Normen
AVG §38;
AVG §66 Abs4;
BauG Stmk 1995 §29;
BauRallg;
B-VG Art18 Abs2;
ROG Stmk 1974 §23 Abs3;
ROG Stmk 1974 §32 Abs2 litb;
AVG §38;
AVG §66 Abs4;
BauG Stmk 1995 §29;
BauRallg;
B-VG Art18 Abs2;
ROG Stmk 1974 §23 Abs3;
ROG Stmk 1974 §32 Abs2 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 19. Mai 2000 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 23. September 1999 um baubehördliche Bewilligung der Errichtung eines Neu- und Zubaus einer Lagerhalle und eines Bürogebäudes auf den Grundstücken Nr. 71/2 und 71/8 der KG H ohne Durchführung einer Bauverhandlung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Grundstück Nr. 71/2 liege nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Unterpremstätten im "Erwartungsland für Industrie und Gewerbe 1", wobei die Umwandlung in vollwertiges Bauland von der Grundzusammenlegung, Erstellung eines Bebauungsplanes oder Festlegung von Bebauungsrichtlinien abhängig gemacht worden sei. In der Gemeinderatssitzung vom 20. Oktober 1999 sei die Einleitung der Umwandlung vom Ausbau der Zufahrtsstraße bzw. Errichtung eines Gehsteiges abhängig gemacht worden. Diese Voraussetzungen seien bisher noch nicht erfüllt. Damit liege aber ein offenkundiger Widerspruch des Projekts zum geltenden Flächenwidmungsplan vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, welcher mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 24. Juli 2000 unter Hinweis auf die Regelung des § 39 Abs. 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 158/1998 keine Folge gegeben wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2000 wurde der gegen diesen Bescheid gerichteten Vorstellung der beschwerdeführenden Partei keine Folge gegeben. Nach Darstellung des Verfahrensganges begründete die belangte Behörde ihren Bescheid dahingehend, aus dem Gemeindeakt ergebe sich, dass das zu bebauende Grundstück Nr. 71/2 der KG H im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Unterpremstätten als Industrieaufschließungsgebiet I ausgewiesen sei und eine Bebauung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich sei, was bereits auf Grund der Aktenlage eindeutig ersichtlich sei und auch bei Durchführung einer Bauverhandlung nicht abänderbar gewesen wäre. Dem Argument der beschwerdeführenden Partei, es hätten ihr nachträgliche Planänderungen ermöglicht werden müssen, sei entgegen zu halten, dass das projektierte Bauvorhaben gänzlich auf einem anderen Grundstück hätte errichtet werden müssen. Eine Planänderung sei daher nicht ausreichend, um das beantragte Bauvorhaben bewilligungsfähig zu machen, weil eine derartige Änderung ein aliud darstelle. In Folge des Widerspruchs des Bauvorhabens zum geltenden Flächenwidmungsplan sei daher von den Gemeindeinstanzen das Bauansuchen zutreffend ohne Durchführung einer Bauverhandlung abgewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf sach- und fachgerechte Verhandlungsführung und Entscheidung über ihr Ansuchen verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht die beschwerdeführende Partei geltend, dass bei Gesamtbetrachtung des Bauvorhabens eine Baubewilligung eines Teiles der geplanten Neubauten und der Adaptierungsarbeiten nicht von vornherein als aussichtslos hätten angesehen werden dürfen.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die beschwerdeführende Partei, gerade um den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Einfachheit zu entsprechen, hätte die Behörde die Möglichkeit, über einen Teil des Ansuchens abzusprechen, nutzen und die beschwerdeführende Partei zur Änderung ihres Ansuchens anweisen müssen. Auch hätte die Möglichkeit bestanden, einen Unterbrechungsbeschluss zu fassen und "die Widmung als Vorfrage einzustufen".
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
1) Zur Rechtsrüge:
Die Erteilung einer Baubewilligung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die in Aussicht genommene Grundfläche als Bauplatz geeignet ist, was nach § 5 Abs. 1 Z. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes - Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995, u.a. dann der Fall ist, wenn eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist.
Der § 23 Abs. 3 des Steiermärkisches Raumordnungsgesetzes - ROG, LGBl. Nr. 127/1974, lautet:
"Innerhalb des Baulandes sind Grundflächen als Aufschließungsgebiete festzulegen, wenn sie zur Zeit der Planerstellung mangelhaft erschlossen sind oder das öffentliche Interesse (wirtschaftliche und siedlungspolitische Interessen u. dgl.) der Verwendung als Bauland entgegensteht. Die Gründe für die Festlegung sind im Wortlaut anzuführen. Wenn eine bestimmte zeitliche Reihenfolge der Erschließung zweckmäßig ist, kann das Aufschließungsgebiet in verschiedene Aufschließungszonen unterteilt werden. Die Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet hat der Gemeinderat nach Erfüllung der Aufschließungserfordernisse unter Anführung der Gründe für die Aufhebung und der Festlegung, ob eine Bebauungsplanung im Sinne des § 27 Abs. 1 notwendig ist, mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen. Diese Änderung des Flächenwidmungsplanes ist nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung 1967 bzw. des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 kundzumachen."
Gemäß § 32 Abs 2 Stmk. ROG ist die Erteilung von Festlegungs- und Baubewilligungsbescheiden nach dem Steiermärkischen Baugesetz auch vor Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet im Sinne des § 23 Abs. 3 zulässig, wenn a) die Bewilligungen der Erfüllung der fehlenden Baulandvoraussetzungen dienen oder b) die gleichzeitige Fertigstellung der fehlenden Baulandvoraussetzungen mit dem Bauvorhaben gesichert ist.
Im Beschwerdefall sind die Baulichkeiten (Büroneubau und Lagerhalle) auf zwei nebeneinander liegenden Grundstücken vorgesehen, die teilweise als Industrie- und Gewerbegebiet J 1(Grstk. Nr. 71/8) und teilweise als Erwartungsland für Gewerbe und Industrie I (Grstk. Nr. 71/2) gewidmet sind. Nach den im Akt erliegenden Projektplänen kommen die Bauten auf beiden Grundstücksflächen gleichermaßen zu liegen.
Gemäß § 23 Abs 1 Z 3 Stmk ROG dürfen als vollwertiges Bauland nur Grundflächen festgelegt werden, deren Aufschließung keine unwirtschaftlichen öffentlichen Aufwendungen insbesondere für die Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energieversorgung oder Verkehrsverbindungen, hygienische und kulturelle Versorgung sowie den Hochwasserschutz erforderlich machen. Wenn daher der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde das gegenständliche Grundstück im Hinblick auf die fehlende Erschließung durch Verkehrsverbindungen im Flächenwidmungsplan nur als Aufschließungsgebiet ausgewiesen hat, bestehen keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des betreffenden Flächenwidmungsplanes. Es ist bei Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung im Sinne des § 32 Abs 2 lit. b Stmk ROG lediglich zu prüfen, ob durch das Bauvorhaben die Beseitigung gerade des für die Ausweisung als Aufschließungsgebiet maßgebenden Mangels gesichert ist. Ob eine Baubewilligung gemäß § 32 Abs 2 lit b Stmk ROG trotz der vorliegenden Aufschließungswidmung erteilt werden kann, hängt daher davon ab, ob die im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates gegebenen Aufschließungsmängel entweder gleichzeitig mit der Fertigstellung des vom Bauwerber geplanten Bauvorhabens oder durch dessen Ausführung wegfallen. Eine Aufhebung der Festlegung des im Beschwerdefall zu bebauenden Grundstücks Nr. 71/2 als Aufschließungsgebiet ist - was von der beschwerdeführenden Partei auch nicht in Abrede gestellt wird - bisher nicht erfolgt. Auch aus den Projektsunterlagen ist nicht ersichtlich, dass die (noch) gegebenen Aufschließungsmängel gleichzeitig mit der Fertigstellung des von der Bauwerberin geplanten Bauvorhabens oder durch dessen Ausführung wegfielen. Damit ist aber die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, dass eine der raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der gegenständlichen Baulichkeiten im Aufschließungsgebiet (noch) nicht vorliegt. Damit erweist sich die Abweisung der Berufung gegen den abweisenden erstinstanzlichen Bescheid wegen Verstoßes des Bauvorhabens gegen den Flächenwidmungsplan als rechtmäßig. In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, ob und inwieweit die mitbeteiligte Marktgemeinde die Aufhebung der Festlegung als Aufschließungsgebiet in der Zukunft plant, weil von dem im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Rechtsbestand auszugehen ist und der Umstand, dass es - allenfalls - zu einer Änderung des Flächenwidmungsplanes, also einer Änderung der Rechtslage (einer Verordnung) kommen könnte, keinen Grund für eine Aussetzung gemäß § 38 AVG darstellt, weil es sich dabei um keine Vorfrage im Sinne dieser Gesetzesstelle handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1998, Zl. 97/06/0234). Im Übrigen besteht auch kein Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. März 1998, Zl. 97/06/0107, und vom 7. November 1996, Zl. 96/06/0215). Allerdings bleibt es der beschwerdeführenden Partei unbenommen, ein entsprechend geändertes Projekt neuerlich zur Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung vorzulegen.
2) Zur Verfahrensrüge:
Hinsichtlich der Frage der Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist der belangten Behörde im Hinblick auf § 82 Abs. 7 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, zuzustimmen (vgl. Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 1999, 145). Die Regelungen des § 24 Abs 1 und Abs 2 Stmk BauG 1995 betreffend die - obligatorische - Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Bauverfahren sind gemäß § 82 Abs 7 AVG, da sie von der Regelung betreffend die - lediglich fakultative - Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs 2 AVG in der Fassung der Novelle 1998 abweichen, mit Ablauf des 31.12.1998 außer Kraft getreten. Kriterien für die Frage, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, sind daher die in § 39 Abs 2 letzter Satz AVG angeführten Gründe, nämlich die möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis. Im vorliegenden Fall ergab sich der von der Behörde festgestellte Widerspruch des Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan allein aus den von der Bauwerberin eingereichten Unterlagen zum Bauansuchen. Es kann somit im Lichte des § 39 Abs 2 AVG keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass die vorliegende Abweisung des Bauansuchens ohne Abhaltung einer Bauverhandlung erfolgt ist.
Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann. Nur dieses ist demnach Gegenstand der Baubewilligung. Ein Baubewilligungsbescheid stellt somit einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar, so dass nicht die Behörde, sondern der Antragsteller bestimmt, was Gegenstand des Verfahrens ist. Dass in dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Projektsplan Maßnahmen vorgesehen seien, die den Aufschließungsmangel beseitigen, behauptet sie nicht und ist auch aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich. Die Baubehörde ist aber nach Prüfung des Vorhabens nur dann zur neuerlichen Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller verhalten, wenn sich aus dem eingereichten Projekt und den dazu vorgelegten Unterlagen das Erfordernis ergibt, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, durch eine Modifikation einen Versagungsgrund zu vermeiden. Sie ist jedoch nicht verhalten, ihm die Einbringung eines gänzlich anderen Projektes - eines "aliud" - zu ermöglichen.
Insoweit die beschwerdeführende Partei vorbringt, die Behörde hätte zumindest jenen Teil des Bauansuchens bewilligen müssen, der bewilligungsfähig gewesen sei bzw. die Behörde hätte die beschwerdeführende Partei zu einer allfälligen Einschränkung oder Änderung ihres Projektes auffordern müssen, ist zunächst darauf zu verweisen, dass es der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren nicht um die Einbringung eines anderen Projektes gegangen ist, sondern um die (zumindest teilweise) Bewilligung des eingereichten Projektes. Sie hat aber weder im Verwaltungsverfahren noch auch in der Beschwerde aufgezeigt, und es ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, in welcher Weise das eingereichte Projekt im Sinne der Vorstellungen der beschwerdeführenden Partei hätte geteilt werden können.
Die vorliegende Beschwerde ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 20. Juni 2002
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