Normen
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
EisenbahnG 1957 §36 Abs1;
EisenbahnG 1957 §36 Abs2;
EisenbahnG 1957 §39;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
EisenbahnG 1957 §36 Abs1;
EisenbahnG 1957 §36 Abs2;
EisenbahnG 1957 §39;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 12.500 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der Liegenschaften EZ n1, n2 und n3 Grundbuch Leopoldau (Wien, R-Gasse 4, 6 und 10).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei für die Reaktivierung der Floridsdorfer Hochbahn (Schleifengleis Jedlersdorf - Leopoldau) gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Eisenbahngesetz 1957 (EG) die Errichtung zweier Eisenbahnbrücken, gemäß § 36 Abs. 2 EG die Erneuerung von sechs Eisenbahnbrücken (darunter jene im Bereich der R-Gasse bei km 1,458) und die Wiederherstellung der zerstörten Viaduktbögen und Adaptierung der Fahrbahnplatte im Bereich der 114 Viadukte von km 0,710 bis km 2,838, gemäß § 36 Abs. 1 EG die Errichtung von Lärmschutzwänden und gemäß § 35 Abs. 1 EG die Abtragung zweier Eisenbahnbrücken und die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung, jeweils bei Einhaltung bestimmter Vorschreibungen genehmigt (Spruchpunkt I). Im Spruchpunkt VII wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers (im wesentlichen:
Statik, Grabungen und Fundamentierung der Häuser R-Gasse 4 und 6 seien unter der Prämisse erfolgt, daß die Floridsdorfer Hochbahn nicht wiederhergestellt werde; es komme zu einer Gefährdung der Statik der Wohnhäuser und zu einer unzumutbaren Lärm- und Erschütterungsbelastung, einer Minderung der Lebensqualität und einer Beeinträchtigung der Vermietungs- und Nutzungsmöglichkeit sowie einer Herabsetzung des Wertes der Liegenschaften; es müsse eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden; zur Verringerung der Lärmemmission solle bei der Fahrplangestaltung eine geringere Zugfrequenz zur Nachtzeit vorgesehen werden) "gemäß § 8 AVG in Verbindung mit § 34 Abs. 4 EisbG mangels Parteistellung zurückgewiesen" und zum Teil gemäß § 35 Abs. 2 EG auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Zur Begründung wird im angefochtenen Bescheid im wesentlichen ausgeführt, die Lage der im Jahr 1916 genehmigten Trassenführung bleibe unverändert. Die zerstörten Eisenbahnbrücken würden erneuert, die vorhandenen Viadukte und Gewölbe den jeweiligen Erfordernissen entsprechend saniert, wobei aufgrund des vorhandenen Baukonsenses aus dem Jahr 1916 eine Genehmigung ihrer Lage (nach § 36 Abs. 1 EG) nicht mehr erforderlich sei. Einer Genehmigung der Lage werde nur hinsichtlich der Eisenbahnbrücken über die Donaufelderstraße B 232 in km 3,006 im Zuge der Hochbahn und in km 7,845 im Zuge der Nordbahn sowie hinsichtlich der Errichtung der Lärmschutzwände erteilt. Da die Gleisanlage unverändert geblieben sei, erfahre der Bauverbots- und Gefährdungsbereich durch das gegenständliche Projekt keine Änderung. Weil somit die betroffenen Liegenschaften R-Gasse 4 - 18 hinsichtlich ihrer Lage im Bauverbots- und Gefährdungsbereich keinen Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden, sei für diese Liegenschaftseigentümer eine Parteistellung im Verfahren nicht gegeben. Die Einwendungen seien daher mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen. Die Liegenschaft mit dem Wohnhaus R-Gasse 10 werde durch den Bau nicht in Anspruch genommen und befinde sich nicht im Bauverbots- oder Feuerbereich. Im Bauverbots- und Gefährdungsbereich lägen zwar die Liegenschaften mit dem Wohnhäusern R-Gasse 4 und 6. Es werde aber darauf verwiesen, daß mit Bescheiden des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 28. März und 19. November 1962 die Errichtung dieser Wohnhäuser im Bauverbotsbereich unter folgenden Bedingungen bewilligt worden sei:
"1. Das Bauwerk ist zündungssicher zu erstellen und dauernd so zu erhalten.
2. Dach-, Licht- und Lüftungsöffnungen sind gegen Funkeneinflug durch Verglasung oder engmaschige Drahtnetze zu sichern.
3. Dach- und Abwässer dürfen nicht gegen den Bahngrund abgeleitet werden.
4. An der Bahngrundgrenze dürfen keine Gebäude-Öffnungen angeordnet werden.
5. Die Bauwerber und deren Rechtsnachfolger verzichten auf den Ersatz aller Schäden, die durch den ordnungsgemäßen Bestand oder Betrieb der Eisenbahn entstehen sollten.
6. Die Bauwerber und deren Rechtsnachfolger haften der Eisenbahn für alle Schäden, die dieser durch den Bau, Bestand oder Betrieb der Bauanlagen veranlaßt werden sollten, bzw. haben der Eisenbahn vollen Regreß zu leisten, es sei denn, daß der Schaden von der Eisenbahn verschuldet worden ist."
Den Forderungen des im Verfahren beigezogenen lärm- und erschütterungstechnischen Amtssachverständigen sei durch die im genehmigten Projekt vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen entsprochen worden. Hinsichtlich der zu erwartenden Körperschallemissionen (Erschütterungen) habe der amtsärztliche Sachverständige festgestellt, daß aufgrund des vorgelegten Gutachtens der physikalisch-technischen Versuchsanstalt spürbare Erschütterungen lediglich im Gebäude R-Gasse 4 zu erwarten seien, diese jedoch aufgrund der nunmehr im Projekt vorgesehenen Verlegung von Unterbodenschottermatten unter die Fühlschwelle gesenkt würden. Abschließend wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, die Eigentümer der Wohnhäuser R-Gasse 4 und 6 hätten wegen der Lage im Bauverbotsbereich jedenfalls mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß die Hochbahn reaktiviert werde. Ein trotz dieser Lage nicht dem Stand der Technik ensprechendes Wohnhaus werde im Bereich der Statik zu einem im Zivilrechtsweg auszutragenden Rechtsstreit mit dem Hersteller des Bauwerkes Anlaß geben. Im übrigen werde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach die bei Verwirklichung eines Projektes zu erwartenden Immissionen, Wertminderungen und Minderungen der Wohnqualität keine Verletzungen subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt haben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrikeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich verletzt im Recht, daß keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung nach den §§ 35 und 36 EG erteilt werde und daß ihm die Parteistellung nicht versagt werde. Er sei Eigentümer von Liegenschaften, die sich im Bauverbotsbereich, zumindest aber im Gefährdungsbereich befänden und - weil der Einbau von Schallschutzfenstern vorgesehen sei - einer Veränderung unterworfen seien. Durch das Projekt entstünden unzumutbare Lärm- und Erschütterungsbelästigungen und - aufgrund des Befahrens mit Diesellokomitiven - Beeinträchtigungen der Luftqualität. Eine Gefährdung von Leben und Gesundheit ergebe sich auch daraus, daß die Statik der Häuser nicht auf einen Bahnbetrieb Bedacht nehme. Im übrigen liege nicht die Reaktivierung eines bereits 1916 bewilligten Projektes vor. Auf Preisbasis Jänner 1992 koste das gegenständliche Vorhaben 360 Mio S, sodaß nicht eine Reaktivierung, sonder ein Neubau vorliege. Sämtliche Hoch- und Kunstbauten und ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen würden nicht mehr dem 1916 eingereichten Projekt entsprechen. Es hätte daher einer eisenbahnbehördlichen Genehmigung der Lage der Hoch- und Kunstbauten und der ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen bedurft.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 36 Abs. 1 EG unterliegt die Lage der Hoch- und Kunstbauten und der ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung. Gemäß § 36 Abs. 2 EG sind die Hoch- und Kunstbauten selbst von der Behörde zusätzlich zu genehmigen.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß die Lage der im gegenständlichen Fall strittigen Hochbauten bereits seinerzeit im Zuge ihrer Errichtung genehmigt worden ist und nunmehr keine Änderung erfährt. Seine Ansicht, wegen der geschätzten Baukosten von 360 Mio S und weil sämtliche geplanten Hoch- und Kunstbauten und ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen nicht mehr dem im Jahr 1916 eingereichten Projekt entsprechen würden, wäre - vor der Genehmigung nach § 36 Abs. 2 EG - eine Genehmigung der Lage nach § 36 Abs. 1 EG erforderlich, findet im Gesetz keine Deckung: Die Lage nicht berührende Veränderungen an bestehenden Hoch- und Kunstbauten führen ungeachtet der Höhe der Baukosten nicht dazu, daß die Lage dieser Bauten neuerlich einer Genehmigung bedarf.
Gemäß § 35 Abs. 2 EG ist in der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung über alle gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen sowie über alle sonst vom Bauvorhaben berührten Interessen zu entscheiden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt; diese sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, sind nach § 35 Abs. 3 EG als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst.
Parteien im Sinne des § 8 AVG sind im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren - hiezu gehört auch das Verfahren zur Genehmigung nach § 36 Abs. 2 EG - gemäß § 34 Abs. 4 EG insbesondere der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich (§ 38) oder in den Feuerbereich (§ 40) zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich (§ 39) Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.
Unstrittig ist, daß der Beschwerdeführer (Mit)Eigentümer von Liegenschaften ist, die sich im Bauverbotsbereich befinden. Nach dem klaren Wortlaut des § 34 Abs. 4 EG kommt ihm daher Parteistellung zu, und zwar unabhängig davon, ob diese Liegenschaften durch das Eisenbahnprojekt Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen. Nur wenn die Parteistellung auf das Eigentum an Liegenschaften im Gefährdungsbereich gegründet werden soll, kommt es darauf an, ob diese Liegenschaften aufgrund ihrer Lage Veränderungen bzw. Beschränkungen unterliegen (vgl. hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0270).
In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde die Einwendungen des Beschwerdeführers "mangels Parteistellung" zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aber durch die abschlägige Entscheidung über seine Einwendungen - soweit sie die belangte Behörde zivilrechtlichen Ansprüchen zugeordnet hat, hat sie sie auch auf den Zivilrechtsweg verwiesen - im Rahmen des Beschwerdepunktes nicht in subjektiven Rechten verletzt, weil, was nachstehend ausgeführt wird, diese der Rechtslage entspricht. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß es nach der hg. Rechtsprechung
(vgl. hg. Erkenntnis vom 29. April 1987, Zl. 86/03/0050) unerheblich ist, ob Einwendungen zurückgewiesen (abgewiesen) oder auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, daß ihm die belangte Behörde Parteirechte tatsächlich vorenthalten hätte; derartiges ist auch dem Verwaltungsgerichtshof aus der Aktenlage nicht erkennbar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt (vgl. etwa hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1990, Zl. 90/03/0026), daß Einwendungen, die die Abwehr von Immissonen zum Gegenstand haben, keine subjektiven öffentlichen Rechte betreffen. Bei diesen Einwendungen handelt es sich allenfalls um die Behauptung zivilrechtlicher Ansprüche hinsichtlich des Eintrittes unzumutbarer Immissionen nach § 364a ABGB. Das EG räumt den Parteien des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens einen derartigen Anspruch aber nicht ein. Wenn daher die Einwendungen des Beschwerdeführers, die die Abwehr von Immissionen zum Gegenstand hatten, nicht der vom Beschwerdeführer angestrebten Erledigung zugeführt wurden, so entspricht diese Vorgangsweise dem Gesetz.
Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde sei aktenwidrig davon ausgegangen, das Projekt führe nicht zu einer Minderung der Lebensqualität der Anrainer, ist auf folgendes zu verweisen: Der amtsärztliche Sachverständige ist im Verwaltungsverfahren zu dem Ergebnis gelangt, daß trotz schallschutztechnischer Maßnahmen, die die Lärmbelastung im nicht gesundheitsgefährdenden Bereich halten können, und trotz des Einbaues von Unterbodenschottermatten, die die Erschütterungen unter die Fühlschwelle senken, die Bewohner des Hauses R-Gasse 4 eine Minderung der Lebensqualität erfahren werden. Im angefochtenen Bescheid wird darauf verwiesen, daß die im Projekt vorgesehen baulichen Maßnahmen nach den Sachverständigenfeststellungen dazu führen werden, daß die Körperschallemissionen unter die Fühlschwelle sinken. Die Behauptung der Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid eine Minderung der Lebensqualität für die Bewohner dieses Hauses R-Gasse verneint und damit eine aktenwidrige Feststellung getroffen, ist somit unzutreffend. Es liegt nämlich auf der Hand, daß selbst in geringem Ausmaß entstehender Lärm samt Erschütterungen die Lebensqualität von Anrainern beeinflussen.
Die Einwendung, daß die Statik der Häuser nicht der geplanten Hochbahn entspreche, wurde weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde konkretisiert, sondern stets nur in dieser allgemeinen Form vorgetragen. Sie läßt schon deshalb nicht erkennen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in subjektiven Rechten verletzt würde.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die gegenständliche Eisenbahnstrecke werde mit Diesellokomotiven befahren werden, was zu einer Beeinträchtigung der Luftqualtität führen werde, ist entgegenzuhalten, daß die Elektrifizierung der Strecke vorgesehen ist und mit Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides der "allfällige Einsatz von Dieselfahrzeugen in betriebsbedingten Ausnahmefällen" einer gesonderten Entscheidung vorbehalten wurde. Im übrigen betrifft auch dieses Vorbringen Immissionen und zeigt daher keine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte auf.
Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG i. V.m. der VO BGBl. Nr. 416/1994.
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