VwGH 2001/01/0260

VwGH2001/01/026024.6.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde des M in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. Mai 2001, Zlen. UVS- 02/43/2772/2000/57 sowie UVS-02/43/3102/2000, betreffend Barauslagenersatz gemäß § 76 Abs. 1 AVG in Angelegenheit einer Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52 Abs2;
AVG §53a idF 1998/I/158;
AVG §53b idF 1998/I/158;
AVG §67c Abs1;
AVG §75 Abs1;
AVG §75 Abs2;
AVG §76 Abs1 idF 1999/I/164;
AVG §79a Abs1 idF 1995/471;
AVG §79a Abs4 Z1 idF 1995/471;
AVG §79a idF 1995/471;
AVG §8;
B-VG Art129;
GebAG 1975 §31 Z6;
GebAG 1975 §38 Abs1;
GebAG 1975 §39;
GebAG 1975;
AVG §52 Abs2;
AVG §53a idF 1998/I/158;
AVG §53b idF 1998/I/158;
AVG §67c Abs1;
AVG §75 Abs1;
AVG §75 Abs2;
AVG §76 Abs1 idF 1999/I/164;
AVG §79a Abs1 idF 1995/471;
AVG §79a Abs4 Z1 idF 1995/471;
AVG §79a idF 1995/471;
AVG §8;
B-VG Art129;
GebAG 1975 §31 Z6;
GebAG 1975 §38 Abs1;
GebAG 1975 §39;
GebAG 1975;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In seiner an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) gerichteten Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde wandte sich der Beschwerdeführer gegen eine am 17. Februar 2000 in der Asylwerber-Unterkunft in 1100 Wien, Sonnwendgasse 2, im Zuge einer Hausdurchsuchung erfolgte - seiner Ansicht nach rechtswidrige - Freiheitsbeschränkung, Fesselung und Durchsuchung seiner Person sowie gegen eine Verletzung von Richtlinien dadurch, dass ihm weder der Anlass noch der Zweck des Einschreitens mitgeteilt worden sei und er über sein Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Zum Beweis seines Vorbringens beantragte er unter anderem seine Einvernahme.

Zur Einvernahme des Beschwerdeführers - eines angolanischen Staatsbürgers und nur des Portugiesischen mächtig - lud die belangte Behörde die nichtamtliche Dolmetscherin für die portugiesische Sprache Mag. M für die Verhandlungen am 6. September 2000 sowie am 27. Februar 2001. Die Dolmetscherin war in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2000, die von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr dauerte, sowie in der weiteren Verhandlung vom 27. Februar 2001, die von 9.00 Uhr bis 11.34 Uhr dauerte, anwesend.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2001 wies die belangte Behörde die Maßnahmenbeschwerde, soweit darin eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine rechtswidrige Fesselung des Beschwerdeführers mit Handschellen sowie eine rechtswidrige Durchsuchung seiner Person behauptet wurde, als unzulässig zurück, soweit darin eine Verletzung des § 1 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 EMRK behauptet wurde, sowie die Richtlinienbeschwerde im gesamten Umfang als unbegründet ab.

Mit Gebührennote vom 6. September 2000 hatte die Dolmetscherin unter Ausweisung eines Teilbetrages von S 221,-- an Umsatzsteuer eine Gesamtgebühr von S 1.379,-- verzeichnet.

Mit Bescheid vom 13. September 2000 bestimmte die belangte Behörde die Gebühren der Dolmetscherin gemäß § 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 1 und 2 AVG wie folgt:

"- Entschädigung für Zeitversäumnis

gem. § 32 Abs. 1 GebAG

ATS 534,--

- Mühewaltung gem. § 54 GebAG

ATS 580,--

- Reisekosten gem. § 27 ff GebAG

ATS 44,--

- 20 % Mehrwertsteuer gem. § 31 Z 6 GebAG

ATS 231,60

Endsumme (gerundet)

ATS 1.390,--

(entspricht

EUR 101,01)"

Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, die Beiziehung der genannten nichtamtlichen Dolmetscherin für die portugiesische Sprache zu der am 6. September 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung sei zur Wahrheitsfindung erforderlich gewesen. Die Dolmetscherin sei laut Verhandlungsprotokoll an diesem Tag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 10.25 Uhr in der Verhandlung tätig gewesen. Die von ihr in ihrer Gebührennote vom 6. September 2000 angesprochenen Dolmetschergebühren von insgesamt ATS 1.390,-- seien überprüft und in Ordnung befunden worden, da sie in den von der Dolmetscherin angeführten Gesetzesstellen des GebAG begründet seien. Die Gebühren seien daher angewiesen worden.

In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich eine weitere "Gebührennote" der Dolmetscherin vom 5. März 2001 folgenden Inhaltes:

"Für die am 27.02.2001 in der Zeit von 9.00 bis 11.30 Uhr geleistete Dolmetschung im obigen Verfahren spreche ich folgende Gebühren an:

2 Stunden Zeitversäumnis

534,00

Teilnahme an der Vernehmung

 

a) für die erste halbe Stunde

288,00

b) für 4 weitere halbe Stunden

584,00

Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln hin und zurück

44,00

Endsumme

1450,00

Ich ersuche um Überweisung des obigen Betrages auf das Konto

Nr. ..."

Mit Bescheid vom 9. März 2001 bestimmte die belangte Behörde die weiteren Gebühren der Dolmetscherin gemäß § 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 1 und 2 AVG wie folgt:

"- Entschädigung für Zeitversäumnis

gem. § 32 Abs. 1 GebAG

ATS 534,--

- Mühewaltung gem. § 54 GebAG

ATS 872,--

- Reisekosten gem. § 27 ff GebAG

ATS 44,--

- 20 % Mehrwertsteuer gem. § 31 Z 6 GebAG

ATS 290,--

Endsumme (gerundet)

ATS 1.740,--

(entspricht

EUR 126,45)"

Begründend führte die belangte Behörde wiederum aus, dass die Beiziehung der Dolmetscherin zu der am 27. Februar 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Wahrheitsfindung erforderlich gewesen sei. Sie sei laut Verhandlungsprotokoll in dieser Verhandlung in der Zeit von 9.00 Uhr bis 11.34 Uhr tätig gewesen. Die von der Dolmetscherin in ihrer Gebührennote angesprochenen Dolmetschergebühren von insgesamt S 1.740,-- seien überprüft und in Ordnung befunden worden, weil sie in den von der Dolmetscherin angeführten Gesetzesstellen des GebAG begründet seien.

Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass die Beträge von S 1.390,-- sowie S 1.740,-- jeweils von der Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 1 an die Dolmetscherin überwiesen wurden.

Mit dem angefochtenen Bescheid erlegte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Ersatz der in der Höhe von insgesamt S 3.130,-- erwachsenen Barauslagen für die nichtamtliche Dolmetscherin für die portugiesische Sprache für deren Teilnahme an den öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 6. September 2000 und 27. Februar 2001 auf. Begründend führte sie aus, der Ersatz der Barauslagen stütze sich auf § 76 Abs. 1 AVG. Sie setzten sich aus den der Dolmetscherin zugesprochenen Gebühren für die Übersetzungstätigkeit für den der deutschen Sprache nicht ausreichend kundigen Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung zu den genannten Terminen zusammen. Gemäß § 76 Abs. 1 AVG habe für Barauslagen jene Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht habe. Stelle eine Partei ein bestimmtes, auf einem Rechtsanspruch beruhendes und daher mit einem sachlichen Abspruch zu erledigendes Begehren, so sei der Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes erforderlichen oder nach dem Gesetz gebotenen Amtshandlung als in dem Parteibegehren eingeschlossen anzusehen. Ein weiteres Begehren auf Durchführung einer einzelnen spezifischen Amtshandlung sei nicht erforderlich. Vorliegend habe der Beschwerdeführer die Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde eingebracht. Das Beschwerdevorbringen umfasse mit den dazugehörigen Anträgen implizit auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welcher die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei innewohne. Eines gesonderten Antrages dazu habe es nicht bedurft. Dabei solle nicht unerwähnt bleiben, dass die ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers zum zweiten Termin auf Antrag des Vertreters des Beschwerdeführers erfolgt sei. Gemäß § 39a Abs. 1 AVG hätten sich die Behörden, sofern ihnen Amtssachverständige oder Amtsdolmetscher beigegeben seien, dieser zu bedienen. Weder seien der belangten Behörde Amtsdolmetscher beigegeben noch könne sie auf "zur Verfügung stehende" Dolmetscher greifen. Daher sei die Heranziehung eines nichtamtlichen Dolmetschers geboten gewesen. Die Einvernahme des Beschwerdeführers sei zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes geboten gewesen. Auch seine ergänzende Einvernahme sei auf Antrag seines rechtsfreundlichen Vertreters durchgeführt worden. In Ermangelung ausreichender deutscher Sprachkenntnisse sei die Einvernahme ausschließlich unter Beiziehung eines Dolmetschers für die portugiesische Sprache möglich gewesen. Der Dolmetscherin seien die Gebühren mit Bescheiden vom 13. September 2000 und 9. März 2001 zugesprochen und durch die Stadtkasse überwiesen worden.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

§§ 53a und 53b AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I

Nr. 158/1998 lauten:

"Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen

§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen; ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch den Vorsitzenden zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußeren und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle Schilling aufzurunden.

(3) Gegen den Bescheid, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt oder über einen Vorschuss entschieden wird, steht dem Sachverständigen das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu.

(4) Für die Zahlung der Gebühr gilt § 51c.

Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher

§ 53b. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 33, 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und 5, 36, 37 Abs. 2, 53 Abs. 2 und 54 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. § 53a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden."

§ 76 Abs. 1 und 2 AVG in der Fassung der Novellen BGBl. I Nr. 158/1998 sowie BGBl. I Nr. 164/1999 lautet:

"§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind."

§ 79a AVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 471/1995 lautet auszugsweise:

"Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 79a. (1) Die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat zurückgezogen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

..."

Gemäß § 31 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975) sind dem Sachverständigen die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen. Nach Z 6 leg. cit. zählen dazu besonders die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

§ 38 Abs. 1 GebAG 1975 bestimmt für die Geltendmachung der Gebühr, dass der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen hat. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrages vorzulegen, dass jeder der im § 40 Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwaltes.

Der Beschwerdeführer zieht die Notwendigkeit der Beiziehung einer nichtamtlichen Dolmetscherin zum Zwecke seiner Einvernahme, die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit der Gebührenteile, soweit sie von der Dolmetscherin verzeichnet wurden, und die bescheidmäßige Bestimmung der Gebühren durch die belangte Behörde nicht in Zweifel.

Der Beschwerdeführer führt vorerst gegen die Anwendbarkeit des § 76 Abs. 1 AVG in Treffen, allein der Umstand, dass er eine Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde eingebracht habe, bedeute nicht, dass er damit auch um sämtliche Amtshandlungen - im Sinn des § 76 Abs. 1 AVG - "angesucht" hätte, die die belangte Behörde auf Grund dieser Beschwerde vorgenommen habe. Im Verfahren über die Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde gelte die Offizialmaxime in besonderem Maße. Es bestehe daher keine Rechtsgrundlage dafür, den Umstand der Einbringung einer solchen Beschwerde als Antrag auf Vornahme sämtlicher in der Folge von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsschritte anzusehen und dem Beschwerdeführer allein deshalb, weil er die Beschwerde erhoben habe, unter Berufung auf § 76 Abs. 1 AVG mit den dadurch erwachsenen Kosten zu belasten. Das "Prinzip der besonderen Amtswegigkeit im Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerdeverfahren" führe vielmehr dazu, dass sämtliche von der belangten Behörde unternommenen Ermittlungsschritte ungeachtet allfälliger Beweisanbote des Beschwerdeführers als "von Amts wegen angeordnet" anzusehen seien, weshalb auch dafür grundsätzlich die belangte Behörde selbst einzustehen habe.

Nach der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung des § 76 Abs. 1 erster Satz AVG ist - sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht die Barauslagen von Amts wegen zu tragen sind und vorbehaltlich des Abs. 2 - die Partei ersatzpflichtig, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.

Die im angefochtenen Bescheid wie in der Beschwerde aufgestellten Überlegungen, ob der Beschwerdeführer ein Ansuchen um Vornahme einer Amtshandlung, nämlich seiner Einvernahme unter Beiziehung eines nichtamtlichen Dolmetschers, erhoben hat, können - abgesehen davon, dass ein diesbezügliches Ansuchen auch schon ausdrücklich in der Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde enthalten war - in Anbetracht der besagten Neufassung des § 76 Abs. 1 erster Satz AVG dahingestellt bleiben, weil für die Ersatzpflicht grundsätzlich nur darauf abzustellen ist, dass die Partei den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass § 76 Abs. 1 erster Satz AVG in Verfahren über Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerden auf Grund eines besonderen Prinzips der Amtswegigkeit nicht anwendbar wäre, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen, weil für die Kosten im Maßnahmenbeschwerdeverfahren die allgemeinen Bestimmungen des AVG gelten. § 79a Abs. 1 AVG bestimmt ergänzend, dass bei Maßnahmenbeschwerden die Partei, die obsiegt, Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als zu ersetzende Aufwendungen im Sinn des § 79a Abs. 1 AVG gelten gemäß Abs. 4 Z 1 leg. cit. unter anderem die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, RZ 548/26 sowie RZ 672 ff, insbesondere RZ 677). Dass in Maßnahmenbeschwerdeverfahren der Antragsteller die Barauslagen zu tragen hat, ist unbedenklich, weil er im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Ersatz dieser Kosten hat (vgl. Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovelle 1998, Seite 136).

Die belangte Behörde sah daher eine Ersatzpflicht des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht in § 76 Abs. 1 AVG begründet.

Soweit die Beschwerde im Weiteren vorbringt, ein nach § 76 Abs. 2 AVG maßgebliches Verschulden des Beschwerdeführers sei nicht hervorgekommen, geht dieser Einwand ins Leere, weil die belangte Behörde die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers nicht auf § 76 Abs. 2 AVG gründete.

Die Beschwerde weist weiters darauf hin, dass der belangten Behörde tatsächlich nicht Barauslagen erwachsen seien, weil die gegenständlichen Dolmetschergebühren nicht etwa von der belangten Behörde zur Anweisung gebracht worden seien, sondern von der Stadt Wien. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde jedoch ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil es sich bei der belangten Behörde um einen unabhängigen Verwaltungssenat im Sinn der Art. 129 ff B-VG handelt, der durch das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, LGBl. (für Wien) Nr. 53/1990, für das Land Wien eingerichtet wurde, ohne dass ihm eigene Rechtspersönlichkeit verliehen worden wäre (vgl. zur organisationsrechtlichen Einordnung als Landesbehörden Mayer/Stöberl, Die Unabhängigen Verwaltungssenate im Rechtsschutzsystem, ÖJZ 1991, Seite 258, sowie Köhler in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 11 zu Art. 129a B-VG). Die an die Dolmetscherin angewiesenen Gebühren konnten folglich nur vom Land Wien als zuständigem Rechtsträger bestritten werden (vgl. Walter-Mayer, aaO, RZ 675) und sind damit infolge ihrer tatsächlichen Entrichtung der Behörde "erwachsen".

Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe der ihm auferlegten Barauslagen, weil die Dolmetscherin für ihre Teilnahme an der Verhandlung vom 27. Februar 2001 lediglich einen Nettobetrag von S 1.450,-- angesprochen, die belangte Behörde jedoch mit Bescheid vom 9. März 2001 einen Bruttobetrag von S 1.740,-- zuerkannt habe, sodass tatsächlich nur der Nettobetrag als gemäß § 76 AVG erwachsen anzusehen sei. Der Beschwerdeführer sei im Verfahren über den Ersatz von Barauslagen nach § 76 AVG in seinem rechtlichen Gehör insofern verletzt worden, als er geltend gemacht hätte, dass im Bescheid vom 9. März 2001 zu Unrecht ein Umsatzsteuerbetrag von S 290,- bestimmt worden sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft ein Bescheid, mit dem die Kosten eines Sachverständigen festgesetzt werden, allein das Verhältnis zwischen Behörde und Sachverständigen. Auf Grund eines solchen Bescheides hat die Behörde den Sachverständigen zu bezahlen und erwachsen ihr damit Barauslagen im Sinn des § 76 Abs. 1 AVG. Der Partei, die gemäß § 76 Abs. 1 AVG für Barauslagen aufzukommen hat, kommt in dem Verfahren betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen keine Parteistellung (und in der Folge keine Beschwerdelegitimation) zu. Sie kann ihre Rechte jedoch umfassend in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen gemäß § 76 AVG geltend machen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 2002/07/0055, mwN).

Der Beschwerdeführer führt gegen den angefochtenen Bescheid zu Recht ins Treffen, dass die Dolmetscherin in ihrem Gebührenantrag betreffend die Verhandlung vom 27. Februar 2001 keine Umsatzsteuer im Sinn des § 31 Z 6 GebAG 1975 angesprochen hatte, sodass die belangte Behörde mit Bescheid vom 9. März 2001 die Gebühren der Dolmetscherin antragslos und damit zu Unrecht zuzüglich eines Betrages von S 290,-- an Umsatzsteuer bestimmte (vgl. die in Krammer/Schmidt, SDG-GebAG3 (2001), unter E 110 zu § 31 GebAG sowie E 5 zu § 39 GebAG wiedergegebene Rechtsprechung).

Nach § 76 Abs. 1 zweiter Satz AVG gelten als Barauslagen die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern "zustehen". Dadurch, dass die belangte Behörde zu Unrecht der Dolmetscherin auch den Umsatzsteuerbetrag von S 290,-- zuerkannte und nunmehr dem Beschwerdeführer den Ersatz dieses Betrages als Barauslage auferlegte, verletzte sie ihn in seinem Recht, nur zum Ersatz solcher Gebühren als Barauslagen verpflichtet zu werden, die der Dolmetscherin unter Beachtung der nach §§ 53a und 53b AVG maßgeblichen Bestimmungen des GebAG 1975 über die Geltendmachung der Gebühr "zustehen".

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 24. Juni 2003

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