VwGH 2000/17/0203

VwGH2000/17/020320.11.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der R GmbH & Co KG in U, vertreten durch Dr. Karl Wagner, Rechtsanwalt in 4780 Schärding, Unterer Stadtplatz 4, gegen den Bescheid der Oberösterreischischen Landesregierung vom 16. August 2000, Zl. VetR-330265/8-2000-A/Ro, betreffend Vorschreibung von Fleischuntersuchungsgebühren für den Zeitraum vom 1. November 1997 bis zum 30. November 1997, zu Recht erkannt:

Normen

31985L0073 Fleischuntersuchungs-RL Art2 Abs1;
31985L0073 Fleischuntersuchungs-RL Art5 Abs3 idF 31996L0043;
31985L0073 Fleischuntersuchungs-RL idF 31993L0118;
31985L0073 Fleischuntersuchungs-RL idF 31996L0043;
31993L0118 Nov-31985L0073;
31996L0043 Nov-31985L0073/31990L0675/31991L0496 Anh;
31996L0043 Nov-31985L0073/31990L0675/31991L0496 AnhA Kap1;
31996L0043 Nov-31985L0073/31990L0675/31991L0496;
61997CJ0374 Feyrer VORAB;
62000CJ0284 Stratmann VORAB;
EURallg;
FleischuntersuchungsgebührenG OÖ 1997 §2 Abs1 Z1;
FleischuntersuchungsgebührenG OÖ 1997 §7 Abs3 Z3;
FleischuntersuchungsgebührenG OÖ 1997 §7 Abs7;
FleischuntersuchungsgebührenV OÖ 1997 §1 Abs1 TPA Z3;
FleischuntersuchungsgebührenV OÖ 1997 §1 Abs1 TPB;
FleischuntersuchungsgebührenV OÖ 1997 §1 Abs1;
FleischuntersuchungsgebührenV OÖ 1997 §2;
FleischuntersuchungsgebührenV OÖ 1997 §4 Abs2;
FleischuntersuchungsgebührenV OÖ 1997;
31985L0073 Fleischuntersuchungs-RL Art2 Abs1;
31985L0073 Fleischuntersuchungs-RL Art5 Abs3 idF 31996L0043;
31985L0073 Fleischuntersuchungs-RL idF 31993L0118;
31985L0073 Fleischuntersuchungs-RL idF 31996L0043;
31993L0118 Nov-31985L0073;
31996L0043 Nov-31985L0073/31990L0675/31991L0496 Anh;
31996L0043 Nov-31985L0073/31990L0675/31991L0496 AnhA Kap1;
31996L0043 Nov-31985L0073/31990L0675/31991L0496;
61997CJ0374 Feyrer VORAB;
62000CJ0284 Stratmann VORAB;
EURallg;
FleischuntersuchungsgebührenG OÖ 1997 §2 Abs1 Z1;
FleischuntersuchungsgebührenG OÖ 1997 §7 Abs3 Z3;
FleischuntersuchungsgebührenG OÖ 1997 §7 Abs7;
FleischuntersuchungsgebührenV OÖ 1997 §1 Abs1 TPA Z3;
FleischuntersuchungsgebührenV OÖ 1997 §1 Abs1 TPB;
FleischuntersuchungsgebührenV OÖ 1997 §1 Abs1;
FleischuntersuchungsgebührenV OÖ 1997 §2;
FleischuntersuchungsgebührenV OÖ 1997 §4 Abs2;
FleischuntersuchungsgebührenV OÖ 1997;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.1. Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 30. August 1999, Zlen. 98/17/0342 bis 0347, 0349 und 0350, verwiesen.

Mit diesem Erkenntnis wurde auf Grund der zur hg. Zl. 98/17/0345 protokollierten Beschwerde der Beschwerdeführerin Spruchpunkt I des Bescheides der belangten Behörde vom 13. Oktober 1998, mit dem die Vorschreibung von Fleischuntersuchungsgebühren für November 1997 bestätigt worden war, auf Grund mangelnder Sachverhaltsfeststellungen zur Frage der Zulässigkeit der Einhebung einer höheren als der in Kapitel I Nr. 1 des Anhanges zur EG-Richtlinie 85/73/EWG in der kodifizierten Fassung durch die Richtlinie 96/43/EG festgelegten Fleischuntersuchungsgebühr wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben (die übrigen mit dem genannten Erkenntnis erledigten Beschwerdefälle betrafen die Vorschreibung von Gebühren für die Fleischuntersuchung für die Monate Juni 1997 bis Februar 1998). Gegenstand des Berufungsverfahrens, welches auch nunmehr beschwerdegegenständlich ist, war der Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Februar 1998, mit welchem der Beschwerdeführerin für die im Zeitraum vom 1. November 1997 bis zum 30. November 1997 durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen an 22.189 Schweinen, für

22.189 Trichinenschauen per Verdauungsmethode und für 73 Kontrolluntersuchungen Gebühren in der Höhe von S 678.129,88 (S 14.235,-- für Kontrolluntersuchungen, S 133.134,-- für Trichinenschauen nach der Verdauungsmethode, S 530.760,88 für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen) vorgeschrieben worden waren.

2. Im fortgesetzten Verfahren wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. August 2000 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Februar 1998 neuerlich ab, fasste aber aus Anlass dieser Entscheidung den Spruch des Abgabenbescheides insoferne neu, als die korrekte Bezeichnung der Beschwerdeführerin als Adressatin des Bescheides verwendet wurde.

Hiezu führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Richtlinie 96/43/EG keine inhaltliche Änderung der innerstaatlichen Rechtsgrundlagen erfordert habe. Die Festlegung der im Beschwerdefall angewendeten Gebührensätze (§ 1 Abs. 1 TP A Z 3, und TP B Z 2 der Oberösterreichischen Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997) sei auf Grund näher dargestellter Berechnungen erfolgt, die auch durch Eckdatenerhebungen bestätigt worden seien.

Auf Grund der höchst unterschiedlichen Struktur der oberösterreichischen Schlachtbetriebe in technischer, wirtschaftlicher und infrastruktureller Hinsicht insbesondere hinsichtlich der technischen Ausstattung, der wirtschaftlichen Gebarung, der Arbeitsweise, Entfernung und Lage der Betriebe, der unterschiedlichsten Arbeitsbedingungen, der Art der Schlachtung (Band- oder stationäre Schlachtung), der Anzahl der in der Schlachtung tätigen Tierärzte, der Infrastruktur, der unterschiedlichen und sehr oft von vereinbarten Terminen abweichenden Schlachtzeiten, oft unbestimmter, von den angemeldeten Stückzahlen abweichender Schlachtungen und vieler weiterer nicht steuerbarer Faktoren, wie etwa ungünstiger Verkehrsbedingungen, sei als Durchschnittswert ein Stundenentgelt für den Fleischuntersuchungstierarzt für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung von S 1.104,-- als angemessen und grundlegend erachtet worden. Dabei sei folgende Berechnung angestellt worden:

"Bundeskammerempfehlung ATS 800,--, Oberösterreich auf Grund vorangestellter Erschwernisse ATS 920,-- (800,-- + 15 %) plus 20 % MWSt. ergibt ATS 1.104,--; das Stundenentgelt für die Trichinenuntersuchung in Anbetracht der Dauer der Ausbildung sowie des Einsatzes in der Verantwortlichkeit des Fleischuntersuchungstierarztes von ATS 420,-- + 20 % MWSt. = 504,-- , wenn die Verdauungsmethode angewendet wird; diese Methode wird in mehr als 90 % der Fälle durchgeführt."

Die vorgenommene Erhöhung um 15 % des "vorgeschlagenen" Stundentarifs des Tierarztes sei gleichfalls "anteilig dadurch" erfolgt, "dass für die Hygienekontrollen in Schlachtbetrieben kein eigener zusätzlicher Tarif" bestehe, aber diese gesetzlich vorgeschriebene Mehrleistung zusätzlich zur Durchführung der eigentlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu erbringen sei. Unter Anwendung der gemäß § 10 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, vorgeschriebenen Stundenhöchstuntersuchungsanzahl für einen Fleischuntersuchungsarzt (50 Schweine pro Stunde) ergebe sich nachstehender Berechnungssatz:

"1.104 : 50 22,10

Tierarztanteil

504 : 70 7,20

Trichinenschauer (der in Oö-

29,30 i.d.R.

besonders ausgebildetes

Organ - und

selten der Tierarzt

selbst - ist)."

Der Divisor 70 bei der Durchführung der Untersuchung auf Trichinen nach der Verdauungsmethode sei durch die Annahme und Erfahrung begründet, dass damit der reelle höchstmögliche Durchschnitt bei "Einbeziehung und Berücksichtigung der dieser Methode innewohnenden Vorbereitungs(anlauf-) und Nachbereitungs(anlauf-)zeit" erfasst werde.

Dieser Betrag sei um einen Zuschlag für den auf Grund der Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Hygienekontrollen entstehenden besonderen Sachaufwand in der Höhe von 10 % und einen Zuschlag für die Personalkosten der Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse (welche gemäß § 7 Abs. 1 des Oberösterreichischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 1997 den Ertrag aus den Fleischuntersuchungsgebühren zu verwalten und zweckgebunden nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 zu verwenden habe) und Wegentschädigungen für die Fleischuntersuchungsorgane in der Höhe von 18 % ergänzt worden, sodass eine Gesamtgebühr von S 37,40 pro untersuchtem Schwein inklusive Trichinenschau resultiere. Der angesetzte Sachaufwand für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung umfasse die gesetzlich definierten Leistungen, deren Kosten die Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse gemäß § 7 des Oberösterreichischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 1997 abzudecken habe (beispielsweise Kosten für die bakteriologische Fleischuntersuchung und sonstige Untersuchungen, insbesondere Rückstandsuntersuchungen, sowie die Kosten für die erhöhte Entlohnung der Fleischuntersuchungsorgane für die Durchführung der Notschlachtungsuntersuchung, die Kosten für die Fortbildungslehrgänge für Fleischuntersuchungsorgane, die Kosten für die Erstellung und Ausgabe von Formblättern, die Kosten für den Amtsaufwand, die Entnahme, die Verpackung und der Versand von Proben, des Weiteren speziell die Kosten für Untersuchungsbehelfe und -geräte sowie die Reagenzien für die Trichinenschau, für die Tauglichkeitskennzeichnung und die Behältnisse für die Entnahme und Verwendung von Proben einschließlich der Versendungskosten). Weiters seien hierunter die Kosten der Einrichtung und des Betriebs der Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse zu subsumieren. Der Prozentsatz zur Erhöhung der Fleischuntersuchungsgebühr im Ausmaß von 10 % für den Sachaufwand habe sich aus der Bewertung der Berechnungsjahre vor Erlassen der Oberösterreichischen Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997 ergeben. Der Erhöhungsbetrag von 18 % als Zuschlag zu den Fleischuntersuchungskosten für Tierarzt und Trichinenuntersuchung für die Abdeckung von Personalkosten der Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse und die Wegentschädigungen der Untersuchungsorgane habe sich gleichfalls aus den verpflichtenden Ausgaben der vorangegangenen Vergleichsjahre ergeben. Somit müsste im Sinne des Kostendeckungsprinzips eine Fleischuntersuchungsgesamtgebühr von S 37,40 pro Schwein eingehoben werden. Es sei daher eine Fleischuntersuchungsgesamtgebühr für Schweine der Gebührenverordnung zugrundegelegt worden, die die tatsächlichen Kosten decken würde. Betrieben mit entsprechend "rationeller Schlachtung" (mindestens 50 Schweine pro Stunde) sei mit der Bestimmung des § 3 der Oberösterreichischen Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997 eine Abschlagsmöglichkeit von 20 % eingeräumt worden, woraus sich eine reduzierte Gesamtgebühr in der Höhe von S 29,92 pro Schwein ergebe. In den übrigen Schlachtbetrieben sei die oben angeführte höhere Gebühr durch den höheren Aufwand des Tierarztes und der Trichinenuntersuchung gerechtfertigt.

Die Beschwerdeführerin, welcher sämtliche Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht worden seien, habe in ihrer Stellungnahme vorgebracht, dass die Berechnung der Fleischuntersuchungsgebühren nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend begründet wäre. Es fehlte eine Begründung für den Erschwerniszuschlag von 15 % auf die Stundensatzempfehlung der Bundeskammer der Tierärzte. Dazu sei zu bemerken, dass der gegenständliche Erschwerniszuschlag auf Grund der höchst unterschiedlichen Struktur der oberösterreichischen Schlachtbetriebe in technischer, wirtschaftlicher und infrastruktureller Sicht gerechtfertigt sei. Als Erschwernis seien insbesondere der erhöhte Untersuchungsaufwand durch die Uneinheitlichkeit der Schlachttiere hinsichtlich Alter, Größe, Gewicht und Gesundheitszustand, durch die besonderen Strukturbedingungen und Betriebsgrößen der nutztierhaltenden Landwirtschaft des Bundeslandes Oberösterreich zu werten. Durchschnittlich würden 49 Schweine auf einen Halter kommen (insgesamt rund 1,8 Millionen Schweine); dabei gäbe es unterschiedlichste Bestandgrößen, unterschiedlichste Ausstattungen, unterschiedlichste Betreuung bei unterschiedlicher geografischer Lage mit punktueller und regionaler Häufung nach Abschluss der Mastperiode zur Schlachtung gebrachter Tiere (bedingt durch kleine Boxengrößen oder Besatzdichten nach Größe, Gewicht und Gesundheitszustand). Die in anderen Ländern bereits etablierte Vorselektion im Herkunftsland im Rahmen einer umfassenden Herdenbetreuung und Gesundheitszertifizierung sei zwar durch den Aufbau des sogenannten "Schweinegesundheitsdienstes" bereits eingeführt worden, jedoch noch nicht in seiner endgültigen Ausführung etabliert. Für eine Vergebührung im Sinne der "EU-Pauschalgebühren" müssten nach fachlicher Auffassung als Mindestforderung möglichst gleichschwere Tiere gleicher Qualität und gleichen Gesundheitsstatus zur Untersuchung gelangen. Weiters seien die in der Regel auftretenden erhöhten Warte- und Ausfallszeiten für die Fleischuntersuchungstierärzte, welche meist durch technische und innerbetriebliche Unzulänglichkeiten bedingt seien, als Erschwernis zu werten. Ein zeitlicher Mehraufwand ergebe sich auch aus den häufig wechselnden, vom Untersuchungspersonal nicht beeinflussbaren Schlachtzeiten, die oftmals kurzfristig verschoben, verkürzt oder verlängert würden. Diese "Sonderzeiten" würden zwar durch Zuschläge abgegolten, würden aber dennoch besondere Anforderungen an die zeitliche Verfügbarkeit des Untersuchungsorgans stellen. Insbesondere sei für die Hygienekontrollen in Schlachtbetrieben (§ 29 Fleischuntersuchungsverordnung) kein eigener Tarif festgesetzt worden, obwohl diese verpflichtenden Mehrleistungen von den Fleischuntersuchungstierärzten zusätzlich zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu erbringen sei. Diese Mehrleistung würde daher anteilig durch den Zuschlag von 15 % abgegolten.

Die Beschwerdeführerin habe zudem auf die Rechtslage in Niederösterreich hingewiesen, wo an Stelle der Stückgebühr eine einheitliche Zeitgebühr für alle Untersuchungsfälle eingeführt worden wäre. Durch die unterschiedlichen Regelungen würde der Beschwerdeführerin ein Wettbewerbsnachteil entstehen. Jedes Bundesland sei aber für sich berechtigt, kostendeckende Gebühren zu erheben. Die Argumentation der Beschwerdeführerin würde geradezu wieder zu einheitlichen Gebühren führen, was aber explizit nicht Ziel der Richtlinie sei. In diesem Zusammenhang sei auch auf die in anderen Bundesländern erhobenen Gebühren zu verweisen (beispielsweise würden in Wien S 46,31 für Schweine über 30 kg und S 22,64 für Schweine unter 30 kg verrechnet werden, obwohl gerade in Wien auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten keine vergleichbaren Erschwernisse bestünden).

Hinsichtlich der verrechneten Mehrwertsteuer habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, mit Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 23. Mai 1995 sei festgehalten worden, dass Einkünfte, die im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung von Tierärzten und Fleischuntersuchern erzielt würden, ab 1994 als sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988 zu versteuern und die in diesem Zusammenhang getätigten Umsätze nach § 2 Abs. 5 Z 1 UStG nicht umsatzsteuerbar seien. Die Einbeziehung der Mehrwertsteuer in die Berechnungsgrundlage resultiere aber aus der Überlegung, dass bei der Berechnung des dem Arbeits- und Zeitaufwand angemessenen Entgelts der Umsatz eines Tierarztes bei freier Berufsausübung (der dieser durch seine Beauftragung als Fleischuntersuchungstierarzt nur sehr eingeschränkt nachgehen könne) berücksichtigt worden wäre.

Die Bundeskammer der Tierärzte habe gemäß § 18 Abs. 1 des Tierärztegesetzes für das gesamte Bundesgebiet eine gültige Honorarordnung für tierärztliche Leistungen zu erstellen. Die Honorarsätze seien unter Bedachtnahme auf die damit verbundene besondere Gefahr, den damit verbundenen Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere festzusetzen. Überdies sei auch darauf zu verweisen, dass eine Prüfung der Angemessenheit der Honorarordnung und die Prüfung, ob die Honorarsätze als überhöht anzusehen seien, praktisch auf größte Probleme stoßen würde, da "eine Aufschlüsselung derselben auf einzelne Leistungen beziehungsweise einzelne Leistungen betreffend bestimmter Tiere nicht möglich" erscheine und im Hinblick auf eine Kostenermittlung der wesentlichen Eckdaten auch nicht erforderlich sei. Die Heranziehung der Honorarordnung der Tierärzte als Eckpunkt für die Gebührenbemessung sei aber sachlich und objektiv durchaus geeignet und führe, was die Kostendeckung der Untersuchungsstellen betreffe, dazu, dass insgesamt keine überhöhten Kosten berechnet worden seien. Bei der Kostenkalkulation der den Fleischuntersuchungstierärzten für die Durchführung der Fleischuntersuchung zustehenden Entgelte sei im Hinblick auf die Art der tierärztlichen Leistung, der akademischen Ausbildung etc. die Empfehlung der Bundeskammer der Tierärzte, die der Honorarordnung der Tierärzte entspreche, als Richtwert akzeptiert worden. Weiters sei zusätzlich berücksichtigt worden, dass ein Fleischuntersuchungstierarzt an Stelle der üblichen tierärztlichen Tätigkeiten reine Sachverständigentätigkeit ausübe, welche mit erhöhter spezieller Fortbildung (Ankauf und Studium von Spezialliteratur zum Aufbau einschlägigen Fachwissens) verbunden sei, und auf Grund seiner Tätigkeit im Rahmen der Fleischuntersuchung aus Zeitgründen mit einem weitgehenden Entfall seiner laufenden Tätigkeit als Tierarzt zu rechnen habe. Die Einbeziehung der Mehrwertsteuer in der Höhe von 20 % in die Berechnungsgrundlage beruhe auf der Überlegung, dass bei der Berechnung des dem Arbeits- und Zeitaufwand angemessenen Entgeltes der Umsatz eines Tierarztes bei freier Berufsausübung - der er durch seine Beauftragung als Fleischuntersuchungstierarzt nur sehr eingeschränkt nachgehen könne - berücksichtigt worden sei.

Die durch die Richtlinie 96/43/EG erfolgten Änderungen seien zu unterschiedlichen Zeitpunkten umzusetzen gewesen, wobei grundsätzlich - soweit keine besonderen Anordnungen getroffen worden seien - der 1. Juli 1997 als Termin für die Umsetzung der Änderungen festgelegt worden sei. Die Richtlinie sei durch die Erlassung des oberösterreichischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 1997 und die oberösterreichische Fleischuntersuchungsgebührenverordnung 1997, welche beide am 1. Jänner 1997 in Kraft getreten seien, korrekt und vollständig umgesetzt worden.

Im Rahmen der Richtlinien-Umsetzung habe demnach der Landesgesetzgeber beziehungsweise -verordnungsgeber von der in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der RL 93/118/EG beziehungsweise in Art. 5 Abs. 3 der RL 96/43/EG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und die von den Abgabenpflichtigen zu entrichtenden Gebühren dergestalt festgesetzt, dass sie die der Behörde beziehungsweise der Untersuchungsstelle erwachsenden Kosten decken würden.

Zur Berichtigung der Bezeichnung der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Bescheid sei zu bemerken, dass es sich dabei lediglich um eine unrichtige Parteibezeichnung gehandelt habe - die im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten worden sei - und die keine Zweifel an der Identität des Bescheidadressaten aufkommen lasse und daher auch keine Rechtswidrigkeit zu begründen vermöge.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte die Beschwerdeführerin ein im Auftrag des Landesgremiums des Vieh- und Fleischhandels Oberösterreich erstelltes, privates Gutachten über die Höhe der Fleischuntersuchungskosten bei Schweinen in Oberösterreich vor, aus dem sich nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei ergibt, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Beträge für die Ermittlung der Fleischuntersuchungskosten überhöht seien. In dem Gutachten wird zusammenfassend festgestellt, dass eine direkte, objektive Ermittlung der Entlohnungshöhen der Tierärzte im Rahmen des Gutachtens mit einem vertretbaren Aufwand nicht möglich sei. Es seien daher aus diesem Grund mit der Fleischuntersuchung vergleichbare Tätigkeiten zur Ermittlung der Höhe der möglichen Kosten herangezogen worden ("Opportunitätskostenermittlung"). Die Berechnungen in dem Gutachten erfolgten unter Heranziehung der in der NÖ Fleischuntersuchungsgebührenverordnung nach den Angaben in diesem Gutachten zu Grunde gelegten Stundensätze, des Tierseuchengesetzes und (für die Berechnung der Kosten der Trichinenschau) eines Entwurfes für eine Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass für die gegenständlichen Gebühren für den hier maßgebenden Abgabenzeitraum November 1997 die Richtlinie 85/73/EWG nicht mehr in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG , sondern bereits in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG anzuwenden ist (vgl. Art. 4 der Richtlinie 96/43/EG und das hg. Erkenntnis vom 30. August 1999, Zlen. 98/17/0342 bis 0347, 0349 und 0350).

1.2. Es ist unbestritten, dass die nach der Oberösterreichischen Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997, LGBl. Nr. 116/1996 (im Folgenden: Oö FleischUntGebV 1997), vorgesehenen Fleischuntersuchungsgebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen an Schweinen und die durchgeführte Trichinenschau die in Kapitel I Nr. 1 des Anhanges der Richtlinie 85/73/EWG in der kodifizierten Fassung vorgesehene Gebühr für die Untersuchung von Schweinen übersteigen. Die Oö FleischUntGebV 1997 sieht für die Untersuchung von Schweinen eine getrennte Gebühr für die Untersuchung einerseits (§ 1 Abs. 1 TP A Z 3 Oö FleischUntGebV 1997) und die Trichinenschau andererseits (§ 1 Abs. 1 TP B Z 1 und 2, je nachdem, welche Methode angewendet wurde) vor. Der Beschwerdeführerin wurde für den hier maßgeblichen Zeitraum eine Gebühr für die Untersuchung von 22.189 Schweinen und für 22.189 Trichinenschauen per Verdauungsmethode vorgeschrieben.

2. Wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden auch: EuGH) vom 30. Mai 2002, verbundene Rs C-284/00 und C-288/00 , Stratmann und Fleischversorgung Neuss, ergibt, gehört die Untersuchung auf Trichinen im Schweinefleisch zu den Untersuchungen und Hygienekontrollen im Sinne der Richtlinie (EWG) Nr. 64/433, deren Kosten durch die Gemeinschaftsgebühr gedeckt werden, die mit der Richtlinie 85/73/EWG und der Entscheidung 88/408 und sodann mit der Richtlinie 85/73/EWG in der durch die Richtlinie 93/118/EG geänderten Fassung eingeführt wurde (Rdnr. 49 und 59 des Urteils; im Ausgangsfall in der Rechtssache Stratmann, in dem es um die Trichinenschau ging, betraf die Vorschreibung der Gebühren für Untersuchungen die Jahre 1992, 1993 und 1994.

Der EuGH hat in dem genannten Urteil festgestellt, dass keine der Bestimmungen der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG die Erhebung einer spezifischen Gebühr zusätzlich zu der Gemeinschaftsgebühr gestatte, um bestimmte Kosten für Untersuchungen und Kontrollen abzudecken, die nicht in allen Fällen stattfinden. Sowohl aus dem Anhang der Entscheidung 88/408 als auch aus Kapitel I Nummer 4 Buchstaben a und b des Anhangs der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG ergebe sich vielmehr, dass jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen müsse und dass eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdecken müsse. Der Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften begründete diese Auffassung auch mit dem Hinweis auf das Ziel der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen.

Aus diesen Ausführungen des EuGH folgt, dass es als unzulässig angesehen werden könnte, für die Untersuchung von Schweinen eine getrennte Gebühr für die Untersuchung einerseits (§ 1 Abs. 1 TP A Z 3 Oö FleischUntGebV 1997) und die Trichinenschau andererseits (§ 1 Abs. 1 TP B Z 1 und 2, je nachdem, welche Methode angewendet wurde) vorzusehen, selbst wenn dies in transparenter Weise in ein und derselben Gebührenvorschrift geschieht und die Gebührenbemessung gegenüber dem Gebührenpflichtigen in einer einzigen, gemeinsamen Gebührenvorschreibung erfolgt. Diese Rechtslage hat durch die Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG keine Änderung erfahren.

Damit ergibt sich, dass die angewendete Oö FleischUntGebV 1997 jedenfalls aus diesem Grund hinsichtlich der Vorschreibung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Schweinen mit dem Gemeinschaftsrecht nicht in Einklang stehen könnte. Es ist vielmehr unter diesem Gesichtspunkt davon auszugehen, dass eine nicht korrekte Umsetzung der entsprechenden Richtlinie vorliegen könnte.

Es ist daher zu prüfen, welche Rechtsfolge dieser Umstand hat.

3. Da der EuGH im Urteil vom 9. September 1999, Rs C-374/97 , Feyrer, ausgesprochen hat, dass die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG nicht unmittelbar anwendbar sei, scheidet die unmittelbare Anwendung der Richtlinie aus. Durch die Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG durch die Richtlinie 96/43/EG hat sich an der Möglichkeit der Vorschreibung einer höheren Abgabe nichts Grundsätzliches geändert (vgl. die Darstellung der Rechtslage unten unter Punkt 6.), sodass davon auszugehen ist, dass die Aussage zur mangelnden unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinienbestimmung über die Einhebung einer Gemeinschaftsgebühr auch für die kodifizierte Fassung gilt; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2000, Zl. 98/17/0026, welches ebenfalls einen Zeitraum betraf, zu dem bereits die kodifizierte Fassung der Richtlinie galt.

Aus dem Urteil in der Rechtssache Feyrer ergibt sich aber weiters, dass sich nach Auffassung des EuGH dann, wenn die EU-Richtlinie nicht in das nationale Recht umgesetzt wurde, der Einzelne unter den in dem Urteil näher dargestellten Voraussetzungen der Vorschreibung der Gebühr widersetzen kann.

Aus dem Urteil in der Rechtssache Feyrer hätte man zunächst ableiten können, dass es für die Zulässigkeit der nach der Oö FleischUntGebV 1997 eingehobenen Gebühren ausschließlich darauf ankäme, ob die nach § 1 Abs. 1 TP A Z 3 und § 1 Abs. 1 TP B eingehobenen Gebühren insgesamt den Aufwand, den das Land Oberösterreich für die Fleischuntersuchung und die Trichinenschau hat, nicht übersteigen. Im Urteil in den Rechtssachen Stratmann und Fleischversorgung Neuss hat der EuGH nun die Einhebung einer getrennten Gebühr für die Fleischuntersuchung und die Trichinenschau für unzulässig erklärt. Da der EuGH jedoch gleichzeitig die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG (hinsichtlich der Gemeinschaftsgebühr) nicht für unmittelbar anwendbar hält, sondern nur das nach dem Urteil in der Rechtssache Feyrer von der unmittelbaren Anwendung einer Richtlinie - terminologisch - zu unterscheidende "Sich-Widersetzen" (nämlich gegen die Anwendung einer nationalen Vorschrift) in Betracht kommt, ergibt sich, dass zwar nach dem Urteil in den Rechtssachen Stratmann und Fleischversorgung Neuss die angewendete nationale Regelung allenfalls als objektiv gemeinschaftsrechtswidrig beurteilt werden könnte, dass jedoch die Beschwerdeführerin daraus nur insofern Rechte ableiten kann, als sie sich im Sinne des Urteils in der Rechtssache Feyrer der Vorschreibung der Abgabe lediglich aus dem Grunde ihrer unzulässigen Höhe widersetzen kann. Für die Höhe der Abgabe spielt es keine Rolle, ob die Gebühr nach einer einzigen Tarifpost oder nach mehreren Tarifposten zu berechnen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 98/17/0026, den Schluss gezogen, dass die Aussagen des EuGH im Urteil in der Rechtssache Feyrer grundsätzlich auch auf den Fall einer nicht vollständigen oder nicht korrekten Umsetzung der einschlägigen EU-Richtlinien übertragen werden können.

Der Umstand, dass aus dem genannten Urteil in den Rechtssachen Stratmann und Fleischversorgung Neuss somit nunmehr (erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides) offenbar geworden ist, dass die nach der Oö FleischUntGebV 1997 vorgesehene getrennte Vorschreibung von Gebühren für Fleischuntersuchung und Trichinenschau nicht gemeinschaftsrechtskonform sein könnte, ändert daher nichts an der Tatsache, dass sich der Einzelne nur insofern der Vorschreibung einer höheren als der in der Richtlinie 85/73/EWG in der kodifizierten Fassung vorgesehenen Gebühr widersetzen kann, als die ihm vorgeschriebene Gebühr die nach Gemeinschaftsrecht zulässige Höhe überschreitet.

Insofern hat sich auch durch das Urteil in den Rechtssachen Stratmann und Fleischversorgung Neuss für die Überprüfung der Vorschreibung von Gebühren für die Fleischuntersuchung und die Trichinenschau im Einzelfall nichts Entscheidendes geändert:

Die Beschwerdeführerin wäre in ihren aus dem Gemeinschaftsrecht ableitbaren Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde die Oö FleischUntGebV 1997 angewendet hätte, insofern diese (im Ergebnis) eine Gebührenhöhe vorsähe, die mit Gemeinschaftsrecht insoweit nicht in Einklang stünde, als diese Höhe über das Deckungserfordernis sämtlicher tatsächlicher Kosten hinausginge.

4. Grundsätzlich ist daher (auch unter Berücksichtigung des Urteils in den Rechtssachen Stratmann und Fleischversorgung Neuss) nach dem Urteil des EuGH vom 9. September 1999, Rs C-374/97 , Feyrer, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Lichte des Gemeinschaftsrechts zu beurteilen, ob die vorgeschriebene Höhe der Gebühr mit Gemeinschaftsrecht in Einklang steht. Dabei ist entsprechend dem Urteil in der Rechtssache Feyrer für die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin angesichts der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG der Vorschreibung höherer Abgaben als sie in dieser Verordnung vorgesehen sind, "widersetzen" kann, entscheidend, ob die nach der Oö FleischUntGebV 1997 eingehobenen Gebühren für die Fleischuntersuchung bei Schweinen (die Summe der Gebühr für die Fleischuntersuchung und die Trichinenschau) die tatsächlichen Kosten der Fleischuntersuchung (und der Trichinenschau) überschreiten oder nicht.

Der EuGH hat im Urteil Feyrer vom 9. September 1999 insbesondere ausgesprochen, dass sich der Einzelne der Erhebung von höheren Gebühren als den im Anhang Kapitel I Nummer 1 festgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen könne, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten. Der Verwaltungsgerichtshof hat daraus im Erkenntnis vom 24. Jänner 2000, Zl. 98/17/0026, den Schluss gezogen, dass sich der Einzelne der Erhebung einer höheren Gebühr widersetzen kann, wenn die Gebühr die tatsächlich entstandenen Kosten überschreitet (dazu Griller, Fleischuntersuchungsgebühren und Europarecht, ZfV 2001, 146 ff (154f); vgl. weiters auch das zur burgenländischen Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 9. April 2001, Zl. 99/17/0345). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass der EuGH im Urteil Feyrer (vgl. Rdnr. 28) die unmittelbare Anwendung des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung vor der Kodifizierung durch die Richtlinie 96/43/EG , welcher die Einhebung der Gebühr in der in der Anlage zur Richtlinie festgesetzten Höhe vorschreibt, grundsätzlich ausgeschlossen hat. Das Urteil in der Rechtssache Feyrer bedeutet aber, dass eine Vorschreibung nach einer abweichenden innerstaatlichen Rechtsvorschrift insoweit rechtswidrig ist, als sie die nach der Richtlinie zulässige Höhe (bis zu der der Mitgliedstaat eine höhere als die Gemeinschaftsgebühr festsetzen kann) überschreitet.

5. Im Sinne der hg. Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Sachverhaltsermittlung und zur Begründung im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Anwendung innerstaatlicher Regelungen, die gegebenenfalls durch unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht verdrängt sein könnten (oder im vorliegenden Fall in der Diktion des EuGH: deren Anwendung sich der Einzelne ungeachtet des Nichtzur-Anwendung-Kommens jenes unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts, welches in der - bloß subsidiären - Gemeinschaftsgebühr existent ist, widersetzen kann; vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1999, Zlen. 97/17/0501, 0502 und 0503, und nach Ergehen des Urteils in der Rechtssache Feyrer das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2000, Zl. 98/17/0026), hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid näher begründet, inwiefern ihrer Ansicht nach die in der Verordnung vorgesehenen Gebührenansätze den Kriterien des Gemeinschaftsrechts entsprechen (siehe die Sachverhaltdarstellung, oben). Die belangte Behörde legt dabei die Überlegungen dar, die bei der Verordnungserlassung für die Festsetzung der in der Oö FleischUntGebV 1997 vorgesehenen Gebühren maßgebend gewesen sein sollen. Sie verweist obendrein auf eine "in Folge des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes durchgeführte Eckdatenerhebung", die die im Einzelnen angeführten Berechnungen "bestätigt" hätte. Nähere Angaben zu dieser "Eckdatenerhebung" enthält der angefochtene Bescheid nicht.

6. Die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG sieht Folgendes vor:

Gemäß Artikel 1 der kodifizierten Fassung der Richtlinie 85/73/EWG (Anhang der Richtlinie 96/43/EG) tragen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Anhanges A dafür Sorge, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen der Erzeugnisse im Sinne des vorgenannten Anhanges einschließlich derjenigen zur Gewährleistung des Schutzes der Tiere in den Schlachthöfen im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 93/119/EWG entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr erhoben wird (diese Regelung entspricht Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie vor der Kodifizierung).

Der genannte Anhang A betrifft in Kapitel I die "Gebühren auf Fleisch im Sinne der Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG, 91/495/EWG und 92/45/EWG".

Art. 5 Abs. 3 der genannten Richtlinie lautet:

"(3) Die Mitgliedstaaten können einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet."

Nach Nummer 1 des Kapitels I des Anhanges A erheben die Mitgliedstaaten "unbeschadet der Nummern 4 und 5 für die Untersuchungskosten im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten" Pauschalbeträge, die für das Fleisch verschiedener Tiere in dieser Nummer konkret festgesetzt sind.

Nummer 4 des Kapitels I des Anhanges A der genannten Richtlinie lautet:

"4. Die Mitgliedstaaten können zur Deckung höherer Kosten

a) die unter Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a) vorgesehenen Pauschalbeträge für bestimmte Betriebe anheben.

Hierfür können - außer der in Nummer 5 Buchstabe a) genannten Voraussetzung - folgende Voraussetzungen gelten:

"(3) Die Mitgliedstaaten können einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet."

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die generelle Ausnahmebestimmung in der Richtlinie durch die Richtlinie 96/43/EG nicht geändert hat. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 85/73/EWG in der kodifizierten Fassung entspricht wörtlich Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 93/118/EWG .

Auf Grund der Neuformulierung der Nummer 4 lit. b des Kapitels I des Anhanges A der Richtlinie 85/73/EWG durch die Richtlinie 96/43/EG ist - was der EuGH im Urteil Feyrer offenbar auch schon für die frühere Rechtslage angenommen hat - davon auszugehen, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 85/73/EWG in der kodifizierten Fassung die grundsätzliche Regelung für die Erhebung höherer Gebühren (als der in Anhang A der gegenständlichen Richtlinie festgelegten Gemeinschaftsgebühren) enthält, welche durch die Bestimmungen der Nummer 4 lit. a und b des Kapitels I des Anhanges A der Richtlinie 85/73/EWG idF 96/43/EG präzisiert wird.

Durch den Entfall des Adjektivs "spezifischer" in der deutschen Fassung beziehungsweise des Adjektivs "specifique" in der französischen Fassung der Nummer 4 lit. b des Kapitels I des Anhanges A der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der durch die Richtlinie 96/43/EG erfolgten Novellierung der Richtlinie 85/73/EWG bietet nunmehr Nummer 4 lit. b des Kapitels I des Anhanges A der genannten Richtlinie jedenfalls eine Grundlage für die Erhebung einer - wie im Beschwerdefall vorliegenden - Pauschalgebühr, die nur insofern begrenzt ist, als das Gesamtaufkommen der Gebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten, die die zuständige Gebietskörperschaft (im Sinne der Rdnr. 37 des Urteiles Feyrer) zu tragen hat, nicht übersteigen darf.

Da der im Beschwerdefall angewendete § 1 Abs. 1 Oö FleischUntGebV 1997 eine grundsätzlich von allen Betrieben zu entrichtende (pauschale) Gebühr vorsieht, zu der allenfalls Zuschläge nach § 2 der Verordnung kommen können, stützt sich die Vorschreibung einer höheren als der in der Richtlinie 85/73/EWG in der kodifizierten Fassung vorgesehenen Gebühr auf Nummer 4 lit. b des Kapitels I des Anhanges A der zitierten Richtlinie.

Mit der belangten Behörde ist auch davon auszugehen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH unter den "tatsächlichen Kosten" jene zu verstehen sind, die der für die Untersuchungen zuständigen Gebietskörperschaft insgesamt entstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. April 2001, Zl. 99/17/0345). Dies legt auch die Formulierung "erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht übersteigt" in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 85/73/EWG in der kodifizierten Fassung nahe.

7. Die bisherigen Überlegungen bedeuten für den Beschwerdefall Folgendes:

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer "höheren Gebühr" (als der in Nummer 1 des Kapitels I des Anhanges A konkret vorgesehenen Pauschalgebühr) ist jedenfalls, dass die eingehobenen Gebühren die tatsächlichen (Gesamt-)Kosten der Fleischuntersuchung im Land Oberösterreich nicht überschreiten. Nach den obigen Ausführungen bezieht sich dies auf die Summe der für die Fleischuntersuchung und die Trichinenschau vorgeschriebenen Gebühren einerseits, bzw. auf die Summe der der Gebietskörperschaft aus der Fleischuntersuchung und der Trichinenschau erwachsenden Kosten andererseits.

8. Entscheidend ist somit im Beschwerdefall, ob die von der belangten Behörde gegebene Begründung für die (sich aus der Oö FleischUntGebV 1997 ergebende) Höhe der Gebührenvorschreibung (siehe die Sachverhaltsdarstellung) geeignet ist, eine Rechtfertigung der Überschreitung der in der Richtlinie der Gemeinschaft festgesetzten Gebühr im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu liefern.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. Juni 1999, Zlen. 97/17/0501, 0502 und 0503, ausgeführt hat, wäre bei der Prüfung der Zulässigkeit der Gebührenvorschreibung auch die Angemessenheit des Entgelts der Tierärzte ins Kalkül zu ziehen. Dies gilt umso mehr für die von der belangten Behörde vorgenommene Erhöhung dieser Ansätze um eine Reihe von "Zuschlägen". In diesem Zusammenhang kann insbesondere der (nunmehr) versuchten Rechtfertigung für einen Kostenbestandteil in Höhe von 20 % (was der Höhe nach dem früher für Mehrwertsteuer vorgesehenen Betrag entspricht), der als eine Art Ausgleich für den "entgangenen Umsatz" aus sonstiger Tätigkeit des freiberuflichen Tierarztes qualifiziert wird, nicht gefolgt werden (Näheres dazu siehe unten). Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang (Seite 23 des angefochtenen Bescheides) ausführt, dass eine Prüfung der Angemessenheit der Honorarsätze wegen praktischer Schwierigkeiten bei der Aufschlüsselung der Leistungen auf einzelne Leistungen "betreffend bestimmter Tiere", aber auch "im Hinblick auf eine wie im oz. Erkenntnis angesprochene Kostenermittlung der wesentlichen Eckdaten" nicht erforderlich sei, ist darauf hinzuweisen, dass eine Beurteilung dieser Aussage schon mangels Offenlegung der angesprochenen Eckdaten nicht erfolgen kann. Es ist aber zu beachten, dass etwa die Kenntnis des tatsächlichen zeitlichen Aufwandes für die Untersuchung einer bestimmten Anzahl von Tieren noch nichts darüber aussagt, welcher Betrag für die Abgeltung der sich aus diesem Zeitaufwand ergebenden Arbeitszeit des Untersuchungsorgans angemessen ist. Inwiefern für die Beurteilung der Angemessenheit eines bestimmten Stundensatzes, wie er auch von der belangten Behörde ihren Berechnungen zu Grunde gelegt wurde, die Kenntnis von Umständen erforderlich wäre, die nicht erhebbar bzw. anzugeben sind, blieb unaufgeklärt. So ist etwa nicht ersichtlich, inwieweit sich die Tätigkeit von Fleischuntersuchungsorganen in Oberösterreich von jener solcher Organe in anderen Bundesländern unterscheidet, sodass die Überprüfung der Angemessenheit eines bestimmten Stundensatzes unmöglich sein sollte.

Wie die folgenden Überlegungen zeigen, erweist sich die Begründung der belangten Behörde jedenfalls für die als erforderlich angenommenen Zuschläge zu den Honoraransätzen der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs teilweise als verfehlt und teilweise als nicht nachvollziehbar, sodass nicht näher auf die Frage eingegangen werden muss, ob und inwieweit das Abstellen auf die von der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs empfohlenen Stundensätze nicht zu einer angemessenen Entlohnung führte.

Da die Gemeinschaftsrechtskonformität der Einhebung von mitgliedstaatlichen Gebühren nach der Rechtsprechung des EuGH von der Höhe der tatsächlichen Kosten, die der Gebietskörperschaft durch die Untersuchungen entstehen, abhängt, ist grundsätzlich eine Überprüfung dahingehend erforderlich, inwiefern die der Gebührenfestsetzung zu Grunde gelegten Annahmen eingetroffen sind. Es wird allenfalls eine entsprechende Anpassung der Gebühr notwendig sein, wenn die tatsächlich entstehenden Kosten niedriger sind als ursprünglich angenommen. Im Falle der Festsetzung des Entgeltanspruches der Tierärzte in der Verordnung des Landes kommt jedoch hinzu, dass zur Überprüfung des Zutreffens der Prognosen nicht einfach ein Vergleich der Ausgaben des Landes mit den insgesamt vereinnahmten Gebühren angestellt werden kann.

In dieser letzteren Hinsicht ist auf Grund der Ausgestaltung der Rechtslage in Oberösterreich eine besondere Konstellation gegeben. Da der Entgeltanspruch des Fleischuntersuchungsorgans gemäß § 2 iVm § 7 des Oö Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 1997 in der Fleischuntersuchungsgebührenverordnung festzusetzen ist, werden die tatsächlich entstehenden Kosten wesentlich von der in der Verordnung vorgenommenen Festsetzung des Entgeltanspruches der Fleischuntersuchungsorgane bestimmt.

In diesem Fall ist es nicht möglich, die Gemeinschaftsrechtskonformität der vorgeschriebenen Abgabe allein mit dem Hinweis darauf zu begründen, dass die sich aus der Verordnung ergebenden Kosten der zuständigen Gebietskörperschaft auch tatsächlich entstanden sind.

Die Beurteilung, ob eine Gebührenvorschreibung im Lichte der angesprochenen Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gemeinschaftsrechtskonform ist, setzt vielmehr im vorliegenden Fall auch die Prüfung der Angemessenheit der in dieser Verordnung festgesetzten Ansprüche der Untersuchungsorgane voraus. Dabei kann auch einem Vergleich mit der Entlohnung von Tierärzten für andere Tätigkeiten, wie er in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten angestellt wird, Bedeutung zukommen. Auch ist festzuhalten, dass die von der belangten Behörde gewählte Methode, von den von der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs erarbeiteten Honorarrichtlinien auszugehen, grundsätzlich nicht zu beanstanden ist und ein Abstellen auf andere Entlohnungsschemata voraussetzt, dass auch tatsächlich eine Vergleichbarkeit der Tätigkeit gegeben ist bzw. die Berechnung nach dem selben System erfolgt.

Dazu ist noch auf Folgendes zu verweisen: Selbst im vorliegenden Fall, in dem nicht auf Erfahrungswerte, sondern auf die voraussichtlichen Kosten an Hand von Überlegungen zur möglichen Anzahl der Untersuchungen je Zeiteinheit abgestellt wurde und ausgehend davon sowohl eine Gebühr (die der Abgabepflichtige zu entrichten hat) als auch das Entgelt für das Untersuchungsorgan je untersuchtem Tier festgelegt wurde, ist durch eine ex post-Erhebung feststellbar, ob die getroffenen Annahmen (etwa hinsichtlich des Zeitaufwandes für die Untersuchungen) zutreffend waren oder nicht.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, welche "Eckdatenerhebung" stattgefunden hat und welche Ergebnisse diese gebracht hat. Es ist daher nicht möglich, die von der belangten Behörde dargestellten Überlegungen an Hand von empirischen Daten, über welche die belangte Behörde aber offenbar verfügt, zumindest teilweise zu überprüfen. So ist etwa nicht ersichtlich, ob empirische Daten vorhanden sind, welchen Zeitaufwand die Fleischuntersuchungen tatsächlich erfordern.

9. Die Berechnungen der belangten Behörde beruhen zum Teil auf Annahmen, die nicht stichhaltig sind (vgl. sogleich zum 20 %igen Zuschlag auf die Honorarsätze der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs), zum Teil ist die Begründung nicht geeignet, eine Nachprüfung im Lichte des Gemeinschaftsrechts zu ermöglichen.

Nach den obigen Ausführungen ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass zunächst eine Prognose erforderlich sein kann, welche Kosten entstehen werden. Bei einer solchen Prognose sind aber nur tatsächlich zu erwartende Kosten zu Grunde zu legen. Sofern aber beispielsweise Tierärzte bei der Fleischuntersuchung keine Umsatzsteuer zu entrichten haben, ist bei der Berechnung der zu erwartenden Kosten eine solche nicht in Ansatz zu bringen. Dass dennoch ein "Erhöhungsfaktor" in der Höhe der (tatsächlich nicht zu entrichtenden Umsatzsteuer) in die Kalkulation eingeflossen sein dürfte, wird nunmehr von der belangten Behörde unter Berufung auf die Überlegung gerechtfertigt, dass "der Umsatz eines Tierarztes bei freier Berufsausübung (der er eben durch seine Beauftragung als Fleischuntersuchungstierarzt nur sehr eingeschränkt nachgehen kann) berücksichtigt" worden sei.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der belangte Behörde insoweit fragwürdig erscheint, als die belangte Behörde in den hg. Verfahren zu den Zlen. 98/17/0281, 98/17/0283 und 98/17/0284 (vgl. die hg. Erkenntnisse zu diesen Zahlen vom 18. September 2002) zu der auch dort von der jeweiligen beschwerdeführenden Partei aufgezeigten Problematik der Umsatzsteuerfreiheit der Entgelte der Tierärzte für die Fleischbeschau darauf hingewiesen hat, dass die im Jahr 1995 bekannt gewordene diesbezügliche Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen zur Neufestsetzung der Fleischuntersuchungsgebühren durch das

o. ö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 69/1995, und durch die o.ö. Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 70/1995, geführt habe. Diese Stellungnahme erweckt den Eindruck, als sei die Gebühr im Hinblick auf das Wegfallen der Umsatzsteuer neu (und in entsprechend geringerer Höhe) festgesetzt worden (die belangte Behörde spricht von einer "deutlichen Reduktion des Gemeinde- und Ausgleichskassenzuschlages"). Mit diesem Eindruck steht die Argumentation im vorliegenden Verfahren in einem Spannungsverhältnis, der zu Folge bei der Kalkulation der Gebühr nach wie vor ein Anteil für die Umsatzsteuer berücksichtigt werde (Seite 20, zweiter Absatz, des im Jahre 2000 erlassenen angefochtenen Bescheides, und Seite 17 unten der Gegenschrift), wobei die belangte Behörde aber gleichzeitig nunmehr die oben wiedergegebene Rechtfertigung anbietet (Seite 23 des angefochtenen Bescheides und Seite 20 der Gegenschrift).

Die Überlegung hinsichtlich der Einschränkung der übrigen Berufsausübung durch den Tierarzt (für welche die 20 % offenbar gleichsam als Ausgleich gedacht sein sollen) ist jedoch nicht nachvollziehbar. Es ist nicht verständlich, wieso einem freiberuflich Tätigen bei der Übernahme einer Funktion für die öffentliche Hand, für die er entsprechend den Grundsätzen, die von seiner Interessenvertretung erarbeitet werden, entlohnt wird, ein Zuschlag zu dieser von der Interessenvertretung als angemessen angesehenen Abgeltung ausbezahlt werden sollte, weil er in der Zeit der übernommenen Tätigkeit für die Gebietskörperschaft keine andere Tätigkeit ausüben könne, bei welcher Umsatzsteuer anfällt, die er auch abführen muss (der Tierarzt hat die Umsatzsteuer vom Entgelt im Sinn des § 4 Abs. 1 UStG 1994 zu berechnen, die Umsatzsteuer zählt nicht zur Bemessungsgrundlage; die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Orientierung am "Umsatz" eines freiberuflich tätigen Tierarztes führt daher keineswegs dazu, dass das Entgelt in der Höhe des "Nettoumsatzes" zuzüglich der Umsatzsteuer anzusetzen wäre). Im Übrigen fällt auf, dass auch im angefochtenen Bescheid (Seite 20; vgl. die wörtliche Wiedergabe dieser Passage in der Sachverhaltsdarstellung) sowie in der Gegenschrift noch davon die Rede ist, dass 20 % Mehrwertsteuer auf die Bundeskammerempfehlung aufgeschlagen worden seien. In weiterer Folge wird im Hinblick auf den bereits im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwand, dass keine Mehrwertsteuer anfalle, die schon erwähnte Begründung (für "die Einbeziehung von 20 % MWSt") gegeben, "dass bei der Berechnung des dem Arbeits- und Zeitaufwand angemessenen Entgelts der Umsatz eines Tierarztes bei freier Berufsausübung (der er eben durch seine Beauftragung als Fleischuntersuchungstierarzt nur sehr eingeschränkt nachgehen kann) berücksichtigt wurde." Diese Begründung ist aber, worauf es entscheidend ankommt, nach dem Vorstehenden nicht tragfähig. Der so begründete Zuschlag kann daher nicht als angemessen im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 21. Juni 1999, Zlen. 97/17/0501, 0502 und 0503, angesehen werden.

10. Zur weiteren Argumentation der belangten Behörde im Zusammenhang mit der konkreten Ermittlung der entstehenden Kosten bzw. ihrer Angemessenheit ist Folgendes auszuführen:

Für die Trichinenschau wird gemäß § 1 Abs. 1 TP B der Oö FleischUntGebV 1997 eine eigene Gebühr zusätzlich zu den Fleischuntersuchungsgebühren eingehoben.

Die dem Land Oberösterreich auf Grund der Trichinenschau entstandenen Kosten können nach dem Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002, verbundene Rs C-284/00 und C-288/00 , Stratmann GmbH und Fleischversorgung Neuss GmbH, grundsätzlich zur Rechtfertigung der für die Fleischuntersuchung erhobenen Gebühren herangezogen werden (vgl. oben Punkte 2. und 3.).

Die belangte Behörde durfte daher nach den Ausführungen unter Punkt 3. die Kosten für die Trichinenschau zur Rechtfertigung der Gesamthöhe der sich aus § 1 Abs. 1 TP A und TP B ergebenden Gesamtgebühr heranziehen.

In diesem Zusammenhang fällt jedoch zu der von der belangten Behörde gegebenen Darstellung, wie sich die Gesamtsumme der Gebühr errechne bzw. begründen lasse, Folgendes auf:

Wie sich auf Seite 20 des angefochtenen Bescheides ergibt, soll der Anteil für die Trichinenschau in der Höhe von S 7,20 (EUR 0,52) zu dem zunächst ermittelten "Tierarzt-Anteil" (für die Fleischuntersuchung) in der Höhe von S 22,10 (EUR 1,60) hinzugerechnet und die sich daraus ergebende Summe von S 29,30 (EUR 2,13) um die weiteren Zuschläge in Höhe von 10 % und 18 % erhöht worden sein, sodass eine Gesamtgebühr von S 37,40 (EUR 2,72) gerechtfertigt wäre. S 37,40 (EUR 2,72) ist jener Betrag, der in der Oö FleischUntGebV 1997 insgesamt als Gebühr für die Fleischuntersuchung (S 29,90, EUR 2,17) und die Trichinenschau (S 7,50, EUR 0,55) festgesetzt wurde. Der 10 %ige Zuschlag wurde für "den aufgrund der Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie der Hygienekontrollen entstehenden besonderen Sachaufwand" vorgesehen, die Erhöhung um 18 % erfolgte als "Zuschlag für die Personalkosten der Fleischuntersuchungs-

Ausgleichskasse ... und Wegentschädigungen für die

Fleischuntersuchungsorgane" (Seite 20 des angefochtenen Bescheides).

Diese Berechnung wirft aber die Frage auf, weshalb in der Verordnung die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung mit S 29,90 (EUR 2,17) und jene für die Trichinenschau mit S 7,50 (EUR 0,55) festgelegt wurde und nicht mit S 22,10 (EUR 1,60) zuzüglich 28 % und S 7,20 (EUR 0,52) zuzüglich 28 %. Die Überlegungen der belangten Behörde haben seinerzeit somit offenkundig nicht in der von ihr nunmehr dargestellten Weise Eingang in den Verordnungserlassungsprozess gefunden.

Festzuhalten ist weiters, dass der "Anteil des Fleischuntersuchungsorganes" in der genannten Verordnung mit S 27,-

- (EUR 1,96) und S 5,-- (EUR 0,36) festgesetzt wurde.

Betrachtet man die angesprochenen Gebührensätze, wurde somit der angeblich ursprünglich errechnete "Tierarztanteil" entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und in der Gegenschrift nicht um 28 % erhöht, sondern um ca. 33,5 %.

Der Unterschied zwischen dem Anteil für das Fleischuntersuchungsorgan und der zu entrichtenden Gebühr beträgt einmal S 2,90 oder EUR 0,21 (bei TP A, dies entspricht rd. 10,75 % des Anteils des Untersuchungsorganes), einmal S 2,50 oder EUR 0,18 (bei TP B, dies entspricht 50 % des Anteils des Fleischuntersuchungsorganes) und stellt somit nicht einen bestimmten (in beiden Fällen gleichen) Prozentsatz, der auf den Anteil, der dem Untersuchungsorgan zusteht, aufgeschlagen wurde, dar. Daraus ergibt sich konkret, dass in dem für die Fleischuntersuchung festgesetzten Anteil für das Untersuchungsorgan zumindest teilweise die von der belangten Behörde genannten Aufschläge von 10 % für Sachaufwand bzw. 18 % für Personalkosten und Wegentschädigungen enthalten sind.

Es verbleiben daher auch insofern Bedenken gegen die Schlüssigkeit der dargestellten Berechnung.

Es stellt sich die Frage, weshalb einerseits ein 10%iger Zuschlag für "den aufgrund der Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie der Hygienekontrollen entstehenden besonderen Sachaufwand" vorgesehen wurde, andererseits aber gemäß § 4 Abs. 2 der Oö FleischUntGebV 1997 dem Fleischuntersuchungsorgan auch die Möglichkeit offen steht, eine Vergütung für den gesondert in Rechnung zu stellenden, nachgewiesenen Sachaufwand zu erlangen. Diese Verordnungsbestimmung beruht auf § 7 Abs. 3 Z 3 iVm § 7 Abs. 7 Oö FleischUntGebG 1997. Angesichts dieser Sonderregelung ist davon auszugehen, dass unter der in § 2 Abs. 1 Z 1 des Gesetzes genannten "angemessenen Entlohnung" kein Kostenbestandteil für Sachaufwand anzusetzen ist. Gleiches gilt für den Anteil am Aufwand für die Wegentschädigungen. Die Argumentation der belangten Behörde erwiese somit im Ergebnis eine Gesetzwidrigkeit der Oö FleischUntGebV 1997 jedenfalls hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des Anteils der Untersuchungsorgane (welche Auswirkung dies auf die Vereinbarkeit der eingehobenen Gebühr mit Gemeinschaftsrechts hat, ist damit noch nicht gesagt, da es für diese nur darauf ankommt, welche Gebühr dem Abgabepflichtigen vorgeschrieben wird).

Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang in der Gegenschrift darauf hinweist, dass die Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse gemäß § 7 Oö FleischUntGebG 1997 den Sachaufwand abzudecken hätte, so wird damit nicht begründet, weshalb ein derartiger Kostenbestandteil bei der Festsetzung des Entgelts, auf welches das Untersuchungsorgan Anspruch hat, mit einzubeziehen ist.

Im vorliegenden Zusammenhang ist jedoch maßgeblich, dass damit jedenfalls die sachliche Rechtfertigung für die Kostenbestandteile "Sachaufwand" und "Wegentschädigungen" (noch) nicht als gegeben angenommen werden kann. Da die Überlegungen der belangten Behörde nicht schlüssig sind, könnte bei der Verordnungserlassung durchaus auch zu Grunde gelegen sein, dass der oben erwähnte Aufschlag von S 2,90 (EUR 0,21) bei der Fleischuntersuchung bzw. von S 2,50 (EUR 0,18) bei der Trichinenschau die nach dem Fleischuntersuchungsgesetz zusätzlich zu bestreitenden Kosten (eben den Sachaufwand und die Wegentschädigungen sowie die Personalkosten der Ausgleichskasse) abdecken sollten. Eine Überprüfung in dieser Hinsicht ließe sich durchführen, wenn die Größenordnung der hiefür vom Land Oberösterreich aufzuwendenden Mittel festgestellt würde. Mangels jeglicher Angaben in dieser Richtung im angefochtenen Bescheid ist eine Überprüfung auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts daher nicht möglich.

Insoweit leidet der angefochtene Bescheid an einem Feststellungs- und Begründungsmangel, da nach der Begründung der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden kann, inwieweit bei der Festsetzung des Entgeltanteils für das Untersuchungsorgan ein Anteil für Sachaufwand angesetzt wurde (oder ob ein solcher nur in dem auf diesen Entgeltanteil von S 27,-- (EUR 1,96) aufgeschlagenen Betrag von S 2,90 (EUR 0,21) enthalten ist und ob dieser Aufschlag gerechtfertigt ist). Da der vom Land zu tragende Sachaufwand zulässigerweise bei der Berechnung der Gebühr in Ansatz gebracht werden kann, kann auf dem Boden der bisherigen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde und der Begründung des angefochtenen Bescheides zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden, in welcher Weise ein Anteil für den auflaufenden Sachaufwand in die Gebührenberechnung eingeflossen ist. Träfen nämlich die Annahmen der belangten Behörde zu, hätte die Differenz zwischen dem Entgelt für das Untersuchungsorgan und der Gebühr höher zu sein. Es kann somit der angefochtene Bescheid insofern nicht auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden. Diese Verfahrensmängel sind auch wesentlich, da die belangte Behörde bei ihrer Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Daran ändert auch nichts, dass möglicherweise zwar die Gesamtgebühr gemeinschaftsrechtlich zulässig wäre und lediglich die Relation zwischen Gebühr und Anteil der Untersuchungsorgane verfehlt festgelegt wurde. Mangels entsprechender Feststellungen und im Hinblick auf die nicht aufgeklärten Fragen hinsichtlich der Diskrepanz der konkreten Art der Gebührenfestlegung und der nunmehr von der belangten Behörde hiefür gegebenen Erklärung und ihrer Berufung auf abweichende Berechnungen lässt sich nicht beurteilen, ob allenfalls das Ergebnis der Gebührenfestsetzung - abgesehen von dem als inhaltlich rechtswidrig erkannten 20%igen Zuschlag zu den Stundensätzen - dennoch gemeinschaftsrechtskonform ist. Dazu wird noch bemerkt, dass eine sowohl gesetzeskonforme als auch gemeinschaftsrechtskonforme Festlegung des Entgeltanteils und der Gebühr nur vorläge, wenn die Angaben der belangten Behörde etwa zum "Tierarztanteil" verfehlt wären und in Wahrheit das Entgelt des Tierarztes auch ohne die von der belangten Behörde angegebenen Zuschläge für Aufwendungen, die der Tierarzt ohnehin zusätzlich ersetzt bekommt, in der Höhe von S 27,-- (EUR 1,96) gerechtfertigt wäre und überdies der Zuschlag von S 2,90 (EUR 0,21) den nach dem Oö FleischUntGebG 1997 und der Oö FleischUntGebV 1997 über die Entgeltzahlungen hinausgehenden Aufwand nicht überstiege; eine verfehlte Festlegung des Entgeltes der Tierärzte führte zwar zu einer Rechtswidrigkeit der Verordnung im Hinblick auf diesen Anteil, würde sich aber auf die Rechtmäßigkeit der Höhe der von den Rechtsunterworfenen eingehobenen Gebühr nicht auswirken, soferne diese insgesamt die gemeinschaftsrechtlich zulässige Höhe bzw. die nach dem Oö Landesgesetz zulässige Höhe nicht überschritte.

Die aufgezeigten Ungereimtheiten belasten den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, da sie eine Nachprüfung der Begründung des angefochtenen Bescheides verhindern und es nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid gekommen wäre.

11. Soweit auch in der Gegenschrift darauf hingewiesen wird, dass der (schon im sog. "Tierarzt-Anteil" enthaltene) Zuschlag von 15 % als anteiliger Beitrag für die durchzuführenden Hygienekontrollen gedacht gewesen sei, nimmt die belangte Behörde zwar auf einen Kostenbestandteil Bezug, der nach dem Gemeinschaftsrecht in die Berechnung der Gebühr einbezogen werden dürfte, diese Erklärung beseitigt aber nicht den schon im angefochtenen Bescheid enthaltenen teilweisen Widerspruch, der darin liegt, dass einerseits die 15 % als Ausgleich für Erschwernisse, andererseits als anteiliger Beitrag für die Hygienekontrollen bezeichnet werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme, dass ein 15 %iger Zuschlag wegen der durchzuführenden Hygienekontrollen erforderlich sei, nachvollziehbare Feststellungen über die Häufigkeit und den Aufwand solcher Kontrollen voraussetzen würde.

Weiters fällt auf, dass unter den Erschwernissen, die einen 15%igen Zuschlag bei der Berechnung des "Tierarztanteils" rechtfertigen, auch die Entfernung und Lage der Betriebe "generell und zueinander" genannt ist. Gleichzeitig wurden aber Wegentschädigungen vorgesehen. Es wäre zu begründen, inwieweit diese Entschädigung nicht auch gleichzeitig eine Abgeltung für den Zeitaufwand, der bereits bei der Festsetzung des Tierarztanteils berücksichtigt wurde, enthält. Es ist sohin auch nicht klar, ob der Umstand, dass zwischen den Schlachtbetrieben Wege zurückzulegen sind, insoweit doppelte Berücksichtigung erfahren hat. Wie bei der schon angesprochenen generellen Unklarheit, wie die Gebühr im Unterschied zu dem dem Organ zustehenden Entgelt berechnet wurde, ist auch nicht ersichtlich, ob (Teile des bzw. der) 18%ige(n) Zuschlag(s) zum "Tierarztanteil", der u.a. wegen der Wegentschädigungen angesetzt wurde, nicht sowohl in dem dem Organ zustehenden Entgelt als auch in der Differenz zwischen Anteil des Organs und Untersuchungsgebühr enthalten ist. Der Entgeltanspruch des Tierarztes wurde in der Verordnung höher als der sog. "Tierarztanteil" angesetzt. Dabei ist nicht klar, welche der im Bescheid erwähnten zusätzlichen 28 % dem auf Grund der Honoraransätze der Tierärzte einschließlich des 15%igen und 20%igen Zuschlags und der geschätzten Zeit für die Untersuchungen sich ergebenden Anteil der Kosten je Tier hinzugeschlagen wurden. Die 18%ige Erhöhung des Tierarztanteiles wird teilweise unter Berufung auf die zurückzulegenden Entfernungen begründet. Da die Wegentschädigungen und der Aufwandersatz vom Tierarzt extra angesprochen werden können, stellen sie zwar Kosten dar, die der Gebietskörperschaft erwachsen, sie wären aber bei der Festsetzung des Entgelts je Stück für den Tierarzt grundsätzlich außer Betracht zu lassen. Die Begründung der belangten Behörde ist daher nicht verständlich.

Insofern sind die Berechnungen der belangten Behörde erklärungsbedürftig.

Es liegt somit kein ausreichend festgestellter Sachverhalt vor bzw. lassen die Feststellungen der belangten Behörde und ihre Begründung für die Gebührenhöhe eine Überprüfung der konkret vorgeschriebenen Gebühr am Gemeinschaftsrecht nicht zu.

12. Der angefochtene Bescheid leidet daher, abgesehen von der inhaltlichen Rechtswidrigkeit, die darin liegt, dass die belangte Behörde zu Unrecht das Erfordernis eines Zuschlages in der Höhe von 20 % zu den Empfehlungen der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs als Ausgleich für den Entfall sonstiger Aufträge angenommen hat, an wesentlichen Feststellungs- und Begründungsmängeln.

13. Da eine inhaltliche Rechtswidrigkeit als Aufhebungsgrund einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1999, Zl. 97/07/0143, vom 21. März 2001, Zl. 98/10/0376, oder vom 24. April 2002, Zl. 2001/16/0615), war der angefochtene Bescheid aus den unter Punkt 9. dargestellten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

14. Für das fortgesetzte Verfahren ist auf Folgendes hinzuweisen:

Die vorliegende Aufhebung bedeutet keine Aussage darüber, in welcher konkreten Höhe die Vorschreibung der Gebühr als mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehend zu qualifizieren ist. Insoferne erlauben die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und die aufgezeigten Begründungsmängel keine Beurteilung der Übereinstimmung der vorgeschriebenen Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht.

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren schlüssig darzutun haben, welche Kostenbestandteile sich ausgehend von entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen (etwa auch hinsichtlich der Erforderlichkeit von Hygienekontrollen, die als - teilweise - Begründung für die 15 %-Erhöhung genannt wurden, wobei die angesprochenen 15 % gleichzeitig auch im Hinblick auf allgemeine Erschwernisse bei der Untersuchung in Oberösterreich als erforderlich bezeichnet wurden) als gerechtfertigt ansehen lassen.

Die belangte Behörde wird dabei auch die Ergebnisse der von ihr genannten "Eckdatenerhebung" offen zu legen haben.

Als relevante Kostenfaktoren, die die Einhebung einer höheren Gebühr rechtfertigen können, kommen nur Faktoren in Betracht, die eine Abgeltung eines Aufwandes dem Untersuchungsorgan gegenüber erfordern (gleichgültig, ob für Mühewaltung oder für Sachaufwand), insbesondere also Umstände, die einen besonderen Zeitaufwand der Untersuchung verursachen. Strukturunterschiede, die etwa erhöhte Wegzeiten bedingen, wären jedoch nur einmal (entweder bei der Berechnung der Pauschalgebühr je Tier oder aber bei der Bemessung von Wegentschädigungen) zu berücksichtigen. Sofern die vorgesehenen Wegentschädigungen daher über die Abgeltung von Fahrspesen hinausgehen, käme insoweit eine zusätzliche Berücksichtigung der Entfernungen zwischen den Schlachtbetrieben bei der Festlegung eines Stundensatzes für die Tätigkeit der Untersuchungsorgane nicht in Betracht.

15. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Die von der Beschwerdeführerin entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von

S 2.500,-- war dabei gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, mit EUR 181,68 in Ansatz zu bringen.

16. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes

nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 20. November 2002

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