VwGH 92/07/0118

VwGH92/07/011820.12.1994

Der VwGH hat über die zu 92/07/0118 protokollierte Beschwerde

A) 1) des Anton O und weiterer 8 Bf, alle in T und alle vertr

durch Dr. K, RA in I (mP: Zusammenlegungsgemeinschaft T, vertr durch Dr. G, RA in L), und über die zu 92/07/0119 protokollierte Beschwerde B) der Zusammenlegungsgemeinschaft T, vertr durch Dr. G, Rechtsanwalt in L (mP: 1) Alois H und Gen, alle in T und alle vertr durch Dr. K, RA in I), gegen den Bescheid des LAS beim Amt der Tir LReg vom 21. April 1992, Zl. LAS - 338/4-91, betr den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen für die Zusammenlegung T, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §10;
FlVfGG §11;
FlVfGG §13 Abs1;
FlVfGG §37 Abs1 Z1;
FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG Tir 1952 §8 Abs1;
FlVfLG Tir 1969 §7 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §17 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §17 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §17 Abs5;
FlVfLG Tir 1978 §17;
FlVfLG Tir 1978 §24 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §7 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §87 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §10;
FlVfGG §11;
FlVfGG §13 Abs1;
FlVfGG §37 Abs1 Z1;
FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG Tir 1952 §8 Abs1;
FlVfLG Tir 1969 §7 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §17 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §17 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §17 Abs5;
FlVfLG Tir 1978 §17;
FlVfLG Tir 1978 §24 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §7 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §87 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Beide Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die zu A) genannten Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.232,50 und der in diesem Verfahren mitbeteiligten Partei Zusammenlegungsgemeinschaft T Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren sowohl der belangten Behörde als auch der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Die zu B) genannte Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.232,50 und den in diesem Verfahren mitbeteiligten Parteien Alois H, Alois K, Johann O und Andreas M Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 27. Februar 1968 hatte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) gemäß § 3 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes vom 16. Juli 1952, LGBl. Nr. 32, auf Antrag der Mehrheit der Grundbesitzer des Zusammenlegungsgebietes die Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke von T. eingeleitet und gleichzeitig festgestellt, daß die Gesamtheit der Grundbesitzer der einbezogenen Grundstücke die Grundbesitzergemeinschaft der Zusammenlegung T. mit dem Sitz in T. bilde. Nachdem dieser Bescheid infolge Abweisung der dagegen erhobenen Berufungen in Rechtskraft erwachsen war, wurde unter Aufsicht der AB der Grundbesitzerausschuß gewählt; mit Kundmachung vom 26. April 1974 wurde der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt. Nachdem eine gegen den Bewertungsplan erhobene Berufung ebenfalls als unbegründet abgewiesen worden war, trat in der Folge ein Stillstand des Verfahrens ein.

In einem amtsinternen Bericht an die AB vom 24. August 1988 wurde mitgeteilt, daß das Verfahren wegen der Planungen für die Umfahrung L. ausgesetzt worden sei und nunmehr nach Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens G. wieder weitergeführt werden könne. Im Zuge einer Befragung der Parteien über eine Weiterführung des Verfahrens hätte sich eine große Mehrheit dafür ausgesprochen. Der am 27. April 1972 gewählte Ausschuß habe mit Schreiben vom 10. Juli 1988 geschlossen seinen Rücktritt bekanntgegeben; es werde ersucht, eine Neuwahl des Ausschusses durchzuführen.

Mit Verordnungen vom 27. September 1988 und 10. Jänner 1990 schrieb die AB die Wahl von Ausschußmitgliedern für die Zusammenlegung T. aus, welche in der Folge auch durchgeführt wurde.

Nach Abhaltung einer "Informations- und Aufklärungsversammlung" zum Zwecke insbesondere der Beantwortung der schriftlichen Anfrage einer "Interessensgemeinschaft gegen eine Zusammenlegung in T." am 18. März 1991, in welcher den Erschienenen u.a. auch der technische Ablauf des Grundzusammenlegungsverfahrens, die derzeit geplanten Maßnahmen und insbesondere das Wegenetz erläutert worden waren, fand am 2. April 1991 eine Verhandlung über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil I, statt. Dieser Plan bestand aus der Anlegung eines als "Weg I" bezeichneten Weges mit einer Länge von 1.000 m. Nachdem der Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft sich für die Erlassung des beabsichtigten Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil I, ausgesprochen, von den sonstigen Beteiligten und Behörden gegen die Errichtung dieses Weges niemand einen Einwand erhoben hatte und die Errichtung des beabsichtigten Weges auch in nachträglich eingeholten Stellungnahmen der Landeslandwirtschaftkammer für Tirol und des Amtssachverständigen für Naturschutz positiv beurteilt worden war, legte die AB mit Kundmachung vom 25. Juli 1991 den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil I, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. In der Begründung ihres Bescheides führte die AB im wesentlichen aus, daß das den Inhalt des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil I, bildende Wegprojekt primär der Erschließung der Oberfelder, sekundär auch der an diese Felder anschließenden Waldkomplexe diene. Rechtlich gesicherte Zufahrten zu den Grundstücken durch die vorgesehenen und in weiterer Folge zu verwirklichenden Wegbauten sowie gesicherte Grenzen brächten einen Erfolg, der dem erforderlichen Kostenaufwand adäquat sei. 60 % der Kosten würden mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Daß für alle Grundstücke eine angemessene Erschließung hergestellt werde, schaffe auch Rechtssicherheit hinsichtlich der Zufahrten zu den einzelnen Grundstücken. Ein rechtlich gesichertes Wegenetz, welches im Anschluß an den nunmehr als Teil I erlassenen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen geschaffen werden solle, sei das vorrangige Ziel des Grundzusammenlegungsverfahrens T., weil der Erschließungsstand der landwirtschaftlichen Flächen im Gebiet unzureichend sei. Der Kostenaufwand sei unter Anrechnung der Beihilfen den Parteien zumutbar; insgesamt entspreche das vorliegende Projekt den gesetzlich geforderten Voraussetzungen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die zu A) genannten Beschwerdeführer Berufung, in welcher sie im wesentlichen folgendes vorbrachten:

Der bekämpfte Bescheid sei deswegen schon nicht ordnungsgemäß erlassen worden, weil den zu A) 2) bis 5) genannten Beschwerdeführern keine Einzelverständigung von Zeit und Ort der Auflage des Planes zugestellt worden sei. Da der Bescheid eine gemeinsame Anlage betreffe, hätten auch jene Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft, die nicht unmittelbar betroffene Grundeigentümer seien, von Zeit und Ort der Auflage verständigt werden müssen, weil ja die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, daß auch sie im Zusammenlegungsplan für die Kostentragung der gemeinsamen Anlage anteilig in Anspruch genommen werden würden. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, wie hoch die tatsächlichen Kosten der Errichtung und Erhaltung dieses Weges seien. Die AB habe ihre Begründungspflicht verletzt, weil die Kostenfrage entscheidungswesentlich für die Beurteilung sei, ob die gemeinsame Anlage der gesetzlichen Zielsetzung entspreche. Es sei für den beabsichtigten Weg gar kein Bedarf gegeben, weil die betroffenen landwirtschaftlichen Flurgrundstücke seit Generationen bewirtschaftet worden seien, ohne daß es eines solchen Weges bedurft hätte. Angesichts der geplanten Wegbreite von 4 m stehe der entsprechende Verlust an Kulturgrund bei Berücksichtigung der mit der Wegerrichtung und Wegerhaltung verbundenen Kosten in keiner Relation zu dem zweifelhaften Nutzen dieses Weges. Dieser ziehe Verkehr und Menschen an, weshalb die Beschwerdeführer befürchteten, daß die Anlage durch Radfahrer, Wanderer, Camper etc. über kurz oder lang zu einem öffentlichen Weg werde. Wem die neu errichtete gemeinsame Anlage schließlich übertragen werden solle, sei auch noch nicht geklärt; die Beschwerdeführer befürchteten, daß der Weg von der Gemeinde übernommen werden würde. Gleichzeitig werde das gesamte Zusammenlegungsverfahren, insbesondere jedoch "die Abstimmung über die Fortsetzung des Zusammenlegungsverfahrens" als "nichtig" mit dieser Berufung angefochten. 20 Jahre nach der bescheidmäßigen Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens sei im Jahre 1988 von den Mitgliedern der Zusammenlegungsgemeinschaft darüber abgestimmt worden, ob das Zusammenlegungsverfahren weitergeführt werden solle oder nicht. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit dieses Abstimmungsvorganges hätte aber das Verfahren in rechtlicher Hinsicht als eingestellt betrachtet werden müssen, sodaß es zu seiner Fortsetzung der nach der nunmehrigen Rechtslage vorgesehenen Einleitungsverordnung bedurft hätte, welche aber nicht erlassen worden sei. Das Zusammenlegungsverfahren leide daher an einer Nichtigkeit nach § 68 Abs. 4 AVG. Zwischen einer Grundbesitzergemeinschaft nach den Bestimmungen des FLG 1952 und einer Zusammenlegungsgemeinschaft nach jenen des TFLG 1978 bestehe nicht rechtliche Deckungsgleichheit; eine Zusammenlegungsgemeinschaft neuen Rechtes müßte erst begründet werden, was aber ohne Erlassung der Einleitungsverordnung nicht möglich sei. Unzulässig sei es, das Verfahren nach einem derart langen Stillstandszeitraum einfach fortzusetzen, obwohl die Voraussetzungen für die Gründung der notwendigen Körperschaft öffentlichen Rechtes sich völlig geändert hätten. Beim Abstimmungsvorgang über die "Fortsetzung" des Zusammenlegungsverfahrens sei es zu gravierenden Unregelmäßigkeiten gekommen; manche Mitglieder seien überhaupt nicht befragt worden, andere wieder wüßten nicht, wie ihre Stimmen gewertet worden seien. Der Obmann der Agrargemeinschaft T. habe nämlich einzelne Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft aufgesucht und sie über die Fortsetzung des Verfahrens befragt. Eine in dieser Form vorgenommene Abstimmung könne nicht akzeptiert werden. Ob tatsächlich eine Mehrheit der betroffenen Bauern für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens eingetreten sei, werde bezweifelt; für eine Korrektheit der Abstimmung hätten jedenfalls die ansonsten üblichen Stimmzettel verwendet werden müssen.

Die belangte Behörde hielt zunächst am 3. Oktober 1991 vor zweien ihrer Mitglieder eine Verhandlung ab, zu welcher die zu

A) genannten Beschwerdeführer geladen worden waren. Nachdem in

dieser Verhandlung der Sachverhalt erörtert und eine örtliche Besichtigung vorgenommen worden war, erstattete das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde am 20. November 1991 eine Stellungnahme. In dieser gelangte der Verfasser zum Ergebnis, daß der geplante Weg zweifellos der Behebung der Nachteile diene, welche durch ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen und eine unzulängliche Erschließung der Grundstücke vorhanden seien. Es werde durch diesen Weg eine Fläche von ca. 26,08 ha erschlossen, auf welcher die Eigentümer von 29 verschiedenen Einlagen zwischen ein und fünf Besitzkomplexe hätten. Durch die Errichtung dieses Weges werde eine Neueinteilung möglich, welche eine Inanspruchnahme von Fremdgrundstücken entbehrlich mache und durch die Zufahrtsmöglichkeit von Norden und Süden her eine maschinelle Bearbeitung der bisherigen Randstreifen ermögliche, sodaß auch diese voll genutzt werden könnten. Es werde in diesem Bereich freilich auch noch ein weiterer in Ost-West-Richtung verlaufender Stichweg erforderlich werden. Die Anlage des bislang vorgesehenen Weges bringe einen Mehrertrag von mindestens S 9.000,-- je Hektar Fläche und Jahr, welcher allein durch die bessere Erschließung und damit gegebene Möglichkeit der Auflassung der Randstreifen entstehe. Daß die mit dem Weg verbundenen Kosten dem Erfolg angemessen seien, lasse sich selbst dann feststellen, wenn man in die angestellte Berechnung nicht den Umstand miteinbeziehe, daß durch die bessere Ausformung und Erschließung sowie die Zusammenfassung der Besitzkomplexe im Rahmen des Verfahrens noch wesentliche Einsparungen bei den Fahrten und beim Arbeitserledigungsaufwand eintreten müßten. Festzustellen sei im übrigen, daß von den 29 berührten Eigentümern lediglich fünf Berufung erhoben hätten.

Am 19. Februar 1992 beraumte die belangte Behörde die Verhandlung über die Berufung mit dem Beifügen an, daß die Akten und insbesondere das Gutachten ihres in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes eingesehen werden könnten. Zu dieser Verhandlung wurden neben den zu A) genannten Beschwerdeführern auch die zu B) genannte Beschwerdeführerin geladen. In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, zu welcher die zu B) genannte Beschwerdeführerin nicht erschienen war, trug das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde seine Stellungnahme vom 20. November 1991 vor. Der Vertreter der zu A) genannten Beschwerdeführer wies ausdrücklich darauf hin, daß mit der Berufung das gesamte Verfahren bekämpft werde, und verwies dazu auch auf die erstattete Berufungsschrift. Von einzelnen der zu

A) genannten Beschwerdeführer wurden noch sachliche

Einwendungen gegen den Weg und gegen das Verfahren vorgebracht, wobei auch bemängelt wurde, daß es noch immer keinen Plan und kein Wegenetz für alle gemeinsam gebe. Niemand wisse, was auf ihn zukomme. Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen müsse ein Gesamtprojekt mit allen Wegen und Anlagen vorgelegt werden. Das stufenförmige Verfahren der Zusammenlegung sei stärker zu berücksichtigen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der zu A) 1) bis 5) genannten Beschwerdeführer als unzulässig zurück, während sie der Berufung der zu A) 6) bis 9) genannten Beschwerdeführer Folge gab, den erstinstanzlichen Bescheid behob und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwies. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus:

Der nach der damaligen Rechtslage ergangene Einleitungsbescheid der AB vom 27. Februar 1968 wirke fort, obwohl sich die Rechtslage zwischenzeitig dahin geändert habe, daß die Einleitung eines Zusammenlegungsverfahrens nunmehr mit Verordnung zu erfolgen habe. Ob seinerzeit die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens gegeben gewesen wären, könne dahinstehen, weil ein solcher Rechtsakt tatsächlich nicht gesetzt worden sei. Einer neuerlichen Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens habe es nicht bedurft; dieses Verfahren sei vielmehr nach den nun geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen. Als unzulässig sei die Berufung anzusehen, soweit sie die Fortsetzung des Verfahrens und die Rechtmäßigkeit der Wahl der Zusammenlegungsgemeinschaft bekämpfe. Derlei sei nicht Sache des vor der belangten Behörde anhängig gemachten Berufungsverfahrens; Gegenstand des Spruches des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides sei nämlich nur die Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil I, gewesen, auf welchen Rahmen die belangte Behörde in ihrer Sachentscheidung beschränkt sei. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Abstimmung über die Fortsetzung des Zusammenlegungsverfahrens sei ebensowenig Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und des bekämpften Bescheides gewesen, wie die Frage der Zulässigkeit der Fortführung des Verfahrens. Die Berufung der zu A) 1) bis 5) genannten Beschwerdeführer erweise sich deswegen als unzulässig, weil diesen Beschwerdeführern im Verfahren zur Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen keine Parteistellung zukomme. Gemäß § 74 Abs. 3 TFLG 1978 seien Parteien im Verfahren zur Errichtung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen die Zusammenlegungsgemeinschaft und die Eigentümer der Grundstücke, die für die Durchführung einer gemeinsamen Maßnahme und für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen herangezogen werden müßten. Die zu A) 1) bis 5) genannten Beschwerdeführer seien nicht Eigentümer der durch die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen berührten Grundstücke, sodaß ihre Berufung zurückgewiesen werden habe müssen. Wenn in der Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde gerügt worden sei, daß der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen als ein Ganzes anzusehen sei, und deshalb ein Gesamtprojekt mit allen Wegen und Anlagen vorgelegt werden hätte müssen, weil sich nur dann die Parteien ein Bild über die auf sie zukommenden Kosten machen könnten, dann erweise sich diese Rüge allerdings als berechtigt. Eine Betrachtung des Wortlautes der Bestimmungen des § 17 Abs. 4 und 5 TFLG 1978 erweise nämlich, daß der Gesetzgeber offensichtlich von dem Gedanken ausgehe, daß der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nach Möglichkeit als ein Ganzes zu erlassen sei, daß somit alle vorgesehenen Wege und Anlagen in einem gemeinsamen Plan zusammengefaßt werden sollten. Die belangte Behörde verkenne nicht, daß es gerade im Berggebiet oft nicht möglich sein werde, diesen Plan sozusagen in einem Guß zu erlassen. Es sei auch oft möglich, daß etwa Erschließungswege erst nach der Neueinteilung geplant werden könnten, weil eben erst dann deren örtliche Lage fixiert werden könne. Soweit also Maßnahmen und Anlagen erst nachträglich notwendig werden würden, könnten diese auch in einem weiteren Teilplan festgelegt werden. Im vorliegenden Fall sei aber jetzt schon absehbar, daß neben dem im Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen festgelegten Basisweg I noch weitere Basiswege notwendig sein würden. Die Erhebungen, wo diese weiteren Basiswege zu verlaufen hätten, seien jedoch vor Erstellung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vorzunehmen. Dieser Plan könne erst dann erlassen werden, wenn der Raster der wesentlichen Basiswege feststehe. Wenn sich nach dem Bau der Basiswege die Erforderlichkeit weiterer Maßnahmen und Anlagen zur Verwirklichung der Ziele der Zusammenlegung ergebe, dann könne ein weiterer Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen als Teil II erlassen werden. Der von der AB im vorliegenden Fall erlassene Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bestehe jedoch nur aus einem Weg, obwohl derzeit schon vorhersehbar sei, daß weitere Basiswege geplant und gebaut werden müßten. Ein solcher Plan gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen aber widerspreche den gesetzlichen Bestimmungen des TFLG 1978. Da für die Planung der dem Grunde nach schon jetzt feststehenden weiteren Basiswege im Zusammenlegungsgebiet weitere Erhebungen und Feststellungen notwendig sein würden, erweise sich auch die Durchführung einer weiteren Verhandlung als unvermeidlich, sodaß der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die AB zurückzuverweisen gewesen sei. Daß der geplante Weg I wirtschaftlich notwendig und zur Erschließung der zu bildenden Besitzkomplexe erforderlich sei, ergebe sich allerdings unzweideutig aus dem Gutachten des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitglieds der belangten Behörde.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerde. Die zu A) genannten Beschwerdeführer machen in der zu 92/07/0118 protokollierten Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehren die Bescheidaufhebung, wobei die zu A) 1) bis 5) genannten Beschwerdeführer sich erkennbar in ihrem Recht auf meritorische Erledigung der erhobenen Berufung und sämtliche der zu A) genannten Beschwerdeführer sich darüber hinaus ihrem Vorbringen nach in ihrem Recht darauf als verletzt erklären, daß das Zusammenlegungsverfahren nicht ohne gesetzliche Grundlage fortgesetzt wird. Die zu B) genannte beschwerdeführende Zusammenlegungsgemeinschaft macht in ihrer zu 92/07/0119 protokollierten Beschwerde ebenso Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides erkennbar im Umfang nur seines den Berufungen stattgebenden Teiles, wobei sie sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Ausführung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sowie auch in ihrem Recht auf Parteiengehör und "Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens" als verletzt ansieht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und zu beiden Verfahren Gegenschriften erstattet, in welchen sie die Abweisung der Beschwerden beantragt. Die zu B) genannte Beschwerdeführerin hat im Verfahren über die von den zu A) genannten Beschwerdeführern erhobene Beschwerde und die zu A) 6) bis 9) genannten Beschwerdeführer haben im Verfahren über die Beschwerde der zu B) genannten Beschwerdeführerin jeweils als mitbeteiligte Parteien Gegenschriften erstattet und in diesen jeweils die Abweisung der von der Gegenseite erhobenen Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden ihres sachlichen Zusammenhanges wegen zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und wie folgt erwogen:

Zu der zu hg. 92/07/0118 protokollierten Beschwerde der zu A) genannten Beschwerdeführer:

a) Die zu A) 1) bis 5) genannten Beschwerdeführer wenden sich gegen die aus dem Grunde fehlender Parteistellung erfolgte Zurückweisung ihrer Berufung durch die belangte Behörde mit der Auffassung, daß ihre Parteistellung deswegen nicht aus dem Grunde des § 74 Abs. 3 TFLG 1978 verneint habe werden dürfen, weil die Bestimmung des vierten Absatzes des genannten Paragraphen Personen Parteistellung insoweit einräume, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind. Da alle Eigentümer der in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke für die Kosten der gemeinsamen Anlage anteilig in Anspruch genommen würden, sei es nicht einsichtig, weshalb die Eigentümer anderer als solcher Grundstücke, die für die Errichtung einer gemeinsamen Anlage herangezogen werden müssen, im Verfahren über den Plan gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen nicht Parteistellung genießen sollten. Der von diesen Beschwerdeführern vorgetragenen Auffassung steht indessen die im Gesetz getroffene Regelung entgegen.

Gemäß § 74 Abs. 3 zweiter Satz TFLG 1978 sind in einem Verfahren nach § 17 Parteien die Zusammenlegungsgemeinschaft und die Eigentümer der Grundstücke, die für die Durchführung einer gemeinsamen Maßnahme oder für die Errichtung der gemeinsamen Anlage herangezogen werden müssen.

Zutreffend hält die belangte Behörde diesen Beschwerdeführern in der Gegenschrift die aus dem Wortlaut des Gesetzes hervorleuchtende gesetzgeberische Absicht entgegen, die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Eigentümer aller in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke der Zusammenlegungsgemeinschaft anzuvertrauen, die schon nach der Bestimmung des § 7 Abs. 2 TFLG 1978 auch dazu berufen ist, die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Dieser obliegt es, die Interessen aller Eigentümer in das Verfahren einbezogener Grundstücke an der Wahrung wirtschaftlicher Zumutbarkeit der mit einer gemeinsamen Anlage verbundenen Kosten und deren Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den erzielbaren Erfolg (§ 17 Abs. 4 TFLG 1978) gegenüber der Behörde geltend zu machen. Eine Sonderparteistellung einzelner Grundeigentümer räumt das Gesetz nur jenen ein, deren Grundstücke für die Errichtung der konkreten gemeinsamen Anlage herangezogen werden müssen. Aus der Vorschrift des § 74 Abs. 4 TFLG 1978, nach welcher IM ÜBRIGEN Personen eine Parteistellung NUR insoweit zukommt, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind, ist für den Standpunkt der angeführten Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil diese Vorschrift vor der die Parteistellung im Verfahren über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen speziell regelnden Bestimmung des § 74 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. zurückzutreten hat.

Frei von Rechtsirrtum erweist sich somit die Zurückweisung der Berufung der zu A) 1) bis 5) genannten Beschwerdeführer aus dem Grunde fehlender Parteistellung. War die Berufung dieser Beschwerdeführer somit schon deshalb als unzulässig anzusehen, dann hätten sie mit einer aus dem Grunde fehlender Parteistellung unzulässigen Berufung auch eine gegebenenfalls vorgelegene vorangegangene Verfahrensanordnung nach § 63 Abs. 2 AVG nicht zulässig bekämpfen können, weshalb sich hinsichtlich dieser Beschwerdeführer ein weiteres Eingehen auf ihre sonstigen Beschwerdegründe erübrigt.

b) Die zu A) 6) bis 9) genannten Beschwerdeführer tragen gegen die im angefochtenen Bescheid der Erstbehörde erkennbar überbundene Rechtsansicht über die rechtliche Eignung des den Gegenstand des Bescheides der AB bildenden Weges als Teil der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nichts vor. Diese Beschwerdeführer sehen den angefochtenen Bescheid vielmehr allein nur deswegen als rechtswidrig an, weil die belangte Behörde ihre in der Berufung zum Ausdruck gebrachte Bekämpfung der Fortsetzung des Zusammenlegungsverfahrens als nicht verfahrensgegenständlich beurteilt und ihr Sachvorbringen nicht zum Anlaß dafür genommen habe, das "gesamte bisherige Zusammenlegungsverfahrens als nichtig aufzuheben".

Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 63 Abs. 2 AVG Bezug nehmen, nach welcher gegen nur das Verfahren betreffende Anordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist und solche Anordnungen erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden können, lassen sie es an einer Bezeichnung jener behördlichen Anordnung fehlen, welche den Gegenstand ihrer Bekämpfung gebildet haben soll. Die "Fortsetzung" des Verfahrens war nämlich nicht Gegenstand einer ausdrücklichen behördlichen Verfügung, sondern ist Ergebnis mehrerer behördlicher Anordnungen nach Beendigung des Verfahrensstillstandes im Jahre 1988. Welchen der im einzelnen gesetzten behördlichen Akte die Beschwerdeführer nun als eine solche das Verfahren betreffende Anordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG mit Berufung gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bekämpfen wollten, haben sie weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof klar zum Ausdruck gebracht. Die von den Beschwerdeführern artikulierte Vorstellung der "Aufhebung des Zusammenlegungsverfahrens als nichtig" entspringt offensichtlich zivilprozessualen Kategorien und findet in den für das öffentliche Recht maßgeblichen Verfahrensvorschriften keine rechtliche Grundlage. Auch die von diesen Beschwerdeführern angezogene Bestimmung des § 68 Abs. 4 AVG sieht nur die Beseitigung konkreter Bescheide, nicht aber die "Aufhebung eines Verfahrens" vor. Abgesehen davon, daß den Beschwerdeführern gemäß § 68 Abs. 7 AVG auf die Ausübung des aufsichtsbehördlichen Behebungsrechtes der Oberbehörde kein Anspruch zustünde, wissen die Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, den zu beseitigenden behördlichen Rechtsakt nicht konkret zu benennen.

Trotzdem mangelt es auch diesen Beschwerdeführern nicht an der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde, wie dies die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift andeutet. Anders als die belangte Behörde es im angefochtenen Bescheid vermeint hat, wäre sie nämlich doch dazu verhalten gewesen, sich mit dem Berufungsvorbringen über die Unzulässigkeit der formlosen Fortsetzung des Zusammenlegungsverfahrens auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführer haben nämlich im Rahmen der von den zu A) 6) bis 9) genannten Beschwerdeführern zulässig erhobenen Berufung dem bekämpften Bescheid der AB Rechtswidrigkeit mit der Begründung vorgeworfen, daß es mangels Zulässigkeit formloser Fortsetzung des im Geltungsbereich früheren Rechtes eingeleiteten Zusammenlegungsverfahrens an der verfahrensrechtlichen Voraussetzung der Zulässigkeit der Erlassung eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen fehle. Wäre dieser Einwand berechtigt gewesen, dann erwiese sich die nach § 66 Abs. 2 AVG vorgenommene Bescheidaufhebung durch die belangte Behörde als rechtswidrig; die belangte Behörde hätte diesfalls den vor ihr bekämpften Bescheid vielmehr ersatzlos nach § 66 Abs. 4 AVG beheben müssen, ohne daß der Erstbehörde eine weitere Fortsetzung des Verfahrens ermöglicht hätte werden können. Der von den Beschwerdeführern in ihrer Berufung gegen die Zulässigkeit der Erlassung des bekämpften Bescheides der AB vorgetragene Einwand war aber nicht berechtigt.

Gemäß § 3 Abs. 1 des Tiroler Landesgesetzes vom 16. Juli 1952 über die Regelung der Flurverfassung in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungsbescheides der AB vom 27. Februar 1968 geltenden Fassung des Landesgesetzes vom 23. Mai 1966, LGBl. Nr. 19, war die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke bei Zutreffen der wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Antrag der Grundeigentümer einzuleiten, wenn

1. ein Drittel der Eigentümer der in Betracht kommenden Grundstücke die Zusammenlegung begehrt und der Katastralreinertrag dieser im Eigentum der Antragsteller befindlichen Grundstücke mehr als die Hälfte des Katastralreinertrages der gesamten Grundstücke des Gebietes beträgt oder

2. die Hälfte der Eigentümer der in Betracht kommenden Grundstücke die Zusammenlegung begehrt.

Nach § 4 des genannten Gesetzes war die Einleitung einer Zusammenlegung mit Bescheid auszusprechen, wobei im Einleitungsbescheid die Grenzen des Zusammenlegungsgebietes sowie Name und Sitz der Grundbesitzergemeinschaft (§ 8) festzustellen war. § 7 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1952 bestimmte, daß die Eigentümer der einbezogenen Grundstücke Parteien sind und Grundbesitzer genannt werden. Nach § 8 Abs. 1 des genannten Gesetzes bilden alle Grundbesitzer zusammen die Grundbesitzergemeinschaft, welche eine Körperschaft öffentlichen Rechtes ist, mit der Rechtskraft des Einleitungsbescheides entsteht und vom Grundbesitzerausschuß vertreten wird; ihre Auflösung wird mit Bescheid festgestellt. Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen wählen die Grundbesitzer den Grundbesitzer-Ausschuß, wobei die Anzahl der Ausschußmitglieder und ihrer Stellvertreter die Agrarbehörde zu bestimmen hatte.

Mit dem Landesgesetz vom 28. März 1969, LGBl. Nr. 33, wurde das Flurverfassungs-Landesgesetz 1952 abgeändert und ergänzt.

§ 3 Abs. 1 der neuen Fassung des Gesetzes sah bereits die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens mit Verordnung vor, § 7 Abs. 1 ordnete an, daß die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, die Zusammenlegungsgemeinschaft bilden, welche eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist und mit Verordnung begründet wird; sie ist mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt hat. § 5 des neu gefaßten Flurverfassungs-Landesgesetzes ordnete an, daß die Agrarbehörde das Verfahren nach Anhörung der Landeslandwirtschaftskammer mit Verordnung einzustellen hat, wenn im Laufe des Verfahrens Umstände eintreten, die den Zweck der Zusammenlegung nicht mehr erreichen lassen.

Mit Kundmachung der Tiroler Landesregierung vom 15. Juli 1969, LGBl. Nr. 34/1969, wurde das Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 19/1966 und LGBl. Nr. 33/1969 bedingten Änderungen als Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz 1969 (TFLG 1969) neu verlautbart.

Mit Kundmachung der Tiroler Landesregierung schließlich vom 26. September 1978 wurde dieses Flurverfassungs-Landesgesetz unter Berücksichtigung der durch die in der Zwischenzeit ergangenen Gesetze LGBl. Nr. 69/1973, 92/1976 und 48/1978 bedingten Änderungen wiederum und diesmal unter der Bezeichnung Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz 1978 (TFLG 1978) neu verlautbart. In dieser Fassung erfuhr das Gesetz eine im hier nicht interessierenden Umfang vorgenommene Novellierung noch durch das Landesgesetz vom 16. Dezember 1983, LGBl. Nr. 18/1984. Gemäß § 87 Abs. 1 TFLG 1978 bleiben die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde, wie die Liste der Parteien, das Verzeichnis der Anteilsrechte, weiters die Zusammenlegungs-, Teilungs- und Regulierungspläne, in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrundezulegen.

Der aus der dargestellten Rechtsentwicklung abzuleitende Befund der Rechtslage ergibt, daß die Auffassung der Beschwerdeführer, der Zulässigkeit der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sei rechtlich das Fehlen eines anhängigen Zusammenlegungsverfahrens entgegengestanden, nicht zutrifft. Nach der Vorschrift des § 87 Abs. 1 TFLG 1978 blieb sowohl der Einleitungsbescheid der AB vom 27. Februar 1968 als auch ihr mit Kundmachung vom 26. April 1974 aufgelegter Besitzstands- und Bewertungsplan im Rechtsbestand. Der Rechtsakt einer Verordnung über die Einstellung des Zusammenlegungsverfahrens nach § 5 TFLG 1969 wurde, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Einklang mit der Aktenlage dargestellt hat, nicht gesetzt. Auch eine nach § 5 TFLG 1978 ebenso mögliche Einstellungsverordnung ist nicht ergangen. Der "Fortsetzung" des Verfahrens auch durch Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen stand aber auch nicht der Umstand entgegen, daß die Gemeinschaft der Eigentümer der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke als Körperschaft öffentlichen Rechtes unter der Herrschaft der seinerzeit geltenden Rechtslage in anderer Weise begründet worden war, als dies die nunmehr geltende Rechtslage vorsieht. Daß die schon im § 7 Abs. 1 TFLG 1969 so genannte Zusammenlegungsgemeinschaft mit der Grundbesitzergemeinschaft nach § 8 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes vom 16. Juli 1952 rechtlich nicht deckungsgleich sei, ist insoweit nicht richtig, als beide Vorschriften mit den Eigentümern der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke den gleichen Personenkreis in den von diesen Vorschriften bezeichneten Körperschaften öffentlichen Rechtes erfassen. Die unterschiedliche Benennung dieser Körperschaft ist bedeutungslos. Die nach § 8 Abs. 1 des Flurverfassungs-Landesgesetzes vom 16. Juli 1952 mit der Rechtskraft des Einleitungsbescheides entstandene Körperschaft öffentlichen Rechtes verblieb als Konsequenz der in § 87 Abs. 1 TFLG 1978 normierten Rechtsbeständigkeit des Einleitungsbescheides ebenso im Rechtsbestand. Sie ist nach der nunmehr geltenden Rechtslage zu behandeln und zu bezeichnen. Ihr seinerzeitiger Entstehungsgrund durch Bescheid hinderte eine Fortsetzung des Verfahrens auch durch Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen demnach nicht.

Soweit die Beschwerdeführer auf den seit der Erlassung des Bewertungsplanes verstrichenen Zeitraum hinweisen, sind sie auf die Bestimmung des § 15 TFLG 1978 hinzuweisen. Die von ihnen gerügten Unregelmäßigkeiten bei der "Abstimmung" über die Fortsetzung des Verfahrens sind nicht von Belang, weil das nach den nunmehr geltenden Vorschriften durchzuführende Verfahren der Zustimmung der Verfahrensparteien zu seiner Durchführung nicht bedarf.

Es erwies sich die von den zu A) genannten Beschwerdeführern erhobene Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Zu der zu hg. 92/07/0119 protokollierten Beschwerde der zu B) genannten Beschwerdeführerin:

Die für die Entscheidung des Beschwerdefalles maßgebende Bestimmung des § 17 TFLG 1978 hat folgenden Wortlaut:

"§ 17

Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen

(1) Im Zusammenlegungsverfahren sind die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen und dergleichen, durchzuführen und die Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen; dazu gehören überdies Maßnahmen zur Auflockerung der Ortslage und die Verlegung von Hofstellen in die Feldflur. Hiebei können Straßen und Wege sowie andere Anlagen und Objekte umgestaltet, umgelegt oder aufgelassen werden.

(2) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Abfindungsgrundstücke zugunsten der Zusammenlegungsgemeinschaft aufzubringen, soweit er durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.

(3) Wird die Erweiterung oder die Errichtung einer gemeinsamen Anlage erst nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke notwendig, so ist der erforderliche Grund von den nach der örtlichen Lage in Frage kommenden Parteien abzutreten.

(4) Die Agrarbehörde hat nach Anhörung der Landeslandwirtschaftskammer über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ein generelles Projekt zu erstellen und dieses mit dem Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft im Hinblick darauf zu beraten, ob es den Zielsetzungen des Abs. 1 entspricht, der erforderliche Kostenaufwand in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht und ob es den Parteien wirtschaftlich zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Außerdem sind die Behörden zu hören, die außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens für derartige Maßnahmen zuständig sind.

(5) Das Ergebnis der Ermittlungen nach Abs. 4 ist als Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu erlassen.

Dieser Bescheid hat

a) einen Lageplan mit der generellen Darstellung der im Zusammenlegungsverfahren zum Ausbau vorgesehenen Anlagen (Wege, Gräben usw.) und zur Ausführung gelangenden Maßnahmen (Bodenverbesserungen usw.) zu enthalten,

b) die Eigentümer der Grundstücke, die für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen oder für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen herangezogen werden müssen, zu verpflichten, die Inanspruchnahme dieser Grundstücke zu dulden und

c) der Zusammenlegungsgemeinschaft die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und deren Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen vorzuschreiben.

Als Behelfe sind der technische Bericht und eine Erläuterung der voraussichtlichen Kosten beizufügen."

Zu Unrecht wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vor, im angefochtenen Bescheid die Frage der Teilbarkeit eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen widersprüchlich und inkonsequent zu beurteilen. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung ist weder widersprüchlich noch inkonsequent. Die belangte Behörde hat an der grundsätzlichen Teilbarkeit des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen keinen Zweifel gelassen. Sie hat aber unter Berufung auf den Wortlaut der Bestimmungen des vierten und des fünften Absatzes des § 17 TFLG 1978 auf die gesetzgeberische Absicht geschlossen, mit dem Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ein Gesamtkonzept für das Zusammenlegungsgebiet zu fordern; mit dieser gesetzgeberischen Absicht sei aber ein Bescheid nicht in Einklang zu bringen, der sich im Plan gemeinsamer Anlagen auf die Anordnung eines einzigen Basisweges beschränke, obwohl die Erforderlichkeit der Errichtung weiterer Basiswege schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung unzweifelhaft sei. Käme erst nach der Errichtung der erforderlichen Basiswege oder aber im Sinne des dritten Absatzes des § 17 TFLG 1978 erst nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke hervor, daß zur Erreichung der Ziele der Zusammenlegung weitere Anlagen erforderlich würden, dann bestünden gegen die Erlassung eines zweiten Teilbescheides über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen keine Bedenken. Unzulässig aber sei es, auf der Basis des schon bekannten Anlagenbedarfes den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in der von der AB im Beschwerdefall vorgenommenen Weise im Wege von Teilbescheiden zu erlassen.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt den von der belangten Behörde im Beschwerdefall eingenommenen Standpunkt. Für diesen Standpunkt spricht die aus dem Wortlaut der Bestimmungen der Abs. 4 und 5 des § 17 TFLG 1978 hervorleuchtende gesetzgeberische Absicht, die Verfahrensparteien im Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen möglichst umfassend über all das in Kenntnis zu setzen, was unter diesem Titel auf sie zukommt.

Die von der Beschwerdeführerin gegen diese Auffassung vorgetragenen Argumente überzeugen nicht. Die durch den zweiten Satz der Bestimmung des § 59 Abs. 1 AVG unter dem Zweckmäßigkeitsgebot eröffnete Möglichkeit eines gesonderten Abspruches über einzelne Punkte der Verhandlung nach Maßgabe ihrer Spruchreife setzt voraus, daß der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten überhaupt zuläßt. Eine solche Trennbarkeit des Verhandlungsgegenstandes muß aber nicht nur sachlich-technisch, sondern auch rechtlich vorliegen. Fordert aber § 17 Abs. 4 TFLG 1978 die Erstellung eines generellen Projektes über DIE gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (unter Verwendung dieser Begriffe in der sprachlichen Mehrzahl) und ordnet § 17 Abs. 5 Satz 2 lit. a leg. cit. ferner an, daß der Bescheid einen Lageplan mit der generellen Darstellung der im Zusammenlegungsverfahren zum Ausbau vorgesehenen Anlagen und zur Ausführung gelangenden Maßnahmen (wiederum in sprachlicher Mehrzahl mit in Klammer gesetzten, sprachlich ebenso in der Mehrzahl angeführten Beispielen) zu enthalten hat, dann schließen diese Formulierungen es aus, den Verhandlungsgegenstand der als erforderlich erkennbaren gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen als rechtlich trennbar im Sinne des zweiten Satzes des § 59 Abs. 1 AVG anzusehen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stützt auch die Bestimmung des § 17 Abs. 3 TFLG 1978 ihren Standpunkt nicht. Diese Vorschrift regelt die Frage der Grundaufbringung für den Fall, daß die Erweiterung oder Errichtung einer gemeinsamen Anlage erst nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke notwendig wird. Insoweit das Gesetz damit eine Ergänzung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen oder Anlagen selbst voraussetzt, ist diese Ergänzung an das nachträgliche Hervorkommen ihrer Notwendigkeit geknüpft. Das nachträgliche Hervorkommen der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen und Anlagen aber stellt eine Änderung des Sachverhaltes dar, angesichts deren die Rechtskraft des (ersten) Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einer Abänderung oder Ergänzung dieses Planes durch einen weiteren Bescheid rechtlich weder vor noch nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke entgegenstehen kann. Daß die von der belangten Behörde vertretene Auffassung dem Grundsatz des stufenförmigen Aufbaus eines Zusammenlegungsverfahrens widersprechen soll, wie die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang meint, ist nicht einsichtig.

Aus der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Bestimmung des § 24 Abs. 2 TFLG 1978 ist für sie ebenso nichts zu gewinnen. Daß die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke nach dieser Vorschrift auch auf Teile des Zusammenlegungsgebietes beschränkt werden kann, steht der von der belangten Behörde vorgenommenen Auslegung der Bestimmung des § 17 leg. cit. im Beschwerdefall nicht entgegen. Daß die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen gemäß § 24 Abs. 1 TFLG 1978 die vorherige Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen voraussetzt, rechtfertigte auch angesichts der in § 24 Abs. 2 leg. cit. eröffneten Möglichkeit die von der AB im Beschwerdefall eingeschlagene Vorgangsweise nicht. Ob vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Abs. 4 und 5 des § 17 TFLG 1978 ein Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen rechtlich Bestand haben könnte, der alle absehbaren Maßnahmen und Anlagen wie etwa das gesamte Wegenetz innerhalb einer abgegrenzten Teilfläche des Zusammenlegungsgebietes festlegte, braucht hier nicht geprüft zu werden, weil ein solcher Sachverhalt nicht vorliegt.

Die von der Beschwerdeführerin schließlich angestellten pragmatischen Überlegungen über Bauzeiten und budgetäre Verfügbarkeiten sind nicht geeignet, die Rechtsauffassung der belangten Behörde als unrichtig zu erweisen. Die aus den Überlegungen der Beschwerdeführerin resultierende Erforderlichkeit etappenweisen Vorgehens betrifft die Durchführung der geplanten Maßnahmen und nicht die Erstellung des Planes selbst. An der abschnittsweisen Verwirklichung der geplanten Maßnahmen und Anlagen ist die Agrargemeinschaft durch die rechtlich gebotene Erlassung des Planes der als erforderlich erkannten Maßnahmen und Anlagen in einem nicht gehindert. Daß geänderte Sachverhalte nachfolgenden bescheidmäßigen Änderungen und Ergänzungen des Planes offenstehen, wurde bereits klargestellt.

Auch die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin ist unberechtigt. Daß die Beschwerdeführerin zu der am 3. Oktober 1991 vor zweien der Mitglieder der belangten Behörde abgehaltenen Verhandlung nicht zugezogen worden war, trifft zu; die Beschwerdeführerin zeigt aber nicht auf, inwieweit die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid gelangen hätte können. Zur Berufungsverhandlung vom 5. März 1992 wurde die Beschwerdeführerin mit dem Beifügen geladen, daß es ihr freistehe, in die Akten und das Gutachten des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde Einsicht zu nehmen. Wenn die Beschwerdeführerin davon Abstand genommen hat, sich über den Inhalt dieses Gutachtens durch Akteneinsicht zu vergewissern, und sich zur Berufungsverhandlung, in welcher dieses Gutachten vorgetragen wurde, nicht eingefunden hat, dann kann sie der belangten Behörde nicht mit Erfolg vorwerfen, ihre Parteienrechte verletzt zu haben. Im übrigen hat die belangte Behörde, wie sie in ihrer Gegenschrift zutreffend aufzeigt, ihre zur bekämpften Bescheidbehebung führende Rechtsansicht auf das Gutachten ihres Mitgliedes gar nicht gestützt. Soweit die Beschwerdeführerin schließlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Umstand ableiten will, daß die belangte Behörde ihren nach § 66 Abs. 2 AVG behebenden Bescheid bestimmten anderen, im Verfahren nach § 17 TFLG 1978 Parteistellung genießenden Personen nicht zugestellt habe, macht die Beschwerdeführerin fremde Rechte geltend, wozu sie nicht berufen ist.

Es war somit auch die von der zu B) genannten Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens der Zusammenlegungsgemeinschaft in ihrer Eigenschaft als mitbeteiligte Partei beruht auf ihrer aus § 2 Z. 3 Gebührengesetz 1957 resultierenden Gebührenbefreiung. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens der belangten Behörde hat ihren Grund in dem Umstand, daß der hinsichtlich beider Beschwerden begehrte Vorlageaufwand nur einmal zugesprochen werden konnte und deshalb den zu A) genannten Beschwerdeführern und der zu B) genannten Beschwerdeführerin nur jeweils zur Hälfte zum Ersatz aufzuerlegen war.

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