VwGH 2000/03/0004

VwGH2000/03/000420.3.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerden

1. des RR in K, vertreten durch Dr. Richard Köhler und Dr. Anton Draskovits, Rechtsanwälte in 1060 Wien, Amerlingstraße 19, und

2. der ER in K, vertreten durch Dr. Walter Engler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 18/14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 17. September 1999, Zl. 299.759/73-II/C/12/99, betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß §§ 35, 36 EisbG (mitbeteiligte Partei: Österreichische Bundesbahnen in 1010 Wien, Elisabethstraße 18), zu Recht erkannt:

Normen

31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2;
61996CJ0392 Kommission / Irland;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §19 Abs1;
EisenbahnG 1957 §19 Abs2;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EURallg;
UVPG 1993 §17 Abs4;
UVPG 1993 §19 Abs1;
UVPG 1993 §2 Abs2;
UVPG 1993 §24 Abs1 Z2;
UVPG 1993 §3 Abs1;
UVPG 1993 §30 Abs1;
UVPG 1993 Anh2 Z3 lita;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2;
61996CJ0392 Kommission / Irland;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §19 Abs1;
EisenbahnG 1957 §19 Abs2;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EURallg;
UVPG 1993 §17 Abs4;
UVPG 1993 §19 Abs1;
UVPG 1993 §2 Abs2;
UVPG 1993 §24 Abs1 Z2;
UVPG 1993 §3 Abs1;
UVPG 1993 §30 Abs1;
UVPG 1993 Anh2 Z3 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,--, die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund EUR 181,-- und beide Beschwerdeführer haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen von je EUR 26,16 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei nach Maßgabe des Ergebnisses der am 28. April 1999 durchgeführten Ortsverhandlung sowie des Bürgerbeteiligungsverfahrens gemäß UVP-G "für den Ausbau der Flughafenschnellbahn S 7 im Abschnitt Simmering 2" gemäß den §§ 35 und 36 Eisenbahngesetz, BGBl. Nr. 60/1957 i.d.g.F. (EisbG), unter Zugrundelegung der vorgelegten bzw. in der Ortsverhandlung am 28. April 1999 in Wien-Simmering ausgetauschten bzw. ergänzten Entwurfsunterlagen unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt (Spruchpunkt 1.I.). In Spruchpunkt 1.IX.2. wurde gemäß § 8 AVG i.V.m. § 34 Abs. 4 EisbG festgestellt, dass den Beschwerdeführern (die Zweitbeschwerdeführerin ist Eigentümerin eines ca. 500 m von der verfahrensgegenständlichen Trasse gelegenen Grundstückes, die Erstbeschwerdeführerin lebt mit der Zweitbeschwerdeführerin in dem auf diesem Grundstück bestehenden Gebäude) im vorliegenden eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren keine Parteistellung zukomme. Das "Vorbringen bzw. die gestellten Anträge müssen daher als unzulässig abgewiesen werden".

Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 EisbG bezieht sich insbesondere auf folgende projektsgegenständlichen Einzelbaumaßnahmen:

"a) zweigleisiger Ausbau der Flughafenschnellbahn im

Abschnitt Simmering 2 auf einer weitgehend neuen Trasse von Projekts-km 7,382 bis Projekts-km 11,265 (einschließlich Friedhofsschleife und Bahnsteig Hst. Simmering Süd);

b) Umbau der Gleisanlagen des Bahnhofes Klein Schwechat einschließlich der Errichtung eines neuen Freiladegleises Gleis

18a) auf der Südseite des Bf. Klein Schwechat sowie der Errichtung der Abstellgleise 3, 3a und 5a zwischen der neuen Strecke der S 7 und den Betriebsansiedlungen südlich der Ailecgasse;

c) Umbau der Donauländebahn (Verschwenkung des Gleises nach Süden);

  1. d) Umbau Nordschleife (Anpassung der Gleisanlage);
  2. e) Umbau Westschleife (Anpassung der Gleisanlage);
  3. f) Umbau Schwechater Schleife (Anpassung der Gleisanlage);
  4. g) Errichtung von Verdunstungsbecken im Zusammenhang mit den Entwässerungsmaßnahmen."

    Im angefochtenen Bescheid wird zu dem verfahrensgegenständlichen Projekt ausgeführt, dass der Ausbau (der Flughafenschnellbahn S 7) im Abschnitt Simmering 2 nach dem Bahnhof Zentralfriedhof beginne, auf einer neuen Trasse - unmittelbar neben dem Zentralverschiebebahnhof Wien und neben der Donauländebahn - zum Bahnhof Klein Schwechat führe, diesen unterquere, die neue Haltestelle Simmering Süd erreiche und beim Abschnitt Schwechat ende, der sich derzeit in Bau befinde. Damit werde einerseits eine Bündelung des Verkehrsträgers Schiene erreicht und andererseits die Splitvariante der S 7 (Führung der S 7 auch zum künftigen Bahnhof Wien) ermöglicht. Die alte Trasse einschließlich der Haltestelle Zentralfriedhof-Kledering solle aufgelassen werden. Das Bauvorhaben befinde sich auf dem Gebiet der Gemeinden Wien (10. und 11. Bezirk) und Schwechat.

    Zu der Frage der Durchführung eines Bürgerbeteiligungsverfahrens oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das vorliegende Eisenbahntrassenstück hat die belangte Behörde Folgendes ins Treffen geführt:

    Gegenstand des UVP-Verfahrens oder des Bürgerbeteiligungsverfahrens sei das eingereichte Projekt (also in Art und Umfang vom Projektwerber festgelegt). Es sei von der Behörde aber zu prüfen, ob nicht durch eine entsprechende Antragstellung (Teilung - räumlich und/oder zeitlich - eines Projektes) eine Umgehung des UVP-G hinsichtlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder eines Bürgerbeteiligungsverfahrens bewirkt werden könnte. Diese Problematik trete auch bei linienmäßigen Projekten, wie der Ausbau oder die Änderung von Eisenbahnstrecken. Und weiters führt die belangte Behörde dazu aus:

    "Der Neubau und der Ausbau (Änderung) von Strecken erfordert in der Regel aus vielen Gründen eine Trennung in entsprechende Bauabschnitte: So ist die Baulosgröße etwa abhängig vom Stand der generellen Planung, von geographischen Gegebenheiten, der technischen Durchführbarkeit, von wirtschaftlichen, finanziellen und zeitlichen Aspekten etc. etc.).

    Eine Teilung (Stückelung) in Bauabschnitte müsste aber so gewählt werden, dass eine Umgehung des UVP-G auszuschließen sei.

    Bei der Einreichung von Teilabschnitten eines größeren Projektes ist (auch) auf die Verkehrswirksamkeit abzustellen. Diese Meinung wurde mit dem BMUJF abgestimmt. Die Einreichung sollte daher so erfolgen, dass ein Bauabschnitt für sich allein bereits verkehrswirksam werden kann.

    Die Auswirkungen eines Vorhabens können jedoch auch über das eingereichte Projekt hinaus beurteilt werden. Dazu ist etwa auf den Kommentar von Raschauer zum UVP-G zu verweisen (S. 20 Randziffer 6 zu § 2, zum weiten Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G): Raschauer weist auf den Unterschied zwischen "Antragsgegenstand" und Beurteilungsgegenstand" hin: Bei einer Genehmigung für den Antragsgegenstand kann die Beurteilung aber auch über den Antragsgegenstand hinausgehen und etwa Auswirkungen bzw. Wechselwirkungen des Vorhabens auf andere (parallele) Vorhaben prüfen.

    Die Forderung nach einer UVP für den Ausbau der Flughafenschnellbahn S 7 ist nicht gerechtfertigt:

    Der Ausbau der Flughafenschnellbahn S 7 umfasst mehrere Bauabschnitte:

§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Bürger/innen auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

  1. a) auf Menschen, Tiere und Pflanzen,
  2. b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
  3. c) auf Biotope und Ökosysteme,
  4. d) auf die Landschaft und
  5. e) auf Sach- und Kulturgüter

    hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

    2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert bzw. günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden."

    "§ 2

    Begriffsbestimmungen

(1) ...

(2) Unter Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft sowie sämtliche damit in einem räumlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen zu verstehen."

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, bei denen auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und die im Anhang 1 angeführt sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

(2) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind alle nach den Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsverfahren von der Behörde (§ 39 Abs. 1) in einem konzentrierten Verfahren durchzuführen (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

(3) Für die im Anhang 1 angeführten Vorhaben und die dort festgelegten Änderungen dieser Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(4) Für Änderungen einer im Anhang 1 angeführten bestehenden Anlage ist, sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann durchzuführen, wenn

1. durch die Änderung der Schwellenwert nach Anhang 1 erstmals überschritten wird und

a) eine Kapazitätsausweitung der bestehenden Anlage um mindestens 50 % erfolgt oder

b) die Summe der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung 50 % des im Anhang 1 festgelegten Schwellenwertes überschreitet;

..."

"Umweltverträglichkeitsgutachten

§ 12. (1) Die Behörde hat auf der Basis der Teilgutachten und der Umweltverträglichkeitserklärung die Erstellung eines umfassenden Umweltverträglichkeitsgutachtens durch die Sachverständigen zu veranlassen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von am Gesamtgutachten mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.

..."

"Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, jedenfalls aber jene inländischen und ausländischen Nachbarn/Nachbarinnen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige Rechte gefährdet werden können und die schriftlich oder bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Wird die mündliche Verhandlung gemäß § 16 Abs. 3 in Abschnitte gegliedert, müssen die Einwendungen bis zum Schluss des betreffenden Verhandlungsabschnittes erhoben werden. Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht im Sinne des ersten Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten jedoch die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten oder Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler/innen, der Lehrer/innen und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. Hinsichtlich ausländischer Nachbarn/Nachbarinnen gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit.

(2) ... "

"Gegenstand der Bürgerbeteiligung

§ 30. (1) Die im Anhang 2 angeführten Vorhaben sind, sofern für sie nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, einer Bürgerbeteiligung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu unterziehen."

Anhang 1 Z. 12 lautet:

"12. der Bau von Eisenbahntrassen, ausgenommen die bereits gemäß § 24 erfassten Hochleistungsstrecken, mit einer Länge von mehr als 10 km und die Änderung von Eisenbahntrassen auf einer Länge von mehr als 10 km, wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist;"

Anhang 2 Z. 3 lit. a lauten:

"3.a) Der Bau von Eisenbahntrassen mit einer Länge von mehr als 2 km und die Änderung von Eisenbahntrassen auf einer Länge von mehr als 2 km, wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist; ..."

Zentrale Frage ist im vorliegenden Fall, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein Vorhaben im Sinne des Anhanges 2 Z. 3 lit. a UVP-G vorliegt, für das ein Bürgerbeteiligungsverfahren gemäß den §§ 30 ff UVP-G vorzunehmen war. Für den Fall nämlich, dass das verfahrensgegenständliche Eisenbahnvorhaben unter Anhang 1 Z. 12 UVP-G fällt, wäre für die Beurteilung der Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer als Vorfrage die Regelung des § 19 Abs. 1 UVP-G maßgeblich, wonach über die gemäß den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, auch jene inländischen und ausländischen Nachbarn, Nachbarinnen, Parteien sind, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige Rechte gefährdet werden können.

Maßgeblich ist somit zunächst, ob es bei dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben zulässig war, wie dies die belangte Behörde getan hat, allein auf das eingereichte Projekt und seine Größenausmaße abzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen Zweifel, dass der Ausbau der Flughafen-Schnellbahn S 7 ein einheitliches Projekt darstellt. Der Verfassungsgerichtshof hat zu Hochleistungsstrecken (vgl. das hg. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2001, Zl. V 51/00, die Auffassung vertreten, dass im Lichte eines gesamthaften Vorhabensbegriffes "gestückelte" Trassenverordnungen unter dem Aspekt des § 24 Abs. 1 Z. 2 i.V.m.

§ 3 Abs. 1 UVP-G als Einheit angesehen werden müssen, die jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung auslösen. Kriterium für die nach § 17 Abs. 4 UVP-G vorzunehmende "Gesamtbewertung" ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes in dem angeführten Erkenntnis jedenfalls die nach Maßgabe des Gleichheitssatzes sachlich gerechtfertigte Abgrenzung eines Vorhabens. Umgekehrt fehlt es einer Begrenzung und Teilung eines Vorhabens an der sachlichen Rechtfertigung, wenn der Grund für die Stückelung einer Strecke lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G ist.

Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat im Zusammenhang mit der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates der Gemeinschaften über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vorgesehenen Zulässigkeit der Festlegung von Schwellenwerten im nationalen Recht ausgesprochen (vgl. das Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-392/96 ), dass sich ein Mitgliedstaat bei Festlegung etwa des Kriteriums der Projektgröße außerdem vergewissern müsse, dass dabei das Regelungsziel nicht durch die Aufsplitterung von Projekten umgangen würde. Bliebe die kumulative Wirkung von Projekten unberücksichtigt, so hätte dies praktisch zur Folge, dass sämtliche Projekte in einer bestimmten Art der Verträglichkeitsprüfung entzogen werden könnten, obgleich sie zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie haben könnten.

Bei der Beurteilung, ob ein eingereichter Teilabschnitt eines größeren Eisenbahnprojektes für sich als Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G zu beurteilen ist, ist somit die Sachlichkeit der Abgrenzung und der Umstand maßgeblich, ob der Grund für die Stückelung der Strecke lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G ist. Gegenteiliges kann auch aus der von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidung des Umweltsenates nicht abgeleitet werden.

Die belangte Behörde hat - wie eingangs wiedergegeben - die Gründe für die Auswahl des vorliegenden Teilabschnittes eingehend dargelegt. Dem sind die Beschwerdeführer im Wesentlichen nur damit entgegengetreten, dass ihrer Auffassung nach die vorgesehenen Teilabschnitte des Projekts Flughafenschnellbahn S 7 Wien-Mitte - Flughafen Schwechat ein einheitliches Projekt im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G darstellen; ferner bestreiten sie die "Verkehrswirksamkeit" des gegenständlichen Projektes. Damit zeigen die Beschwerdeführer keine Unsachlichkeit der Abgrenzung des vorliegenden Abschnittes auf. Der Verwaltungsgerichtshof hält die von der Behörde vorgetragenen Argumente für den verfahrensgegenständlichen Teilabschnitt für sachlich gerechtfertigt, insbesondere begegnet die Auffassung der belangten Behörde keinen Bedenken, dass das gegenständliche Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann und als "verkehrswirksam" gelten kann. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Annahme der "Verkehrswirksamkeit" dieses Vorhabens wenden, können sie die auf ein schlüssiges Gutachten gestützten Feststellungen der belangten Behörde mit ihren nicht auf der gleichen fachlichen Ebene stehenden Ausführungen nicht entkräften.

Die belangte Behörde hat daher zutreffend angenommen, dass im vorliegenden Fall keine Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern ein Bürgerbeteiligungsverfahren gemäß § 30 Abs. 1 i.V.m. Anhang 2 Z. 3 lit. a und § 39 Abs. 4 UVP-G durchzuführen ist.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 20. März 2002

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