Normen
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §1 Abs1 idF 1999/063;
KFG 1967 §126;
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §1 Abs1 idF 1999/063;
KFG 1967 §126;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Bediensteter des Landes Steiermark. Er war bis 6. Oktober 1996 zum Sachverständigen für die Lenkerprüfung gemäß § 126 KFG 1967 bestellt. Im Zusammenhang mit einer am 23. September 1996 durchgeführten Lenkerprüfung wurde von der Kandidatin B. das Verhalten des Beschwerdeführers bemängelt und eine Sachverhaltsdarstellung vom 30. September 1996 im Wege ihres Dienstgebers über den Behördenanwalt des Wirtschaftsressorts bei der belangten Behörde an den Landeshauptmann von Steiermark übermittelt. Der Beschwerdeführer erstattete dazu am 8. November 1996 eine Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 8. Jänner 2001 beantragte der Beschwerdeführer in der Angelegenheit der Beschwerde der Kandidatin B. vom 30. September 1996 Auskunft nach dem Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetz und Akteneinsicht, insbesondere hinsichtlich der erfolgten Bearbeitungsschritte und deren Ergebnis.
In einem weiteren Schreiben vom 8. Jänner 2001 bezog sich der Beschwerdeführer auf mündliche Ersuchen um Auskunft und Akteneinsicht hinsichtlich seiner Bestellung zum Sachverständigen für die Lenkerprüfung. Er erklärte, den Antrag auf Auskunft nach dem Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetz und Akteneinsicht zu wiederholen, und führte aus, die Fachabteilung 5 habe mit Schreiben an die Rechtsabteilung 11 vom 5. November 1996 für ihn und andere die Weiterbestellung zum Sachverständigen für die Lenkerprüfung beantragt. Für sämtliche im Antrag genannten Personen sei die Bestellung erfolgt, nicht aber für ihn. Er beantrage daher Akteneinsicht und Auskunft, "ob diese Angelegenheit in der Rechtsabteilung 11 bearbeitet wurde, wie das Ergebnis der Bearbeitung war, ob und bejahendenfalls wohin die Bestellung zur weiteren Bearbeitung und/oder Stellungnahme weitergeleitet wurde, wie das Ergebnis der weiteren Bearbeitung und/oder Stellungnahme war, ob und bejahendenfalls wann die Bestellung dem Büro der Frau Landeshauptmann zur Einholung von deren Unterschrift vorgelegt wurde und ob die Bestellung von dort unterfertigt zurückkam oder nicht".
Mit Schreiben vom 5. März 2001 antwortete der Landeshauptmann von Steiermark, dass es sich bei der Bestellung eines Fahrprüfers um einen einseitigen Hoheitsakt handle, der keinen Rechts- und Bescheidanspruch begründe, weshalb auch kein Recht auf Akteneinsicht bestehe. Darüber hinaus bestehe auch kein Recht auf Auskunft nach dem Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetz.
Mit einem weiteren Schreiben vom 5. März 2001 wurde hinsichtlich der Angelegenheit Beschwerde B. in Bezug auf die Akteneinsicht auf das zuvor genannte Schreiben verwiesen. Darüber hinaus bestehe auch kein Recht auf Auskunft nach dem Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetz.
Mit Eingabe vom 6. April 2001 verwies der Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom 8. Jänner 2001 betreffend die Angelegenheit Weiterbestellung zum Sachverständigen für die Lenkerprüfung und beantragte gemäß § 7 Abs. 1 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes die Erlassung eines Bescheides über die Verweigerung der Auskunft.
Mit einer weiteren Eingabe vom 6. April 2001 verwies der Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom 8. Jänner 2001 betreffend die Beschwerde B. und beantragte gemäß § 7 Abs. 1 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes die Erlassung eines Bescheides über die Verweigerung der Auskunft.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde gemäß § 7 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft betreffend die Angelegenheit Weiterbestellung zum Sachverständigen für die Lenkerprüfung und "Lenkerprüfung B." keine Folge. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, auf die Bestellung zum Sachverständigen für die Lenkerprüfung bestehe nach der Rechtsprechung kein Rechtsanspruch. Ein Verfahren nach dem AVG sei daher nicht durchzuführen. Auch § 17 AVG gelte in einem solchen Verfahren nicht, weshalb kein Recht auf Akteneinsicht bestehe. Das Auskunftsbegehren sei nicht berechtigt, weil der Beschwerdeführer Auskünfte über den gesamten Aktenvorgang und alle darin erliegenden Schriftstücke verlange. Dadurch werde der Eindruck erweckt, dass der Beschwerdeführer genau diejenigen Informationen über den Weg der Auskunftspflicht erhalten wolle, die er durch Akteneinsicht zu erhalten begehre und nicht bekommen könne. In gleichartigen Fällen habe der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Auskunftspflicht nicht geeignet sei, um eine Akteneinsicht durchzusetzen. Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens betreffend die Lenkerprüfung B. gehe es um eine Beschwerde bezüglich eines Organverhaltens. Es handle sich dabei um eine rein innerdienstliche Angelegenheit. Es sei bekannt, dass diesbezüglich weder ein disziplinarrechtliches Verfahren noch eine disziplinarrechtliche Maßnahme eingeleitet worden sei. Es gebe kein gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Verfahren, sodass das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG nicht bestehe. Nach § 1 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes habe jedermann das Recht, von den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz zu regelnden Selbstverwaltungskörper Auskünfte zu verlangen. Entscheidende Voraussetzung für das Verlangen einer Auskunft sei die Rechtspersönlichkeit. Einrichtungen, die keine Rechtspersönlichkeit hätten, könnten dieses Recht nicht geltend machen. Behörden hätten keine Rechtspersönlichkeit, daher auch keine subjektiven Rechte. Der Beschwerdeführer sei in der Angelegenheit betreffend Lenkerprüfung B. als Sachverständiger und somit als Organ des Landes tätig gewesen, woraus folge, dass er kein "Jedermann" sei und somit auch keinen Rechtsanspruch auf Auskunft habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für die Beschwerde sind folgende Vorschriften des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes LGBl. Nr. 73/1990 idF
LGBl. Nr. 63/1999 von Bedeutung:
"§ 1
Recht auf Auskunft
(1) Jedermann hat das Recht, von den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz zu regelnden Selbstverwaltungskörper Auskünfte zu verlangen.
...
§ 2
Inhalt und Umfang der Auskunft
(1) Auskünfte im Sinne dieses Gesetzes sind Mitteilungen über Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften.
(2) Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
§ 3
Auskunftsbegehren
(1) Ein Auskunftsbegehren kann schriftlich, mündlich oder telefonisch gestellt werden.
...
§ 4
Form der Auskunft, Aufwand für die Auskunft
(1) Die Auskunft kann erteilt werden
- mündlich,
- durch Einsichtgewährung (in Akten, auf einen Bildschirm u.dgl.),
- schriftlich,
- in jeder anderen technisch möglichen Form.
...
§ 6
Nichterteilung der Auskunft
(1) Auskünfte sind nicht zu erteilen, wenn sie mutwillig verlangt werden.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden,
a) wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen nur nach umfangreichen Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen beschafft werden können;
b) wenn der Auskunftswerber die gewünschte Information auf anderem Wege unmittelbar erhalten kann.
...
§ 7
Bescheid über die Auskunftsverweigerung
(1) Wird eine Auskunft nicht erteilt, so kann der Auskunftswerber schriftlich verlangen, dass über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen wird. Der Antrag muss das Auskunftsbegehren wiederholen und die Dienststelle bezeichnen, die die Auskunft verweigert hat. Dem Antrag kann auch eine Fotokopie oder Abschrift des ursprünglichen schriftlichen Auskunftsersuchens angeschlossen werden.
...
(4) Zur Erlassung des Bescheides über die Verweigerung der Auskunft ist zuständig:
a) in Sachen, die vom Amt der Landesregierung als Geschäftsapparat oder Behörde besorgt werden, das Amt der Landesregierung als Behörde.
..."
Vorausgeschickt sei, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Verweigerung der Auskunft nach dem Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetz ist. Dies folgt unmissverständlich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides, in dem ausschließlich gemäß § 7 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes über den Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunft abgesprochen wurde. Dem entspricht auch der vom Beschwerdeführer formulierte Beschwerdepunkt, in dem ausschließlich die Verletzung des Rechtes auf Auskunft gemäß § 1 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes geltend gemacht wird. Soweit in der Begründung des angefochtenen Bescheides das Recht auf Akteneinsicht behandelt wurde, brauchte demnach darauf nicht weiter eingegangen zu werden.
Hinsichtlich der Angelegenheit Weiterbestellung zum Sachverständigen für die Lenkerprüfung hat die Behörde die Abweisung des Auskunftsbegehrens mit dessen Umfang begründet und ausgeführt, der Beschwerdeführer wolle genau diejenigen Informationen über den Weg der Auskunft erhalten, die er mangels Berechtigung zur Akteneinsicht nicht erhalten könne.
In diesem Zusammenhang ist zunächst auf § 2 Abs. 2 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes hinzuweisen, der den Umfang der zu erteilenden Auskunft dadurch beschränkt, dass durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf. § 6 Abs. 2 lit. a leg. cit. berechtigt ferner zur Verweigerung der Auskunft, wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen nur nach umfangreichen Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen beschafft werden können.
Zieht man diese Vorschriften als Beurteilungsmaßstab für das vom Beschwerdeführer gestellte Auskunftsbegehren heran, so kann keine Rede davon sein, dass die begehrte Auskunftserteilung die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung wesentlich beeinträchtigen würde oder dass die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen nur nach umfangreichen Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen beschafft werden könnten. Der Beschwerdeführer hat zwar in seinem Auskunftsbegehren betreffend seine Wiederbestellung zum Sachverständigen für die Lenkerprüfung eine Reihe von Fragen gestellt, die allerdings jeweils kurz beantwortet werden können und die zudem dann nicht zur Gänze beantwortet werden müssen, wenn eine der vorangegangenen Fragen in bestimmter Weise beantwortet wird. Wenn z.B. das Weiterbestellungsansuchen betreffend den Beschwerdeführer von der Rechtsabteilung 11 nicht weitergeleitet wurde, sind die weiters gestellten Fragen gegenstandslos und brauchen daher nicht beantwortet zu werden.
In der hg. (zu den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und anderer Bundesländer ergangenen) Rechtsprechung wurde die Auffassung vertreten, dass die Auskunftspflicht nicht geeignet ist, um eine Akteneinsicht durchzusetzen (siehe dazu außer den von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnissen vom 19. September 1989, Zl. 88/14/0198, und vom 22. Februar 1991, Zl. 90/12/0214, unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1993, Zl. 90/10/0061, vom 23. Oktober 1995, Zl. 93/10/0009, und vom 22. Februar 1999, Zl. 98/17/0355). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass dann, wenn die Auskunft in der Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt besteht, die Auskunft in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufzuweisen hat, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 13. September 1991, Zl. 90/18/0193, und das oben genannte Erkenntnis vom 23. Oktober 1995). Die belangte Behörde kann sich nicht mit Erfolg auf diese Rechtsprechung stützen, weil die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen - wie oben bereits erwähnt - jeweils kurz beantwortet werden können, ohne dass dabei der gesamte Akteninhalt wiedergegeben werden müsste.
Das Auskunftsbegehren betreffend die Beschwerde der Kandidatin B. wurde von der belangten Behörde mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer sei nicht als "Jedermann" im Sinne des § 1 Abs. 1 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes anzusehen, weil er bei der Lenkerprüfung der Kandidatin B. als Sachverständiger und somit als Organ des Landes tätig gewesen sei.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, dass für die Frage der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 1 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes entscheidend ist, wer das Verlangen nach dieser Gesetzesstelle gestellt hat. Das Auskunftsrecht steht jeder physischen und juristischen Person zu. Dass Behörden mangels Rechtspersönlichkeit sich nicht auf das Recht gemäß § 1 leg. cit. berufen können, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer als physische Person das Recht auf Auskunftserteilung in Anspruch nehmen kann, und zwar auch dann, wenn er bei der Abnahme der Lenkerprüfung vom 23. September 1996, die den Anlass für die von der Kandidatin B. eingebrachte Beschwerde geboten hat, in behördlicher Funktion tätig gewesen ist. Da es sich im vorliegenden Fall nicht um das Auskunftsbegehren einer Behörde gehandelt hat, geht die von der belangten Behörde gegebene Begründung für die Verweigerung der Auskunft ins Leere.
Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. November 2002
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