung des § 67 Abs. 6 FrG - obwohl diese weder im angefochtenen noch im Bescheid der Erstbehörde zitiert wird - im Auge gehabt haben dürfte, scheint sich nicht nur aus der im Akt erliegenden Rechnung der Justizanstalt Stein vom 19. Jänner 2001 (wo ein Ersatz für Schubhaftkosten betreffend den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die - wenn auch überholte - Vorgängerbestimmung des § 46 Abs. 6 FrG 1992 begehrt wird) an den Magistrat der Stadt Krems als Fremdenpolizeibehörde und der darauf Bezug habenden "Auszahlungsanordnung" des Bürgermeisters der Stadt Krems, sondern auch daraus zu ergeben, dass im angefochtenen Bescheid eine "Berechnung über die Kosten eines Schubhafttages" - basierend auf Budgetzahlen des Bundesministeriums für Justiz - angestellt und davon ausgehend ein Betrag von S 500,-- pro Schubhafttag festgesetzt wurde; am Rande sei vermerkt, dass die Anzahl von "58" Schubhafttagen für eine Schubhaft vom 24. August 2000 bis 24. Oktober 2000 gleichfalls nicht nachvollziehbar ist (vgl. die zitierte Bestimmung des § 10 Abs. 2 erster Satz FrG-DV, die auf "jeden angefangenen Tag" abstellt).

Der angefochtene Bescheid weist daher solch wesentliche Begründungsmängel auf, dass eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof verhindert wird; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 91/19/0288).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 501/2001. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Ersatz für Schriftsatzaufwand gemäß der am 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen, soeben zitierten Verordnung nur in Höhe von EUR 908,-- gebührt und die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG (vgl. den gleichfalls am 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des 2. Euroumstellungsgesetzes-Bund, BGBl. Nr. 136/2001) nur EUR 180,-- beträgt, wobei bemerkt wird, dass die vorliegende Beschwerde erst im Jahr 2002 eingebracht wurde.

Wien, am 29. April 2003

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