VwGH 98/17/0342

VwGH98/17/034230.8.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerden der R GesmbH & Co KG, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in U, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung 1. vom 13. Oktober 1998, Zl. VetR - 330.246/1 - 1998 - A (zur Zl. 98/17/0342), 2. vom 13. Oktober 1998, Zl. VetR - 330.252/1 - 1998 - A (zur Zl. 98/17/0343), 3. vom 13. Oktober 1998, Zl. VetR - 330.259/1 - 1998 - A (zur Zl. 98/17/0344), 4. vom 13. Oktober 1998, Zl. VetR - 330.265/1 - 1998 - A (zur Zl. 98/17/0345), 5. vom 13. Oktober 1998, Zl. VetR - 330.266/1 - 1998 - A (zur Zl. 98/17/0346), 6. vom 19. Oktober 1998, Zl. VetR - 330.276/1 - 1998 - A (zur Zl. 98/17/0347), 7. vom 20. Oktober 1998, Zl. VetR - 330.257/2 - 1998 - A (zur Zl. 98/17/0349), und 8. vom 20. Oktober 1998, Zl. VetR - 330.257/1 - 1998 - A (zur Zl. 98/17/0350),

betreffend Fleischuntersuchungsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

31985L0073 Fleischuntersuchungs-RL idF 31993L0118;
31993L0118 Nov-31985L0073 Anh Kap1;
31996L0043 Nov-31985L0073/31990L0675/31991L0496;
FleischUG 1982 §47 Abs2 idF 1994/118;
FleischuntersuchungsgebührenG OÖ 1997 §2 Abs1;
FleischuntersuchungsgebührenV OÖ 1997 §1 Abs1;
FleischuntersuchungsgebührenV OÖ 1997 §2;
31985L0073 Fleischuntersuchungs-RL idF 31993L0118;
31993L0118 Nov-31985L0073 Anh Kap1;
31996L0043 Nov-31985L0073/31990L0675/31991L0496;
FleischUG 1982 §47 Abs2 idF 1994/118;
FleischuntersuchungsgebührenG OÖ 1997 §2 Abs1;
FleischuntersuchungsgebührenV OÖ 1997 §1 Abs1;
FleischuntersuchungsgebührenV OÖ 1997 §2;

 

Spruch:

1. Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

2. Im Übrigen werden die Beschwerden (soweit sie sich gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides richten) als unbegründet abgewiesen.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 120.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Spruchteil I der angefochtenen Bescheide wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen erstinstanzliche Abgabenbescheide des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung als Abgabenbehörde erster Instanz, mit welchen für die Durchführung von Fleischuntersuchungen jeweils für ein bestimmtes Monat im Jahr 1997 und 1998 (von Juni 1997 - zur Zl. 98/17/0342 - bis Februar 1998) Fleischuntersuchungsgebühren vorgeschrieben wurden, als unbegründet abgewiesen. Mit Spruchteil II wurde jeweils der Antrag, den Berufungen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zurückgewiesen.

Begründend verweist die belangte Behörde in allen Bescheiden im Wesentlichen übereinstimmend nach Wiedergabe des § 47 Abs. 1 bis 3 Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982 idF der Novelle BGBl. Nr. 118/1994, und des § 17 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz zunächst auf die mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Rechtsgrundlagen für die Fleischuntersuchungsgebühren in Oberösterrreich, das Oberösterreichische Fleischuntersuchungsgebührengesetz 1997 - Oö FlUGG 1997, LGBl. Nr. 79/1996, und die Oberösterreichische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997, LGBl. Nr. 116/1996.

Hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der Gebühr wird auf § 2 Abs. 1 Oö FlUGG 1997 und die sich daraus ergebende Verordnungsermächtigung für die Landesregierung und die in diesem Paragraphen vorgesehenen Determinanten für die Festsetzung der Höhe der Gebühr hingewiesen.

Sodann wird im Einzelnen dargestellt, welche Gebühr die Abgabepflichtigen gemäß § 1 Abs. 1 Oberösterreichische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997, LGBl. Nr. 116/1996, zu entrichten hätten.

Die Festsetzung der Höhe der Gebühren sei auf Grund der in § 2 Oberösterreichisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz festgelegten Richtlinien und Komponenten und insbesondere unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 1 in einem solchen Ausmaß erfolgt, "dass der dem Land und Gemeinden bei der Vollziehung des Fleischuntersuchungsgesetzes entstehende Aufwand voll ersetzt" werde. Dieses Kostendeckungsprinzip entspreche der Grundsatzbestimmung des § 47 Abs. 2 Fleischuntersuchungsgesetz, wobei festgelegt sei, dass die Höhe der Gebühren unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere in einem solchen Ausmaß festzusetzen sei, dass der den Ländern und Gemeinden durch die Vollziehung des Gesetzes entstehende Aufwand voll ersetzt werde.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen betreffend die Umsetzung der einschlägigen EG-Richtlinien wird dargelegt, dass in der Materialienleiste der Kundmachung des Oberösterreichischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes auf die Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Jänner 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch, auf die Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22.12.1993 zur Änderung der genannten Richtlinie und die Richtlinie 88/409/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 mit Hygienevorschriften für Fleisch für den Inlandsmarkt und zur Festlegung der gemäß der Richtlinie 85/73/EWG für die Untersuchung dieses Fleisches zu erhebenden Gebühren hingewiesen worden sei.

Die Oberösterreichische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung sei auf der Grundlage des Oberösterreichischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes erlassen worden. Es könne daher der Standpunkt vertreten werden, dass der Hinweispflicht entsprochen worden sei, zumal die Richtlinie es dem Mitgliedstaat freistelle, ob er in der Vorschrift selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Richtlinie verweise. Überdies stelle sich die Frage, ob ein "mangelnder Hinweis auf die Umsetzung überhaupt zu einer solchen mangelhaften Umsetzung der Richlinie führen würde, die eventuell eine unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie" rechtfertige.

Insbesondere sei der Anhang, Kapitel I der Richtlinie 93/118/EG bei der ziffernmäßigen Festlegung der Höhe der Gebühren in der Oberösterreichischen Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung berücksichtigt. Nach der zitierten Richtlinie erfolge die Festlegung der Gebühren in Form von Pauschalbeträgen in ECU/je Tier. Zusätzlich werde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, die Gebühren zur Deckung höherer Kosten anzuheben oder eine spezifische Gebühr zu erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt (Anhang, Kapitel I Z 1 bis 4). Daraus folge, dass dem Einzelnen kein Recht zustehe, lediglich die in der Richtlinie festgesetzten Beträge zahlen zu müssen.

Die Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren sei demzufolge in der Oberösterreichischen Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung LGBl. Nr. 116/1996 unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG festgelegt und widerspreche daher nicht dem Gemeinschaftsrecht.

Gegen diese Bescheide (zur Gänze) richten sich die vorliegenden Beschwerden mit dem Antrag, die Bescheide (zur Gänze) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

In den Beschwerden wird insbesondere geltend gemacht, dass die nach den oberösterreichischen Rechtsvorschriften einzuhebende Gebühr wesentlich über der nach den einschlägigen EG-Vorschriften (Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG) vorgesehenen Gemeinschaftsgebühr liege. Eine Erhöhung der Gebühr sei zwar aufgrund der Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen möglich; diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Dabei wird insbesondere auch die Auffassung vertreten, dass die Ermächtigung zur Einhebung einer höheren Gebühr als der in der Richtlinie festgesetzten Gemeinschaftsgebühr bereits vom Bundesgesetzgeber (im Fleischuntersuchungsgesetz) ausgesprochen hätte werden müssen; weiters werden Entscheidungen deutscher Gerichte angeführt und teilweise wiedergegeben, die sich mit der (nach Meinung der Gerichte) mangelhaften Umsetzung der genannten Richtlinie in Deutschland auseinandersetzen.

Zu Spruchteil II (Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) enthalten die Beschwerden keine Ausführungen.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die unmittelbare Anwendbarkeit der von der Beschwerdeführerin genannten Richtlinien im Hinblick auf die rechtzeitige und richtige Umsetzung der Richtlinien in innerstaatliches Recht bestritten wird. Die Richtlinie 93/118/EG räume den Mitgliedstaaten einen Spielraum bezüglich der Höhe der Gebühren ein, sodass dem Einzelnen kein Recht erwachse, tatsächlich nur die in der Richtlinie angeführten Pauschalgebühren entrichten zu müssen.

Nach Wiedergabe der Entstehungsgeschichte und Auszügen aus den Materialien der Fleischuntersuchungsgesetz-Novelle 1994 und der oberösterreichischen Rechtsvorschriften, die für den Beschwerdefall anwendbar sind, wird die Auffassung vertreten, dass entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin Anhang Kapitel I Z 4 lit. b der Richtlinie 93/118/EG die Vorschreibung höherer Gebühren zur Deckung tatsächlicher Kosten erlaube. Die Voraussetzungen für die Anhebung, nämlich "die Deckung höherer Kosten", seien in Oberösterreich gegeben. In diesem Zusammenhang wird näher ausgeführt, aus welchen Gründen die belangte Behörde die Festsetzung höherer Gebühren für das Land Oberösterreich als gerechtfertigt ansieht (erhöhter Untersuchungsaufwand durch besondere Uneinheitlichkeit der Schlachttiere; geringe durchschnittliche Herdengröße; noch nicht ausreichend durchgeführte Vorselektion im Herkunftsland im Rahmen einer umfassenden Herdenbetreuung und Gesundheitszertifizierung; erhöhte Warte- und Ausfallszeiten für die Fleischuntersuchungsorgane, meist bedingt durch technische und innerbetriebliche Unzulänglichkeiten u.a.). Im Zusammenhang mit den zuletzt erwähnten Sonderzeiten wird ausgeführt, dass diese zwar durch Zuschläge abgegolten würden, jedoch dennoch besondere Anforderungen an die zeitliche Verfügbarkeit des Untersuchungsorganes stellten und somit eine angemessene, dem Zeitaufwand entsprechende Entlohnung darstellten. Die normale Entlohnung der tierärztlichen Leistung richte sich nach einer Empfehlung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs und betrage rund S 800,-- + MwSt pro Stunde (das seien S 960,--).

Obwohl die Ausstattung und der technische Standard der Frischfleischbetriebe in Oberösterreich zum gegenwärtigen Zeitpunkt unterschiedlich sei, habe man einheitliche Pauschalgebühren festgelegt und für Betriebe mit besonderer technischer Ausstattung und einer bestimmten Schlachtkapazität einen 20 %igen Abschlag von den zu entrichtenden Gebühren festgelegt. Es wird sodann ein Rechenbeispiel zur Demonstration, dass die zu entrichtenden Gebühren keinesfalls überhöht seien, angeführt. Es wird dargelegt, dass der einem Untersuchungsorgan bei der Untersuchung von Rindern gebührende Anteil bei der Untersuchung von Schweinen unter Berücksichtigung der zulässigen Höchstuntersuchungsanzahl pro Stunde nur geringfügig über der empfohlenen Stundenabgeltung (nämlich bei S 1.080,--) liege, während bei der Untersuchung von Rindern der dem Untersuchungsorgan gebührende Anteil je Stunde nur S 585,-- betrage. Der Mindererlös aus der Untersuchung von Rindern solle durch einen geringfügigen Mehrerlös aus der Schweineuntersuchung ausgeglichen werden, da die Fleischuntersuchungsorgane die erforderlichen Untersuchungen in der Regel an beiden Tierarten durchführten und oftmals zusätzlich mit der Untersuchung in kleinen Betrieben oder sogar mit Einzeluntersuchungen beauftragt seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden aufgrund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Für die Einhebung von Fleischuntersuchungsgebühren ist im Rahmen des EG-Rechts die Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Jänner 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch in der Fassung der Richtlinien 88/409/EG und 93/118/EWG sowie (nunmehr) der Richtlinie 96/43/EWG , wodurch die Richtlinie auch kodifiziert wurde, maßgeblich. Die durch die zuletzt genannte Richtlinie vorgenommenen Änderungen waren nach Art. 4 dieser Richtlinie zu unterschiedlichen Zeitpunkten umzusetzen, wobei grundsätzlich, soweit keine besondere Anordnungen getroffen wurden, der 1. Juli 1997 als Termin für die Umsetzung der Änderungen festgelegt wurde.

In den Beschwerdefällen ist daher mit Ausnahme der Beschwerde zur Zl. 98/17/0342 (Vorschreibung für Juni 1997) die Fassung der Richtlinie 96/43/EG maßgeblich.

Der Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen der genannten Richtlinien wurde im hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1999, Zlen. 97/17/0501, 0502 und 0503 wiedergegeben.

Der Anhang zur Richtlinie wurde in der kodifizierten Fassung durch die Richtlinie 96/43/EG weitgehend unverändert gelassen, es wurden aber die Beträge der Gebühr etwa für Rinder verändert und bei Schweinen eine Differenzierung zwischen Tieren mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg und von 25 kg und mehr eingeführt. Der Betrag für die Untersuchung von Tieren von 25 kg und mehr blieb aber mit 1,30 ECU/Tier unverändert.

Strittig ist in den vorliegenden Beschwerdefällen insbesondere, ob die nach den oberösterreichischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fleischuntersuchungsgebühren in Übereinstimmung mit der einschlägigen EG-Richtlinie stehen.

Die Beschwerdefälle gleichen insoweit hinsichtlich des Sachverhalts und der maßgeblichen Rechtsfragen jenen, die dem hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1999, Zlen. 97/17/0501, 0502 und 0503 zugrunde lagen. Der sachverhaltsmäßige Unterschied, dass die Abgabenzeiträume in den vorliegenden Beschwerdefällen so gelagert sind, dass bereits die oberösterreichischen Vorschriften für das Jahr 1997 anzuwenden sind, stellt keinen entscheidenden Unterschied dar, weil auch nach diesen Vorschriften die Fleischuntersuchungsgebühr höher ist als die nach dem Anhang Kapitel I der genannten Richtlinie der EG vorgesehene Gemeinschaftsgebühr. Auch die Tatsache, dass in den Beschwerdefällen (abgesehen vom Verfahren zur Zl. 98/17/0342) Abgabenzeiträume gegenständlich sind, für die bereits die Richtlinie 96/43/EG anwendbar war, spielt keine wesentliche Rolle, änderten sich doch durch diese Richtlinie die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer höheren Gebühr als der Gemeinschaftsgebühr nicht in einer für die vorliegende Problematik (Prüfung der unmittelbaren Anwendung) relevanten Weise. Der in den genannten Erkenntnissen aufgezeigte Verfahrensmangel liegt vielmehr in den vorliegenden Beschwerdefällen (außer jenem zur Zl. 98/17/0342) auch im Hinblick darauf vor, dass sich die Begründung der Bescheide nur auf die einschlägige Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG bezieht, nicht aber auf die für die beschwerdegegenständlichen Abgabenzeiträume überwiegend schon anwendbare Fassung nach der Richtlinie 96/43/EG bezieht.

Auch in den vorliegenden Beschwerdefällen wurden die oberösterreichischen Rechtsgrundlagen für die Einhebung von Fleischuntersuchungsgebühren, wie sie im Jahre 1997 gegolten haben, ungeachtet der Abweichung von der grundsätzlich vorgesehenen Gemeinschaftsgebühr angewendet. Die belangte Behörde hat auch in den vorliegenden Beschwerdefällen keine Sachverhaltsfeststellungen zur Frage getroffen, ob die Einhebung einer höheren als der in Nr. 1 des Anhanges, Kapitel I, der EG-Richtlinie 85/73/EWG in der kodifizierten Fassung der Richtlinie 96/43/EG (bzw. bis Juli 1997 in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG) vorgesehenen Gemeinschaftsgebühr zulässig war. Auch in den vorliegenden Fällen ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die EG-Richtlinie nicht unmittelbar anwendbar sei. Dass der Unterschied gegenüber der nach EG-Recht festgesetzten Gebühr nach der oberösterreichischen Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung geringer ist als der Unterschied, der sich bei Anwendung der für 1996 geltenden oberösterreichischen Rechtslage ergab, bedeutet keinen rechtlich relevanten Unterschied hinsichtlich der Feststellungs- und Begründungspflicht der belangten Behörde, wie sie in dem genannten Erkenntnis näher dargelegt ist.

Die angefochtenen Bescheide leiden daher hinsichtlich ihres Spruchpunktes I aus denselben Gründen, wie sie in dem genannten Erkenntnis näher dargestellt wurden und auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Zu dem auch in den vorliegenden Beschwerden enthaltenen Vorbringen, dass es einer Ermächtigung durch den Bundesgesetzgeber für die Einhebung einer höheren Gebühr als der Gemeinschaftsgebühr bedurft hätte, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 98/17/0100, 0101, 0102, 0103 und 0105-5, Stellung genommen. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Die Rechtsgrundlagen der angefochtenen Bescheide leiden insoweit nicht an einer Rechtswidrigkeit, die zum Anlass eines Prüfungsantrages an den Verfassungsgerichtshof zu nehmen wären.

Die angefochtenen Bescheide waren aber hinsichtlich des Spruchpunktes I gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aus den oben genannten Gründen aufzuheben.

2. Soweit sich die Beschwerden auch gegen Spruchpunkt II des jeweils angefochtenen Bescheides richten, enthalten sie keine Ausführungen, worin die Rechtswidrigkeit erblickt werde. Die Beschwerdeführerin kann durch die Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht in dem geltend gemachten Beschwerdepunkt, die Abgabe entsprechend EG-Recht vorgeschrieben zu erhalten, verletzt sein.

Die Beschwerden waren daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. August 1999

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