Normen
FrG 1993 §51 impl;
FrG 1993 §52 Abs4 impl;
FrG 1997 §56 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §57;
FrG 1997 §69 Abs2;
FrG 1997 §72;
FrG 1997 §73 Abs4;
VwRallg;
FrG 1993 §51 impl;
FrG 1993 §52 Abs4 impl;
FrG 1997 §56 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §57;
FrG 1997 §69 Abs2;
FrG 1997 §72;
FrG 1997 §73 Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 2000 wurde der an diese vom Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erhobenen Beschwerde gemäß § 67c Abs. 4 AVG i.V.m. § 73 des Fremdengesetzes 1997 - FrG stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft seit 25. Oktober 2000 rechtswidrig sei. Weiters wurde gemäß § 73 Abs. 4 erster Satz FrG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Auch wurde der Bund (Bundesminister für Inneres) zum Kostenersatz gegenüber dem Mitbeteiligten verpflichtet.
In der Begründung dieses Bescheides finden sich u.a. die Ausführungen, der Mitbeteiligte sei am 24. August 2000 zur Sicherung der Abschiebung in den Iran in Schubhaft genommen worden. Er habe am 8. August 2000 einen Asylantrag eingebracht, über den bisher nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Am 24. Oktober 2000 sei der Fremde (der Mitbeteiligte) niederschriftlich über die Verlängerung der Schubhaft in Kenntnis gesetzt worden. Mit der bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde gemäß § 72 FrG habe der Mitbeteiligte beantragt, die Rechtswidrigkeit der Anhaltung der Schubhaft seit 25. Oktober 2000 festzustellen.
Nach Zitierung des § 69, insbesondere auch dessen Abs. 4, FrG führte die vor dem Verwaltungsgerichtshof belangte Behörde in ihrem Bescheid unter Hinweis auf § 21 Abs. 2 (erster Satz, erster Halbsatz) Asylgesetz 1997 - AsylG weiter aus, wie dem fremdenpolizeilichen Akt zu entnehmen sei, solle der Mitbeteiligte in den Iran, also seinen Herkunftsstaat, abgeschoben werden; diese Maßnahme sei aber unzulässig, solange das Asylverfahren anhängig sei. Eine Anhaltung in Schubhaft über die Dauer von zwei Monaten hinaus sei nur dann zulässig, wenn ein Fremder ausschließlich aus den im § 69 Abs. 4 FrG taxativ angeführten Gründen nicht abgeschoben werden könne, im gegenständlichen Fall stehe "der Abschiebung aber auch seine Asylwerbereigenschaft entgegen". Der Beschwerde sei daher stattzugeben und festzustellen gewesen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf § 74 FrG gestützte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat die bereits zu § 52 Abs. 4 FrG 1992 ergangene Rechtsprechung auch zur Bestimmung des § 73 Abs. 4 zweiter Satz FrG - wonach der unabhängige Verwaltungssenat "im übrigen" im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden hat - aufrecht erhalten und ausgesprochen, dass die unabhängigen Verwaltungssenate die behauptete Rechtswidrigkeit der Schubhaft jedenfalls für die Vergangenheit nur unter jenem Blickwinkel (im Rahmen jener Gründe) zu prüfen haben, aus welchem dies geltend gemacht wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2003, Zl. 2002/02/0047).
In der auf § 72 FrG gestützten, an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde wurde als Begründung allein vorgebracht, der Mitbeteiligte verfüge "über ein jedenfalls bis zum Jahr 2001 gültiges Reisedokument" (worüber auch die dort belangte Behörde - der Magistrat der Stadt Krems - informiert sei), die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 FrG lägen daher nicht vor. Welche für "die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates" nicht vorliege - so der Mitbeteiligte -, bleibe "angesichts eines gültigen Reisepasses im Dunkeln" und sei kein tauglicher Grund für die Ausdehnung der Schubhaft.
Die belangte Behörde hat daher - zunächst anlässlich ihrer Entscheidung für die Vergangenheit - die Rechtslage verkannt, indem sie über diesen vom Mitbeteiligten vorgebrachten "Grund" (also den Beschwerdepunkt nach § 73 Abs. 4 zweiter Satz FrG) hinaus eine Prüfung der Schubhaft vornahm, wobei sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen lässt, die belangte Behörde halte diesen Grund für die Rechtswidrigkeit der Schubhaft für stichhältig.
Aber auch hinsichtlich der Feststellung, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen, hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt:
Die von der belangten Behörde angeführte Bestimmung des § 21 Abs. 2 (erster Satz) AsylG hindert nicht, dass auch auf Asylwerber die Bestimmungen über die Schubhaft Anwendung finden, wenn sie nicht die in § 21 Abs. 1 AsylG näher dargelegten Voraussetzungen erfüllen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2001, Zl. 98/02/0276); dass aber diese letztgenannten Voraussetzungen beim Mitbeteiligten vorgelegen seien, lässt sich aus dem angefochtenen Bescheid - ebenso wenig wie aus den Verwaltungsakten - nicht entnehmen. Die Abschiebung ist - bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen - für die Dauer des Asylverfahrens nur aufgeschoben, um Asylwerber vor Beendigung ihres Aufenthaltes bis zur endgültigen Entscheidung über ihren Asylantrag zu schützen; es liegt daher nur eine vorläufige Unzulässigkeit der Abschiebung vor. Erst ab der endgültigen Entscheidung über den Asylantrag steht fest, ob die Abschiebung unzulässig ist und daher das Ziel der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden, endgültig unerreichbar ist (vgl. zum Ganzen das zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2003, Zl. 2002/02/0047).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Für das fortgesetzte Verfahren sei allerdings auf Folgendes verwiesen:
Mit dem Mitbeteiligten wurde am 24. Oktober 2000 vor dem Magistrat der Stadt Krems als Schubhaftbehörde im Grunde des § 69 Abs. 5 FrG eine Niederschrift aufgenommen, wodurch er über den Grund der Verlängerung der Schubhaft unter Hinweis auf den Wortlaut des § 69 Abs. 4 Z. 3 FrG in Kenntnis gesetzt wurde; insbesondere finden sich dort entsprechend dieser Bestimmung die Worte, dass die Schubhaft zum Zweck der Abschiebung verlängert werden könne, weil der Fremde "die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt". Der Mitbeteiligte hat jedoch anlässlich dieser Amtshandlung nicht etwa behauptet, er befinde sich im Besitz eines gültigen Reisepasses seines Heimatstaates (und dadurch einer Bewilligung für die Einreise nach § 69 Abs. 4 Z. 3 FrG, wobei er bejahendenfalls auch anzugeben gehabt hätte, wo sich der Reisepass konkret befinde, zumal er der Behörde nach dem Sinn dieser Bestimmung die Verfügung über denselben zu ermöglichen hat). Der Mitbeteiligte hat daher seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht verletzt, sodass der Schubhaftbehörde - ausgehend von der Aktenlage - nicht der Vorwurf gemacht werden konnte, sie habe zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 69 Abs. 4 Z. 3 FrG angenommen.
Wien, am 28. März 2003
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