Normen
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §6 Z2;
AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §7;
AVG §66 Abs4;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §6 Z2;
AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §7;
AVG §66 Abs4;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste am 31. Juli 1998 nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab er im Wesentlichen an, er stamme aus dem Ort "Makali", in der Nähe von "Masingbi" und von "Magburaka". Sein Vater habe die Rebellen (unter anderem bei der Rekrutierung junger Männer) heimlich unterstützt. Der Beschwerdeführer sei von seinem Vater (nur) zwei mal zu den Rebellen "in den Busch geschickt" worden, um mit einem bestimmten Mann, den der Vater manchmal in seinem Haus habe übernachten lassen, Kontakt aufzunehmen. Ende April 1998 sei das Elternhaus niedergebrannt worden und sein Vater sei "von Privatpersonen mit Holzstäben erschlagen" tot vor dem Haus gelegen. Diese hätten ihn getötet, weil sie von seiner Unterstützung der Rebellen erfahren hätten. Sie hätten den herankommenden Beschwerdeführer "als Sohn" erkannt und deshalb "aufgeschrien"; zwei Männer seien auf ihn zugelaufen. Aus Furcht, auch von diesen Zivilisten getötet zu werden, habe der Beschwerdeführer die Flucht ergriffen und er habe (mit Hilfe der Rebellen) sofort das Land verlassen. Er werde von der "Zivilbevölkerung" gesucht und "bei Antreffen" auch getötet. Die Regierung mache "gemeinsame Sache" mit der Zivilbevölkerung. Im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone könnten ihn die "Zivilisten und (ihm) unbekannte Geheimagenten" töten.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 3. August 1998 den Asylantrag gemäß § 6 Z 3 AsylG als offensichtlich unbegründet ab und stellte gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "in seinen Herkunftsstaat" fest. Es ging mit näherer Begründung davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Insbesondere habe er keine nähere Beschreibung zu seinem Heimatort "Makeni" liefern können. Diesen habe er außerdem unrichtig mit "Makali" bezeichnet (, dies allerdings erst, nachdem ihm vorgehalten worden war , weder ein Ort mit diesem Namen, noch "Masingbi" seien auf einer Landkarte von Sierra Leone zu finden, er meine daher offenbar den Ort "Makeni" in der Nähe von "Magburaka"). Das Bundesasylamt kam zusammenfassend zu dem Schluss, der Beschwerdeführer verschleiere seine wahre Identität und sein Vorbringen stelle sich bei einer Gesamtbetrachtung als "reine Konstruktion" dar. Aufgrund seiner unrichtigen bzw. mangelnden Angaben zum behaupteten Herkunftsstaat könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Staatsangehöriger von Sierra Leone sei, und es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch angenommen werden, dass sein Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspreche. Die Behauptung des Beschwerdeführers, in seinem Heimatland Verfolgung befürchten zu müssen, entbehre daher eindeutig jeder Grundlage und seine Angaben stellten den Versuch einer vorsätzlichen Täuschung und eines Missbrauchs des Asylverfahrens dar.
In einer Stellungnahme zu der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gestand die Erstbehörde - insoweit in Übereinstimmung mit dem Berufungsvorbringen - zu, dass ihr bei der Nichtauffindung des vom Beschwerdeführer genannten Ortes "Masingbi" auf der Landkarte von Sierra Leone ein Irrtum unterlaufen sei. Das Bundesasylamt blieb aber trotzdem bei der Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht aus Sierra Leone stamme. Das werde auch durch das Schreiben des Generalkonsulates der Republik Sierra Leone vom 18. August 1998 bestätigt. Nach dessen Inhalt habe der Beschwerdeführer seine behauptete Staatsangehörigkeit auch im Zuge eines mit dem Generalkonsul geführten Gespräches nicht (hinreichend) beweisen können.
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. August 1998 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 32 Abs. 2 AsylG stattgegeben, der erstinstanzliche Bescheid "behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen". Entgegen der Ansicht der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid seien "Makali" und "Masingbi" sehr wohl auf einer Landkarte von Sierra Leone zu finden. Es spreche zwar Einiges dafür, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Staatsangehöriger von Sierra Leone, nicht den Tatsachen entspreche, doch könne eine endgültige Beurteilung des Falles erst dann vorgenommen werden, wenn der Asylwerber bei einer ergänzenden Einvernahme mit weiteren Fragen über Sierra Leone und seine angebliche Heimatstadt "Makali" konfrontiert und ihm Gelegenheit gegeben werde, dazu konkrete Fakten vorzubringen.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers nach dessen ergänzender Einvernahme am 28. September 1998 mit Bescheid vom 1. Oktober 1998 im zweiten Rechtsgang neuerlich gemäß § 6 Z 3 AsylG als offensichtlich unbegründet ab und sprach nach § 8 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "in seinen Herkunftsstaat" aus. Es ging wieder davon aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und folglich auch zu der behaupteten Verfolgung sei offensichtlich unglaubwürdig, und zwar wegen seiner - in der ergänzenden Vernehmung hervorgekommenen - mangelnden Kenntnisse über Sierra Leone. So habe er (vor allem) zum Radiosender, zu den Zeitungen, den beiden wichtigsten Nationalfeiertagen und den Banknoten sowie zur Entfernung zwischen "Makali" und "Masingbi" keine (fehlerfreien) Angaben machen können.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 5. Oktober 1998 wendete sich der Beschwerdeführer zunächst mit näherer Begründung, insbesondere auch zur "Bindungswirkung" aufhebender Berufungsentscheidungen, gegen die nochmalige Anwendung des § 6 AsylG durch das Bundesasylamt. Mit den weiteren Ausführungen bekämpfte er die Beweiswürdigung der Erstbehörde. Dazu präzisierte und ergänzte der Beschwerdeführer seine Angaben ausführlich, und zwar insbesondere in Bezug auf das Telefongespräch mit dem Generalkonsul, die Stadt "Makali", die Währung, den Radiosender, die Zeitungen und die politische Situation in Sierra Leone, und er versuchte von der Erstbehörde angenommene Widersprüche aufzuklären. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer seine Einvernahme vor der Berufungsbehörde und legte mehrere Länderberichte als weitere Beweismittel vor.
Der unabhängige Bundesasylsenat wies diese Berufung mit Bescheid vom 19. Oktober 1998 nunmehr gemäß § 6 Z 2 und Z 3 AsylG ab und sprach gemäß § 8 AsylG aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone zulässig sei.
Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde hob der Verfassungsgerichtshof diesen Berufungsbescheid mit Erkenntnis vom 22. Februar 1999, B 2033/98, wegen Verfassungswidrigkeit der zweitägigen Berufungsfrist des § 32 Abs. 1 AsylG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999 auf.
Dem trug die belangte Behörde im fortgesetzten Berfungsverfahren dadurch Rechnung, dass sie dem Beschwerdeführer - von diesem allerdings ungenützt - Gelegenheit zur Ergänzung der Berufung gab. Mit dem nunmehr den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Bescheid vom 8. Juni 1999 wies die belangte Behörde die Berufung - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - neuerlich gemäß § 6 Z 2 und Z 3 AsylG ab, und sie sprach nach § 8 AsylG wiederum die Zulässigkeit (insbesondere) der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone aus. Die belangte Behörde vertrat - mit näherer, weitgehend der Argumentation im erstinstanzlichen Bescheid vom 1. Oktober 1998 entsprechender Begründung - die Auffassung, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, "grundsätzliche und der allgemeinen Lebenserfahrung jedem Staatsangehörigen von Sierra Leone bekannte, sein Heimatland betreffende Angaben" zu machen. Somit sei es "nicht glaubhaft", dass der Beschwerdeführer tatsächlich Staatsangehöriger von Sierra Leone sei. Dies werde auch durch das (schon mehrfach erwähnte) Schreiben des Generalkonsulates der Republik Sierra Leone erhärtet. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Sierra Leone eine Schule besucht zu haben und als Händler tätig gewesen zu sein, erweise sich im Hinblick auf seine Unwissenheit bezüglich dieses Staates als "nicht glaubwürdig". Die belangte Behörde komme daher zu dem Schluss, der Beschwerdeführer versuche seine wahre Identität zu verschleiern, und er habe "die Fluchtgründe" (gemeint: den Asylantrag) in "reiner Asylmissbrauchsabsicht" gestellt.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung argumentierte die belangte Behörde, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er eine Verfolgung (nur) durch Privatpersonen, welche (angeblich) auch seinen Vater getötet hätten, befürchte. Die Verfolgungsgefahr müsse aber dem Heimatstaat zurechenbar sein. Der Beschwerdeführer habe jedoch "mit keinem Wort" erwähnt, "dass er um Schutz bei den staatlichen Behörden angesucht hätte bzw. dass ihm dieser verwehrt worden wäre." Erkennbar mit Beziehung auf § 6 Z 2 AsylG vertrat die belangte Behörde im Anschluss daran die Auffassung, nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei "die behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aufgrund von Privatpersonen offensichtlich nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 (FlKonv) genannten Gründe zurückzuführen und entbehrt der Asylantrag aus diesem Grund eindeutig jeder Grundlage."
Bezugnehmend auf die in der Berufung relevierte "Bindungswirkung" einer aufhebenden Entscheidung führte die belangte Behörde aus, die Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates sei "im wesentlichen eine kassatorische" und es komme nur den tragenden Aufhebungsgründen des ersten Bescheides des unabhängigen Bundesasylasenates für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu. Eine solche Bindung bestehe nicht an Rechtsansichten, die "darüber hinaus" geäußert worden seien. Anders als im ersten Rechtsgang seien dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nunmehr Vorhalte zu seiner (angeblichen) Heimatstadt "Makali" gemacht und weitere allgemeine Fragen zu Sierra Leone gestellt worden, sodass von den tragenden Aufhebungsgründen abgegangen worden sei und keine "Bindungswirkung" bestehe.
Die Unterlassung einer mündlichen Berufungsverhandlung begründete die belangte Behörde damit, dass die Berufung keine Neuerungen, sondern nur Präzisierungen zu den Antworten des Beschwerdeführers in seiner (ergänzenden) Einvernahme vor dem Bundesasylamt enthalte. Diese Ausführungen könnten jedoch "weder eine asylrelevante Verfolgung des Asylwerbers begründen, noch die Glaubwürdigkeit des Asylwerbers stützen". Von der beantragten persönlichen Einvernahme habe daher Abstand genommen werden können, "umso mehr als dem Asylwerber anlässlich zweier Einvernahmen (vor der Erstbehörde) ausreichend Möglichkeit gegeben wurde, asylrelevante Tatsachen vorzubringen".
Abschließend traf die belangte Behörde "der Vollständigkeit halber" - dem Inhalt eines Telefax des Generalkonsulates der Republik Sierra Leone vom 25. Mai 1999 folgend - Feststellungen zu der gegenüber dem Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers geänderten politischen Lage in Sierra Leone.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
§ 6 AsylG lautet:
"Offensichtlich unbegründete Asylanträge
§ 6. Asylanträge gemäß § 3 sind als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren. Dies ist der Fall, wenn ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat
1. sich dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht die Behauptung entnehmen lässt, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht oder
2. die behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nach dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist oder
3. das Vorbringen der Asylwerber zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht oder
4. die Asylwerber an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes trotz Aufforderung nicht mitwirken oder
5. im Herkunftsstaat auf Grund der allgemeinen politischen Verhältnisse, der Rechtslage und der Rechtsanwendung in der Regel keine begründete Gefahr einer Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe besteht."
Wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (686 BlgNR 20. GP 19) hervorgeht, orientiert sich die Bestimmung des § 6 AsylG im Wesentlichen an der Entschließung der für Einwanderung zuständigen Minister der Europäischen Gemeinschaften über offensichtlich unbegründete Asylanträge vom 30. November und vom 1. Dezember 1992. Ein Asylantrag soll demnach "nur dann als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden, wenn eine Verfolgungsgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (eindeutig) ausgeschlossen werden kann".
§ 32 Abs. 2 erster und zweiter Satz AsylG lautet:
"§ 32. (1).........
(2) Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet oder es bestehe aus den Gründen der §§ 4 oder 5 Unzuständigkeit, nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; Feststellungen gemäß § 8 gelten jedenfalls als aufgehoben.
............."
Nach dem ersten Satz dieser (durch die Novelle BGBl. I Nr. 4/1999 in den wiedergegebenen Teilen nur geringfügig redaktionell veränderten und im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides vom 24. August 1998 daher insoweit im wesentlichen gleichlautenden) Bestimmung ist der Berufung gegen einen gemäß § 6 AsylG erlassenen Bescheid stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, nicht zutrifft. In Bezug auf Entscheidungen nach § 6 AsylG kommt damit zum Ausdruck, dass nur die "offensichtliche" Unbegründetheit Gegenstand der Überprüfung durch die Berufungsbehörde ist. Dass die genannte Feststellung nicht zutrifft, ist dann anzunehmen, wenn der Asylantrag nicht "offensichtlich unbegründet" ist. Bei dieser Entscheidung sind auch die in der Berufung vorgebrachten Neuerungen nur daraufhin zu prüfen, ob der Asylantrag mit Rücksicht auf sie noch "eindeutig jeder Grundlage entbehrt". Die Berufungsbehörde kann die Berufung demnach nicht mit der Begründung abweisen, dass der Asylantrag zwar nicht "offensichtlich", aber doch "unbegründet" sei (vgl. zu dieser Abgrenzung mit Beziehung auf § 6 Z 3 AsylG das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0214). In einem solchen Fall muss die Berufungsbehörde vielmehr gemäß § 32 Abs. 2 zweiter Satz AsylG mit einer Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesasylamt vorgehen. (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, und die daran anschließenden Erkenntnisse, etwa jenes vom 19. Juli 2001, Zl. 99/20/0385, mwN).
Die Berufungsbehörde vertrat im ersten Rechtsgang in diesem Sinne zur Abweisung des Asylantrages nach § 6 Z 3 AsylG durch das Bundesasylamt - ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (vgl. zu dieser Verpflichtung das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2001, Zl. 99/20/0611, mwN) - die Auffassung, die erstinstanzliche Feststellung sei "nicht zutreffend", und ging "gemäß § 32 Abs. 2 AsylG" mit einer "Behebung" des erstinstanzlichen Bescheides vor. Die Berufungsbehörde gestand der Erstbehörde zwar zu, es spreche Einiges dafür, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit nicht den Tatsachen entsprechen, und "dass das Asylvorbringen nicht geeignet sein dürfte, eine Flüchtlingseigenschaft zu begründen". Für eine "endgültige Beurteilung des Falles" erachtete die Berufungsbehörde in ihrem Aufhebungsbescheid aber eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesasylamt, und zwar durch eine neuerliche Befragung des Beschwerdeführers zu Sierra Leone und zu seiner angeblichen Heimatstadt "Makali", für erforderlich.
In dem bereits erwähnten Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, hat der Verwaltungsgerichtshof (auch) für Entscheidungen nach § 6 AsylG die - unter Heranziehung eines Vergleiches mit aufsichtsbehördlichen Bescheiden auch im angefochtenen Bescheid vertretene - Auffassung abgelehnt, der unabhängige Bundesasylsenat wäre nach § 32 Abs. 2 AsylG zur Kassation des erstinstanzlichen Bescheides berechtigt. Die belangte Behörde hat zwar den in § 32 Abs. 2 zweiter Satz AsylG vorgesehenen Rückverweisungsspruch gefasst, der in der vorliegenden Form erteilte Auftrag zur Durchführung von bestimmten Ermittlungen im fortzusetzenden Verfahren ist aber mit einer Erledigung der Sache (im Sinne des zitierten Erkenntnisses) kaum in Einklang zu bringen. Die wiedergegebene Bescheidbegründung legt vielmehr das Verständnis nahe, dass die Frage, ob der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Z 3 AsylG offensichtlich unbegründet ist, damit noch nicht endgültig entschieden sei, wovon offenbar auch die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgegangen sind. Dieses Verständnis des Aufhebungsbescheides im ersten Rechtsgang liegt nämlich erkennbar auch den Berufungsausführungen ("Denn die Bindungswirkung einer oberinstanzlichen Entscheidung muß auch bei einer im wesentlichen kassatorischen Kompetenz der 2. Instanz beachtet werden.") - und wortgleich der Beschwerde - zugrunde. Auch die diesbezügliche Argumentation im angefochtenen Bescheid zur Frage der Bindung an Rechtsansichten in aufhebenden Bescheiden knüpft ausdrücklich an einen kassatorischen Aufhebungsbescheid und an eine diesbezügliche Befugnis des unabhängigen Bundesasylsenates an. Hat die belangte Behörde aber im ersten Rechtsgang eine - wie erwähnt unzulässige, aber rechtskräftige - kassatorische Entscheidung erlassen, dann kann es entgegen den Beschwerdeausführungen gar nicht zweifelhaft sein, dass es dem Bundesasylamt hier nicht verwehrt war, die ihm nach der aufgetragenen Ergänzung des Ermittlungsverfahrens insgesamt vorliegenden Beweisergebnisse neuerlich unter dem Gesichtspunkt des § 6 Z 3 AsylG zu prüfen.
Dazu ist aber zunächst klarzustellen, dass eine Schlussfolgerung im Sinne des § 6 Z 3 AsylG, das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation im Herkunftsstaat entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen, im vorliegenden Fall, in dem die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe selbst gar nicht mehr eigens geprüft wurde, vorausgesetzt hätte, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit bzw. zum Herkunftsland wegen grober Wissenslücken über den angeblichen Heimatstaat als offensichtlich unglaubwürdig zu qualifizieren sind (vgl. die unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 8. Juni 2000, Zl. 99/20/0398, erfolgten Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0496). Das hat die belangte Behörde offenbar verkannt, weil sie aus den (bloß)"nicht glaubhaften" bzw. "nicht glaubwürdigen" Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit sowie zu seinem Schulbesuch und zur Tätigkeit als Händler in Sierra Leone auf eine "offensichtliche" Wahrheitswidrigkeit des Gesamtvorbringens zu der geltend gemachten Bedrohung geschlossen hat. Insoweit hat sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Aber auch die Alternativbegründung für die Abweisung der Berufung, welche die belangte Behörde auf die von ihr - zulässig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 2001, Zl. 2001/20/0161) - erstmals herangezogene Bestimmung des § 6 Z 2 AsylG stützte, hält einer Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht Stand, und es liegt diesbezüglich ebenfalls eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Die belangte Behörde begründete die angefochtene Entscheidung in diesem Zusammenhang damit, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz gegen die behauptete Privatverfolgung gewährt würde. Dies vermag aber eine Abweisung des Asylantrages nach dieser Bestimmung nicht zu rechtfertigen. § 6 Z 2 AsylG setzt voraus, dass nach dem Vorbringen des Asylwerbers die Anknüpfung der Verfolgung an einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe offensichtlich zu verneinen ist, was hier im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer befürchtete Verfolgung (Tötung) wegen der Unterstützung der Rebellen durch seinen Vater, also wegen einer (ihm unterstellten) oppositionellen Gesinnung, jedenfalls nicht zutrifft. Die Argumentation mit der staatlichen Schutzgewährung vor einer Privatverfolgung steht in keinem Zusammenhang mit § 6 Z 2 AsylG und hat auch in keinem der anderen Fälle des § 6 AsylG eine Grundlage. Dieser Begründungsteil kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher nur unter dem Gesichtspunkt einer Prüfung gemäß § 7 AsylG Bedeutung erlangen (vgl. etwa das bereits erwähnte Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0496, mwN, und das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/20/0332).
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid (u.a. zur Frage seiner Identität und Staatsangehörigkeit) bekämpfte und darüber hinaus zum Nachweis der Glaubwürdigkeit seiner Angaben auch ausdrücklich seine Einvernahme beantragte, hätte die belangte Behörde nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung absehen dürfen (vgl. zu § 6 Z 3 AsylG etwa das Erkenntnis vom 19. April 2001, Zl. 99/20/0424). Dies gilt auch deshalb, weil die Berufungsbehörde - hier insbesondere durch die Einholung einer Auskunft des Generalkonsulates der Republik Sierra Leone - eigene Ermittlungen vornahm und darauf gestützte Feststellungen zur politischen Lage in Sierra Leone traf (vgl. neuerlich das eben erwähnte Erkenntnis vom 19. April 2001 und jenes vom 21. Juni 2001, Zl. 99/20/0460).
Der angefochtene Bescheid war aber aus den zuvor angeführten Gründen wegen (der prävalierenden) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG Abstand genommen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 31. Jänner 2002
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