Normen
AVG §37;
BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
AVG §37;
BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof war bereits mit Erkenntnis vom 14. Oktober 1999, Zl. 96/16/0183, mit der Eingangsabgabenpflicht der auch hier gegenständlichen Waren befasst. Aus der Sachverhaltsdarstellung in diesem Erkenntnis werden nachstehende Passagen wiederholt:
"Am 14. September 1993 übermittelte das Zollamt dem Beschwerdeführer eine aus 84 Positionen bestehende Auflistung aller sichergestellten Waren, und zwar die Waffen, Munition und militärischen Ausrüstungsgegenstände in 56 Positionen, die funktechnischen Geräte in 28 Positionen. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu nicht. Mit Schreiben vom 9. Februar 1994 hielt das Zollamt dem Beschwerdeführer gemäss § 115 Abs. 2 BAO unter Anschluss der Aufstellung (Positionen 1 bis 84) vor, dass er in der Zeit von 1991 bis 1993 diese Waren in das Zollgebiet eingebracht bzw. an sich gebracht habe und der Verdacht eines Finanzvergehens bestehe. Er habe daher die Vorschreibung der Eingangsabgaben zu gewärtigen. Er wurde aufgefordert, zu den einzelnen Positionen genaue Angaben über den Zeitpunkt der Erwerbes, der Einbringung nach Österreich und der Übernahme im Zollgebiet zu machen. Er wurde auch darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Ablauf der ihm gesetzten Frist auf Grund der Aktenlage entschieden werde und dass durch die Zustellung dieses Schreibens die Verjährungsfrist im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO unterbrochen werde. Der Vorhalt blieb unbeantwortet.
Mit Bescheid vom 6. Juni 1994 schrieb das Zollamt Salzburg die kraft Gesetzes entstandenen Eingangsabgaben für alle 84 Positionen einschließlich eines Säumniszuschlages in der Gesamthöhe von S 67.598,-- vor. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1991 bis 1993 ohne Stellung die Waren laut Aufstellung in das Zollgebiet eingeführt habe, habe er erstmalig vorschriftswidrig so verfügt, als wären die Waren im freien Verkehr, weshalb für ihn gemäß § 174 Abs. 3 lit. a erster Halbsatz in Verbindung mit § 3 Abs. 2 ZollG 1988 die Eingangsabenschuld kraft Gesetzes in der genannten Höhe entstanden sei. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Wert der Ware gemäß § 184 BAO unter Zuhilfenahme des Sachverständigen B. R. und der Funküberwachung Salzburg geschätzt worden sei, da die Anwendung der §§ 3 bis 7 des Wertzollgesetzes zu keinem Ergebnis geführt habe. Angeschlossen wurde die Aufstellung der 84 Positionen samt jeweiliger Wertangabe und ein Berechnungsblatt, welches insbesondere die Zollwerte und die angewendeten Tarifnummern enthielt.
...
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise statt, indem aus den ursprünglich 84 Positionen nunmehr 30 Positionen - die aber nur teilweise mit den 31 Positionen der Berufungsvorentscheidung ident sind - aus der Bemessungsgrundlage herausgenommen wurden, sodass die Neuberechnung eine Gesamtsumme von S 61.759,-- ergab. Die belangte Behörde trug bei jenen Positionen der Berufung Rechnung, bei denen entweder Nachweise vorlagen oder bei welchen die konkreten Umstände diese Behauptung stützten."
Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Rüge des Beschwerdeführers zur Schätzung nach § 184 Abs. 2 BAO ab, weil dem Beschwerdeführer eine Liste mit den Werten aller 84 Positionen vorgehalten worden war, er aber in der Berufung die Höhe der durch Schätzung ermittelten Werte nicht bestritten habe. Die Berufungsbehörde hätte daher ohne Verfahrensmängel von diesen Wertansätzen ausgehen können. Bezüglich der gerügten Verletzung des Parteiengehörs verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht mitgewirkt habe. Schließlich billigte der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der Behörde, dass deswegen nicht Verjährung eingetreten sei, weil auf Grund der Bestimmung des § 174 Abs. 3 letzter Satz ZollG die Zollschuld im Zeitpunkt der Entdeckung als entstanden gilt, wenn der Zeitpunkt, in dem Tatbestand verwirklicht ist, an den die Entstehung der Zollschuld geknüpft ist, nicht ermittelt werden kann. Nach Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, die Behörde sei zu Recht von der Nichtfeststellbarkeit des Zeitpunktes der Einfuhr ausgegangen.
Nur in einem Punkt folgte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer. In einer Position 56 wurden drei militärische Funkgeräte mit je S 5.000,-- geschätzt, wobei sich allerdings auch im gerichtlichen Strafverfahren (nach dem Kriegsmaterialgesetz) ergeben habe, dass es sich tatsächlich nur um zwei Funkgeräte gehandelt habe, was auch in der Gegenschrift der belangten Behörde zugegeben worden sei. Es hätte daher die Bemessungsgrundlage von S 167.980,-- um den Betrag von S 5.000,-- reduziert werden müssen.
Wörtlich führte der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis aus: "Allein deshalb, weil der Sachverhalt in diesem Punkt einer Ergänzung bedarf, belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben."
Dieses Erkenntnis wurde den Beschwerdeführervertretern am 17. November 1999 zugestellt.
Danach erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen (Ersatz)Bescheid vom 15. Dezember 1999. Der Berufung wurde abermals teilweise stattgegeben, wobei nunmehr die Gesamtsumme der neu festgesetzten Eingangsabgaben unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Reduktion bei der Bemessungsgrundlage S 60.357,-- betrug. Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist - abgesehen von einem Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - ident mit der Begründung des seinerzeit angefochtenen Bescheides vom 18. Juni 1996.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor; unter Hinweis darauf, dass jene Position herausgenommen wurde, die Anlass für die Aufhebung des früheren Berufungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof war, sah sie von der Erstattung einer neuerlichen Gegenschrift ab. Ein Kostenersatz für die Aktenvorlage wurde nicht angesprochen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass der Gegenstand der nunmehrigen Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ein Bescheid vom 15. Dezember 1999 ist; spätere Ereignisse, also insbesondere die Stellungnahme des Amtsbeauftragten im Finanzstrafverfahren vom 27. Juli 2000 und das Straferkenntnis vom 4. Dezember 2000 können bei Beurteilung des angefochtenen Bescheides keinesfalls Berücksichtigung finden.
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Einen gemäß § 63 Abs. 1 VwGG erlassenen Ersatzbescheid kann der Verwaltungsgerichtshof (über neuerliche Beschwerde) nur dahin prüfen, ob er der im vorangegangenen aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsanschauung entspricht. Die Bindung der Behörde (und des Verwaltungsgerichtshofes) erstreckt sich auf die im vorausgegangenen Erkenntnis ausdrücklich niedergelegte Rechtsauffassung und auf solche Fragen, die eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt des aufhebenden Erkenntnisses darstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 98/08/0186).
Erlässt eine Behörde einen Bescheid in Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, so ist sie, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis keine Verfahrensmängel festgestellt und bezüglich des dem Bescheid zu Grunde gelegten Sachverhaltes den behördlichen Standpunkt bestätigt hat, nicht verpflichtet, im fortgesetzten Verwaltungsverfahren von sich aus weitere Ermittlungen durchzuführen. Legt auch die Partei keine neuen Beweismittel vor, die zu einer Änderung der Sachverhaltsannahme führen oder ergänzende Ermittlungen notwendig machen, handelt die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie ihrem Ersatzbescheid den seinerzeit festgestellten Sachverhalt zu Grunde legt (hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2002, Zl. 98/07/0178).
Im vorliegenden Fall wurden in dem nach dem ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die vorgenommene Schätzung einerseits und die Nichtfeststellbarkeit der Einfuhrzeitpunkte zur Beurteilung der Verjährungsfrage ausdrücklich abgehandelt und es wurden vom Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich keine Verfahrensmängel festgestellt. Es bestand daher für die Verwaltungsbehörde keine Veranlassung, von sich aus weitere Ermittlungen durchzuführen. Sache des Beschwerdeführers wäre es gewesen, nach Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes auf mögliche Änderungen im Sachverhalt, die sich aus den anhängigen Finanzstrafverfahren ergeben hätten, hinzuweisen und entsprechende Beweisanträge zu stellen. Da dies vom Beschwerdeführer unterlassen wurde, bestand für die belangte Behörde ausschließlich die Verpflichtung, den Anforderungen des Vorerkenntnisses nachzukommen, welche sie dadurch erfüllt hat, dass sie das dritte Funkgerät aus der Bemessungsgrundlage herausgenommen hat. Eine weitere Verpflichtung bestand für die belangte Behörde auf Grund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht.
Wenn der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde das Protokoll über die Verhandlung im Finanzstrafverfahren vom 17. Dezember 1997 und die aufhebende Berufungsentscheidung des Berufungssenates bei der Finanzlandesdirektion für Salzburg als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 22. Juni 1999 vorgelegt hat, ist ihm das aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot entgegen zu halten.
Die somit unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Auf Basis der zitierten Rechtssprechung konnte die Entscheidung in einem gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Da die Beschwerde erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und es sich beim geltend gemachten subjektiven Recht nicht um "civil rights" im Sinne des Artikels 6 EMRK handelt (vgl. das Erk. des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1987, Zl. B267/86, VfSlg. 11500, sowie das Urteil des EGMR vom 12. Juli 2001, 44759/98, Ferrazzini/Italien), konnte von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 23. Jänner 2003
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