Normen
BAO §115 Abs2;
BAO §184 Abs2;
ZollG 1988 §174 Abs3;
ZollG 1988 §3 Abs2;
BAO §115 Abs2;
BAO §184 Abs2;
ZollG 1988 §174 Abs3;
ZollG 1988 §3 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Anlässlich einer kriminalpolizeilichen Hausdurchsuchung in dem vom Beschwerdeführer bewohnten Haus und in einem Wohnmobil in Salzburg ergab sich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer im Besitz von illegal eingeführten Kriegswaffen und Funkgeräten sei. Daher wurden der Hausdurchsuchung am 24. Juni 1993 auch Organe der Zollfahndung und der Funküberwachung beigezogen. Die gemäß § 8 Fernmeldegesetz vom Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg, Funküberwachung Salzburg, durchgeführte Überprüfung hat den Verdacht einer Verwaltungsübertretung ergeben, weshalb gemäß § 29 VStG in 28 Positionen aufgelistete Geräte (im Wesentlichen Scanner, Funk- und Empfangsgeräte) beschlagnahmt wurden. Mit Bescheid vom 28. Juni 1993 leitete das Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestand, dass er in den Jahren 1991 bis 1993 verschiedene Waffen und Zubehör, diverses Kriegsmaterial sowie funktechnische Geräte und Zubehör (eingangsabgabenpflichtige Waren) vorsätzlich unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungspflicht in das österreichische Zollgebiet eingeführt habe. Anlässlich der Übergabe dieses Bescheides an den Beschwerdeführer erklärte er, dass er weder jetzt noch später bereit sei, eine Aussage zu machen.
Am 26. August 1993 erfolgte durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen im Auftrag des Zollamtes eine Schätzung der sichergestellten Waffen, Munition und militärischen Ausrüstungsgegenstände.
Am 14. September 1993 übermittelte das Zollamt dem Beschwerdeführer eine aus 84 Positionen bestehende Auflistung aller sichergestellten Waren, und zwar die Waffen, Munition und militärischen Ausrüstungsgegenstände in 56 Positionen, die funktechnischen Geräte in 28 Positionen. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu nicht. Mit Schreiben vom 9. Februar 1994 hielt das Zollamt dem Beschwerdeführer gemäss § 115 Abs. 2 BAO unter Anschluss der Aufstellung (Positionen 1 bis 84) vor, dass er in der Zeit von 1991 bis 1993 diese Waren in das Zollgebiet eingebracht bzw. an sich gebracht hätte und der Verdacht eines Finanzvergehens bestehe. Er hätte daher die Vorschreibung der Eingangsabgaben zu gewärtigen. Er wurde aufgefordert, zu den einzelnen Positionen genaue Angaben über den Zeitpunkt der Erwerbes, der Einbringung nach Österreich und der Übernahme im Zollgebiet zu machen. Er wurde auch darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Ablauf der ihm gesetzten Frist aufgrund der Aktenlage entschieden werde und dass durch die Zustellung dieses Schreibens die Verjährungsfrist im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO unterbrochen werde. Der Vorhalt blieb unbeantwortet.
Mit Bescheid vom 6. Juni 1994 schrieb das Zollamt Salzburg die kraft Gesetzes entstandenen Eingangsabgaben für alle 84 Positionen einschließlich eines Säumniszuschlages in der Gesamthöhe von S 67.598,-- vor. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1991 bis 1993 ohne Stellung die Waren laut Aufstellung in das Zollgebiet eingeführt habe, habe er erstmalig vorschriftswidrig so verfügt, als wären die Waren im freien Verkehr, weshalb für ihn gemäß § 174 Abs. 3 lit. a erster Halbsatz in Verbindung mit § 3 Abs. 2 ZollG 1988 die Eingangsabenschuld kraft Gesetzes in der genannten Höhe entstanden sei. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Wert der Ware gemäß § 184 BAO unter Zuhilfenahme des Sachverständigen B. R. und der Funküberwachung Salzburg geschätzt worden sei, da die Anwendung der §§ 3 bis 7 des Wertzollgesetzes zu keinem Ergebnis geführt habe. Angeschlossen wurde die Aufstellung der 84 Positionen samt jeweiliger Wertangabe und ein Berechnungsblatt, welches insbesondere die Zollwerte und die angewendeten Tarifnummern enthielt.
In seiner dagegen erstatteten Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die in der Aufstellung angeführten Gegenstände seien
- 1. teilweise in Österreich gekauft,
- 2. bereits in den Jahren vor 1991 nach Österreich eingeführt und zur Verzollung dem zuständigen Zollamt vorgelegt und
- 3. von ihm nicht in das Zollgebiet gebracht worden.
Er gab zu allen 84 Positionen Erklärungen ab. Diese Erklärungen lauteten bei den auch in der Beschwerde einzeln angeführten Positionen wie folgt:
8. 1 Splitterschutzweste KUENZ 1979 ins Zollgebiet eingebracht
TIG-SVIZZER und verzollt
Provisionsabrechnung v.
16.04.81
19. 1 Helm beschusssicher TIG 1979 ins Zollgebiet eingebracht
BICORD und verzollt;
Provisionsabrechnung v.
16.04.81
20. 1 Fünf Rauchpatronen mit 1980 ins Zollgebiet gebracht und
Sicherheitskoffer verzollt 09.05.80
34. 1 Pistole Beretta mit Seit 1943 in Österreich
Schalldämpfer und drei
Magazinen
35. 1 Pistole Walther PPK und Seit 1940 in Österreich
zwei Magazine
56. 3 Militärische Funkgeräte 1 davon ist Strahlenmessgerät
ohne Bezeichnung der Firma Schiebel, Wien;
Lieferschein v. 04.03.92, die
anderen können nicht zugeordnet
werden.
21. 1280 Patronen Kaliber 308 Win gekauft 1991 bei der Firma
Gisperg/Wakonig
österreichisches Fabrikat
Hirtenberger
24. 20 Ladestreifen mit je 10 mir unbekannte Gegenstände
Patronen Kal. 7,62
Im Übrigen gab der Beschwerdeführer zu den einzelnen Positionen häufig an, dass er die Waren nicht persönlich in das Zollgebiet gebracht habe, oder dass die Ware der Firma Multiplan GmbH, Salzburg gehöre. Die zu einer Vielzahl von Positionen getroffene Angabe "kann nicht zugeordnet werden" erläuterte er in der Berufung, dass die Bezeichnung der Geräte zu ungenau sei und erst nach einem Augenschein eine verbindliche Erklärung abgegeben werden könne. Weiters verwies er auf die von ihm unmittelbar nach Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 13. Juli 1994 dem Zollamt übergebene Originale von Rechnungen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Salzburg vom 20. Jänner 1995 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben, indem 31 Positionen und ein Stück bei der Position 56 aus der Bemessungsgrundlage herausgenommen wurden. Dadurch gelangte das Hauptzollamt Salzburg zu einer Vorschreibung in Höhe von insgesamt S 49.786,--. Bei einer Warengruppe wurde angenommen, dass dies Waren des inländischen Verkehrs seien, eine weitere Gruppe wurde ausgeschieden, weil die Verjährung der Abgabenfestsetzung bereits eingetreten sei. Bei zwei Positionen wurde Fremdeigentum angenommen.
Mit Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 28. März 1995 wurde der Beschwerdeführer (u.a.) schuldig erkannt, in der Zeit von ca. 1991 bis 23. Juni 1993 an der Grenzkontrollstelle Saalbrücke sowie an anderen nicht näher bekannten österreichischen Grenzkontrollstellen vorsätzlich Kriegsmaterial ohne die hiefür nach dem § 3 Kriegsmaterialgesetz erforderliche Bewilligung nach Österreich eingeführt zu haben. Die zu diesem Urteilsspruch angeführten Kriegsmaterialien entsprechen (jedenfalls) 13 Positionen der Liste der Waren, die Gegenstand der Nacherhebung sind.
Über Aufforderung der Berufungsbehörde führte das Hauptzollamt nach Durchführung ergänzender Ermittlungen eine neue Berechnung durch, die im Schreiben vom 23. April 1996 dokumentiert ist.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise statt, indem aus den ursprünglich 84 Positionen nunmehr 30 Positionen - die aber nur teilweise mit den 31 Positionen der Berufungsvorentscheidung ident sind - aus der Bemessungsgrundlage herausgenommen wurden, sodass die Neuberechnung eine Gesamtsumme von S 61.759,-- ergab. Die belangte Behörde trug bei jenen Positionen der Berufung Rechnung, bei denen entweder Nachweise vorlagen oder bei welchen die konkreten Umstände diese Behauptung stützten.
Nach Auffassung der Berufungsbehörde habe der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er hätte Waren vor 1991 eingeführt, nichts für seinen Rechtsstandpunkt gewinnen können, da gemäß § 174 Abs. 3 letzter Absatz ZollG die Zollschuld im Zeitpunkt der Entdeckung als entstanden angenommen wurde. Verzollungsnachweise seien weder vorgelegt noch sichergestellt worden. Für Zwecke einer ordnungsgemäßen Verzollung wäre eine fernmeldebehördliche Einfuhrbewilligung bei einem Teil der Waren notwendig gewesen; derartige Bewilligungen seien nicht erteilt worden. Die belangte Behörde verwies auf das rechtskräftige Urteil des Geschwornengerichtes, wonach der Beschwerdeführer bestimmte Waren ohne der dafür erforderlichen Bewilligung nach dem Kriegsmaterialgesetz eingeführt habe. Mit seinen widersprüchlichen und unpräzisen Angaben habe der Beschwerdeführer nur den Zweck verfolgt, die abgabenrechtlichen Konsequenzen seines zollrechtswidrigen Verhaltens zu vermeiden.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und
erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wiewohl der Beschwerdeführer auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt, setzt sich die Beschwerde inhaltlich nur mit den Tatsachenfeststellungen und mit der Beweiswürdigung der belangten Behörde auseinander. Zunächst wird gerügt, es könne weder dem erstinstanzlichen Bescheid noch der Berufungsentscheidung entnommen werden, auf welche Weise die Bemessungsgrundlage für die festgesetzten Abgaben ermittelt worden sei. Zu einer Schätzung im Sinne des § 184 Abs. 2 BAO hätte der Beschwerdeführer herangezogen werden müssen. Die Schätzungsergebnisse hätten begründet werden müssen.
Diesbezüglich verkennt jedoch der Beschwerdeführer das aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Der erstinstanzliche Bescheid enthielt eine Liste, bei der zu allen 84 Positionen die angenommenen Werte angeführt wurden. Trotzdem hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung, die er hauptsächlich auf die drei oben angeführten Argumente stützte, die Höhe der durch Schätzung ermittelten Werte nicht bestritten. Die Berufungsbehörde konnte daher ohne Verfahrensmängel von diesen Wertansätzen ausgehen.
Was die geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs betrifft, so ist der Beschwerdeführer zunächst darauf zu verweisen, dass von ihm im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Mitwirkung erfolgte. Insbesondere wurde ihm die Liste mit den 84 Positionen zwei Mal, nämlich am 14. September 1993 und am 9. Februar 1994 übermittelt; er war aber zu keiner näheren Aufklärung bereit. Soweit er bei einer Vielzahl von Positionen in seiner Berufung anführte, dass er die Gegenstände nicht zuordnen könne, und dass eine verbindliche Erklärung erst nach einem Augenschein abgegeben werden könne, ist dem Akt nicht zu entnehmen, dass er jemals an der Besichtigung der Objekte gehindert worden wäre. Nur so war aber sein diesbezügliches Vorbringen in der Berufung zu verstehen; keinesfalls kann der Berufung der Antrag entnommen werden, die Behörde möge einen Augenschein vornehmen.
In der Berufung hat der Beschwerdeführer nicht Verjährung geltend gemacht, sondern nur vorgebracht, dass die nicht in Österreich gekauften Gegenstände in den Jahren vor 1991 nach Österreich eingeführt und zur Verzollung dem zuständigen Zollamt vorgelegt worden wären. Während in der Berufungsvorentscheidung hinsichtlich einzelner Positionen Verjährung angenommen worden war, berief sich die belangt Behörde auf die Bestimmung des § 174 Abs. 3 letzter Satz ZollG, wonach die Zollschuld im Zeitpunkt der Entdeckung als entstanden gilt, wenn der Zeitpunkt, in dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Entstehung der Zollschuld geknüpft ist, nicht ermittelt werden kann. Dazu bringt der Beschwerdeführer nun vor, dass es sehr wohl möglich gewesen wäre, den Zeitpunkt der Einfuhr der Waren festzustellen, da er detaillierte Auskünfte erstattet hätte. Der Beschwerdeführer führt als Beispiel sein Berufungsvorbringen zu den Positionen 8, 19, und 20 an. Es sei der Berufungsentscheidung nicht zu entnehmen, warum diesen Angaben kein Glaube geschenkt worden sei; es hätte ihm Gelegenheit geboten werden müssen, seine Angaben allenfalls im Rahmen einer mündlichen Einvernahme oder anlässlich eines Augenscheines zu verifizieren.
Das Schreiben der Firma TIG-BICORD AG vom 13. Dezember 1983 nennt zwar drei kugelsichere Westen, die der Beschwerdeführer von diesem Unternehmen erworben hat, es kann aber kein Zusammenhang mit der in der Position 8 genannten Splitterschutzweste hergestellt werden. Auffällig ist weiters, dass das Schreiben an den Beschwerdeführer an seine deutsche Adresse gerichtete war, sodass es keineswegs zum Nachweis einer Einfuhr nach Österreich geeignet ist. Ob die in der Provisionsabrechnung der TIG-BICORD AG vom 16. April 1981 genannten Gegenstände (Schutzhelm mit Visier, fünf Leuchtwurfkörper) mit den der Positionen 19 und 20 (Helm beschusssicher TIG-BICORD mit Koffer bzw. fünf Rauchpatronen mit Sicherheitskoffer) ident sind, lässt sich aus dieser Abrechnung nicht entnehmen. Diese Provisionsabrechnung "für Herrn Perkovic" ist nicht adressiert und lässt im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer noch bei seiner polizeilichen Vernehmung am 24. Juni 1993 seinen Wohnsitz in Deutschland (Mühldorf) angegeben hat und Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft in Freilassing war, keineswegs irgendwelche Hinweise auf eine Einbringung in das Zollgebiet im Jahr 1979 oder 1980 zu. Angesichts des Umstandes, dass die Firma Multiplan GmbH mit dem Standort in Salzburg, Uferstraße 40 (dort wurde seinerzeit auch die Hausdurchsuchung durchgeführt) erst 1989 gegründet worden war und erst damals jene Räumlichkeiten angemietet worden waren (siehe die Aussage der Gattin des Beschwerdeführers bei einer Vernehmung vor der Bundespolizeidirektion Salzburg am 23. Juni 1993), erscheint die Annahme der belangten Behörde nicht unschlüssig, dass diese Gegenstände nicht im Jahr 1979 oder 1980 eingeführt worden waren.
Auch in diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht mitgewirkt hat; insbesondere hat er nichts zur Ermittlung des Zeitpunktes beigetragen, wann er über die einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware erstmals vorschriftswidrig so verfügt hat, als wäre sie im freien Verkehr; die Zollbehörde erster Instanz konnte daher tatsächlich diesen Zeitpunkt nicht ermitteln. Da sich die mit der Berufung zur Feststellung dieses Zeitpunktes vorgelegten Unterlagen als untauglich erwiesen haben, konnte auch die belangte Behörde von der Nichtfeststellbarkeit dieses Zeitpunktes ausgehen. Dementsprechend war dem Beschwerdeführer auch darin nicht zu folgen, dass er diese Gegenstände 1979 oder 1980 verzollt hätte.
Der allgemeinen Rüge am Ermittlungsverfahren, insbesondere insoferne, als der Beschwerdeführer zu den funktechnischen Geräten ab Position 54 (richtig: ab Position 56) niemals befragt worden wäre, ist wieder entgegen zu halten, dass ihm mit Schreiben vom 9. Februar 1994 mit ausführlicher Rechtsbelehrung eine Aufstellung sämtlicher Positionen, also auch der funktechnischen Geräte zur Stellungnahme übermittelt worden war.
Wenn der Beschwerdeführer weiters konkret die Positionen 34 und 35 heranzieht, so ist ihm diesbezüglich vorzuhalten, dass er bei seiner Einvernahme bei der Bundespolizeidirektion Salzburg am 25. Juni 1993 angegeben hat, diese Waffen in Jugoslawien bzw. in Slowenien erhalten zu haben. Damit ist die Behauptung in der Berufung ("seit 1943 in Österreich" bzw. "seit 1940 in Österreich") widerlegt; der Beschwerdeführer ist 1942 geboren.
Die 1280 Stück Patronen aus der Position 21 waren Gegenstand der oben genannten strafgerichtlichen Verurteilung; in der Hauptverhandlung behauptete der Beschwerdeführer, dass sich auf den Schachteln Etiketten des inländischen Herstellers befänden; festgestellt wurde aber, dass die Munitionsschachteln nicht etikettiert waren.
Die in der Beschwerde weiters herangezogenen Positionen 22 und 23 sind nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides; die Position 24 betrifft nicht, wie der Beschwerdeführer behauptet, "Gummischaftkappen".
Abgesehen von der noch zu erörternden Position Nr. 56 kann der belangten Behörde, soweit sie der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben hat, weder eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens noch eine Unschlüssigkeit ihrer Beweiswürdigung vorgeworfen werden.
Hinsichtlich seines Vorbringens zur Position 56 ist der Beschwerdeführer allerdings im Recht:
Der Wert der "drei militärischen Funkgeräte" wurde mit je S 5.000,-- geschätzt, wie sich aus einem Aktenvermerk vom 3. Juni 1994 ergibt, und somit ein Betrag von S 15.000,-- in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Schon bei seiner Vernehmung am 24. Juni 1993 sprach der Beschwerdeführer von zwei (grün gestrichenen) Funkgeräten unbekannter Marke, die er seit Dezember 1991 im Haus gelagert habe und die von ihm in einem Hof in Zagreb gefunden worden seien. Bei der Hauptverhandlung gab er abermals an, dass es sich im Gegensatz zur Anklage (drei Stück militärische Funkgeräte) nur um zwei Funkgeräte gehandelt habe, das dritte Gerät sei ein Behältnis für Magazine gewesen. Darauf wurde vom Staatsanwalt die Anklage auf zwei Stück militärische Funkgeräte modifiziert und dementsprechend erfolgte die Verurteilung. Auch in der Gegenschrift räumt die belangte Behörde nunmehr ein, dass diese Position nur zwei Funkgeräte erfasst.
Der Betrag von S 15.000,-- für diese Position fand in die Zollberechnung, wie sich aus dem Rechenstreifen beim erstinstanzlichen Bescheid ergibt, Eingang. Da die belangte Behörde für Waren der Zolltarifnummer 852520 genauso zu einer Bemessungsgrundlage von S 167.980,-- gelangt, wie die Zollvorschreibung im erstinstanzlichen Bescheid, muss auch ein Betrag von S 5.000,-- für das dritte Funkgerät der Nacherhebung zugrunde gelegt worden sein. Da nur zwei Funkgeräte eingeführt wurden, ist diese Berechnung nicht nachvollziehbar.
Allein deshalb, weil der Sachverhalt in diesem Punkt einer Ergänzung bedarf, belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 1 Z. 3 und 6 VwGG Abstand genommen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. Oktober 1999
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