Normen
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §1 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
KanalG Stmk 1988 §6 Abs1;
WRG 1959 §32;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §1 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
KanalG Stmk 1988 §6 Abs1;
WRG 1959 §32;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Grundstückes im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. September 1996 wurden die Beschwerdeführer als Eigentümer jenes Grundstückes gemäß § 4 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988 zum Anschluß an das Kanalnetz verpflichtet. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 17. Oktober 1996 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses unbekämpft gebliebenen Bescheides verwies die belangte Behörde darauf, daß die Gemeindebehörden es verabsäumt hätten, den Beschwerdeführern vorzuschreiben, binnen angemessener Frist einen Bauentwurf für die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluß an die Kanalanlage zur Genehmigung einzubringen und dies deshalb in einem gesonderten Verfahren nachzuholen hätten.
Unter Hinweis hierauf wurde den Beschwerdeführern mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. Dezember 1996 gemäß § 6 des Kanalgesetzes 1988 aufgetragen, binnen einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides einen Bauentwurf für die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluß an einen näher bezeichneten Schacht zur Genehmigung einzubringen und binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Genehmigung des Bauentwurfes die Hauskanalanlage zu errichten und an die öffentliche Kanalanlage der Gemeinde anzuschließen.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie darauf verwiesen, sie hätten bei der Wasserrechtsbehörde ein genehmigungsfähiges Projekt für eine vollbiologische Abwasserbehandlungsanlage eingereicht, sodaß in Kürze eine Genehmigung vorliegen und die Anlage errichtet werde. Es sei daher unzweckmäßig, wenn die Behörde den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid erlasse, weil "sich die Einschreiter auf die gesetzlichen Tatbestände einer Befreiung von der Kanalanschlußpflicht unter neuen Umständen berufen". Dieses Verfahren hätte vielmehr "zurückgestellt bzw. bis zur Entscheidung des Wasserrechtsverfahrens und der Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage ausgesetzt gehört". Es werde nun auch ausdrücklich die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG beantragt.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 31. Jänner 1997 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG nicht stattgegeben. Begründend führte die Berufungsbehörde nach zusammengefaßter Wiedergabe des Verfahrensganges aus, daß nach den Behauptungen der Beschwerdeführer selbst bislang keine schadlose Schmutzwasserentsorgung vorliege, sodaß (schon deshalb) die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 5 des Kanalgesetzes 1988 nicht vorlägen. Aber auch wenn eine solche schadlose Schmutzwasserentsorgung vorläge, "trotzdem eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Anschluß an das öffentliche Kanalnetz nicht erteilt werden kann und ein diesbezüglicher Befreiungsantrag bereits heute als nachstehend angeführten Gründen abgelehnt wird": Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung würde nämlich die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens in Frage stellen (wurde näher ausgeführt).
Dem Einwand der Beschwerdeführer, daß der erstinstanzliche Bescheid ohne Ermittlungsverfahren erlassen und auch nicht klargestellt worden sei, wo sich der gegenständliche Kanalschacht befände und nach welchen Richtlinien der Anschluß vorzunehmen wäre, sei entgegenzuhalten, daß der "Planverfasser für die Hauskanalanlage" das Recht auf Einsichtnahme in die Planunterlagen habe und alle notwendigen Angaben hinsichtlich des öffentlichen Kanalnetzes im Gemeindeamt erfahren könne. Daraus ergebe sich, an welchem Kanalschacht anzuschließen sei. Weiters sei nach Einbringung des entsprechenden Bauentwurfes für die Hauskanalanlage und im anschließenden Bauverfahren "auch das Parteigehör gewahrt". Die gesetzten Fristen von jeweils drei Monaten erschienen angemessen.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, die mit dem nun angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.
Nach zusammengefaßter Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage führte die belangte Behörde begründend aus, das gegenständliche Verfahren beziehe sich ausschließlich auf die Verpflichtung zur Einbringung eines Bauentwurfes für die Errichtung der Hauskanalanlage zu deren Anschluß an den im erstinstanzlichen Bescheid näher bezeichneten Schacht und auf den Auftrag, binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Genehmigung des Bauentwurfes die Hauskanalanlage zu errichten und an die öffentliche Kanalanlage der Gemeinde anzuschließen. Die in der Vorstellung vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich einer möglichen Ausnahme von der Kanalanschlußverpflichtung seien im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen. Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid seien (daher) für das gegenständliche Verfahren irrelevant, weshalb darauf nicht näher einzugehen sei. Damit könnten auch die Beschwerdeführer durch die entsprechenden Ausführungen im Berufungsbescheid in keinen Rechten verletzt werden. Die Beschwerdeführer machten weiters geltend, daß für ihre vollbiologische Abwasserreinigungsanlage ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren anhängig sei und daher die Gemeindebehörden das gegenständliche Verwaltungsverfahren für die Dauer des Wasserrechtsverfahrens hätten aussetzen müssen. Dem sei zu entgegnen, daß die Anschlußverpflichtung rechtskräftig ausgesprochen worden sei. Zulässigerweise hätten die Gemeindebehörden, wenn auch nach Ausspruch der Anschlußverpflichtung, die weitere in § 6 Abs. 1 des Kanalgesetzes verankerte Verpflichtung zur Vorlage eines Bauentwurfes über die Errichtung der Hauskanalanlage ausgesprochen. Von diesem Verfahren zu unterscheiden sei ein Verfahren um Erteilung einer Ausnahme von der Anschlußverpflichtung gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. Abgesehen davon, daß keiner Partei ein Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG zustehe, stelle vorliegendenfalls die rechtskräftig festgestellte Anschlußpflicht, die im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Berufungsbescheides unbestritten weiterhin aufrecht gewesen sei, "bzw. das anhängige Wasserrechtsverfahren" keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Es stelle auch keine Rechtswidrigkeit dar, wenn die Gemeindebehörde den konkreten Auftrag zur Vorlage eines entsprechenden Bauentwurfes, wie vorliegendenfalls, erst einige Zeit nach dem Ausspruch der Anschlußverpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. erteilt habe. Seit der rechtskräftigen Anschlußverpflichtung seien die Beschwerdeführer schon aufgrund jenes Bescheides verpflichtet gewesen, das auf ihrem Grundstück liegende Gebäude an die öffentliche Kanalanlage anzuschließen. Ganz im Sinne dieser Verpflichtung sei von den Gemeindebehörden die in § 6 Abs. 1 leg. cit. ausdrücklich genannte Verpflichtung zur Vorlage eines Bauentwurfes zur Errichtung der Hauskanalanlage ausgesprochen worden, um die weiteren Sanktionsmaßnahmen, die das Kanalgesetz 1988 im Falle der Untätigkeit eines Verpflichteten vorsehe, gegen die Beschwerdeführer, die der Anschlußverpflichtung bislang nicht nachgekommen seien, vornehmen zu können.
Der im gegenständlichen Verfahren ergangene erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters, mit welchem die gegenständlichen Verpflichtungen vorgeschrieben worden seien, sei ausreichend konkretisiert, weil er eindeutig aufzeige, an welchem Schacht der Kanal anzuschließen sei. Es sei nicht erforderlich, diesem Bescheid einen genauen Plan beizulegen, weil die Beschwerdeführer bzw. der von ihnen beauftragte Planverfasser jederzeit mühelos in der Lage seien, die Originalpläne beim Gemeindeamt einzusehen. Auch die Leistungsfrist sei ausreichend bemessen, weil die Beschwerdeführer bereits seit Rechtskraft des Bescheides, mit welchem die Kanalanschlußverpflichtung ausgesprochen worden sei, verhalten gewesen wären, den Anschluß vorzunehmen. Ebensowenig hätte der bekämpften Vorschreibung ein Ortsaugenschein vorangehen müssen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit infolge "Unzuständigkeit der Behörde".
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführer vertreten (zusammengefaßt) die Auffassung, die belangte Behörde setze sich im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht mit dem in der Vorstellung erhobenen Einwand einer Befangenheit "der einschreitenden Verwaltungsorgane auf Gemeindeebene, insbesondere des Gemeinderates" auseinander. In der Vorstellung seien ausführliche Gründe für eine Befangenheit gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 und 5 AVG vorgebracht worden. Diese seien auch berechtigt, weshalb der Berufungsbescheid "wegen wesentlicher Mangelhaftigkeit bzw. Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben hätte werden müssen". Die Argumentation in der Begründung des Berufungsbescheides, mit welcher die Berufungsbehörde aus wirtschaftlichen Erwägungen vorweg die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung auch für den Fall verneine, daß eine schadlose Entsorgung der Abwässer gegeben wäre, sei einseitig, unsachlich und widerspreche auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wird näher ausgeführt, u.a. unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. März 1994, Zl. 93/07/0133).
Es sei auch rechtswidrig gewesen, das Verfahren vor den Gemeindebehörden nicht gemäß § 38 AVG bis zum Abschluß vor der Wasserrechtsbehörde anhängigen Verfahrens auszusetzen.
Auch habe die Entscheidung über die Anschlußpflicht mit dem Auftrag, binnen angemessener Frist einen Bauentwurf vorzulegen, eine Einheit zu bilden. Das bedeute, daß bislang eine wirksame Anschlußverpflichtung gar nicht vorliege und der im gegenständlichen Verfahren ergangene erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vom 16. Dezember 1996 rechtswidrig sei, weil er keine Anschlußverpflichtung ausspreche. Auch wäre im gegenständlichen Verfahren das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäß § 4 Abs. 5 des Kanalgesetzes zu prüfen gewesen. Davon abgesehen, sei der Bescheid des Bürgermeisters vom 16. Dezember 1996 nicht ausreichend bestimmt.
Dem ist folgendes zu entgegnen:
Die Beschwerdeführer machen "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit" geltend. Dem gesamten Beschwerdevorbringen läßt sich aber entnehmen, daß sie in Wahrheit eine Unzuständigkeit der Berufungsbehörde (oder allenfalls auch der erstinstanzlichen Behörde) infolge (behaupteter) Befangenheit der einschreitenden Gemeindeorgane geltend machen und nicht eine Unzuständigkeit der belangten Behörde selbst. Auch die geltendgemachte "Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften" ist dem Vorbringen zufolge auf das Verfahren vor den Gemeindebehörden zu beziehen. Zutreffend haben nämlich die Beschwerdeführer der Sache nach an anderer Stelle der Beschwerde erkannt, daß die Verkennung der Rechtswidrigkeit des vor der belangten Behörde bekämpften Berufungsbescheides ("nur") die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Vorstellungsbescheides zur Folge hätte.
Die von den Beschwerdeführern in der Hauptsache vertretene Auffassung, der Ausspruch der Anschlußverpflichtung bilde mit dem Auftrag zur Vorlage eines Bauentwurfes gemäß § 6 Abs. 1 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988 eine untrennbare Einheit mit der Wirkung, daß das eine ohne das andere nicht bestehen könne, ist unzutreffend. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes auf das (von der belangten Behörde in der Gegenschrift genannte) hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/06/0254, verwiesen werden, dem auch die Darstellung der maßgeblichen Rechtslage zu entnehmen ist. Vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen in der Beschwerde zu Fragen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. ins Leere; davon abgesehen sagen die Beschwerdeführer selbst, daß die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung noch gar nicht erteilt wurde, womit schon deshalb die Voraussetzungen für eine solche Ausnahmebewilligung nicht gegeben waren (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zlen. 97/06/0257, 0258, auf das ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird).
Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, der erstinstanzliche Bescheid sei nicht ausreichend bestimmt und begründen dies damit, es reiche nicht aus, "wenn der Inhalt des Abzuliefernden bzw. des von der Behörde Aufgetragenen erst durch Einsichtnahme in Planunterlagen, von denen nicht einmal bekannt ist, wo sich diese befinden und welche Planunterlagen aus welchen Verfahren gemeint sind, ermittelt werden soll". Hiezu sind die Beschwerdeführer auf die Ausführungen im Berufungsbescheid und im angefochtenen Bescheid zu verweisen, daß die Pläne betreffend das Kanalnetz der Gemeinde im Gemeindeamt aufliegen, wo auch die sonst allenfalls erforderlichen Informationen erhältlich seien. Die Beschwerdeführer behaupten auch nicht, daß diese Ausführungen (mit denen sie sich gar nicht auseinandersetzen) unzutreffend seien. Sie vermögen daher mit ihrem nicht näher spezifizierten Vorbringen eine diesbezügliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Vielmehr erscheint der Auftrag im Beschwerdefall ausreichend bestimmt.
Hinsichtlich der behaupteten Befangenheit der Gemeindeorgane gilt folgendes: Die Beschwerdeführer behaupten, sie hätten in ihrer Vorstellung "ausführliche Gründe für eine Befangenheit gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 und 5 AVG vorgebracht". Richtig ist, daß sie zur Frage der Befangenheit in ihrer Vorstellung ein Vorbringen erstattet und sodann ausgeführt haben: "es wird daher eine Befangenheit der einschreitenden Verwaltungsorgane - insbesondere auch des zuletzt einschreitenden Kollegialorgans - gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 und 5 AVG geltend gemacht und dieser Umstand als wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens bereits jetzt gerügt". Weshalb aber der Befangenheitsgrund der Z. 5 vorliegen sollte, sagen die Beschwerdeführer nicht; vielmehr ist das Vorbringen (nur) dem Befangenheitsgrund der Z. 4 zu subsumieren. Aber auch sonst vermag das diesbezügliche Beschwerdevorbringen den Beschwerdeführern nicht zum Erfolg zu verhelfen: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, kann die Vornahme von Amtshandlungen durch befangene Verwaltungsorgane als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden, sofern sich infolge der Befangenheit sachliche Bedenken gegen den gegenständlichen Bescheid ergeben. Die Amtshandlung ist also nicht rechtsungültig oder nichtig, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich in diesem Sinne sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, in E 15 zu § 7 AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Solche sachliche Bedenken sind nach dem zuvor Gesagten zu verneinen. Die Ausführungen der Berufungsbehörde, eine Ausnahmebewilligung könnte aus wirtschaftlichen Gründen auch bei Vorliegen einer schadlosen Wasserentsorgung keinesfalls erteilt werden, vermögen daran schon deshalb nichts zu ändern, weil diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht zu lösen und die von den Beschwerdeführern bekämpften Ausführungen der Berufungsbehörde (zu einer somit hier nur hypothetischen Frage) eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 4 Abs. 5 des Kanalgesetzes 1988 wegen Vorliegens einer schadlosen Abwasserentsorgung nicht zu präjudizieren vermögen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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