VwGH 99/07/0084

VwGH99/07/00843.7.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerden 1) des Alois H, 2) des Franz M, 3) des Johann O, 4) des Anton O, 5) des Franz Z und 6) des Thomas A, alle in T und alle vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20, und zwar A) aller Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 29. April 1999, Zl. LAS - 338/14-91 (99/07/0084), und B) der Erstbis Viertbeschwerdeführer gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 27. Mai 1999, Zl. LAS - 388/18-91 (99/07/0129), betreffend jeweils Angelegenheiten im Zusammenlegungsverfahren Tristach (mitbeteiligte Partei: Zusammenlegungsgemeinschaft Tristach, vertreten durch den Obmann, in L), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §833;
AgrVG §7 Abs2;
AVG §56;
AVG §8;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §10;
FlVfGG §3;
FlVfGG §37 Abs1 Z1;
FlVfGG §4;
FlVfLG Tir 1978 §12;
FlVfLG Tir 1978 §14;
FlVfLG Tir 1996 §13 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §13 Abs3;
FlVfLG Tir 1996 §13 Abs4;
FlVfLG Tir 1996 §14 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §14 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §20 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §87 Abs1 idF 1998/077;
ABGB §833;
AgrVG §7 Abs2;
AVG §56;
AVG §8;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §10;
FlVfGG §3;
FlVfGG §37 Abs1 Z1;
FlVfGG §4;
FlVfLG Tir 1978 §12;
FlVfLG Tir 1978 §14;
FlVfLG Tir 1996 §13 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §13 Abs3;
FlVfLG Tir 1996 §13 Abs4;
FlVfLG Tir 1996 §14 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §14 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §20 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §87 Abs1 idF 1998/077;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Alle Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332,-- und die Erst- bis Viertbeschwerdeführer haben dem Land Tirol weitere Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken, die der Zusammenlegung Tristach unterzogen wurden. Zur besonderen Geschichte des Zusammenlegungsverfahrens Tristach wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das u.a. auch den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern und dem Rechtsvorgänger des Sechstbeschwerdeführers gegenüber ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, 92/07/0118, 0119, verwiesen.

Mit im Wesentlichen gleich lautenden Anbringen vom 13., 14. und 20. März 1995 sowie vom 14. Mai 1995 wurde von den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern und vom Rechtsvorgänger des Sechstbeschwerdeführers an das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (AB) der Antrag auf Ausscheidung ihrer Grundstücke aus dem Zusammenlegungsgebiet mit dem Vorbringen begehrt, die Beschwerdeführer verfügten für ihre Felder über ausreichende Zufahrtswege und es sei eine Besserung der Besitz- und Bewirtschaftungsverhältnisse nicht zu erwarten, sodass der voraussichtliche wirtschaftliche Erfolg von Zusammenlegungsmaßnahmen den Kostenaufwand nicht rechtfertigen würde.

Mit Bescheiden vom 1. und 2. März 1999 wurden diese Anträge jeweils mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass nach § 4 Abs. 2 TFLG 1996 der Antrag einer Partei auf Ausscheidung von Grundstücken aus dem Zusammenlegungsgebiet nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bewertungsplanes zulässig sei. Nach diesem Zeitpunkt komme rechtlich nur noch eine amtswegige Ausscheidung von Grundstücken aus dem Zusammenlegungsgebiet in Betracht, ohne dass den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke noch ein diesbezügliches Antragsrecht zustünde. Die betroffenen Grundstücke seien im Übrigen auf das gesamte Zusammenlegungsgebiet verteilt, würden zur Erreichung der Verfahrensziele benötigt und wiesen teilweise ihrer Größe und Form nach die Voraussetzungen für eine zeitgemäße Bewirtschaftung nicht auf, wobei verschiedentlich auch ungünstige Erschließungsverhältnisse gegeben seien. Da mit Bescheid vom 26. April 1974 der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan erlassen worden und auf Grund eines Berufungsbescheides der belangten Behörde vom 18. Oktober 1974 in Rechtskraft erwachsen sei, seien die gestellten Anträge aber als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Dem Zweitbeschwerdeführer fehle als bloßem Minderheitseigentümer der vom Antrag betroffenen Grundstücke auch die Legitimation zum Einschreiten.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer (der Zweitbeschwerdeführer mit dem Briefkopf "(Zweitbeschwerdeführer)

u. Mitbesitzer") wortgleich abgefasste Berufungen, in welchen behauptet wurde, dass den Beschwerdeführern der Bewertungsplan aus dem Jahre 1974 nie, jedenfalls nicht nachweislich zugestellt worden sei, auf Grund welchen Verfahrensmangels die Parteistellung der Beschwerdeführer im Verfahren verletzt worden sei.

Die belangte Behörde beraumte für den 29. April 1999 die Berufungsverhandlung an, wobei sie den Zweitbeschwerdeführer gleichzeitig zur Vorlage von Vollmachten seiner Miteigentümer mit dem Hinweis darauf aufforderte, dass sie andernfalls die vom Zweitbeschwerdeführer erhobene Berufung angesichts seiner Eigenschaft als Miteigentümer der betroffenen Grundstücke lediglich zu einem Fünftel als unzulässig ansehen müsste.

In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vom 29. April 1999 legte der Zweitbeschwerdeführer die an ihn ergangene Aufforderung der belangten Behörde mit den Unterschriften seiner vier Miteigentümer vor, während für die übrigen Beschwerdeführer der Beschwerdevertreter einschritt. Nach dem Vortrag des Berichterstatters wurde von den Beschwerdeführern die Rechtmäßigkeit des Vorganges der Bescheiderlassung hinsichtlich des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes im Jahre 1974 mit dem Vorbringen angezweifelt, dass die Auflagekundmachung auch eine Ladung zur Anhörung zum Besitzstandsausweis und Bewertungsplan enthalten habe. Angesichts verschiedener Vorgänge im Zusammenlegungsverfahren Tristach hätte überdies eine Neubewertung erfolgen müssen, welche unterblieben sei. Der Zweitbeschwerdeführer sprach sich gegen die Zusammenlegung und die Einbeziehung seiner Grundstücke in diese aus.

Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet ab. In der Begründung dieses angefochtenen Bescheides wird nach Darstellung des Verfahrensganges unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 TFLG 1996 ausgeführt, dass der im Zusammenlegungsverfahren Tristach aufgestellte Bewertungsplan auch gegenüber den Beschwerdeführern (bzw. ihren Rechtsvorgängern) erlassen und rechtskräftig geworden sei. Die einzige Berufung einer anderen Partei gegen den Bewertungsplan sei von der belangten Behörde mit Bescheid vom 18. Oktober 1974 als unbegründet abgewiesen worden. Besitzstandsausweis und Bewertungsplan seien nach § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 durch Auflage zur allgemeinen Einsicht erlassen worden, wobei Dauer und Ort der Auflage den Parteien schriftlich durch die Kundmachung vom 26. April 1974 bekannt gegeben worden sei. Diese Verständigung sei den Beschwerdeführern (bzw. ihren Rechtsvorgängern) rechtzeitig und nachweislich zugestellt worden, wie sich aus dem im erstinstanzlichen Akt erliegenden Zustellbogen ergebe. Die Zustellung sei an den Rechtsvorgänger des Sechstbeschwerdeführers, an den Erstbeschwerdeführer und an den Drittbeschwerdeführer am 4. Mai 1974 erfolgt, an den Viertbeschwerdeführer durch Übernahme der Kundmachung im Wege der Ersatzzustellung an seinen Vater am 2. Mai 1974 und an den Fünftbeschwerdeführer am 5. Mai 1974 erfolgt. Der Zweitbeschwerdeführer habe die Unterschrift auf dem Zustellbogen verweigert. Dass die Zustellung an den Viertbeschwerdeführer ordnungsgemäß erfolgt und ihm die Kundmachung tatsächlich zugekommen sei, ergebe sich schon daraus, dass der Viertbeschwerdeführer zu der der Erlassung des Bescheides vorausgegangenen Anhörung zum Entwurf des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes am 13. Mai 1974 erschienen sei. Mit der Kundmachung vom 26. April 1974 sei den Parteien nämlich nicht nur die Erlassung des Bescheides in Form der Auflage zur allgemeinen Einsicht bekannt gegeben worden, sondern seien sie auch zur vorausgehenden Anhörung am 13., 14. und 15. Mai 1974 zum Entwurf des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes eingeladen worden. Hinsichtlich der Rechtsnachfolge des Sechstbeschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass nach § 75 Abs. 2 und 3 TFLG 1996 die während des Verfahrens durch Bescheide der Agrarbehörde geschaffene Rechtslage auch für die Rechtsnachfolger bindend sei und im Falle eines Eigentumswechsels der Erwerber des Grundstückes in das Verfahren in der Lage eintrete, in der es sich befinde. Die Behauptung der Beschwerdeführer, es sei ihnen der Bewertungsplan nicht zugestellt worden, sei verfehlt, weil die Erlassung dieses Bescheides nach der Bestimmung des § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 erfolgt sei und die Beschwerdeführer (bzw. der Voreigentümer des Sechstbeschwerdeführers) davon schriftlich und nachweislich verständigt worden seien, sodass der Bewertungsplan den Beschwerdeführern (bzw. dem Voreigentümer des Sechstbeschwerdeführers) gegenüber schon in Rechtskraft erwachsen sei, bevor die Ausscheidungsanträge gestellt worden seien. Es habe die AB die Anträge demnach rechtens als unzulässig zurückgewiesen. Unter dem im § 4 Abs. 2 TFLG 1996 genannten Bewertungsplan könne nicht auch ein im Zusammenlegungsverfahren allenfalls zu erlassender Neubewertungsplan oder Nachbewertungsplan verstanden werden. Der vom Zweitbeschwerdeführer gestellte Antrag erweise sich darüber hinaus auch deshalb als unzulässig, weil es ihm als Miteigentümer zu lediglich einem Fünftelanteil an der Berechtigung zur diesbezüglichen Antragstellung im eigenen Namen aus dem Grunde des § 833 ABGB gefehlt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu 99/07/0084 protokollierte Beschwerde aller Beschwerdeführer.

Mit dem Datum 13. Jänner 1999 erließ die AB im Zusammenlegungsverfahren Tristach eine Erledigung folgenden Inhaltes:

"VERSTÄNDIGUNG

Gemäß § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 i. V.m. § 13 und 14 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74:

Im Zusammenlegungsgebiet Tristach, Teil L., wurden die elektrischen Übertragungsleitungen erhoben und die hiedurch erfolgte Belastung der Grundstücke in Bezug auf Mast und Überspannung einer Bewertung unterzogen. Die in Wertpunkten ausgedrückte Last ist in der Leitungsanlagenbewertung des Amtes der Tiroler Landesregierung, Agrartechnik und Agrarförderung Lienz, GZ. ..., nach Ordnungsnummern geordnet ausgewiesen.

Der Technische Bericht erklärt die Ermittlung des Punktewertes, der Plan die Lage der Leitungsanlagen.

Die Leitungsanlagenbewertung, GZ. ..., liegt

ab 1. Februar 1999, durch zwei Wochen im Gemeindeamt Tristach zur allgemeinen Einsicht auf.

Für jede Partei beginnt die Auflagefrist nicht vor dem Tag der Zustellung dieser Verständigung.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von 2 Wochen das Rechtsmittel der Berufung bei (AB) eingebracht werden. Die Berufung ist schriftlich, telegrafisch, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder auf andere technisch mögliche Weise einzubringen. Sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Die Berufungsfrist beginnt mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt.

Gegen die Leitungsanlagenbewertung steht den Parteien sowohl hinsichtlich eigener als auch hinsichtlich fremder Grundstücke die Berufung offen.

Ergeht an: die Parteien des Zusammenlegungsgebietes Tristach laut Empfängerverzeichnis"

Das mit dieser Verständigung angesprochene Operat besteht aus einem technischen Bericht, einem Ausweis der Leitungsanlagenbewertung und einem Lageplan sowie einem Empfängerverzeichnis. Im technischen Bericht heißt es zunächst, dass sich im Zusammenlegungsgebiet Tristach, Bereich L., Leitungsanlagen der TIWAG sowie der Verbundgesellschaft befänden. Im Zuge der Neueinteilung könne es zu Veränderungen der Lage der Grundstücke kommen, womit sich auch Belastungsverhältnisse durch Leitungsanlagen bei den jeweiligen Grundeigentümern ändern könnten. Um derartige Wertänderungen ausgleichen zu können, müssten die bestehenden Leitungsanlagen bewertet werden. Anschließend daran wird im technischen Bericht die Ermittlung des Punktewertes erläutert und sodann die Bewertung der Leitungsanlagen, getrennt nach einer 110 kV-Leitungsanlage und einer 5 kV-Leitungsanlage der TIWAG und einer 220 kV-Leitungsanlage der Österreichischen Verbundgesellschaft dargestellt. Der Ausweis zur Leitungsanlagenbewertung stellt eine nach Eigentümern geordnete Aufstellung der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke unter jeweiliger Anführung der Leitungsbelastung und des daraus ermittelten Werteinheitenbetrages dar. Im Lageplan werden die Bewertungssachverhalte unter Bezugnahme auf die örtliche Lage der betroffenen Grundstücke dargestellt.

Unter Hinweis auf die Kundmachung der AB vom 13. Jänner 1999 wurden von den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern (vom Zweitbeschwerdeführer unter dem Briefkopf "(Zweitbeschwerdeführer)

u. Mitbesitzer") wortgleich formulierte Berufungen erhoben, in denen Folgendes ausgeführt wurde:

"1) Ich berufe gegen die Leitungsanlagenbewertung, da für mich die Punktebewertung, Höhe und Umfang, nicht nachvollziehbar ist.

2) Ich berufe gegen diesen Bescheid, da bis heute die von mir bereits 1995 beantragte Herausnahme meiner Grundparzellen aus dem Verfahren von der Behörde nicht erledigt wurde.

3) Des Weiteren berufe ich gegen diesen Bescheid, da bis heute kein Wegeplan für das Gesamtprojekt und die voraussichtlichen Kosten des Gesamtprojektes vorliegen und damit gegen das im TFLG § 17 vorgesehene Prozedere verstoßen wird.

Es ist völlig unlogisch und unverständlich, dass bevor der erste Schritt, nämlich die Vorlage des Gesamtprojektes und der Gesamtkosten gemacht wird, nun der zweite Schritt, die Bewertung der im Verfahren befindlichen Grundstücke erfolgt, wobei noch gar nicht entschieden ist, welche Grundstücke nun für die Grundzusammenlegung wirklich notwendig sind und mein Antrag auf Herausnahme von Grundstücken aus der Zusammenlegung seit 1995 unerledigt ist.

4) Beantrage ich die Herausnahme meiner in diesem Bescheid genannten Grundstücksparzellen ... aus dem Zusammenlegungsverfahren nach § 17 Abs. 2 des TFLG, wo es u. a. heißt: 'Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.' Nachdem für mich die Grundzusammenlegung nicht notwendig ist und ich bis heute nicht weiß, welche Maßnahmen überhaupt geplant sind, beantrage ich die völlige Befreiung von der Grundaufbringung durch die Herausnahme meiner Grundstücke aus dem Verfahren."

Von der die Leitungsanlagenbewertung verfassenden Dienststelle wurde der AB ein schriftlicher Bericht über den Vorgang zur Ermittlung der Leitungsanlagenbewertung erstattet. Darin heißt es, dass zunächst die Österreichische Verbundgesellschaft und die TIWAG um Feststellung der üblichen Entschädigungswerte für die im betroffenen Gebiet befindlichen Masten, Überspannungen und Verkabelungen ersucht worden seien. Diese Werte seien mitgeteilt und sodann bei einer Sitzung des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft Tristach am 30. Juli 1998 besprochen und beschlossen worden. Nach Beschlussfassung durch den Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft über die Entschädigungswerte sei auch der Punktewert im Ausschuss ermittelt und beschlossen worden, wobei festgehalten worden sei, dass für 1 m2 Feldklasse I (Freilandwidmung) ein Durchschnittspreis von S 100,-- anzusetzen sei. Da laut Bewertungsausweis 1 m2 Feldklasse I 0,007 Werteinheiten entspreche, sei der Schillingwert einer Werteinheit mit S 14.282 (= Punktewert) festzulegen. In der Zeit vom 30. November bis 2. Dezember 1998 sei u.a. der Leitungsanlagenplan mit jedem Grundeigentümer einzeln im Gemeindeamt Tristach besprochen worden. Die zuständigen Mitarbeiter der Außenstelle seien zudem jedem Eigentümer für Fragen zur Leitungsanlagenbewertung während der gesamten Auflage- und Berufungsfrist zur Verfügung gestanden. Die Gemeinde Tristach liege ca. 10 Fahrminuten von der betroffenen Dienststelle entfernt, wobei auf den Auflageexemplaren Adresse und Telefonnummer der Dienststelle vermerkt gewesen seien.

Die belangte Behörde beraumte für den 27. Mai 1999 über die Berufungen der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer die mündliche Verhandlung an und forderte gleichzeitig den Zweitbeschwerdeführer zur Vorlage von Vollmachten seiner Miteigentümer auf, widrigenfalls die von ihm erhobene Berufung als unzulässig angesehen werden müsste.

Am Tage vor der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde langte bei ihr ein Schriftsatz des Beschwerdevertreters ein, in welchem sich dieser auf eine nunmehr auch vom Zweitbeschwerdeführer erteilte Vollmacht berief, ohne auf die von der belangten Behörde eingeforderte Bevollmächtigung durch dessen Miteigentümer Bezug zu nehmen. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdevertreter, seine Abwesenheit bei der anberaumten Berufungsverhandlung wegen eines seit langem geplanten Urlaubes zu entschuldigen. Anschließend wird im Schriftsatz "in der Sache selbst" Folgendes vorgebracht:

Das Aktenstück vom 26. April 1974, auf welches sich der bekämpfte Bescheid stütze, sei kein Bescheid, sondern nur eine Kundmachung über die Anhörung der Grundbesitzer zum Entwurf des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplanes und die nachfolgende Auflage desselben. Dieses Aktenstück weise nicht die Merkmale eines Bescheides auf, die Entscheidung einer gegen diese Erledigung erhobenen Berufung durch die belangte Behörde könne der Kundmachung auch keinen Bescheidcharakter verleihen. Eine Kundmachung der Anhörung zusammen mit einer nachfolgenden Auflage sei denklogisch nicht möglich, weil dabei vorausgesetzt werde, dass die Anhörung keine Einwände erbringe, was tatsächlich nicht geschehen sei. Obwohl der Bewertungsplan erst am 27. Mai 1974 aufgelegt worden sei, solle die Rechtskraft des Bescheides schon mit 26. April 1974 eingetreten sein; die Anhörung zum Entwurf solle damit nach Rechtskraft des "Bescheides" erfolgt sein. Es sei stets nur von einem Entwurf und nicht von einem gültigen Bewertungsplan die Rede. Die ordnungsgemäße Zustellung sei nicht ausgewiesen, weil sich im Akt nur undatierte Zustellbögen zur Leitungsbewertung fänden. Die in die Kundmachung vom 26. April 1974 aufgenommene Bemerkung, die Zustellbogennummer sei am Kopf der Kundmachung ersichtlich gemacht, sei unrichtig, weil diese Ersichtlichmachung fehle. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei nach § 7a AgrVG 1950 den Parteien niemals zur Kenntnis gebracht und der allenfalls vorliegende endgültige Bewertungsplan niemals zugestellt worden. § 15 TFLG 1996 sehe bei jeder eintretenden Wertänderung durch eine Änderung des Flächenwidmungsplanes eine Neubewertung vor. Der Flächenwidmungsplan sei zwischenzeitig geändert worden, weshalb es einer Neubewertung und neuerlichen Auflage des Bewertungsplanes bedurft hätte. Nach 25 Jahren sei eine Bewertung nicht mehr maßgebend. 1976 seien Leitungen der TIWAG und 1998 Leitungen des Verbundes durch das Zusammenlegungsgebiet verlegt worden, weshalb es auch aus diesem Grunde eine Neubewertung hätte geben müssen. Die Verfahrensziele des Zusammenlegungsverfahrens seien in Anbetracht der langen Dauer offenbar nicht erreicht worden, sodass das Verfahren hätte eingestellt werden müssen oder zumindest die Grundstücke der Parteien antragsgemäß auszuscheiden wären.

In der von der belangten Behörde am 27. Mai 1999 durchgeführten Verhandlung, zu der trotz ausgewiesener Ladung aller fünf berufungswerbenden Beschwerdeführer niemand erschienen war, wurde vom Operationsleiter den Mitgliedern der belangten Behörde die Leitungsanlagenbewertung erläutert.

Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer (des Zweitbeschwerdeführers mit dem Beisatz "und Mitbesitzer") als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges verwies die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zunächst auf den Eintritt der Rechtskraft von Besitzstandsausweis und Bewertungsplan, welche Bescheide auf der Grundlage des damals in Geltung gestandenen TFLG 1969 erlassen worden seien. Mit Landesgesetz vom 18. Oktober 1976, LGBl. Nr. 92, sei das TFLG 1969 u. a. dadurch geändert worden, dass folgende Regelung als Abs. 4 in den § 12 eingefügt worden sei:

"(4) Bei der Bewertung der Grundstücke sind auch die auf den Grundstücken ruhenden Lasten, wie beispielsweise Zaunlasten, Leitungsrechte und dergleichen, sowie die aus der Lage des Grundstückes sich ergebenden Nutzungsbeschränkungen, wie beispielsweise Lage in einem Quell- und Brunnenschutzgebiet, Grundwasserschutz- und Grundwasserschongebiet, Naturschutzgebiet, hochwasser- oder lawinengefährdeten Gebiet und mit den Grundstücken verbundene Mitgliedschaften an Realgemeinschaften, wie beispielsweise Wassergenossenschaften, Bringungsgemeinschaften und dergleichen, zu berücksichtigen."

Diese Bestimmung entspreche wortgleich dem heute geltenden Abs. 4 des § 13 TFLG 1996. Mit dem hier bekämpften Bescheid werde unter Zugrundelegung des Bewertungsplanes die Berücksichtigung der im Gebietsteil L. auf Grundstücken des Zusammenlegungsgebietes lastenden Leitungsrechte nachgeholt. Nach Wiedergabe der allgemeinen Ausführungen des technisches Berichtes wird in der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides des Weiteren ausgeführt, die Notwendigkeit einer Bewertung der Leitungsanlagen werde von den Beschwerdeführern nicht in Zweifel gezogen. Aus dem Ausweis der Leitungsbewertung ergebe sich für die berufungswerbenden Beschwerdeführer im Einzelnen eine sodann näher dargestellte, in Werteinheiten ausgedrückte Bewertung der auf ihren Grundstücken durch Leitungsanlagen bewirkten Lasten. Soweit die Beschwerdeführer einwendeten, dass für sie Höhe und Umfang der Punktebewertung nicht nachvollziehbar seien, sei diese Rüge als unberechtigt anzusehen, weil aus der Zusammenschau von technischem Bericht, Ausweis und Lageplan als den Bestandteilen der Leitungsanlagenbewertung diese für jeden, der darin Einsicht nehme, verständlich und nachvollziehbar sei. Eine inhaltliche Unrichtigkeit der Bewertung werde von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Der Operationsleiter habe den zur Leitungsanlagenbewertung führenden Vorgang schriftlich dargelegt und in der Verhandlung vor der belangten Behörde mündlich vorgetragen. Er habe von den Betreibern der Leitungsanlagen Richtwerte für die Entschädigung der Grundinanspruchnahme durch Leitungsanlagen eingeholt, welche sodann in der Sitzung des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft am 30. Juli 1998 besprochen und als Bewertungsgrundlage beschlossen worden seien. Ebenso sei beschlossen worden, für 1 m2 Feldklasse I (Freilandwidmung) einen Durchschnittspreis von S 100,-- anzusetzen. Laut rechtskräftigem Bewertungsplan entspreche ein 1 m2 Feldklasse I 0,007 Werteinheiten, woraus sich ein Punktewert von S 14.286,-- errechne. In der Zeit vom 30. November bis 2. Dezember 1998 sei der Plan der Leitungsanlagen mit jedem Grundeigentümer im Gemeindeamt Tristach besprochen worden. Es sei der Erlassung des Bescheides über die Leitungsanlagenbewertung damit ein ausreichendes Ermittlungsverfahren unter Einbindung der Parteien vorausgegangen. Über die von den Beschwerdeführern gestellten Ausscheidungsanträge sei ohnehin mit dem erstangefochtenen Bescheid schon entschieden worden. Die von den Beschwerdeführern in ihrer Berufung angesprochene Vorlage eines Gesamtprojektes und der Gesamtkosten, womit offenbar der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen gemeint sei, bilde keine tatbestandsmäßige Voraussetzung für die hier getroffene Entscheidung nach § 13 Abs. 4 TFLG 1996. Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen seien nicht Sache dieses Berufungsverfahrens, was ebenso für die in den Berufungen angesprochene Befreiung von der Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen gelten müsse. Die im ergänzenden Schriftsatz der Beschwerdeführer erstatteten Ausführungen zu dem im Jahr 1974 erlassenen Bewertungsplan hätten mit der Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens nichts zu tun. Die Leitungsanlagen bildeten keinen Anlass für eine Neubewertung nach § 15 TFLG 1996 und auch eine Einstellung des Verfahrens oder die Ausscheidung von Grundstücken seien nicht Verfahrensgegenstand.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu 99/07/0129 protokollierte Beschwerde der Erst- bis Viertbeschwerdeführer.

In der zu 99/07/0084 protokollierten Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird von den Beschwerdeführern die Aufhebung dieses angefochtenen Bescheides mit der Erklärung begehrt, dass sie sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf Ausscheidung ihrer Grundstücke aus dem Zusammenlegungsverfahren und auf "inhaltliche Behandlung ihrer Berufung" als verletzt ansehen.

Mit der zu 99/07/0129 protokollierten Beschwerde wird von den dort beschwerdeführenden Parteien die Bescheidaufhebung mit der Erklärung begehrt, dass sich diese Beschwerdeführer durch den dort angefochtenen Bescheid in ihrem Recht "auf inhaltliche Behandlung ihrer Berufung, durch die Nichtausscheidung ihrer Grundstücke aus dem Zusammenlegungsverfahren und durch die nicht nachvollziehbare Bewertung von Leitungsanlagen auf Grundlage der Richtwerte des Stromversorgers" als beschwert ansehen.

Die belangte Behörde hat jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihren jeweiligen Gegenschriften die Abweisung der Beschwerden, hinsichtlich der vom Zweitbeschwerdeführer gegen den zweitangefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat sich trotz gebotener Gelegenheit am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden ihres persönlichen Zusammenhanges wegen zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und erwogen:

Gemäß § 87 Abs. 1 des von der belangten Behörde anzuwendenden Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl. Nr. 74/1996 in der Fassung LGBl. Nr. 77/1998, bleiben die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde, wie die Liste der Parteien, das Verzeichnis der Anteilsrechte, weiters die Zusammenlegungs-, Teilungs- und Regulierungspläne, in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zu Grunde zu legen. Wie dies im hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, 92/07/0118, 0119, schon für den Geltungsbereich des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1978 so dargestellt worden war, verblieb der mit Kundmachung vom 26. April 1974 aufgelegte Besitzstands- und Bewertungsplan damit auch für den Geltungsbereich des TFLG 1996 im Rechtsbestand.

Nach § 7 Abs. 1 AgrVG 1950 sind Ausweise, Pläne, Listen, Register und Verzeichnisse, durch die Rechte oder Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden, Bescheide im Sinne des AVG. Inhalt und Form dieser Bescheide richten sich nach den Verwaltungsvorschriften.

Gemäß § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 können im Agrarverfahren Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer erlassen werden. Die Dauer und der Ort der Auflage sind so zu bestimmen, dass jede Partei innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Einsicht nehmen kann. Die Dauer und der Ort sind den Parteien schriftlich bekannt zu geben. Für jede Partei beginnt die Auflagefrist nicht vor dem Tag der Zustellung dieser Verständigung. Die Verständigung hat eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des Abs. 3 zu enthalten.

§ 7 Abs. 3 AgrVG 1950 schließlich ordnet an, dass im Falle einer Bescheiderlassung nach Abs. 2 die Berufungsfrist mit dem Tag beginnt, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt.

Zu der zu 99/07/0084 protokollierten Beschwerde aller Beschwerdeführer gegen den erstangefochtenen Bescheid:

In dem im Beschwerdepunkt als verletzt erklärten Recht auf "inhaltliche Behandlung ihrer Berufung" ist eine den Beschwerdeführern widerfahrene Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid nicht zu sehen, mit welchem die belangte Behörde deren Berufung ohnehin inhaltlich erledigt hat. Dieser Inhalt der der belangten Behörde aufgetragenen Berufungsentscheidung konnte freilich nur in der Prüfung der Frage bestehen, ob die erstinstanzlich verfügte Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführer auf Ausscheidung ihrer Grundstücke aus dem Zusammenlegungsgebiet mit der Rechtslage im Einklang stand.

Gemäß § 4 Abs. 2 TFLG 1996 sind Grundstücke, die zur Erreichung der Verfahrensziele nicht benötigt werden, aus dem Zusammenlegungsgebiet mit Bescheid auszuscheiden. Der Antrag einer Partei auf Ausscheidung von Grundstücken ist nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bewertungsplanes zulässig.

Die Beschwerdeführer tragen vor, diese von der belangten Behörde ebenso wie von der AB als Rechtsgrundlage der Zurückweisung ihrer Anträge herangezogene Bestimmung biete der behördlichen Rechtsauffassung im Beschwerdefall deswegen keine Stütze, weil vom Eintritt der Rechtskraft des Bewertungsplanes mangels rechtlicher Existenz des Bewertungsplanes und rechtlicher Wirksamkeit dieses Planes den Beschwerdeführern gegenüber nicht gesprochen werden könne. Da mit der Kundmachung vom 26. April 1974 nur der Entwurf eines Bewertungsplanes aufgelegt worden sei, hätte es nach der am 13. Mai 1974 erfolgten Anhörung der Grundeigentümer zu diesem Entwurf nach Bereinigung erhobener Einwendungen erst der gesondert anzukündigenden Auflage des Bewertungsplanes bedurft. Die Kundmachung einer Anhörung zusammen mit der nachfolgenden Auflage des Bewertungsplanes setze voraus, dass die Anhörung kein Einwände erbringe, was tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Obwohl der Bewertungsplan erst am 27. Mai 1974 aufzulegen gewesen sei, solle nach behördlicher Auffassung die Rechtskraft des "Bescheides" schon mit dem 26. April 1974 eingetreten sein. Eine ordnungsgemäße Zustellung der Ankündigung der Auflage des Bewertungsplanes sei zudem nicht ausgewiesen, nachdem sich in den Verwaltungsakten nur undatierte Zustellbögen betreffend die Leitungsbewertungen fänden. Die in die Kundmachung vom 26. April 1974 aufgenommene Bemerkung, die Zustellbogennummer sei am Kopf der Kundmachung ersichtlich gemacht, sei unrichtig, weil diese fehle. Das Erscheinen des Viertbeschwerdeführers zur Anhörung am 13. Mai 1974 beweise nicht eine ordnungsgemäße Zustellung der Kundmachung an ihn.

Entgegen der von den Beschwerdeführern aufgestellten Behauptung ist die Zustellung der Kundmachung vom 26. April 1974 auf dem in den erstinstanzlichen Akten liegenden Zustellbogen betreffend dieses Schriftstück gegenüber jedem der Beschwerdeführer so erfolgt, wie dies von der belangten Behörde im hier angefochtenen Bescheid im Detail festgestellt wurde. Dass sich auf der in den Verwaltungsakten verbleibenden Ausfertigung der Kundmachung keine Zustellbogennummer als angemerkt findet, ist nicht weiter verwunderlich, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführt, weil die Anbringung der Zustellbogennummer eine Information für den einzelnen Kundmachungsadressaten darstellte und sich daher nur auf den jeweiligen individuellen Ausfertigungen der Kundmachung finden konnte.

Die Kundmachung (Verständigung im Sinne des § 7 Abs. 2 AgrVG) ist, worin den Beschwerdeführern beizupflichten ist, kein Bescheid. Sie ist vielmehr Voraussetzung für die Erlassung von Bescheiden auf dem im § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 vorgesehenen Weg (siehe das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, 93/07/0088). § 7 AgrVG 1950 ergänzt nämlich die Bestimmung des § 62 AVG durch eine den Besonderheiten des Agrarverfahrens entsprechende Form der Bescheiderlassung. Ein im Sinne des § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer aufgelegter Bescheid ist mit der Auflage erlassen und erlangt durch diese seine rechtliche Existenz. Die schriftliche Bekanntgabe von Zeit und Ort der die Bescheiderlassung bewirkenden Auflage zur allgemeinen Einsicht ist insofern von Bedeutung, als der nach § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 erlassene Bescheid der jeweiligen Partei gegenüber nur dann rechtskräftig werden kann, wenn ihr die schriftliche Bekanntgabe zugestellt worden ist (siehe die hg. Erkenntnisse vom 21. März 2002, 2001/07/0046, und vom 31. Jänner 1995, 93/07/0052).

Dass die AB in ihrer Kundmachung vom 26. April 1974 die im § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 vorgesehene Verständigung der Parteien von der Auflage von Besitzstandsausweis und Bewertungsplan im Gemeindeamt Tristach in der Zeit vom 27. Mai bis 10. Juni 1974 mit der Einladung an die Eigentümer der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke verbunden hatte, zum Entwurf von Besitzstandsausweis und Bewertungsplan vom 13., 14. und 15. Mai 1974 angehört zu werden, konnte der Kundmachung der AB vom 26. April 1974 entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung die aus § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 durch Zustellung der Kundmachung an die Verfahrensparteien erfließenden Rechtswirkungen hinsichtlich des dann tatsächlich aufgelegten Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes nicht nehmen. Die Ergebnisse der am 13., 14. und 15. Mai 1974 erfolgten Anhörung der Grundeigentümer, welche im Übrigen nicht bloß vom Viertbeschwerdeführer, sondern auch vom Erst-, Dritt- und Fünftbeschwerdeführer und vom Rechtsvorgänger des Sechstbeschwerdeführers wahrgenommen worden war, konnten vor dem mit dem 27. Mai 1974 angekündigten ersten Tag der tatsächlichen Auflage des Planes in dessen Gestaltung noch berücksichtigt werden. Rechtlich existent wurde der Bewertungsplan in seiner im Zeitraum vom 27. Mai bis 10. Juni 1974 am Gemeindeamt Tristach tatsächlich aufgelegten Gestalt. In dieser Gestalt wurde er jenen Verfahrensparteien gegenüber als individuell-konkreter Verwaltungsakt wirksam, denen die Verständigung der AB vom 26. April 1994 über die darin angekündigte Auflage nach § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 zugestellt worden war. Nach den im Einklang mit der Aktenlage getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides über die Zustellung der Kundmachung vom 26. April 1974 an die Beschwerdeführer wurde der durch die Auflage in den Rechtsbestand tretende Bewertungsplan mit seiner Auflage angesichts der vorangegangenen Zustellung der Verständigung der Beschwerdeführer von Ort und Zeit der Auflage diesen gegenüber auch dann rechtlich existent, wenn er zum Zeitpunkt der Zustellung der Verständigung von Ort und Zeit der Auflage noch nicht fertig gestellt war. Da eine Berufung gegen den Bewertungsplan nach Maßgabe des durch § 7 Abs. 3 AgrVG 1950 geregelten Zeitpunktes des Beginns der Berufungsfrist von keinem der Beschwerdeführer erhoben worden war, hat die belangte Behörde im hier angefochtenen Bescheid das Vorliegen des Eintritts der Rechtskraft des Bewertungsplanes gegenüber den Beschwerdeführern im Sinne des § 4 Abs. 2 zweiter Satz TFLG 1996 ohne Rechtsirrtum bejaht.

Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Bestimmung des § 7a AgrVG 1950 stand zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Bewertungsplanes noch nicht in Geltung und hätte auch im Falle ihrer Geltung bestenfalls einem Rechtsmittel gegen den Bewertungsplan zum Erfolg verhelfen können, am Eintritt seiner Rechtskraft zufolge Unterlassens der Erhebung eines Rechtsmittels aber ebenso nichts ändern können.

Auch die Hinweise der Beschwerdeführer auf Sachverhalte, welche Anlass zur Neubewertung von Grundstücken im Sinne des § 15 TFLG 1996 oder zu der im zweitangefochtenen Bescheid vorgenommenen Bewertungsergänzung gegeben hätten, ändern am Eintritt der Rechtskraft des im Jahre 1974 durch Auflage erlassenen Bewertungsplanes und des damit vorgelegenen Zurückweisungsgrundes des § 4 Abs. 2 Satz 2 TFLG 1996 für die von den Beschwerdeführern nach dieser Gesetzesstelle gestellten Anträge nichts.

Die zu den Zielen des Zusammenlegungsverfahrens, zur Beschreibung des Zusammenlegungsgebietes und zur behaupteten Einbeziehung bestimmter Grundstücke des Drittbeschwerdeführers erstatteten Beschwerdeausführungen gehen an der allein in der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheide durch die belangte Behörde liegenden Sache dieses Beschwerdefalles vorbei.

Zu der zu 99/07/0129 protokollierten Beschwerde der Erstbis Viertbeschwerdeführer gegen den zweitangefochtenen Bescheid:

Gemäß § 13 Abs. 1 TFLG 1996 hat die Bewertung der Grundstücke auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Erklärungen der Parteien oder unter Mitwirkung der Zusammenlegungsgemeinschaft im Wege der Ermittlung durch die Agrarbehörde (amtliche Bewertung) nach gleichartigen, für jedes Grundstück, unabhängig von seiner Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers, anzuwendenden Wertermittlungsgrundlagen zu erfolgen.

§ 13 Abs. 2 TFLG 1996 ordnet an, dass bei der Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke jedes Grundstück, bei verschiedener Beschaffenheit seiner Teile jeder Grundstücksteil nach dem Nutzen zu schätzen ist, den es bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.

Nach § 13 Abs. 3 hat die amtliche Bewertung zu erfolgen:

a) durch Festlegung der der Bewertung zu Grunde liegenden Bonitätsklassen an Hand von Mustergründen;

b) durch Einreihung der einzelnen Grundstücke oder Grundstücksteile in die einzelnen Bonitätsklassen;

c) durch die Ermittlung des Vergleichswertes jeder einzelnen Bonitätsklasse nach dem Nutzen. Die Vergleichswerte sind in Zahlen (Punkten) auszudrücken.

Nach der Bestimmung des § 13 Abs. 4 TFLG 1996 sind bei der Bewertung der Grundstücke auch die auf den Grundstücken ruhenden Lasten, wie beispielsweise Zaunlasten, Leitungsrechte und dergleichen, sowie die aus der Lage des Grundstückes sich ergebenden Nutzungsbeschränkungen, wie beispielsweise Lage in einem Quell- und Brunnenschutzgebiet, Grundwasserschutz- und Grundwasserschongebiet, Naturschutzgebiet, hochwasser- oder lawinengefährdeten Gebiet und mit den Grundstücken verbundene Mitgliedschaften an Realgemeinschaften, wie beispielsweise Wassergenossenschaften, Bringungsgemeinschaften und dergleichen, zu berücksichtigen.

Nach § 14 Abs. 1 TFLG 1996 ist über die Ergebnisse der Bewertung im Sinne des § 13 Abs. 2 und 3 ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen, über dessen Gestaltung die Bestimmung des § 14 Abs. 2 leg. cit. Näheres regelt.

Die von der belangten Behörde in der zu dieser Beschwerde erstatteten Gegenschrift geäußerten Zweifel an der Beschwerdelegitimation des Zweitbeschwerdeführers teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Der bekämpfte Bewertungsakt, mit welchem der im Jahre 1974 durch Auflage erlassene Bewertungsplan für die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke durch die Berücksichtigung wertbestimmender Belastungen im Sinne des § 13 Abs. 4 TFLG 1996 solcher Art ergänzt wurde, deren Berücksichtigung durch die im Zeitpunkt der Erlassung des Bewertungsplanes im Jahre 1974 in Kraft gestandene Gesetzeslage noch nicht angeordnet worden war, beeinflusst die Grundlagen des künftigen Abfindungsanspruches nach § 20 Abs. 1 TFLG 1996. Eine Rechtswidrigkeit des mit dem hier angefochtenen Bescheid gesetzten Bewertungsaktes könnte damit einen später nicht mehr beseitigbaren Nachteil durch eine auf der Gesetzwidrigkeit des Bewertungsaktes beruhende Verminderung des Abfindungsanspruches zur Folge haben. Der mit dem zweitangefochtenen Bescheid bestätigte Bewertungsakt stellt im weitesten Sinne damit einen behördlichen Eingriff in das Eigentumsrecht dar, gegen welchen sich auch ein Minderheitseigentümer zur Wehr setzen darf (siehe die hg. Erkenntnisse vom 15. November 2001, 98/07/0104, und vom 23. April 1998, 97/07/0199), weshalb auch der Zweitbeschwerdeführer als zur Beschwerdeerhebung berechtigt anzusehen ist.

Soweit die hier beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden kurz: Beschwerdeführer) sich auch durch diesen angefochtenen Bescheid in ihrem Recht "auf inhaltliche Behandlung ihrer Berufung" als verletzt erklären, ist dies nicht recht verständlich, weil ihre Berufung mit dem angefochtenen Bescheid ohnehin meritorisch erledigt worden ist.

Zu den von den Beschwerdeführern geäußerten Zweifeln an der Bescheidqualität der erstinstanzlichen Erledigung sind sie an die Besonderheiten des Agrarverfahrens und insbesondere an die Bestimmung des § 7 Abs. 1 AgrVG 1950 zu erinnern, wonach Ausweise, Pläne, Listen, Register und Verzeichnisse, durch die Rechte oder Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden, Bescheide im Sinne des AVG sind. Da sich Inhalt und Form solcher Bescheide nach dem letzten Satz des § 7 Abs. 1 AgrVG 1950 nach den Verwaltungsvorschriften zu richten haben, erweist sich im Beschwerdefall hiefür die Vorschrift des § 14 Abs. 2 TFLG 1996 maßgebend. Nach dieser besteht der Bewertungsplan aus:

  1. a) einer planlichen Darstellung (Bewertungskarte);
  2. b) einer Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen im Sinne des § 13 Abs. 3;

    c) einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke unter Anführung der Katastralgemeinde, der Zahl der Grundbuchseinlage, der Grundstücksnummer, des Ausmaßes der Flächen der einzelnen Bonitätsklassen und des in Punkten ausgedrückten Gesamtvergleichswertes jedes einzelnen Grundstückes.

    Wie schon in der gegen den erstangefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde weder aufgezeigt worden war noch zu erkennen gewesen wäre, dass der durch Auflage im Jahre 1974 erlassene Bewertungsplan den damals gesetzlich geltenden Vorschriften über seinen notwendigen Inhalt nicht entsprochen hätte, so wird auch in der hier behandelten Beschwerde nicht dargestellt, weshalb die im Sinne des § 13 Abs. 4 TFLG 1996 gegenüber der Rechtslage zum Zeitpunkt des Jahres 1974 erforderlich gewordene Ergänzung des Bewertungsplanes den wiedergegebenen Anforderungen des § 14 Abs. 2 TFLG 1996 in deren gebotener sinngemäßer Anwendung auf das sachlich eingeschränkte Bewertungsthema nicht gerecht werden würde. Es enthält auch der nunmehr nach § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 durch Auflage erlassene Leitungsbewertungsplan sehr wohl eine planliche Darstellung (§ 14 Abs. 2 lit. a TFLG 1996), als auch durch seinen technischen Bericht die Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen (§ 14 Abs. 2 lit. b TFLG 1996) und erst recht in Form des Ausweises die im § 14 Abs. 2 lit. c leg. cit. geforderte Zusammenstellung nach Maßgabe des eingeschränkten Bewertungsthemas. Zu den Bedingungen des Eintrittes von Rechtswirksamkeit eines nach § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 erlassenen Bescheides im Sinne des ersten Absatzes der genannten Gesetzesstelle muss der Verweis auf die zum erstangefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen genügen.

    Dem Berufungseinwand der Beschwerdeführer, die im Leitungsbewertungsplan vorgenommene Bewertung sei für sie nicht nachvollziehbar, ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid damit entgegengetreten, dass aus der Zusammenschau von technischem Bericht, Ausweis und Lageplan die Leitungsanlagenbewertung für jeden, der darin Einsicht nehme, verständlich und nachvollziehbar sei. Dieser Beurteilung treten die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nur insoweit entgegen, als sie es als verfehlt ansehen, die von den Betreibern der Leitungen genannten Richtwerte für die Entschädigung der Grundinanspruchnahme übernommen zu haben und eine "objektive Ermittlung von Werten" unter Beiziehung der betroffenen Grundstückseigentümer einfordern. Wie der Begründung des angefochtenen Bescheides aber entnommen werden kann und von den Beschwerdeführern auch nicht in Abrede gestellt wird, hat eine Einbindung der Grundeigentümer in das Bewertungsverfahren durch Befassung des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft und damit jenes Gremiums, dem die Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder konkret obliegt (§ 7 Abs. 2 TFLG 1996 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. a leg. cit. und das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, 92/07/0118, 0119), ohnehin stattgefunden. Dass und inwiefern das Ergebnis der Bewertung den sinngemäß heranzuziehenden Vorlagen des § 13 Abs. 1 TFLG 1996 widerspräche, wird von den Beschwerdeführern nicht aufgezeigt und ist auch vom Gerichtshof nicht zu erkennen.

    Was die Beschwerdeführer durch die teilweise wörtliche Wiederholung ihres gegen den erstangefochtenen Bescheid vorgetragenen Beschwerdevorbringens für einen Erfolg der Bekämpfung des zweitangefochtenen Bescheides gewinnen wollen, kann der Gerichtshof nicht nachvollziehen. Die Beschwerdeausführungen zur Gestalt des Einleitungsbescheides aus dem Jahre 1968, zur Beschreibung des Zusammenlegungsgebietes, zum Bewertungsplan aus dem Jahre 1974, zur Errichtung eines Golfplatzes und zur Parzellierung von Bauflächen haben keinen Bezug zum hier angefochtenen Bescheid, während die Forderung der Beschwerdeführer nach einer "Neubewertung" wegen der Verlegung von Leitungen durch Verbund und TIWAG durch das Zusammenlegungsgebiet mit dem hier angefochtenen Bescheid ja gerade erfüllt worden ist.

    Die Beschwerden erwiesen sich damit als unbegründet und waren deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

    Wien, am 3. Juli 2003

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